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Der Einfluss des Bundesverfassungsgerichts auf die deutsche Medienpolitik

Termpaper, 2001, 26 Pages
Author: Astrid Bohlen-Csuraji
Subject: Communications: Media and Politics, Politic Communications

Details

Category: Termpaper
Year: 2001
Pages: 26
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 22  Entries
Language: German
Archive No.: V1574
ISBN (E-book): 978-3-638-10973-4

File size: 92 KB
Notes :
BverfG-Urteile zum Rundfunksystem, von 1961 (Fernsehurteil) bis 1998 (EG-Richtlinienurteil). Einordnung der Bedeutung des BverfG für die weitere Entwicklung des Rundfunksystems der BRD.184 KB



Excerpt (computer-generated)

Hausarbeit

Der Einfluss des Bundesverfassungsgerichts 
auf die deutsche Medienpolitik

von

Astrid Bohlen

 

 

1 Einleitung 2

2 Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit 4

3 Die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts 5

3.1 Das ,,Erste Fernseh-Urteil" (BverfGE 12, 205) 5
3.1.1 Die Leitsätze des Urteils 6
3.1.2 Die Bewertung des Urteils 7

3.2 Das ,,Mehrwertsteuer-Urteil" (BverfGE 31, 314) 7
3.2.1 Die Leitsätze des Urteils 7

3.3 Das ,,FRAG-Urteil" (BverfGE 57, 295) 8
3.3.1 Die Leitsätze des Urteils 8
3.3.2 Die Bewertung des Urteils 9

3.4 Das ,,Niedersachsen-Urteil" (BverfGE 73, 118) 9
3.4.1 Die Leitsätze des Urteils 10

3.5 Der ,,Baden-Württemberg-Beschluß" (BverfGE 74, 297) 11
3.5.1 Die Leitsätze des Beschlusses 11
3.5.2 Die Bewertung des Beschlusses 12

3.6 Das ,,NRW-Urteil" (BverfGE 83, 238) 12
3.6.1 Die Leitsätze des Urteils 13
3.6.2 Die Bewertung des Urteils 14

3.7 Der ,,Hessen3-Beschluß" (BverfGE 87, 181) 14
3.7.1 Die Leitsätze des Beschlusses 14

3.8 Das ,,Rundfunkgebühren-Urteil" (BverfGE 90, 60) 15
3.8.1 Die Leitsätze des Urteils 15
3.8.2 Die Bewertung des Urteils 16

3.9 Das ,,EG-Fernsehrichtlinien-Urteil" (BverfGE 92, 203) 16

4 Leitlinien der medienpolitischen Rechtsprechung des BverfG 17

5 Neue Denkmodelle in der Rundfunkpolitik? 19

6 Schlußbemerkung 23

Bibliographie 24

 

 

1 Einleitung

Die in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland angelegte Rundfunkordnung ist wesentlich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet worden. Diese erschöpfte sich jedoch bis zum Beginn der 80er Jahre darin, die von den Besatzungsmächten definierte Kommunikationsordnung festzuschreiben, deren Eckpfeiler, dem Vorbild der BBC entsprechend, ein öffentlich-rechtliches Rundfunksystem und eine privatrechtlich strukturierte Presse bildeten. Mit der technologischen Entwicklung von Satellit und Breitband-Kabelnetzen wurden zu Beginn der 80er Jahre verfassungsrechtliche Überlegungen angestoßen, die Frage nach einem grundlegend neuen Ordnungsmuster des Rundfunksystems gestellt. Die Kommerzialisierung machte trotz politischen Widerstandes der damaligen Bundesregierung vor dem Rundfunk nicht halt. Die Zeit des dualen Rundfunksystems begann. Heute ist die Diskussion um die geltende duale Rundfunkorganisation wieder durch den technischen Fortschritt der Digitalisierung neu entfacht worden.

Zentrum der verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung ist bis heute die Gestaltung des Dualismus von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk geblieben. Die grundsätzliche Existenzmöglichkeit kommerziellen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht nie bestritten. In den verschiedenen Urteilen zur Rundfunkverfassung hat das oberste Bundesgericht Grundsätze für die deutsche Rundfunkordnung formuliert. Das von Landes- und Bundesgesetzgebern gestaltete Rundfunksystem wurde von den Verfassungsrichtern immer wieder in die Bahnen einer verfassungskonformen Entwicklung gelenkt. Die einzelnen Urteile des Bundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung für die geltende Rundfunkordnung sollen in dieser Arbeit aufgezeigt werden, Leitsätze dieser richterlichen Rechtsprechung sollen herausgestellt und mögliche Veränderungen der heutigen Rundfunkordnung diskutiert werden.

2 Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in Karlsruhe ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes und seit seiner Gründung im Jahr 1951 darum bemüht, der freiheitlich demokratischen Grundordnung Wirkung zu verschaffen, indem es die Einhaltung der Grundrechte überprüft (Avenarius 1997, S. 48f). Oftmals steht im Vordergrund des Grundrechtsschutzes der erste Absatz des Artikels 5 des Grundgesetzes (GG).


„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (Art.5 Abs.1 GG)

In einer Reihe von richtungsweisenden Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht Freiheiten im Medienbereich markiert und in ständiger Rechtsprechung die gewonnenen Maßstäbe weiterentwickelt (vgl. Noelle-Neumann et al 1994, S. 244). Das Verfassungsgericht hat per Gesetz, nach Paragraph 31 Abs.1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG) die Aufgabe, Grundrechte zu konkretisieren und aus ihnen Handlungsprinzipien abzuleiten. Bethge beschreibt die Funktion des obersten Gerichts auch als „Gewinnung von Grundrechtssubstanz“ (Bethge 1996, S. 43). Dabei kommt es durchaus zum Konflikt zwischen der in Art.5 GG verankerten Meinungsfreiheit und anderen Rechtsgütern, wie beispielsweise Bestimmungen des Jugendschutzes oder des Persönlichkeitsschutzes.

[...]


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