Inobhutnahme und Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern in Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Krisenintervention


Diplomarbeit, 2010

83 Seiten, Note: 1.5


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Inobhutnahmen von Säuglingen und Kleinkindern
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen und Ausgestaltung der Inobhutnahme
2.2 Die Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Kindeswohl
2.3 Zur Vernachlässigung und Misshandlung von Säuglingen und Kleinkindern
2.4 Zur Situation der Herkunftseltern
2.5 Risikoeinschätzung von Seiten des Jugendamts/der Jugendhilfe
2.6 Die Inobhutnahme im Erleben der Kinder
2.7 Inobhutnahmestellen

3. Die Bereitschaftspflege
3.1 Rechtlicher Hintergrund der Bereitschaftspflege
3.2 Die Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Krisenintervention
3.3 Aufgaben und Anforderungen des familiären Betreuungssystems
3.4 Fachliche Begleitung und Unterstützung
3.5 Zur Situation der einzelnen Familienmitglieder
3.6 Besuchskontakte der Herkunftseltern
3.7 Problematik Bereitschaftszeit

4. Die Relevanz von Bindungen bei Fremdunterbringungen von Säuglingen und Kleinkindern für die Arbeit der Bereitschaftspflege
4.1 Exkurs: Grundannahmen der Bindungstheorie nach John Bowlby
4.2 Merkmale einer sicheren Bindung
4.3 Bedeutung einer sicheren Bindung für die psychische Entwicklung
4.4 Die frühe Trennung von Mutter und Kind
4.5 Traumatische Erfahrungen und Bewältigungsstrategien
4.6 Bindungsstörungen
4.7 Ersatzbindungen
4.8 Die Relevanz von Bindungsstrukturen für die Arbeit der Bereitschaftspflege

5. Schlussfolgerungen

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Arbeit soll den Leser zunächst in die Hintergründe der Bereitschaftspflege von Säuglingen und Kleinkindern einführen. Dazu werde ich zuerst die Inobhutnahme und ihren rechtlichen Hintergrund erläutern. Anschließend werde ich die Gründe einer Inobhutnahme wie die Kindeswohlgefährdung im Bezug auf Vernachlässigung und Misshandlung bzw. Missbrauch näher beleuchten. Dazu möchte ich auch einen Einblick in das Erleben der Herkunftseltern und die Möglichkeiten zur Risikoeinschätzung von Seiten des Jugendamtes geben. Ebenso möchte ich kurz auf das Erleben der Kinder im Inobhutnahmegeschehen und deren Unterbringungsmöglichkeiten eingehen.

Anschließend werde ich die Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Krisenintervention und deren rechtlichen Hintergrund näher erläutern und auf die vielseitigen Anforderungen und Aufgaben dieses Betreuungssystems eingehen. Dabei werde ich die fachliche Begleitung und Unterstützung thematisieren, ebenso wie die Auswirkungen auf das Familiengeschehen und deren Familienmitglieder. Einen besonderen Schwerpunkt möchte ich dabei auf die Auswirkungen von besonders langen Bereitschaftszeiten legen.

An weiterer Stelle möchte ich die Relevanz von Bindungen bei Fremdunterbringung von Säuglingen und Kleinkindern für die Arbeit der Bereitschaftspflege darstellen. Dazu möchte ich den Leser zunächst in bindungstheoretische Grundannahmen einführen und die Merkmale einer sicheren Bindung und dessen Bedeutung für eine gesunde Entwicklung erörtern. Anschließend werde ich mögliche Störungen der Bindungsentwicklung, die sich aus Trennungen zu den Bezugspersonen ergeben können, darstellen und Konsequenzen für die Bereitschaftspflege darlegen.

Schließen möchte ich die Arbeit mit Schlussfolgerungen meinerseits und einem Appell, die bisher bestehenden Konzepte zur Bereitschaftspflege an die Bedingungen von sehr langen Bereitschaftszeiten anzupassen.

2. Inobhutnahmen von Säuglingen und Kleinkindern

In diesem Kapitel werde ich zunächst die Inobhutnahme und ihren rechtlichen Hintergrund als eine Voraussetzung für die Bereitschaftsbetreuung näher erläutern. Einen besonderen Schwerpunkt möchte ich dabei auf die Kindeswohlgefährdung im Bezug auf Vernachlässigung und Misshandlung bzw. Missbrauch von Säuglingen und Kleinkindern legen, da diese prozentual die meist genannten Gründe für eine Bereitschaftsbetreuung darstellen. Auch möchte ich die Situation der Herkunftseltern und die Arbeitsweise des Jugendamtes kurz erläutern und die Inobhutnahme im Erleben der Kinder darstellen. Das Kapitel schließt mit einer kurzen Aufzählung von Unterbringungsmöglichkeiten nach Inobhutnahmen.

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen und Ausgestaltung der Inobhutnahme

Die Voraussetzungen und der Inhalt einer Krisenintervention durch Inobhutnahme werden durch den § 42 SGBVIII geregelt. Die Inobhutnahme stellt hierbei eine Maßnahme zum vorläufigen Schutz von Kindern und Jugendlichen in Eil- und Notsituationen dar.

Dabei wurden die §§42 und 43 SGBVIII durch das 2005 in Kraft getretene neue KICK (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz) systematisch neu geordnet und mit Ausnahme des Verweises in § 8a Abs. 3 Satz 2 SGBVIII in einer Vorschrift zusammengefasst. Mit diesen Veränderungen wurden Anlass und Handlungsprogramm, Befugnisse und die Pflichten des Jugendamtes „ihrer inneren Logik entsprechend normiert“ (Trenczek 2008, 188). Damit fand eine nähere Ausdifferenzierung der Zugänge und Handlungskompetenzen des Jugendamtes statt. Die Standards einer Krisenintervention durch Inobhutnahme wurden dabei aber nicht wesentlich verändert, jedoch fachliche Verfahrensund Handlungsstandards deutlicher hervorgehoben.

Dabei regelt Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen. Abs.1 Satz 2 bestimmt die Befugnisse des Jugendamtes zur Herausnahme und Unterbringung der Kinder oder Jugendlichen. Abs.2 Satz 1 umschreibt dabei die primäre Perspektivenklärung des Kindes bzw. Jugendlichen. In Abs.2 Satz 2-4 gibt eine Zusammenfassung der Aufgaben eines Jugendamtes bei der Durchführung der Inobhutnahme an mit Hinblick auf die Erweiterung auf rechtsgeschäftliche Befugnisse. Abs.3 regelt die Zusammenarbeit mit den Personensorge- und Erziehungsberechtigten. Abs.3 Satz 2 Nr.2 regelt dabei die vorrangige Herausgabepflicht bei Widerspruch der Personensorge- und Erziehungsberechtigten sowie die Einschaltung des Familiengerichtes im fortdauernden Gefährdungsfall. Abs.4 definiert die Beendigungstatbestände. In Abs.5 werden die engen Maßstäbe freiheitsentziehender Maßnahmen beschrieben, wobei in Abs.6 klare Regelungen in Bezug auf dementsprechend eventuell nötige Gewaltanwendungen definiert sind.

„Bei einer Inobhutnahme handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Unterbringung (z.B. auf vertraglicher Grundlage zwischen Eltern und einer Einrichtung), sondern um eine hoheitliche Tätigkeit.“ (Trenczek 2008, 189).

Sie ist daher auch ohne Einverständnis der Personensorge- und Erziehungsberechtigten durchführbar, wobei sie immer auf der Sicherung des Wohles des Minderjährigen beruht und damit gesetzessystematisch zu den „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe gehört. Der § 42 SGBVIII zählt zum Dritten Kapitel des SGBVIII, dessen Aufgabenerfüllungen allesamt durch ihren hoheitlichen Charakter den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe obliegen. Es können jedoch nach § 76 SGBVIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an Aufgaben wie beispielsweise der Inobhutnahme beteiligt werden, eine Übertragung der Hoheitsrechte findet dabeijedoch nicht statt. Schule oder Privatpersonen sowie andere „Dritte“ wie beispielsweise Jugendschutzstellen freier Träger sind somit nicht befugt, Inobhutnahmen durchzuführen, da sie sich sonst dem Vorwurf der Kindesentziehung nach § 235 StGB aussetzen würden. Sie haben aber die Möglichkeit, nach § 8 JuSchG, der landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr wie auch der Notwehr/-hilfe nach § 32 StGB vorläufig einzugreifen. Ebenso haben sie die Möglichkeit, vor Durchführung eine Einzelfallentscheidung des Jugendamtes einzuholen.

