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Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant

Scholary Paper (Seminar), 2003, 28 Pages
Author: Daniel Schnabl
Subject: Law - Civil Action / Lawsuit Law

Details

Event: Der Rechtsanwalt im Zivilprozess
Institution/College: University of Leipzig (Institut für Anwaltsrecht)
Tags: Verhältnis, Rechtsanwalt, Mandant, Rechtsanwalt, Zivilprozess
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2003
Pages: 28
Grade: 16 Punkte (sehr gut)
Language: German
Archive No.: V15872
ISBN (E-book): 978-3-638-20867-3

File size: 239 KB
Notes :
Jeder, der sich für aktuelle Fragen des Anwaltsrechts (Pflichten, Mandatsnieder-legung, Haftung etc.)interessiert, sollte diese Arbeit lesen!



Excerpt (computer-generated)

Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant

 

 

 

von Daniel Schnabl

GLIEDERUNG

A. EINLEITUNG 1

B. HAUPTTEIL 1

I. Der „Anwaltsvertrag“ 1

1. Rechtsnatur  1
2. Zustandekommen 2

II. Besonderheiten 3

1. Tätigkeitsverbote  4
2. Verschwiegenheitspflicht  4

III. Inhalt des „Anwaltsvertrages“ – Rechte und Pflichten von Rechtsanwalt und Mandant  4

1. Pflichten des Anwalts gegenüber dem Mandanten  4

a) Aufklärungspflicht  5
b) Rechtsprüfungspflicht  6
c) Beratungs- und Belehrungspflicht 8
d) „Wahl des sichersten Weges“ 9
e) Pflichten im Zusammenhang mit der Prozessführung  11
f) Nachvertragliche Pflichten  12
g) Sonstige Pflichten  12

2. Pflichten des Mandanten gegenüber dem Anwalt  12

a) Weisungsrecht oder Weisungspflicht? 12
b) Mitwirkungs- und Informationspflicht 13
c) Vergütungspflicht  13

IV. Beendigung des Mandatsverhältnisses  14

1. „Normalfall“ der Beendigung 14
2. Außerordentliche Fälle der Beendigung 15

a) Kündigung durch den Mandanten 15
b) Kündigung durch den Rechtsanwalt  15

V. Haftungsfragen  17

VI. Kritik am Ausmaß der Anforderungen an Rechtsanwälte  20

C. SCHLUSSGEDANKEN 22

 


A. Einleitung

Das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die Verwirklichung der Mandanteninteressen.1 Daher kommt dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant maßgebliche Bedeutung für die gesamte anwaltliche Tätigkeit und tägliche Berufspraxis zu. Bedeutsam ist das Verhältnis insbesondere für die Pflichten des Anwalts, aber auch für seine Rechte. Ziel der Darstellung ist es, dieses Verhältnis näher zu beleuchten. Dabei werden Rechtsnatur, Zustandekommen und Beendigung des Verhältnisses erörtert und Besonderheiten im Vergleich zu „ähnlichen“ Rechtsverhältnissen aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt jedoch bei den gegenseitigen Rechten und Pflichten. Darüber hinaus wird der haftungsrechtliche Kontext dargestellt, wobei das Ausmaß der anwaltlichen Pflichten durchaus auch kritisch hinterfragt werden soll.

B. Hauptteil

I. Der „Anwaltsvertrag“

1. Rechtsnatur

Privatrechtliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist der zwischen beiden geschlossene „Anwaltsvertrag“.2 Der „Anwaltsvertrag“ ist jedoch nicht, wie es der Begriff vermuten lassen könnte, als besonderer Vertragstyp gesetzlich normiert.3 Vielmehr unterliegt die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich den „allgemeinen“ Bestimmungen des BGB.4

Der „Anwaltsvertrag“ ist demnach im Regelfall ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.5 Der Anwalt schuldet also gewöhnlich keinen Erfolg, sondern lediglich Dienste höherer Art. Dem Mandanten mag es zwar stets darauf ankommen, dass seine Interessen erfolgreich wahrgenommen werden, jedoch kann der Anwalt die Ergebnisse seines Tätigwerdens lediglich prognostizieren und nicht garantieren, denn weder die Haltung des Gerichts, noch die Handlungsweise des Interessengegners sind für den Anwalt vollständig vorhersehbar.6 Dennoch sind auch Konstellationen denkbar, in denen das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter zu qualifizieren ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt lediglich einen bestimmten Erfolg, wie zum Beispiel die Erstellung eines Rechtsgutachtens, eines Vertragsentwurfs oder auch die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage schuldet.7 Mitunter kann es aufgrund des weiten Feldes anwaltlicher Tätigkeit zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Derartige Probleme treten insbesondere dann auf, wenn der Anwalt in Bereichen tätig wird, die eher wirtschaftlich, als juristisch geprägt sind. Reduziert sich zum Beispiel die Aufgabe des Rechtsanwalts auf die Vermittlung der Finanzierung eines Vorhabens seines Mandanten, so stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein „Anwaltsvertrag“ bzw. ein Mäklervertrag anzunehmen ist. Diese Abgrenzungsfrage ist keineswegs nur theoretischer Natur, sondern entscheidet über die Anwendbarkeit der BRAGO bzw. des § 652 I 1 BGB und damit über die Frage, ob auch bei erfolglosem Vermittlungsversuch eine Vergütung verlangt werden kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich auch dann um einen „Anwaltsvertrag“, wenn neben den wirtschaftlichen Aspekten auch rechtliche Erwägungen und Voraussetzungen eine Rolle spielen.8 Erst, wenn die rechtliche Beratung ganz unwesentlich ist, liegt kein „Anwaltsvertrag“ vor.9 Aufgrund der zahlreichen Verflechtungen wirtschaftlicher Gegebenheiten mit rechtlichen Aspekten, wird nach diesen Grundsätzen wohl nur selten ein anderer Vertragstyp als ein Geschäftbesorgungsvertrag anzunehmen sein. Der Rechtsanwalt ist gewissermaßen der „Prototyp des Geschäftsbesorgers“.10

2. Zustandekommen

[...]


1 Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 28; Heussen, Anwalt und Mandant, S. 3.
2 Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 133.
3 Kritisch zum Begriff „Anwaltsvertrag“ Boergen, Vertragliche Haftung, S. 10.
4 Commichau, Der Anwalt und seine Praxis, Rn 68.
5 Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, S. 134; Ahrens, Anwaltsrecht, Rn 337; Boergen,
Vertragliche Haftung, S. 13; Zwanziger/Heitmann, Erfolgreich als Anwalt praktizieren, S. 26;
RGZ 88, 223, 226; Schiemann, JuS 1983, 649, 649; Ostler, NJW 1975, 2273, 2273.
6 Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 22.
7 Boergen, Vertragliche Haftung, S. 13; Bunte, NJW 1981, 2657, 2657; Staudinger/Martinek § 675 Rn C 3; vgl. auch RGZ 88, 223, 226; BGHZ 115, 382, 386; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, III Rn 33; RGZ 88, 223, 226 f; 162, 171, 173.
8 BGHZ 18, 340, 346;
9 BGH, JZ 1963, 97, 98.
10 Staudinger/Martinek § 675 Rn C 1; MünchKomm – Seiler § 675 Rn 17.


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