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Scholary Paper (Seminar), 2000, 33 Pages
Author: Michael Mößlein
Subject: History - Empire, Imperialism
Details
Institution/College: University of Bamberg (Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte unter Einbeziehung der Landesgeschichte)
Tags: Reichsverfassung, Eine, Analyse, Märzrevolution
Year: 2000
Pages: 33
Grade: 2
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-20010-3
File size: 289 KB
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Excerpt (computer-generated)
„Die deutsche Reichsverfassung von 1849:
Eine kritische Analyse“
Michael Mößlein
Inhaltsverzeichnis
A: Einführung 4
B: Hauptteil 5
I. Voraussetzungen und Grundlagen der Reichsverfassung von 1849 5
1. Bestehende und etablierte Verfassungen 5
a) Im Ausland 5
b) In den deutschen Staaten 6
2. Die Paulskirchenversammlung als Ort der Verfassungsgebung 7
II. Grundzüge der Reichsverfassung von 1849 und wichtige Prinzipien 10
1. Die Grundstruktur 10
2. Der Inhalt der Verfassung 10
a) Die Abschnitte I und II: Das Reich und die Reichsgewalt 11
b) Die Abschnitte II und IV: Das Reichsoberhaupt und der Reichstag 11
c) Die Abschnitte V und VII: Das Reichsgericht und die Gewähr der Verfassung 13
d) Der Abschnitt VI: Die Grundrechte des deutschen Volkes 13
III. Zentrale Probleme bei der Umsetzung der Reichsverfassung und Gründe des Scheiterns 17
1. Der Zeitplan der Verfassungsberatungen 17
2. Die Entscheidungsfrage „großdeutsch – kleindeutsch?“ 18
3. Die Schwäche des Parlaments nach innen und außen 19
4. Das „Nein“ Friedrich Wilhelms IV. zur Kaiserkrone 20
5. Die grundsätzliche Frage nach der Legitimität der revolutionären Verfassungsschöpfung 22
IV. Der Versuch einer Bewertung und weiterführende Aspekte 24
1. Abschließende Bewertung 24
2. Das Nachwirken der Reichsverfassung von 1849 25
a) Schaffung einer national-politischen Öffentlichkeit 25
b) Vorbildfunktion für spätere deutsche Verfassungen 26
2. Offene Fragen und Schwachstellen der Verfassung 27
C: Schlussbemerkungen 28
D: Quellen- und Literaturverzeichnis 29
„Allein keine Schande, sondern ein Ruhm ist es,
seinen Zeitgenossen voraus zu sein,
und deshalb zwar erfolglos in der Gegenwart zu bleiben,
wohl aber den Samen einer großen Zukunft auszuwerfen.“1
A: Einführung
„Erinnerungen – Das ist ja beinahe das Einzige, was die mühe- und schmerzvolle Arbeit eines ganzen Jahres uns hinterlassen hat! Die äußeren Erfolge dieser Arbeit, beziehendlich die Ursachen ihrer Erfolglosigkeit ausführlich und mit vollkommen historischer Objektivität zu schildern, dürfte erst einer späteren Zeit und einer abgeklärteren Stimmung gelingen.“2 Als Karl Biedermann 1849, in dem Jahre, in dem die Reichsverfassung zunächst erwartungsvoll verkündet wurde, dann scheiterte, und mit ihr die ganze Märzrevolution, legte er ein Programm zugrunde, das allen späteren historischen Arbeiten zu diesem Thema als Basis dienen sollte: Ausführlich und unter Wahrung völliger historischer Objektivität berichten. Schon allein aus Platzgründen muss die vorliegende Arbeit jedoch von erstgenanntem Postulat teilweise abweichen. Getragen von der Überzeugung, dass der Verfassungskatalog von 1849 nicht isoliert betrachtet werden kann, bemüht sich die Arbeit, dem Leser zunächst eine Mindestbasis an Voraussetzungen und Grundlagen zu vermitteln, bevor die Verfassung – ihrem inneren Aufbau folgend – in ihren Grundzügen näher erläutert wird, wobei der Grundrechtskatalog als besonders wichtiger Teil der Verfassung exemplarisch intensivere Behandlung erfährt.