Die Inobhutnahme stellt eine hoheitliche Aufgabe dar, sie ist aber dennoch nicht als klassische „Eingriffshandlung“ zu verstehen. Zwar kommt es dabei häufig zu einem Eingriff in die elterliche Personensorge, sie ist aber nicht als wesentliches Merkmal ihrer zu begreifen (vgl. Trenczek 2008, 190). Es kommt dabei durchaus vor, dass Eltern der Inobhutnahme zunächst zustimmen oder sie ohne Widerspruch geschehen lassen. Dennoch muss die Inobhutnahme klar von einer Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGBVIII unterschieden werden. Dabei ergänzen sich ordnungsrechtlicher Gehalt mit dem Leistungsanspruch und dem fachlich-sozialpädagogischen Auftrag. Die Inobhutnahme gliedert sich also in zwei Teilbereiche: die hoheitliche Schutzverpflichtung sowie die sozialrechtliche Leistungsgewährung.

Die Inobhutnahme ist aber als „Maßnahme“ zu begreifen, die auch ohne Mitwirkungsbereitschaft der Kinder oder Jugendlichen und deren Eltern durchführbar ist. Bestimmungen hierfür finden sich in den §§60 ff. SGB I.

Ein Unterscheidungskriterium der Jugendhilfe von Polizei- und Ordnungsbehörden ist dabei das vorrangige Ziel der Förderung und des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, wobei sich letztere vorrangig an den Interessen der Allgemeinheit orientiert.

Das Kindeswohl steht in der Maßnahme der Inobhutnahme immer an erster Stelle.

Der Rechtsanspruch der Inobhutnahme bzw. die Schutzpflicht des Staates entsteht dabei in dem Moment, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen der Inobhutnahme erfüllt sind.

Anlass einer Krisenintervention nach § 42 Abs.1 SGB VIII ist bei Säuglingen und Kleinkindern eine akute Kindeswohlgefährdung.

Die Inobhutnahme beginnt in dem Moment, in dem das Kind in Obhut genommen wird. Vorhergehende Maßnahmen werden dabei als Beratung bzw. Vorbereitung der Inobhutnahme betrachtet (vgl. § 8 Abs. 3 SGBVIII). Der Ort, an dem sich das Kind befindet, ist unerheblich. So kann es sich bereits in einer Einrichtung oder bei einer betreuenden Person befinden und dieser Aufenthalt fortgesetzt werden. Die Inobhutnahme sichert dann das Kindeswohl durch das Verbleiben an diesem Ort, wenn dieses durch Rückführung an den bisherigen Lebensort gefährdet ist oder das Kind sich weigert, an diesen Ort zurückzukehren. Dies nennt man „Inobhutnahme am sicheren Ort“ (Trenczek 2008, 192).

Bei Inobhutnahmen gegen den Willen der Eltern bedarf es grundsätzlich der Entscheidung des Gerichtes nach § 1632 BGB. Da dies selbst in Eilverfahren jedoch kaum rechtzeitig möglich ist, genügt hierbei zunächst die hoheitliche Entscheidung des Jugendamtes. Gleiches gilt beispielsweise für Fälle, in denen Mütter ihre Kinder anonym nach der Entbindung im Krankenhaus oder in sogenannten „Babyklappen“ zurücklassen und die aufgrund dessen zunächst in Obhut genommen werden müssen.

2.2 Die Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Kindeswohl

Trenczek nennt zwei Tatbestände, aus denen sich eine Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung ergeben:

„Eine Befugnis und Verpflichtung des Jugendamts zur Inobhutnahme ergibt sich, wenn es eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen erfordert, die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen ( §§ 8a Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 1 Nr.2 SGBVIII) oder weil die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“ (Trenczek 2008, 199).

Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können laut Jordan sein:

- Die äußere Erscheinung des Kindes (z.B. massive Verletzungen ohne erklärbare Ursache, starke Unterernährung)
- Das Verhalten des Kindes (z.B. Übergriffe gegen andere Personen, apathisches, verängstigtes Handeln Äußerungen des Kindes, Straftaten)
- Das Verhalten der Eltern oder andere Erziehungspersonen (z.B. unzureichende Ernährung, Gewalt gegenüber dem Kind Unterlassung von Krankenbehandlung, Isolierung des Kindes)
- Die Familiäre Situation (z.B. Obdachlosigkeit, Einsatz des Kindes zum Betteln)
- Die persönliche Situation der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten(z.B. häufig unter Alkoholeinfluss, Drogen, verwirrtes Erscheinungsbild)
- Die Wohnsituation (z.B. „vermüllte“ oder verdreckte Wohnung) (Jordan 2007, 29)

Dabei wird meist zwischen körperlicher und seelischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch sowie der extremen Vernachlässigung unterschieden.

Die gerichtlichen Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung sind in § 1666 BGB beschrieben. Dabei kann nach § 1666 Abs. 1 BGB

„in das elterliche Erziehungsrecht nur eingegriffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Minderjährigen aufgrund des Unvermögens („Versagens“) der Sorgerechtsinhaber, die elterliche Sorge verantwortlich wahrzunehmen, beeinträchtigt oder gefährdet wird (...).“ (Trenczek 2008, 124).

Die vorher in § 1666 Abs.1 BGB aufgeführten Gefährdungsmerkmale wurden mit dem vom Deutschen Bundestag am 23.4.2008 verabschiedeten „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ gestrichen, um Tatbestandshürden für die Anrufung der Familiengerichte abzubauen. Damit soll laut Gesetzesbegründung die Eingriffsschwelle in Sachen der Kindeswohlgefährdung aber nicht herabgesetzt werden.

Es gibt weiterhin zwei Tatbestandsvoraussetzungen für gerichtliche Maßnahmen nach §1666. Demnach muss eine tatsächliche (objektive) Gefährdungslage sowie eine subjektive Ungeeignetheit der Sorgerechtsinhaber vorliegen, welche ich hier kurz vorstellen werde (vgl. Trenczek, S.125 ff.).

Objektive Gefährdungslage:

Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn sich die erhebliche Schädigung eines Kindes bei einer im hohen Maße vorhandener Gefahr mit Sicherheit voraussehen lässt (vgl .Trenczek, 125 nach BGH FamRZ 1956, 350). Dabei können objektive Anhaltspunkte wie körperliche Verwahrlosung, schlechter Gesundheitszustand des Kindes wie auch verwahrloste und chaotische Wohnsituationen etc. dann Gründe für eine Inobhutnahme darstellen, wenn aus der Situation ersichtlich wird, dass sie bei Nichteinschreiten eine unmittelbare erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung des Kindeswohls hervorrufen. Dabei muss die Gefahrenlage offensichtlich sein, das heißt, sie darf nicht auf Vermutungen beruhen oder in der Zukunft befürchtet werden. Dies impliziert meist den bereits erkennbaren Anfang eines Schadens des Kindes. Ist die Gefährdungslage dabei unmittelbar zu vermuten, so müssen dem Gericht hierzu hinreichende Belege vorliegen. Dabei reichen Begründungen wie das Versagen bei der Erziehung früherer Kinder oder ähnlichen Sachlagen in anderen Fällen nicht aus. Auch die vorangegangene Nutzung von Erziehungshilfen kann hierbei keinen Anhaltspunkt darstellen.

Trenczek zeigt in einer Übersicht über Anhaltspunkte für Vernachlässigung, Mangelversorgung, Missbrauch und Misshandlung von Kindern detaillierte Merkmale für weitgehend äußerlich sichtbare Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung auf.

Sie beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

- Das Vorliegen einer kritischen Wohnsituation wie bspw. eine verdreckte, vermüllte Wohnung bzw. Einrichtungsgegenstände und Gebrauchsgüter, sowie äußere Zeichen von Gewaltanwendung (beschädigte Türen, Einrichtungsgegenstände), offensichtliche Gefahrenquellen wie offenliegende Stromkabel, Glasscherben, Drogenbesteck, oder das Fehlen eines Schlafplatzes für das Kind, Obdachlosigkeit
- Körperliche Anzeichen des Kindes wie erhebliche Abweichungen von der körperlichen Entwicklung (Wachstum, Gewicht, Zahnstatus), Zeichen der Unterernährung, auffallende Motorik, mangelnde Körperbeherrschung, schlechter Pflegezustand insbesondere von Haut und Haaren, eingefallene unterlaufene Augen, Windeldermatitis.
- (absichtliche) Verletzungen (ungewöhnliche Blutergüsse, Bisswunden), Erfrierungen, Verbrennungen (z.B. Zigarettenmarken), Vergiftungen
- Münchhausen-by-proxy/Stellvertreter-Syndrom
- Entzündungen und Ekzeme
- Apathie
- Psychosomatische Symptome des Kindes wie Magen-, Bauch-, Kopfschmerzen, altersuntypisches Einkoten/Einnässen
- Entwicklungsstörungen wie neurologische Störungen, senso- und statomotorische Störungen, erheblich verzögerte Sprachentwicklung
- Psychische Anzeichen von Störungen des Kindes wie Mangel an Freude, Unfähigkeit zum Spielen, erheblich reduzierte Frustrationstoleranz, Neigung zu Wutausbrüchen erheblich gestörtes Selbstwertgefühl, Lern- und Leistungsprobleme, Auffälligkeiten im sozialen Verhalten z.B. ungewöhnliche Distanzlosigkeit, Überangepasstheit, völliger Rückzug (vgl. Trenczek 2008, 57-58).

