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Doctoral Thesis / Dissertation, 2003, 148 Pages
Author: Fritz Alexander
Subject: Law - Penology
Details
Tags: Berufliche, Rechtsfolgen, Verurteilung, Sinne, StGB
Year: 2003
Pages: 148
Grade: sehr gut (1)
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-19687-1
File size: 432 KB
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Excerpt (computer-generated)
Berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung im Sinne des § 27 StGB
Doktorarbeit
von
Fritz Alexander
06.05.2003
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG ... 4
2. EINGRENZUNG UND DEFINITION DES GEGENSTANDES ... 6
2.1. DER BEGRIFF "RECHTSFOLGE" ... 6
2.2. DIE RECHTSFOLGEN DER RECHTSWIDRIGEN TAT ... 7
2.3. DIE RECHTSFOLGEN MIT STRAFURTEIL ALS TATBESTAND ... 9
2.3.1. Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose ... 10
2.3.2. Der Begriff "Rechtsfolge der Verurteilung" iSd § 27 StGB ... 12
3. RECHTSFOLGEN DER VERURTEILUNG IM ALLGEMEINEN ... 14
3.1. DIE QUELLEN DER RECHTSFOLGEN ... 14
3.2. KONSEQUENZ UND ZWECK DES AUTOMATISCHEN EINTRITTS ... 18
3.3. WELCHE VERURTEILUNGEN SIND TATBESTAND? ... 21
3.3.1. Darstellung der rechtsfolgenauslösenden Verurteilungen ... 21
3.3.2. Exkurs: Strafe bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten ... 23
3.3.3. Kritische Betrachtung der Verurteilungen ... 24
3.4. IST DIE RECHTSFOLGE MAßNAHME ODER STRAFE? ... 26
3.5. DIE WIRKUNGSDAUER DER RECHTSFOLGEN ... 34
3.5.1. Beginn der Wirkungsdauer ... 34
3.5.2. Die Frist ... 34
3.5.2.1. Subsidiaritätsklausel des § 27 Abs 2 StGB ... 35
3.5.2.2. Rechtsfolgen der Verurteilung ohne Frist ... 35
3.5.2.3. Ausdrücklich bestimmte First in einzelnen Rechtsfolgenormen ... 36
3.5.2.4. Erlöschen durch Tilgung ... 37
3.5.3. Der Beginn des Fristenlaufs ... 38
3.5.4. Kritik zur Dauer der Rechtsfolgen ... 40
3.6. DIE GERICHTLICHE BEDINGTE NACHSICHT DER RECHTSFOLGEN ... 42
3.7. DER EINFLUSS DER RECHTSFOLGEN AUF DIE STRAFBEMESSUNG ... 47
3.7.1. Die Rechtsfolge und allgemeine Grundsätze der Strafbemessung ... 48
3.7.2. Die Rechtsfolge als besonderer Milderungsgrund ... 52
3.7.3. Hinweis auf Rechtsfolgen od. Verschweigung der Anknüpfungspunkte? ... 54
3.7.4. Nachträgliche Strafmilderung, Neubemessung der Tagessätze ... 55
3.8. WIE ERFÄHRT DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON DER VERURTEILUNG? ... 58
3.9. KEINE RECHTSFOLGEN NACH EINER DIVERSION ... 60
3.10. KEINE RECHTSFOLGEN FÜR JUGENDLICHE ... 62
4. DER AMTSVERLUST GEM § 27 ABS 1 STGB ... 63
4.1. DER BEGRIFF "BEAMTE" ISD § 27 ABS 1 STGB ... 64
4.2. VOM BEAMTENBEGRIFF KONSUMIERTE RECHTSFOLGEN ... 69
4.3. AMTSVERLUST FÜR BESTIMMTE BEAMTE ISD § 74 Z 4 STGB ... 72
4.4. VERURTEILUNG UND STRAFE ALS TATBESTAND ... 74
4.5. DIE FOLGEN DES AMTSVERLUSTES ... 76
4.6. DIE BEWEGGRÜNDE DES GESETZGEBERS ... 78
4.7. KRITIK ZUM TATBESTAND DES AMTSVERLUSTES ... 78
4.8. KRITIK AN DER RECHTSFOLGE DES AMTSVERLUSTES ... 83
4.9. VERGLEICHENDER BLICK INS DEUTSCHE STGB ... 89
5. ANDERE RECHTSFOLGEN MIT BERUFLICHER WIRKUNG ... 93
5.1. ENTZIEHENDE RECHTSFOLGEN ... 96
5.1.1. Ergänzende Rechtsfolgen zum Amtsverlust ... 96
5.1.1.1. Vertragsbedienstete des Bundes ... 98
5.1.1.2. Vertragsbedienstete von Ländern und Gemeinden ... 99
5.1.1.3. Verlust eines Amtes bei behördlichen Kommissionen ... 100
5.1.1.4. Honorarprofessoren und Universitätsdozenten ... 101
5.1.1.5. Bedienstete des Bundesheeres ... 102
5.1.1.6. Bedienstete von Wirtschaftskörpern des Bundes ... 103
5.1.2. Verlust von Berufsberechtigungen ... 104
5.1.2.1. Notare und Notariatskandidaten ... 106
5.1.2.2. Patentanwälte ... 107
5.1.2.3. Ziviltechniker: Architekten und Ingenieurkonsulenten ... 108
5.2. AUSSCHLIEßENDE RECHTSFOLGEN ... 109
5.2.1. Ausschluss von der Anstellung bei Ämtern ... 110
5.2.1.1. Rechtspraktikanten ... 111
5.2.1.2. Unterrichtspraktikanten ... 113