Anschließend wird auf zentrale Probleme bei der Umsetzung der Verfassung eingegangen und versucht, in problemorientierter Erörterung Gründe des Scheiterns herauszustellen. Mit einem Bewertungsversuch und dem Verweis auf weiterführende Aspekte (Nachwirkungen und offene Fragen) endet die Arbeit im vollen Bewusstsein, die ungeheure lokale und soziale Breite der Ereignisse von 1848/49, die sich im Verfassungswerk widerspiegeln, nur bruchstückhaft erfasst zu haben. So bleiben beispielsweise die langwierigen, hin und her wogenden Verfassungsdebatten in der Paulskirche ohne detaillierte Erläuterung unberücksichtigt. Ebenso werden die verfassungsrechtlichen Interessen einzelner politischer Gruppierungen nur ansatzweise benannt Die Arbeit will dem Leser mit der Betrachtung bewusst ausgewählter Problembereiche in die Lage versetzen, zu bestimmten Fragen der Verfassungsgeschichte von 1849 kritisch Stellung nehmen und eigenständig Antworten zu zentralen Problemkomplexen finden zu können. Dabei soll auch deutlich werden, wie sich der Forschungsstand in den vergangenen Jahrzehnten vom eher grundlegend kritischen bis völlig ablehnenden Standpunkt der älteren Forschung, die die Reichsverfassung von 1849 als misslungenen Fehlversuch deutscher Verfassungsgebung abstempelte, bis hin zur heutigen Forschungsmeinung, die die Arbeit der Verfassungsväter von 1849 würdigt, die geleistete Grundlagenarbeit für das spätere deutsche Verfassungswesen anerkennend herausstellt und dennoch die aufgetretenen Fehler beim Namen nennt und vor ihrem historischen Hintergrund objektiv einordnet. Als Primärquelle dienen der Arbeit in allen Fragen, in denen auf den originalen Verfassungstext Bezug genommen wird, Ernst-Rudolf Hubers „Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte“ (Bd. 1). Weitere wichtige Grundlagen der Arbeit sind ein Aufsatz von Hans Fenske in der Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde 90 (1984/85), der vielfach als Leitfaden dient, weiterhin Dieter Grimms „Deutsche Verfassungsgeschichte“, Jörg-Detlef Kühnes Abhandlung über die Reichsverfassung von 1849 aus dem Jahre 1985, Walter Grabs Dokumentation der Revolution aus dem Jahre 1998 sowie Veit Valentins ausführliche „Geschichte der Revolution von 1848 – 1849“ aus dem Jahre 1998. Sehr hilfreich war nicht zuletzt der relativ dünne, dafür aber umso aktuellere Band von Dieter Hein aus dem Jahre 1998 „Die Revolution von 1848/49“, in dem zu vielen zentralen Themen ausführliche Informationen in klar definierter Form zu finden sind.
I. Voraussetzungen und Grundlagen der Reichsverfassung von 1849
1. Bestehende und etablierte Verfassungen
a) Im Ausland
Als sich in Deutschland im März 1848 die Revolution erhob und die Festen der bestehenden Machtinstanzen zu wanken begannen, wurden im gleichen Atemzuge, mit dem die Massen den Sturz der Fürsten forderten, der Ruf nach einer Neuverteilung der politischen Macht und einer Garantie von allgemeinen Bürgerrechten in Form einer neuen Verfassung laut. Damit traten in Deutschland Themen auf die aktuelle politische Tagesordnung, die schon rund 60 Jahre zuvor in Frankreich und in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Ausarbeitung und Oktroyierung von Bürgerverfassungen geführt haben. Die in Frankreich am 3. September 1791 verkündete Verfassung wurde zum Vorbild aller ihr folgenden bürgerlichen Verfassungen. Erstmals hatte hier in einer Konstitution die durch das Zeitalter der Aufklärung gewonnene philosophische Weltansicht ihren praktischen Niederschlag in der Politik gefunden. Die Einheit von Sollen und Sein schien endlich im Staatsleben verwirklicht.3 Erbe der französischen Revolution war die Erkenntnis, dass ein Volk das Recht hat, seinen Staat zu besitzen. So sehr man zu Recht auf die Vorbildfunktion der französischen Verfassung von 1791 bei den Forderungen der deutschen Revolutionäre im Jahre 1848 verweisen mag, so vorsichtig sollte man jedoch bei der Beurteilung tatsächlich umgesetzter Elemente sein. Grund hierfür sind die sich deutlich unterscheidenden Voraussetzungen in beiden Staaten. So bot der durch den Absolutismus zentralistisch geformte Einheitsstaat Frankreich der Umsetzung einer nivellierenden Verfassung weit mehr Vorteile als das zergliederte Gebiet politisch rivalisierender deutscher Fürsten- und Königtümer. Eine weitaus stärkere Anziehungskraft als