Man muss jedoch beachten, dass nicht alle psychosomatischen Symptome oder Entwicklungsstörungen wie auch psychische Störungen sofort nach außen hin sichtbar sind. Viele dieser lassen sich erst nach längerem Beobachten der familiären Situationen feststellen. Zusätzlich hierzu bedarf man ärztliche Untersuchungen und Einschätzungen, die durch mangelnde Arztbesuche und Vorsorgeuntersuchungen oft nicht vorliegen. Die hier aufgeführten Anhaltspunkte treten aber häufig im Zusammenhang und Folge voneinander auf.

Subjektive Ungeeignetheit der Sorgerechtsinhaber:

Die Ungeeignetheit der Sorgerechtsinhaber gliedert sich laut Gesetz einerseits in das Versagen der Eltern, welches zur Kindeswohlgefährdung geführt hat wie auch in die unzureichende oder nicht vorliegende Abwendung der Gefahr von Seiten dieser. Dabei ist nicht jeder Erziehungsfehler oder jedes Versagen der Eltern gleich Grundlage für eine Maßnahme nach § 1666. Der Staat muss hierbei „lediglich die Einhaltung der Grenzen elterlichen Handelns und die Fundamentalbedürfnisse des Kindes sichern“ (Trenczek 2008, 128). Die allgemeine Lebensweise der Eltern, das Hineingeboren werden in bestimmte Milieus gelten dabei als „Schicksal“. Was dabei als „bestmögliche“ Erziehung zu betrachten ist und welche Erziehungsstile man vertritt, liegt hierbei im Auge des Betrachters und darf nicht als Einschätzungskriterium für eine mögliche Kindeswohlgefährdung betrachtet werden, es sei denn, die Erziehungsweisen würden gegen die Fundamentalbedürfnisse eines Kindes verstoßen, wie es beispielsweise die sogenannte „Prügelstrafe“ täte.

Als sogenannte Fundamentalbedürfnisse der Kinder gelten eine gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs.2 BGB) und der allgemeine Kinderschutz. Sie sind von der sozialen, ethnischen und kulturellen Identität der Eltern unabhängig zu betrachten und als Universalrechte anzusehen. Dabei gilt das Menschenbild des Grundgesetzes als Handlungsmaxime.

Bei der Betrachtung der Erziehungsweisen gibt es immer wieder kulturelle und religiöse Konflikte und Debatten. Durch die zunehmende kulturelle Vielfalt in Deutschland und dessen oft verhärtete Fronten und Konfliktlagen wird die Diskussion um die Toleranzfrage unterschiedlicher Erziehungspraktiken immer größer. Das Recht bietet hierbei aber eine klare Abgrenzung. So setzt es gewisse kulturelle Hintergründe einer Tat teilweise strafmildernd ein, es toleriert aber in keiner Weise „milieu- oder kulturbedingte“ Misshandlungen oder Missbräuche (Trenczek 2008, 128). Auch schichtspezifische Unterschiede werden zunehmend größer. Trenczek warnt dabei vor Vorurteilen:

„Im Wesentlichen geht es darum, die Beurteilungsmaßstäbe nicht zu eng anzulegen, sodass nicht schichtenspezifische Vorurteile (insbesondere im Hinblick auf eine Vernachlässigung) über das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung entscheiden. Ein Kind ist nicht schon deshalb vernachlässigt, weil (vorwiegend aus der Mittelschicht stammende) Sozialarbeiter/innen „das Kind anders erziehen würden“ oder dem Kind in einer Pflegefamilie günstigere Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden könnten.“ (ebd.2008, 128).

Maßnahmen wie die Inobhutnahme sollen in erster Linie die „(Wieder-)Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern“ bewirken (ebd. 2008, 129). Das Erziehungsunvermögen der Eltern wird hierbei im rechtlichen Sinne als Befund betrachtet, er soll jedoch keinen Schuldvorwurf darstellen. Im gesetzlichen Zusammenhang spricht man hier vom sogenannten „elterlichen Versagen“, um sich begrifflich von Schuldzuweisungen abzugrenzen. Dabei umfasst dieser Begriff ausschließlich das zu dem Zeitpunkt des Eingriffs vorliegende elterliche Verhalten. In der Vergangenheit liegende Sorgerechtsverstöße etc. werden dabei nicht betrachtet, sofern dabei keine akute Kindeswohlgefährdung entstanden ist.

Der § 1666 Abs.1 SGBVIII unterscheidet vier verschiedene „Idealtypen“ von elterlichem Fehlverhalten, dem „“elterlichen Versagen“, welche ich nach Trenczek kurz vorstellen werde (Trenczek 2008, 130 ff.).

Die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge:

Diese impliziert den „falschen und rechtswidrigen Gebrauch der Elternverantwortung“ (Trenczek 2008, 130). Trenczek spricht hierbei von einer Vielfältigkeit von Grenzverletzungen und „Widerwertigkeiten“ in den dokumentierten Einzelfällen. Unter missbräuchliche Ausübungen fallen dabei Gewalttaten wie körperliche „Züchtigungen“ der Eltern gegenüber ihren Kindern, wobei Schlagen aus einer Überforderungssituation oder als Überreaktion nicht gleich einen Missbrauch des Sorgerechts darstellt. Es muss ein klares, aktives und „eklatantes Fehlverhalten“ vorliegen. Auch die Duldung eines solchen Verhaltens des anderen Elternteils oder Partners gilt dabei als missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge.

Trenczek differenziert hierbei die bloße „Ausnutzung des Sorgerechts zum Schaden des Kindes“ von der Nichtberücksichtigung oder Missachtung der kindlichen Interessen, von welchen nur letzteres als Missbrauch der elterlichen Sorge gilt. Die „Befriedigung egoistischer Ziele“ reichen hierbei nicht aus, es müssen beispielsweise ernsthafte Gesundheitsschädigungen wie körperliche Misshandlungen oder sexueller Missbrauch vorliegen. Er betont hierbei, dass jede körperliche Misshandlung dabei auch gleichzeitig eine seelische Misshandlung impliziert, was man an den enormen psychischen Schäden in der Entwicklung des Kindes beobachten kann. Trenczek zählt hierzu Ablehnung, Zurückweisung, Angsteinflößung, Terrorisierung, psychischen Druck wie Leistungsdruck,

Liebesentzug, Isolation und Einsperren als Beispiele an, ebenso erdrückende Erziehungshaltungen oder das Aufbürden von Erwachsenenrollen mit spezifischen Versorgungsaufgaben (ebd., 2008, 132). Mitunter können auch massive Interessenskonflikte zwischen Eltern und Kindern Sorgerechtsmissbräuche hervorrufen. Dabei sind Abgrenzungen hierzu in den jeweiligen Einzelfällen zu treffen. Sorgerechtsmissbrauch könnte hierbei das nicht Erlauben einer Abtreibung sein wie auch das Drängen auf diese. Im Allgemeinen ist das Kindeswohl aber nicht mit dem Kindeswillen vergleichbar und bezieht sich nicht auf die üblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Erwachsenen und Kindern.

Die Kindesvernachlässigung:

Hiermit ist ein „passives Fehlverhalten der Eltern gemeint, die Untätigkeit, trotz entsprechender Handlungs- und Betreuungsnotwendigkeit, insbesondere im Hinblick auf Pflege, Ernährung, Aufsicht und Fürsorge.“ (ebd., 2008, 133). Dies umfasst die Vernachlässigung in allen Bereichen der körperlichen, geistigen oder emotionalen Ebene. Eine körperliche Vernachlässigung zeigt sich in der mangelhaften Ernährung der Kinder, nicht jahreszeitengemäßer Kleidung oder allgemeinem Mangel an Kleidungsstücken, am Schlafmangel durch unterlassene Kontrolle von Schlaf- und Wachphasen des Kindes wie auch an mangelnder Gesundheitsfürsorge.