5.2.1.3. Stadtbeamte in Innsbruck ... 114
5.2.2. Ausschluss von Gewerbeberechtigungen ... 114
5.2.2.1. Ausschluss von Gewerbeanmeldern ... 115
5.2.2.2. Die gewerbebehördliche Nachsicht vom automatischen Ausschluss...116
5.2.2.3. Nichtzulassung als Börsenmitglied und als Börsensensal ... 118
5.3. KOMBINIERT ENTZIEHENDE UND AUSSCHLIEßENDE RECHTSFOLGEN ... 120
5.3.1. Nichtvorliegen der Verlässlichkeit als Berufsvorsaussetzung ... 120
5.3.1.1. Taxi-, Mietwagen-, Gästewagen-, Güterbeförderungs-, und Kraftfahrlinienverkehrsgewerbe ... 122
5.3.1.2. Wirtschaftstreuhänder: Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater und selbständige Buchhalter ... 124
5.3.1.3. Schischulbetreiber, Schibegleiter, Schi-, Berg-, Bergwander- und Schluchtenführer ... 125
5.3.1.4. Veranstalter von Zirkus-, Varieté-, Kabarett-, Revue-, Theater- und ähnlichen Vorstellungen ... 127
5.3.2. Erlöschen von Kassenverträgen ... 128
5.3.2.1. Kassenvertrag der Ärzte ... 128
5.3.2.2. VfGH-Erk zum automatischen Erlöschen der Kassenverträge ... 130
5.3.2.3. Kassenverträge der Apotheker, Dentisten, klinischen Psychologen und Psychotherapeuten ... 135
5.4. UNECHTE RECHTSFOLGEN ... 136
5.4.1. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Ärzten ... 137
5.4.2. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Apothekern ... 137
5.4.3. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Tierärzten ... 138
6. SCHLUSS ... 139
LITERATURVERZEICHNIS ... 141
1. EINLEITUNG
Verurteilt ein Strafgericht eine Person wegen einer begangenen Straftat, so verhängt es für gewöhnlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Diese und andere Sanktionen, wie etwa auch eine vorbeugende Maßnahme, bemisst das Strafgericht nach einem fairen Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Es ergeht ein begründetes und durch die höheren Instanzen überprüfbares Urteil. Im Spruch des Urteils wird selbstverständlich die Sanktion ausgesprochen. Die Verfahrensbeteiligten, die Öffentlichkeit sowie der Verurteilte selbst wissen am Ende des Verfahrens daher genau, weshalb die Sanktion erfolgte, und was der Verurteilte nun konkret zu erwarten hat.
Im Rechtsstaat ist zunächst eigentlich schwer vorstellbar, dass Sanktionen einer gerichtlich strafbaren Handlung für bestimmte Täter auch ohne Bemessung und sogar ohne konstitutiven Ausspruch einer Behörde und ohne Begründung eintreten können. So normiert aber zB § 27 Abs 1 StGB unter der Überschrift "Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung" eine Sanktion, wonach kraft Gesetzes mit einer bestimmten Verurteilung der Verlust des Amtes automatisch verbunden ist. "Andere Rechtsfolgen der Verurteilung" bestimmt im Unterschied zum früheren StG das StGB nicht mehr, es geht aber von deren Existenz aus.
Die Literatur beschreibt diese Rechtsfolgen der Verurteilung kaum und erwähnt nur wenige Beispiele, so als ob diese Rechtsfolgen keine oder nur geringe Bedeutung hätten. Allerdings existieren diese "anderen Rechtsfolgen der Verurteilung" sehr zahlreich, verstreut in einer Unmenge verschiedenster Materiengesetze. Sie greifen, zB in status- und fremdenrechtliche, sozialrechtliche und berufliche (einschließlich dienst-, disziplinar- und gewerberechtliche) Belange der Verurteilten ein. Besonders die beruflichen Rechtsfolgen können in Härtefällen sogar nachhaltig existenziell bedrohliche Auswirkungen erreichen und die Resozialisierung gefährden, da sie dem Verurteilten seine bisherigen Erwerbsquellen nehmen bzw von künftigen ausschließen.
Die geringe Beachtung dieser Rechtsfolgen der Verurteilung ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Betroffenen erhalten nicht einmal ein rechtliches Gehör. Diese Arbeit greift daher die Rechtsfolgen der Verurteilung systematisierend auf und setzt sich kritisch mit deren Problematik auseinander.