das republikanische Frankreich, dem noch immer der Makel des Robbespierre’schen Terrors anhaftete, hatte für den seiner Natur nach gemäßigten deutschen Mittelstand die Republiken Nordamerikas. Deren wirtschaftliche Blüte und die weitgehende Steuerfreiheit, die auch die unteren Volksschichten anzusprechen vermag, waren vielen Deutschen näher als die eher theoretischen Ideale der französischen Revolution4. Und dass die Ideen der nordamerikanischen Bundesverfassung von 1787, zumindest in politisch interessierten Kreisen, in ihren Grundzügen auch in Deutschland bekannt waren, beweisen die zahlreichen Publikationen des Verfassungswerkes in deutscher Sprache: Allein in den Revolutionsjahren 1848/49 erschienen wenigstens zehn deutsche Ausgaben, zum Teil in mehreren Auflagen5.6 Für die gesamte Verfassungsarbeit der Märzrevolution von 1848 kommt dem Einfluss der amerikanischen Verfassung entscheidende Bedeutung zu. „Die Frankfurter Reichsverfassung schloß sich in wesentlichen Punkten dem nordamerikanischen Vorbild an“, stellt hierzu G. Franz Eckhart fest7, gibt aber gleichzeitig zu bedenken, dass man wohl zu weit gehen würde, „wenn man die gesamten März- Forderungen – Pressefreiheit und Schwurgerichte, Nationalvertretung und Volksbewaffnung – auf ein nordamerikanisches Vorbild zurückführen wollte.“8 Und wie schon bei der Frage der Übertragbarkeit der französischen Verfassung auf Deutschland, muss mit Blick auf die amerikanische Konstitution festgestellt werden, dass auf deutschem Gebiet die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen der Vereinigten Staaten nicht oder nur unvollständig gegeben waren9.10 Hingewiesen sei an dieser Stelle noch auf die belgische Verfassung von 1831, die zu ihrer Zeit als eine der modernsten und liberalsten Konstitutionen Europas galt, und wiederum Ideen der amerikanischen und französischen Verfassungen in sich trug11.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die amerikanischen und französischen Rechteerklärungen ihrem Inhalt nach Konkretisierungen des ordnungsleitenden Prinzips individueller Freiheit waren. „Dagegen lag individuelle Freiheit als solche nicht im Interesse eines Staates, der weiterhin die alleinige Einsicht in das wahre Beste der Gesellschaft beanspruchte. Die Freiheit blieb vielmehr auf den bestehenden Staat und seine Machtposition bezogen [...]. Soweit diese Ziele zugleich bürgerlichen Interessen entgegenkamen, gingen Staat und Bürgertum denselben Weg.“12 Für Deutschland lässt sich jedoch sagen, dass diese Weggemeinschaft 1848/49 eine eher unzuverlässige war.
b) In den deutschen Staaten
Hatten wir beim Betrachten des französischen und nordamerikanischen Verfassungswerkes die Konstitutionen geschlossener Einheitsstaaten vor Augen, bietet sich dem Betrachter der Verfassungswerke auf deutschem Boden am Vorabend der Märzrevolution ein buntes, uneinheitliches Bild von Staaten auf unterschiedlichstem Verfassungsstand. Auffallend ist, dass gerade die beiden deutschen Großmächte Preußen und Österreich im Revolutionsjahr ohne gültige Verfassung waren. Kleinere deutsche Staaten, vor allem im süddeutschen Raum, hatten hingegen teils Verfassungen mit ausgeprägten liberalen Grundsätzen – zumindest auf dem Papier. So gab es z. B. in Sachsen-Weimar (seit 1816), Bayern und Baden (1818) sowie Hessen (1820) etablierte Konstitutionen13, die sich jedoch untereinander unterschieden und Lücken aufwiesen. „Die Grundrechte, wo sie denn gewährt wurden, waren unvollständig. Persönliche Freiheit und der Schutz der Privatsphäre wurden zwar garantiert, aber das Gleichheitsprinzip galt nur im Hinblick auf den Staat und sicherte dort Steuergleichheit, gleiche Dienstpflicht und gleichen Ämterzugang. Ansonsten wurden die Standesschranken aufrechterhalten und das Feudalsystem endgültig erst in der Revolution von 1848 abgeschafft.“14 So traf die Welle der Revolution in den deutschen Staaten auf eine unterschiedliche Motivation der Bürger, ihre Rechtsposition gegenüber dem Staat zu verbessern und zu sichern. Während es in Berlin und Wien, den Zentren der beiden Großmächte Preußen und Österreich, zu teils blutigen Barrikadenkämpfen kam, waren die Aktionen in etlichen Kleinstaaten eher sporadisch und glichen mehr einem lokalen, momentanen Wutausbruch, mehr einem schnell verglimmenden Strohfeuer als einer organisierten Revolutionsbewegung.