Unter geistiger Vernachlässigung versteht man die unzureichende Förderung der Kinder in ihrer Entwicklung und mangelnde Unterstützung in ihren einzelnen Lernschritten und Entwicklungsstufen. Zur Sorgepflicht gehört hierbei beispielsweise das Bereitstellen von altersgemäßem Spielzeug und das Ermöglichen von Sozialkontakten zu anderen Kindern durch Kindergarten-, Spielplatz-, und Schulbesuche, wie auch das Kontrollieren letzterer. Emotionale Vernachlässigung meint das Fehlen von angemessener Zuwendung zum Kind. Dies zeigt sich beispielsweise durch den Mangel an Körperkontakt, fehlendes Empathievermögen der Eltern zum Kind oder aber ambivalente, ständig wechselnde Beziehungsangebote.

Kindesvernachlässigung tritt häufig in „sozial schwachen Randgruppen“ auf, besonders betroffen sind hier Kinder von alleinerziehenden Müttern, die oft zur Zeit der Geburt noch minderjährig sind und keine Ausbildung besitzen. Dieses Phänomen wird aber in steigender Zahl auch in sehr wohlhabenden Familien beobachtet, deren Kinder als Ersatz für emotionale Zuwendung mit einer Überzahl an materiellen Dingen versorgt werden und oft schon sehr früh ohne Nutzungskontrolle über einen großen Medienzugang verfügen. Bezeichnet wird dies laut Trenczek als sogenannte „Wohlstandsverwahrlosung“ (ebd. 2008, 133).

Unverschuldetes Versagen der Eltern:

Unverschuldetes Versagen der Eltern meint hierbei beispielsweise den Sorgerechtsmissbrauch hervorgerufen durch langjährigen Drogenmissbrauch, psychische Erkrankungen, religiösen oder kulturellen Extremismus, wie aber auch das Zulassen von Sorgerechtsmissbräuchen des anderen Elternteils. Ausschlaggebend ist hierbei, dass in den genannten Fällen den Eltern kein direkter Schuldvorwurf gemacht werden kann.

Gefährdung durch das Verhalten Dritter:

Ausschlaggebend ist hierbei die „mangelnde Abwendung der Gefahr durch den Sorgeberechtigten“ (Trenczek, 2008, 135) in Fällen von Gewaltanwendungen oder sexuellem Missbrauch durch nicht sorgeberechtigte „Dritte“. Dies kann auch der Lebenspartner der Mutter/des Vaters sein. Auch das nicht Erkennen dieser Tatbestände kann unter Umständen eine Sorgerechtsverletzung darstellen, wenn sie durch eindeutige Verhaltensweisen des Kindes hätte erkennbar sein müssen. Das Zulassen von Gefährdungen durch Schwerkriminelle, Prostitution oder Drogenkontakte zählt ebenso zu diesem Tatbestand.

Der § 42 Abs. 1 Nr.2a SGBVIII verweist auf das Widerspruchsrecht der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. Dies beinhaltet die „Vordringlichkeit einer mit ihnen zu erzielenden einvernehmlichen Regelung“ (ebd., 2008, 199). Ist dies nicht möglich, so kann die Inobhutnahme zwar durchgeführt werden, es muss jedoch ein gerichtliches Urteil hierzu eingeholt werden. Die Eltern müssen, wenn dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet ist, vor der Inobhutnahme darüber informiert werden (Art. 6 Abs. 2 GG).

Wegen den häufig unterschiedlichen Wahrnehmungen der Situation von Herkunftseltern und Jugendamtsmitarbeitern kommt es dabei oft zu einem Nichteinverständnis der Eltern. Für die Mitarbeiter gilt es hier, eine differenzierte Gefahrenprognose zu erstellen, was sich oft durch die nicht immer gleich sichtbaren Risikofaktoren als sehr schwierig darstellt. Einer der häufigsten Gründe für Inobhutnahmen ist aber die Überforderung gerade von jungen Eltern in akuten Krisensituationen. Dies verdeutlicht den Charakter einer Inobhutnahme als zeitlich begrenzte, kurzfristige Krisenintervention. Sie soll dabei in erster Linie dazu dienen, den

Eltern eine Möglichkeit der Veränderung zu bieten und so eine Chance, die Kinder wieder bei sich aufzunehmen.

Ist das Einverständnis der Eltern nicht vorhanden, so kann das Jugendamt die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b SGBVIII als sogenannten „Ausnahmefall des ersten Zugriffs“ zunächst trotzdem durchführen, wenn eine dringende Gefahr des Kindeswohl vorliegt (Trenczek 2008, 201). Dabei ist die Gefahr dringend, „wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gefährden wird. Nicht erforderlich ist, das die Verletzung oder Schädigung unmittelbar (akut) bevorsteht“ (ebd. 2008, 201). Dabei wird das Risiko, dass es zu einem Schaden kommt vor allem an der dann zu erwartenden Schwere des Schadens gemessen.

Der § 42 Abs. 1 Nr.2 b SGBVIII kommt dann zum greifen, wenn eine vorläufige Entscheidung des Gerichtes nach § 8a Abs. 3 Satz 1 SGBVIII nicht abgewartet werden kann. Zweiterer ist aber immer vorrangig zu betrachten. Lehnt das Gericht dann in der Eilentscheidung nach § 8a Abs. 3 Satz 1 SGBVIII die Inobhutnahme ab, muss das Jugendamt diese zurückziehen.

Voraussetzung einer Inobhutnahme ist weiterhin, dass die Kindeswohlgefährdung nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann.

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, aber getrennt lebend, so ist das Jugendamt befugt, bei Ausfall des Elternteils, bei dem das Kind lebt, dieses bei dem anderen Elternteil unterzubringen. Gerichtlich getroffene Umgangsregelungen fallen dabei vorübergehend außer Kraft, auch bei nicht Zustimmen des anderen Elternteils, sofern ein Urteil des Familiengerichtes nicht abgewartet werden kann.

Des weiteren kann es unter Umständen zu Inobhutnahmen kommen, wenn es zu plötzlichen krankheitsbedingten Ausfällen von Alleinerziehenden kommt, und die Versorgung der Kinder durch zu lange Entscheidungsprozesse zur Bewilligung einer Haushaltshilfe von Seiten der Krankenkassen nach § 10 Abs.1 Satz 2 SGBVIII nicht gewährleistet ist, sofern sie durch „eine zu kurze Vorlaufzeit“ nicht anderweitig durch das Jugendamt nach § 20 SGBVIII betreut werden können (vgl. Trenczek 2008, 203).

2.3 Zur Vernachlässigung und Misshandlung von Säuglingen und Kleinkindern

Die frühe Kindheit gilt als die Zeit der zentralen Weichenstellung für die Entwicklung eines Kindes. Hier werden Grundlagen für sämtliche Entwicklungsbereiche geschaffen. Dabei geht die Entwicklung eines Säuglings und Kleinkindes so rasant von statten, dass man ihnen förmlich dabei zuschauen kann. Gleichzeitig ist jede Entwicklungsstufe existentiell für die nächste. Jeder spezifische Entwicklungsbereich steht dabei in Korrelation zu den anderen. Die Abhängigkeit eines Säuglings oder Kleinkindes von der Bezugsperson ist in diesem Alter am höchsten. Sie sind ohne eine pflegende bzw. betreuende Person schlicht nicht überlebensfähig. Dies macht sie in höchster Weise verletzbar und gefährdet.

Schone nennt hier die Vernachlässigung als ein zentrales Risiko in der frühen Kindheit:

„Der Zustand der Vernachlässigung zeichnet sich dadurch aus, dass über längere Zeit bestimmte Versorgungsleistungen materieller, emotionaler oder kognitiver Art ausbleiben und so ein chronischer Zustand der Mangelversorgung des Kindes entsteht.“ (Schone in Ziegenhain/Fegert 2007, 53).

Als Gründe hierfür nennt er Nichtwissenheit, Überforderung oder Unfähigkeit der Eltern, welche sich in einem generell passivem Verhalten der Eltern gegenüber ihren Kindern ausdrückt, sowie die materiellen und sozialen Notlagen der Familien:

„Damit kann Vernachlässigung als basale Beziehungsstörung zwischen Eltern und Kindern definiert werden die gerade für Säuglinge und Kleinkinder- da sie existenziell physisch und psychisch von den erwachsenen Bezugspersonen abhängig sind- lebensbedrohliche Formen annehmen kann.“ (ebd., 2007, 53).