Im besonderen Teil bezieht sich die Arbeit auf den Amtsverlust und andere berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung, wobei der Amtsverlust als einzige im StGB geregelte Rechtsfolge gegenüber den vielen anderen Rechtsfolgen in einem eigenen Abschnitt ausführlicher hervorgehoben wird.
Zuvor zeigt der allgemeine Abschnitt dieser Arbeit die Vielzahl der Rechtsfolgen der Verurteilung, die Konsequenz und den Zweck ihres automatischen Eintritts und welche Verurteilungen überhaupt Rechtsfolgen auslösen. Erörtert wird weiters die Frage, ob diese Rechtsfolgen als Maßnahme oder als Strafe zu qualifizieren sind, wie lange sich diese Rechtsfolgen für den Verurteilten auswirken, wie und ob sie sich auf die Strafzumessung auswirken (können), ob und wie die zuständigen Verwaltungsbehörden von den Verurteilungen erfahren. Ebenso darzulegen ist die Möglichkeit der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolgen. Der allgemeine Teil behandelt auch den Nichteintritt dieser Rechtsfolgen bei der Diversion und den Nichteintritt für jugendliche Straftäter, wobei hier vor allem auf die Schlechterstellung der jungen Erwachsenen im Alter zwischen 18 und 19 Jahren durch die JGG-Novelle 2001 im Vergleich zur alten Rechtslage hinzuweisen ist.
Vorerst ist im folgenden ersten Abschnitt noch der Gegenstand dieser Arbeit, "Rechtsfolgen der Verurteilung iSd § 27 StGB", von dem an sich weiten Begriff "Rechtsfolgen" und von anderen Sanktionen genauer abzugrenzen und zu definieren.
2. EINGRENZUNG UND DEFINITION DES GEGENSTANDES
2.1. Der Begriff "Rechtsfolge"
Rechtssätze (Rechtsnormen) als Verhaltensvorschriften gebieten, verbieten oder gewähren unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen. Somit besteht jeder vollständige Rechtssatz aus zwei Teilen. Die juristische Methodenlehre1 spricht daher vom grundsätzlich zweiteiligen Aufbau jeder Rechtsnorm aus Tatbestand und Rechtsfolge 2.
Das drückt die Formel aus: Wenn T ist (Tatbestand), soll R sein (Rechtsfolge).
Der Tatbestand3 ist die Voraussetzung (Bedingung), unter der etwas geboten, verboten oder gewährt wird.
Die Rechtsfolge ist die Anordnung, also das Gebot, das Verbot oder die Gewährung, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Um Rechtsfolgen handelt es sich zB bei allen strafrechtlichen Sanktionen.4 Tatbestand dieser Sanktionen ist entweder ein strafrechtlich verbotenes Verhalten, dh eine rechtswidrige Tat oder bereits eine Verurteilung.
2.2. Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Tat
Die wohl geläufigsten und wichtigsten Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Tat normiert das StGB, nämlich die Freiheitsstrafe (§ 18), die Geldstrafe (§ 19), die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20), den Verfall (§ 20b), die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21, 22, 23) und die Einziehung bestimmter Gegenstände (§ 26). Außerhalb des StGB, im Nebenstrafrecht, finden sich vereinzelt noch weitere sanktionierende Rechtsfolgen, etwa die Urteilsveröffentlichung gem § 134 KartG, § 67 LMG, § 34 MedG und § 25 UWG, die Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln gem § 92 UrhG, die Einziehung gem § 65 LMG und § 33 MedG, der Entzug der Gewerbeberechtigung gem § 66 LMG, sowie die Geldbuße gem § 18 MedG. Allen diesen Sanktionen ist gemeinsam, dass sie vom Strafgericht im Urteil auszusprechen sind.5
Die StPO ermöglicht außerdem im Zuge eines Diversionsverfahrens den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO), nach gemeinnützigen Leistungen (§ 90d StPO), nach vorläufiger Bestimmung einer Probezeit (§ 90f StPO) oder außergerichtlichem Tatausgleich (§ 90g StPO). Diese unter bestimmten Bedingungen angebotenen diversionellen Rechtsfolgen (Mittel) nimmt der Verdächtige ohne Verurteilung freiwillig an.
[...]
Die verwendeten Abkürzungen halten sich an Friedl/Loebenstein, AZR5.
1 Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, 195 ff, mit weiteren Verweisen; Holzhammer/Roth, Einführung in die Rechtswissenschaft I3, 226; Pawlowski, Einführung in die Juristische Methodenlehre2 Rz. 104 ff;
2 näher zur Rechtsfolge in der Methodenlehre siehe Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft3, 72 f, ausführlich zur Lehre vom Rechtsatz, derselbe 71 ff
3 Der Begriff Tatbestand wird hier iwS verwendet. Genauer zum strafrechtlichen Tatbestandsbegriff siehe Triffterer, AT2, 49 f.
4 vgl Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 1; Jescheck/Weigend, AT5, Dritter Hauptteil 739 ff; Triffterer, AT2, 439 ff; strafrechtliche Sanktionen im Überblick vgl Triffterer, AT2, 465 f
5 vgl auch Triffterer, AT2, 465 f
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