Grundlage der Verfassungsgebung in den deutschen Einzelstaaten war die Wiener Bundesakte (1815), die in Artikel XIII die Bestimmung enthält, dass in den Staaten „künftig landständische Verfassungen stattfinden sollen.“15 Theodor Heuss sieht meiner Meinung nach zurecht in der Verwirklichung und Nichtverwirklichung jenes besagten Artikels XIII von 1815 bis 1848 die Spannungen und Lösungen der innerdeutschen Geschichte grundgelegt. „Daß die einzelstaatliche Verfassungsentwicklung zeitlich einen ungleichmäßigen Rhythmus angenommen hat, ist viel folgenreicher geworden als die Tatsache, daß die Regelungen, die da oder dort gefunden wurden [...] unterschiedliche Vorschriften wählten.“16 Wir sehen also, dass die Verfassungsfrage in Deutschland kein homogenes Aufgabengebiet war. Vielmehr verlangte sie nach differenzierten Lösungswegen, die dennoch ein gemeinsames Ziel haben mussten: Eine Konstitution für alle Deutschen als Basis des zukünftigen Nationalstaates.
2. Die Paulskirchenversammlung als Ort der Verfassungsgebung
[...]
1 So Heinrich von Sybel zum Wert der Arbeit, die in der Paulskirche für Deutschland geleistet wurde; in: E. Kurtze, 1931, S. 8.
2 K. Biedermann, 1849, S. III.
3 Vgl. H. Kobylinski, 1933, S. 21.
4 Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 106.
5 Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 104.
6 Obwohl hier die Bemerkung Friedrich von Rönnes zu beachten ist, dass die meisten deutschen Übersetzungen der amerikanischen Bundesverfassung „sehr mangelhaft [sind; d. Verf.] und daher nur mit großer Vorsicht benutzt werden [dürfen; d. Verf.].“ (G. F. Eckhart, 1958, S. 104)
7 G. F. Eckhart, 1958, S. 1.
8 G. F. Eckhart, 1958, S. 100.
9 Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 7.
10 Als Differenzen zwischen den Voraussetzungen deutscher und nordamerikanischer Verhältnisse nennt Eckhart u. a. die gleichmäßigere Verteilung des Bildungsgutes in der US-Bevölkerung, die dadurch bedingte fehlende Ausübung politischer Rechte und der politischen Selbstregierung in Deutschland, den aus England übernommenen Sinn für Gesetz und Ordnung der US-Bürger sowie ein „Gefühl für die Monarchie [in Deutschland; d. Verf.], dem sich selbst überzeugte Republikaner nicht ganz verschließen konnten.“ Zudem meint Eckhart, dass sich das Rechts- und Traditionsbewusstsein der Deutschen gegen die Einführung einer Staatsform wenden musste, die ihrer gesamten historischen Entwicklung zu widersprechen schien. (Vgl. G. F. Eckhart, 1958, S. 110 –
112).
11 Es würde an dieser Stelle zu weit führen, diese Parallelen im Einzelnen darstellen zu wollen. Verwiesen sei jedoch auf die zusammenstellenden Entsprechungen von Scholl, obwohl seine Untersuchungen im Ganzen von der Ellwein’schen Arbeit überholt sind. Zudem sei auf die Dissertation Duttlingers hingewiesen (siehe Literaturverzeichnis!).
12 D. Grimm, 1988, S. 130 f.
13 Vgl. H. Vorländer, 1999, S. 63.
14 H. Vorländer, 1999, S. 64.
15 Th. Heuss, 1948, S. 32.
16 Th. Heuss, 1948, S. 33.
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