Als lebensbedrohliche Form von Vernachlässigung ist beispielsweise eine chronische Unterernährung zu sehen. Hierbei liegt die Gefahr in erster Linie in einer schnellen Austrocknung des Säuglings/Kindes. Langfristig führt diese zu extremen Untergewicht und mangelnder körperlicher und geistiger Entwicklung bis hin zum psychosozialen Minderwuchs (vgl. Ziegenhain/Ostler 2007, 68).

Die Gefahr ist laut Schone dabei umso größer, je jünger das Kind ist (vgl. ebd. 2007, 53).

Als eigentliche Auslöser bezeichnet er dabei basale Beziehungsstörungen auf Grundlage von eigens gemachten Deprivationserfahrungen, begleitet von bestimmten Risikofaktoren wie sozialer Isolation, beengten Wohnverhältnissen, innerfamiliären Belastungen mit begrenzten ökonomischen, sozialen und psychischen Ressourcen. Dabei betont er, dass zwar keine eindeutigen Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge dafür nachweisbar sind, man jedoch eine deutliche Korrelation zwischen den genannten Faktoren und der Vernachlässigung von Kindern erkennen kann, insbesondere wenn mehrere dieser Faktoren zusammentreffen. Die aus diesen Faktoren heraus entstehenden Verhaltensweisen der Eltern wie „unkontrollierte, unberechenbare Erziehungsstile und -mittel, Kontrollverlust, Resignation, Verdrängung, Verleugnung und Apathie“ (ebd. 2007, 54) oder auch dem Konsum von Drogen, sowie der Angst der Betroffenen vor Schuldzuweisungen und möglichen Eingriffen, Strafen etc. und dem daraus resultierendem Fehlen von Hilferufen nach außen, führen dann laut Schone zu einem langsamen Entstehen von Vernachlässigungsstrukturen, welche oft von den Betroffenen selbst nicht wahrgenommen oder als Problem erkannt werden.

Dabei ist die Gefahr der Kindeswohlgefährdung durch Vernachlässigung laut Ostler/Ziegenhain (in Ziegenhain/Fegert 2007, 68) in den ersten 5 Jahren am größten, wobei im ersten Lebensjahr die größte Anzahl von Todesfällen zu verzeichnen ist. Neben der akuten Gefahr des Austrocknens und des Verhungerns bei Vernachlässigung ist auch die ausbleibende Beaufsichtigung als zentrale Gefahr zu sehen. Gefahrenquellen sind hierbei außerhalb der Wohnung vor allem Autos, Bäche und Flüsse etc., in der Wohnung offene Stromkabel, Putzmittel, verschluckbare Kleinteile, Glasscherben, offene Fenster oder herumliegende Drogenutensilien bei Drogenmissbrauch.

Bei Misshandlung sind es oft Hämatome, Knochenbrüche, Verbrennungen und Verbrühungen, innere Blutungen sowie die hohe Gefahr der Schütteltraumata, die zur akuten Gefahr wie auch sehr schnell zum Tod führen können.

Die schnelle Intervention bei Verdachtslagen ist für Säuglinge und Kleinkinder deshalb von besonderer Bedeutung, da sie durch ihre hohe Verletzbarkeit und schnell einsetzende Gefährdung in besonderer Weise schutzbedürftig sind.

„Insofern finden sich gerade im Säuglings- und Kleinkindalter abrupte Übergänge von dezenten Verhaltensweisen bis zur akuten Gefährdung. Die Planung von Hilfen und die Notwendigkeit schnellen Einschreitens in diesem Entwicklungsalter [...] unterliegen einem extrem engen Zeitraster, wie es in anderen Entwicklungsalterstufen nur in hohen Gefährdungssituationen notwendig ist.“ (Ostler/Ziegenhain in Ziegenhain/Fegert 2007, 68).

Nach Claussen und Crittenden ist die emotionale Vernachlässigung dabei als schwerwiegender anzusehen als die körperliche (Ziegenhain/Fegert 2007, 79). Jedoch ist sie von Außenstehenden viel schwieriger zu erkennen, da sich Auswirkungen ihrer wie beispielsweise Sprachstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten oft zunächst nur sehr subtil zeigen und oft fehlinterpretiert werden wie auch schwer einzuordnen sind.

Laut Behl erfährt die Kindesvernachlässigung weit weniger wissenschaftliche Aufmerksamkeit wie die Kindesmisshandlung, obwohl die Kindesmisshandlung oft eine Folgeerscheinung der Vernachlässigung darstellt (Kindler nach Behl in Ziegenhain/Fegert, 2007, 97). Dabei stellen laut Münder die Mehrzahl aller Kindesschutzfälle Vernachlässigungen dar (Kindler nach Münder 2007, 95). Auch spricht Münder bei dementsprechenden familiengerichtlichen Verfahren nach §1666 BGB von einer deutlichen Überrepräsentation von Kindern im Alter von 0-3 Jahren mit einer Prozentzahl von 25%. Danach fände ein leichter, stetiger Rückgang statt,(http://db.dji.de/asd/17.htm).

Längsschnittstudien zur Entstehung von Kindesvernachlässigung sind durch die langen Beobachtungszeiten der Familien und die statistisch gesehen „wenigen“ Fälle sehr schwierig zu entwickeln und außerordentlich aufwendig und zeitraubend. In der Mehrzahl der Längsschnittstudien wurden dabei Familien mit spezifischen Familienkonstellationen und Problemmustern beobachtet, wie bspw. schwierige materielle oder soziale Bedingungen, wie auch jugendliche Mütter oder Eltern im Suchtkontext oder Eltern, die bereits in der Vergangenheit wegen Vernachlässigung aufgefallen sind. Es gibt aber laut Kindler auch ein paar Studien mit Gruppen aus der Allgemeinbevölkerung, bei denen man zusammenfassend auf folgende Ergebnisse kommen kann:

Ursachen für Vernachlässigungen sind hierbei vordergründig:

- „eine chronische schwerwiegende elterliche Überforderungssituation mit multiplen Belastungen und unzureichenden psychologischen, sozialen wie materiellen Ressourcen und
- fehlende Erfahrungen und innere Leitbilder einer guten Fürsorge für Kinder“ (Kindler in Ziegenhain/Fegert 2007, 98).

Präventionsansätze:

Präventionsansätze sind danach möglichst früh eingreifende und flächendeckende Hilfsangebote wie beispielsweise der Ausbau von Kita- und Kindergartenplätzen als primärpräventive und universelle Angebote, von denen möglichst viele Familien profitieren können, wie auch breit angelegte Familienbildungs- und Beratungsangebote sowie die Stärkung der Fürsorge- und Erziehungsfähigkeiten der Eltern als sekundärpräventive und selektive Angebote. Diese letzteren stellen sich in Studien als sehr wirksame Präventionsmaßnahmen dar (Ziegenhain nach Kindler/Spangler in Ziegenhain/Fegert 2007, 121). Dabei haben sich im Bereich der frühen Kindheit besonders bindungstheoretische, konzeptualisierte Angebote zur Förderung elterlicher Feinfühligkeit bewährt, die sich gezielt auf die Verbesserung des mütterlichen Verhaltens konzentrieren. Werden diese bereits in einem sehr frühen Zeitraum der Elternschaft angeboten, ist die Hilfeakzeptanz der Mütter dabei sehr hoch. Ein Beispiel hierfür stellt das Feinfühligkeitstraining von van de Boom dar (vgl.Gloger-Tippelt in Ziegenhain/Fegert 2007, 134). Hierbei handelt es sich um eine Art Verhaltenstraining für Mütter, bei dem diese angemessene Reaktionen auf die Bedürfnsse ihrer Kinder erlernen können. Es geht dabei darum, die Bedürfnisse wahrzunehmen, sie richtig zu interpretieren, eine Reaktion auszuwählen und dann direkt darauf zu reagieren. Van de Boom spricht hierbei von einem deutlichen Erfolg nach nur drei Sitzungen des intensiven Trainings (vgl.Gloger-Tippelt in Ziegenhain/Fegert 2007, 134).

2.4 Zur Situation der Herkunftseltern

Die Herkunftseltern stammen oft selbst aus Familien mit schlechten ökonomischen und sozialen Bedingungen (Faltermeier 2003, 79ff). Sie haben zudem oft in ihrer Kindheit Deprivationserfahrungen gemacht (Deprivation s. S. 66). Ein Großteil der Familien ist dem Jugendamt dabei schon seit über einer Generation bekannt. Die häufigste Familienkonstellation bildet hierbei die der alleinerziehenden Mütter in akuten Not- und Krisensituationen wie beispielsweise der Trennung vom Partner, plötzlicher Arbeitslosigkeit, Beziehungskonflikten etc., aber auch klassische Problemgruppen der Jugendhilfe wie Familien in länger andauernden Unterversorgungslagen und Deprivationszusammenhängen (vgl. Helming 2002, 140). Weitere häufige Familienkonstellationen sind noch sehr junge Mütter mit teilweise eigenen Deprivationserfahrungen und instabilem oder nicht vorhandenem sozialen Netzwerk, sehr kinderreiche Familien mit schlechten ökonomischen

Bedingungen sowie Mütter mit psychischen Erkrankungen und bzw. oder psychotischen Schüben. Einen kleineren Teil bilden Familienkonstellationen mit einem oder beiden Elternteilen im Strafvollzug oder verstorbenen Eltern/-teilen sowie überforderte Pflege- oder Adoptivfamilien (vgl. Helmig 2002, 140 ff.).

Von Inobhutnahmen betroffene Eltern haben meist mit Stigmatisierungen von Seiten der Gesellschaft zu kämpfen. Dazu Faltermeier:

„Herkunftsmütter können sich nicht mehr in dem Status der sorgefähigen und sorgeberechtigten Mutter wähnen. Vielmehr sind sie gewissermaßen als Mutter entmündigt. Dabei haftet ihnen von nun an das Stigma einer für die Mutter unfähigen Frau, einer Rabenmutter an.“ (ebd. 2003, 90).

Tatsächlich ist der Fakt, nicht richtig für seine Kinder sorgen zu können einer der von der Gesellschaft meist geächtetsten Dinge. Auch von Seiten des Jugendamtes kann man im Zusammenhang von vorschnellen Charakterisierungen von Familien und bestimmten Zuschreibungen wie die einer generellen Debilität von einer „Etikettierung der Herkunftseltern“ sprechen (vgl. Lillig u. a. 2002, 24). Begriffe wie „Mangelmilieu“ unterstreichen dies. Auch herrschen von Seiten der Gesellschaft oft klare Schuldzuweisungen vor, die die oft eigenen problematischen biographischen Hintergründe der Herkunftseltern nicht berücksichtigen. Die meist ohnehin schon sozial isolierten Familien haben damit mit einer weiteren Ausgrenzung zu kämpfen, was nicht selten zu einem totalen Rückzug aus der Gesellschaft führt.

Sie sind häufig mit Widersprüchen von Seiten der Behörden konfrontiert. So gibt es beispielsweise Situationen, in denen das Jugendamt die Wiederaufnahme der Kinder mit der Bedingung einer geeigneten Wohnung verknüpft, das Sozialamt aber die entsprechende Wohnung erst vermittelt, wenn die Kinder vorweislich wieder bei den Eltern wohnen. Zudem herrschen oft große Wahrnehmungsunterschiede zwischen Jugendamt und Herkunftseltern. So haben Herkunftseltern oft ganz andere Kriterien darüber, was das Wohl des Kindes betrifft und daher auch ein ganz anderes Hilfeverständnis (Helming 2002, 177ff). Sie können die Handlungen und Einschreitungen des Jugendamtes nicht oder kaum nachvollziehen und fühlen sich ihnen oft machtlos ausgeliefert und von den Inobhutnahmen trotz vorherigen Androhungen überrascht. Dazu Faltermeier: „Sie (die Herkunftseltern, Anm. d. V.) handeln aus ihrer Sicht im Kontext der gesamtbiographischen Situation verantwortlich und fürsorglich. Und gerade hier muss berücksichtigt werden, welche hohen Leistungen den Herkunftseltern alltäglich abverlangt werden damit sie ihre extrem schwierige Alltagssituation einigermaßen bewältigen.“ (Faltermeier in Helming 2002, 172 ff.).

Dadurch entsteht häufig der Vorwurf oder Eindruck einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und geringen Einsichtsfähigkeit der Herkunftseltern.

Tatsächlich werden Herkunftseltern laut Faltermeier nur gering in die Hilfeplanung miteinbezogen:

„Bestenfalls beschränken sich die sozialen Dienste häufig auf eine formale Beteiligung, die von den Eltern selbst jedoch als wenig hilfreich empfunden wird. So bleiben aufgrund der von den sozialen Diensten hochgesetzten konditionellen Relevanzen und Berücksichtigungszwängen nur geringe Möglichkeiten, sich mit ihren Wünschen und Bedürfnissen in den Hilfeprozess einzubringen.“ (ebd. in Helming 2002, 172).

Sie erleben das Handeln des Jugendamtes als willkürlich und fühlen sich oft nicht über ihre Rechte aufgeklärt. Wenn es bei einer Inobhutnahme zu einem Einverständnis kommt, dann oft nur aus Angst vor sonstigen Konsequenzen wie dem Entzug des Sorgerechts.

Die Inobhutnahme der Kinder bedeutet für die Herkunftseltern immer auch Verlust und Trauer und stellt eine akute Krisensituation dar. Dazu Fahlberg:

„Leibliche Eltern trauern bei der Unterbringung genau so wie Kinder. Die gleichen Faktoren, die die Reaktion der Kinder bei einer Trennung beeinflussen, spielen auch bei den Eltern eine Rolle. Wie bereits früher erwähnt, bringen aktuelle Trennungen und Verluste Gefühle an die Oberfläche, die im Zusammenhang stehen mit vergangenen Verlusten, besonders solchen,

die niemals verarbeitet wurden. ( ) Wenn die Sozialarbeiter modellhaft helfen und Unterstützung anbieten bei den mit der Trennung verbundenen schwierigen Gefühlen, dann helfen sie damit auf die bestmögliche Art und Weise bei der Erleichterung des Trauerprozesses und ermöglichen den Eltern dadurch, ihre Energien auf den realen Veränderungsprozess zu konzentrieren.“ (Fahlberg 1994 in Helmig 2002, 194).

Die durch die Trennung entstehenden neuen Anforderungen können dabei oft nur mit Hilfe von außen bewältigt werden. Dementsprechende Hilfsangebote wie eine spezielle Krisenhilfebetreuung wird aber laut Helming nicht angeboten (ebd. 2002, 193). Jugendämter verfügen zudem meist nicht über genügend Ressourcen und Methoden, um diese anzubieten. Dies führt des öfteren zu einem totalen Rückzug der Herkunftseltern aus der Pflegesituation. Jedoch zeigen sich in Studien gewisse Korrelationen zwischen dem sozialen und ökonomischen Status einer Familie, den spezifischen Bedingungen einer Fremdunterbringung und den Hilfsangeboten. So konnte eine amerikanische Studie (sofern vergleichbar) belegen, dass Familien mit einem guten Status und gesellschaftlich anerkannten Gründen für eine Inobhutnahme auch eine bessere Betreuung erhielten (vgl. Helming 2002, 193).

2.5 Risikoeinschätzung von Seiten des Jugendamts/der Jugendhilfe

Zur Risikoeinschätzung von Seiten des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung bedarf es von den Mitarbeitern komplexe und komplizierter Entscheidungen und Einschätzungen, die sie oft innerhalb kürzester Zeit treffen müssen.

„Durchblicken und unterscheiden können (Bedeutung des griechischen diagnosis), was Menschen prägt und Situationen ausmacht, gehört (dabei) zu den Kernaufgaben sozialpädagogischerFachkräfte [...].“ (Schrapper 2008, 75).

Dabei wird die Risikoeinschätzung als ein Prozess angesehen, bei dem zunächst alle Informationen und prognostischen Überlegungen zu dem jeweiligen Fall gesammelt werden, um dann die Wahrscheinlichkeit einer daraus resultierenden Kindeswohlgefährdung abschätzen zu können und eine genaue Diagnose zu erstellen. Dabei kann es hilfreich sein, verschiedene Sichtweisen anderer Disziplinen und Professionen mit einzubeziehen, um ein möglichst vielschichtiges und komplexes Bild der Situation entwickeln zu können. Die auf fachlichen Kriterien beruhenden Einschätzungen von Gefährdungssituationen dienen hierbei als Grundlage zur Risikoabwägung (vgl. Schrapper 2008, 78). Ebenso ist sie zur Entwicklung von Folgehilfen unabdingbar.

Bei Hinweisen und bzw. oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt die sofortige Pflicht, diesen nachzugehen und eine solche sorgfältige Diagnose und Abschätzung zu treffen.

Dabei muss die Informationsbewertung auf zwei Ebenen getroffen werden:

- in fachlich- sozialpädagogischer Hinsicht (Diagnose/Prognose)
- in rechtlicher Hinsicht (Subsumtion) (vgl.Trenczek, 2008, 42).

Das Ausmaß der Kindeswohlgefährdung von Säuglingen und Kleinkindern lässt sich dabei einerseits durch Befragungen des Umfeldes wie auch Interaktionsbeobachtungen innerhalb der Familie während Haus- oder Jugendamtsbesuchen ermitteln, sowie durch Einschätzung der elterlichen Beziehungs- und Erziehungskompetenzen, aber auch unterstützend mit speziell für Säuglinge und Kleinkinder entwickelten Checklisten wie beispielsweise dem Child Neglect Index (Trocme 1996), den Child Well Beeing Scales (Magura/Moses 1986), dem Child Abuse Potential Inventory (Milner 1986) wie auch dem Childhoed Level of Living Scale (Polansky et al. 1983;1979). Diese beziehen sich aber hauptsächlich auf körperliche Misshandlungen.

Ein deutsches Beispiel, welches auch emotionale Vernachlässigungen und Misshandlungen mit einbezieht, bieten die von der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft Hannover 1997 entwickelten „Leitfragen zur Kindeswohlgefährdung im Säuglingsalter“ (Forum Erziehungshilfen, 3.Jg. 1997, Heft 1, 23-25). Diese ermöglichen ein systematisches Abfragen des Zustandes und Lebensumfeldes des Kindes, welches ich kurz zusammenfassend darstellen werde:

Die erste Leitfrage bezieht sich auf die ausreichende Körperpflege des Kindes. Gefragt wird hierbei nach durchnässten Windeln, entzündeten Hautoberflächen und Dreck- oder Stuhlresten in den Hautfalten im Gesäßbereich.

Des weiteren wird der Schlafplatz und die Dauer des Aufenthaltes in diesem begutachtet. Befindet sich das Kind zu einem großen Teil des Tages dort? Ist der Raum dabei abgedunkelt? Auch wird der Zustand der Matratzen und Kissen nach Nässe und Geruch kontrolliert.

Die nächste Leitfrage bezieht sich das Vorhandensein von schützender Kleidung. Dabei wird beachtet, ob das Kind häufig schwitzend oder frierend angetroffen wird und ob die Kleidergröße angemessen ist.

Im Bezug auf eine altersgemäße Nahrung wird die stete Gewichtszunahme beispielsweise anhand des Vorsorgeheftes überprüft, ebenfalls der Zustand und die Menge der Nahrung wie auch der Flüssigkeitszufuhr. Des weiteren wird geschaut, ob hygienische Mindeststandards wie beispielsweise das Reinigen der Flaschen gegeben sind.

Ebenso wird die Behandlung von Krankheiten und Entwicklungsstörungen abgefragt. Dabei werden Vorsorgeuntersuchungen abgefragt wie auch beurteilt, ob Krankheiten und Störungen rechtzeitig erkannt werden.

Zum Thema Schutz vor Gefahren wird begutachtet, ob das Kind beispielsweise alleine auf dem Wickeltisch oder in der Badewanne gelassen wird und Gefahren wie Stromkabel, Steckdosen, erreichbare Medikamente oder Alkohol, herumliegende Kleinteile etc. im Haushalt bestehen. Ebenso wird begutachtet, wie lange das Kind sich selbst überlassen wird und in welchem Zustand sich die Eltern befinden. So werden beispielsweise psychische wie auch von einer Suchtabhängigkeit bedingte Beeinträchtigungen der Eltern bzw. Bezugspersonen berücksichtigt. Auch wird im Bezug auf Zärtlichkeit, Anerkennung und Bestätigung abgefragt, ob das Kind zum Füttern auf den Arm genommen oder mit der Flasche allein gelassen wird, ob es Zusprache beim Wickeln erhält oder dabei grob angefasst wird, ob ihm Trost verweigert wird und ob es bei unerwünschtem Verhalten wie Schreien oder Strampeln durch Kneifen, Schütteln, Schlagen bestraft wird. Im Bezug auf Sicherheit und Geborgenheit wird beachtet, ob das Kind häufig angeschrien und ihm Angst gemacht wird, ob in ausreichender Weise auf sein Schreien eingegangen wird, und ob eine generell aggressive und gewalttätige Atmosphäre in der Familie herrscht.

Zum Thema Individualität und Selbstbestimmung wird begutachtet, ob das Kind als individueller Besitz betrachtet wird und Körperkontakt nur nach den Bedürfnissen der Eltern stattfindet.

In Bezug auf eine angemessene Ansprache wird beachtet, ob ausreichend mit dem Kind gesprochen wird, altersgemäßes Spielzeug vorhanden ist und ausreichend Körperkontakt stattfindet.

Zuletzt wird geschaut, ob eine konstante und verantwortungsfähige Bezugsperson für das Kind vorhanden ist, oder ob die Betreuungspersonen ständig wechseln. Zudem wird das soziale Umfeld betrachtet in Bezug auf das Vorhandensein von Kontakten zu anderen Erwachsenen/Kindern.

Eine Risikoliste für rein emotionale Misshandlung und Vernachlässigung stellt die von Ostler und Ziegenhain nach Adshead et al. 2004, Bowlby 1988 und Liebermann 1993 entwickelte Liste dar.

Risikofaktoren und Anhaltspunkte sind hierbei:

- Beständige Zurückweisung des Kindes/Sündenbockrolle
- Häufiges Lächerlich-Machen/Übergehen kindlicher Ängste
- Fortlaufende Drohungen, das Kind zu verlassen oder fortzuschicken
- Beständige Unfähigkeit individuelle Bedürfnisse des Kindes zu erkennen
- Wiederholte Schuldzuweisung und Schuldig-Fühlen des Kindes für elterliche Befindlichkeit
- Beschneiden oder Einschränken kindlicher Interessen und Mobilität zugunsten elterlicher Bedürfnisse
- Fehlende Liebe und Zuwendung
- Beständige Bevorzugung eines Geschwisters gegenüber einem anderen Kind in der Familie
- Unfähigkeit, das Kind zu loben oder zu bestärken
- Extrem unangemessene Erwartungen an das Kind
- Emotionale Unzugänglichkeit
- Erwartung an das Kind, für Eltern oder andere Geschwister zu sorgen auf Kosten ernster Vernachlässigung seiner Bedürfnisse
- Beständige Kritik des Kindes oder Schuldzuweisung (Ostler/Ziegenhain in Ziegenhain/Fegert 2007, 79).

Durch die erschreckenden Fälle von Kindesvernachlässigung mit Todesfolge, die durch die Medien in den letzten Jahren gehäuft berichtet wurden, kommt es bei den Mitarbeitern der Jugendämter zunehmend zu Unsicherheiten im Umgang mit Gefahreneinschätzungen (vgl. Meysen 2008, 49). Trenczek spricht hier von einer „Angst vor eigener Stigmatisierung und Abwertung“ der Mitarbeiter und einer Vertuschung möglicher Lücken in psychodiagnostischen Verfahren und Subsumtion der normativen Handlungsweisen (vgl. ebd. 2008, 43). Dabei besteht laut Trenczek dadurch eine Gefahr der Verharmlosung von Krisensituationen oder aber der Überdramatisierung dieser. Allgemein kann man durch die in den letzten Jahren erhöhte Berichtserstattung dieser dramatischen Fälle von einer größeren Aufmerksamkeit und Sensibilisierung in diesem Themengebiet sprechen. Diskutiert wird hierbei oft, ob es zu einem tatsächlichen Anstieg der Fallzahlen von Kindeswohlgefährdung und Sterbefällen durch Kindeswohlgefährdung in den letzten Jahren gekommen ist (dazu Trenczek 2008, 69).

Auch die unterschiedlichen, persönlichen Sichtweisen der zuständigen Sozialarbeiter müssen in der Risikoabschätzung bedacht werden. So weichen alleine schon Sauberkeitsvorstellungen oft von einander ab. Unterschiedliche Lebensweisen und Einstellungen der Mitarbeiter können hierbei ebenso das Bild der Situation verzerren wie die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern. Dazu Trenczek:

„Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Mitarbeiter von Jugendämtern und Kinderschutzstellen bei der Konstruktion von Wirklichkeiten selbst mitwirken. Sie haben hier durch ihre Version der Geschichte, ihre Wahrnehmung und Interpretationen sogar einen sehr wesentlichen Einfluss (...).“ (ebd., 2008, 46).

Um dem vorzubeugen, gehen oft zwei Mitarbeiter gleichzeitig in die Familien, um anschließend besser reflektieren und persönliche Einschätzungen besser relativieren zu können (vgl. Salgo in Ziegenhain/Fegert 2007,23)

Die vorgestellten Risikochecklisten werden dabei unter anderem auch als Schutz vor persönlichen Vorurteilen verwendet. Sie ermöglichen ein regelgeleitetes Diagnoseverfahren und verringern damit automatisch die mögliche Verzerrung der Situation durch den Betrachter (vgl. auch Merchel 2008, 98f.). Dabei sind sie aber gleichzeitig auch eingeschränkt auf „objektiv“ erkennbare Fakten und Daten und berücksichtigen nicht die Tatsache, dass viele Fakten durch Gespräche und Verhaltensbeobachtungen erst rekonstruiert werden müssen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer „Technisierung der Entscheidungen“ (vgl.Trenczek 2008, 51). Sie können aber als gute Ergänzung angesehen werden. Weitere Vorgehensweisen in der Risikoeinschätzung sind beispielsweise Besprechungen im Team, kontinuierliche Praxisreflektionen und professionelle Supervisionen.

Es gibt jedoch auch Kritik an den bestehenden Hilfesystemen. Kindler spricht dabei von einer fehlenden Verankerung von genauen und systematischen Analysen über bekannten Todesfälle in rechtliche und institutionelle Systeme. Die Ursachen von Misserfolgen im Kinderschutz sieht er bei

- Informationsverlusten an Schnittstellen wie beispielsweise den Kinderärzten und dem Jugendamt
- Fehleinschätzungen von Fachkräften in Gefährdungslagen durch ungeeignete oder falsch angewandte Einschätzungshilfen (er fordert hierbei die deutliche Trennung zwischen Überforderungsmisshandlern und Misshandlern mit antisozialen Zügen)
- Dem „cognitive shutdown“ unter Fachkräften und dem damit verbundenen Nichtbeachten neuer Informationen
- Dem Anpassen von Meinungen bei Teamentscheidungen in kollegialen Beratungen als sogenanntes „Groupthink“- Phänomen
- Verantwortungsdiffusionen zwischen den einzelnen verantwortlichen Stellen, Handlungsparalysen oder Kompetenzfehlzuschreibungen zwischen den einzelnen Institutionen (vgl. Kindler in Ziegenhain/Fegert 2007, 94).

Er weist jedoch darauf hin, dass hierbei eine klare Unterscheidung zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Todesfällen im Kinderschutz zu machen ist.

„Die Konzentration auf tödlich verlaufende Fälle kann auch Gefahren bergen, beispielsweise die Gefahr einer Desensibilisierung gegenüber Schädigungen und Belastungen die bei Kindern und Eltern durch vorschnelle oder ungerechtfertigte staatliche Kinderschutzeingriffe bewirkt werden können“ (ebd. 2007, 94).

Ostler und Ziegenhain sprechen von einer bisherigen Unterschätzung des akuten Gefährdungsrisikos von Säuglingen und Kleinkindern und sehen die Novellierung des § 8a SGBVIII als einen der ersten Erneuerungsmaßnahmen des Hilfesystems an, ebenso erste strafrechtliche Verfahren gegen Fachkräfte, die gegen ihre Garantenpflicht verstießen.

Für die Arbeit mit den betroffenen Kindern müssen besondere Regeln beachtet werden. Kinder sind meist nicht in der Lage, die Geschehnisse, Störungen und Krisenauslöser auszudrücken und mitzuteilen. Hier herrscht oft eine große Vermischung von Fantasie und tatsächlichen Gegebenheiten, die für Erwachsene schwer zu entschlüsseln ist. Kinder- und Jugendschutzstellen haben deshalb spezielle Gesprächs- und Diagnosekonzepte entwickelt, deren Basis zunächst der Aufbau einer vertrauensvollen Beziehungsentwicklung ist. Hierbei werden Materialien wie Handpuppen, Spielzeugtiere und Malutensilien verwendet, um den Kindern eine Möglichkeit zur bildlichen Darstellung ihrer Gefühle zu geben. Das Spiel mit diesen wird dabei beobachtet und interpretiert. Jedoch können diese Interpretationen keine Beweise darstellen, da sie lediglich auf Vermutungen basieren, welche dennoch einen

Zugang zum Kind ermöglichen. Diagnosen hierzu dürfen dabei nur von spezifisch ausgebildeten Fachkräften erfolgen wie kinder- und jugendpsychologischen bzw. therapeutischen Fachkräften.

2.6 Die Inobhutnahme im Erleben der Kinder

Für die betroffenen Kinder ist die Inobhutnahmesituation meist völlig unverständlich. Sie haben ihre bisherige Vergangenheit zwar oft als quälend empfunden, haben sie aber zudem auch als „normal“ und gegeben wahrgenommen. Vor allem kleinen Kindern fehlt dabei der Vergleich zu anderen Familien. Sie nehmen an, dass es über all so „zugeht“ wie bei ihnen zu Hause. Zudem haben sie eine Bindungsbeziehung zu ihren Eltern aufgebaut, welcher Art auch immer, deren Abbruch wehtut (vgl. Wiemann 2008, 189; Brisch 2003, 111). Auch werden sie laut Helmig im Obhutnahmegeschehen von den Erwachsenen oft übersehen:

„Viele Kinder erhalten nur sehr wenig Information, wenn sie aus den Familien genommen werden. Das Pflegesystem mag für SozialarbeiterInnen und Pflegeeltern logisch und vertraut sein, aber meistens macht es keinen Sinn für die Kinder.“ (Fahlberg 1994, 149, Übersetzung v. Helming 2002, 239).

Sie können also die Geschehnisse um sie herum überhaupt nicht einordnen und verstehen nicht, warum sie ihre Eltern plötzlich nicht mehr sehen dürfen. Oft kriegen sie von diesen zusätzlich signalisiert, dass die Inobhutnahme gegen ihren Willen geschieht, was sie extrem verunsichert (Wiemann 2008, 137). Sie befinden sich in einer für sie total fremden Umgebung mit fremden Menschen, die sie zuvor nie gesehen haben. Dazu Freigang/Wolf:

„Je unterschiedlicher die Milieus und je unterschiedlicher die sozialen Erfahrungen der Erwachsenen, desto größer sind die Unterschiede und die bei einem Wechsel notwendig werdende Umstellungsleistung.“ (ebd. 2001, 132).

Diese Ereignisse wirken, vor allem bei einem so plötzlichen Eintritt, grundsätzlich immer sehr belastend auf ein Kind. Hat das Kind ein Alter erreicht, in dem man ihm schon gewisse Dinge erklären kann, kann dies die Situation jedoch ein wenig erleichtern. Das Kind erhält so beispielsweise die Gewissheit, die Eltern bald wiederzusehen, sofern es schon eine gewisse Definition für Zeitabstände besitzt. Mit zunehmendem Alter werden solche Erklärungen einfacher. Ein kleines Kind besitzt jedoch noch kein wirkliches Zeitgefühl (Wiemann 2008, 205). Für sie sind die Eltern schlichtweg einfach nicht mehr existent, sobald sie von der Bildfläche verschwinden (vgl. auch Kasten 2005, 107 ff). Dies ist für die Kinder oft unbegreiflich und löst in ihnen Gefühle wie Angst und Hilflosigkeit aus. Zudem ist zu bedenken, dass viele dieser Kinder die Wohnung ihrer Eltern bisher als einzigen Lebensraum erlebt haben und dabei fast ausschließlich mit den Familienangehörigen zu tun hatten (soziale Isolation; „Wohnung als Festung“, Faltermeier 2003 51). Ihnen fehlt also grundsätzlich die Erfahrung von Außenkontakten. Eine Lebensrealität wird ihnen also komplett durch eine andere ersetzt.

Ältere Kinder haben dabei meist ganz andere Problemschwerpunkte. Zwar kennen sie das Gefühl, durch Kindergarten- oder Schulbesuche eine gewisse Zeit von den Eltern und Zuhause getrennt zu sein, sie denken sich aber meist ganz eigene Gründe für die Trennung zu ihren Eltern aus. Oft machen sie sich selbst dafür verantwortlich und suchen in ihrem Verhalten die Gründe hierfür (Wiemann 2008, 195/Helming 2002, 243). Wichtig ist es hierbei, diese Gefühle gemeinsam mit dem Kind zu verbalisieren und zu besprechen. Auch das aktive Betrauern des Verlustes ist unabhängig jeden Kontextes von großer Bedeutung für das Kind:

„Alle, die in den Prozess der Herausnahme der Kinder einbezogen sind, müssen diesen die Erlaubnis geben, eigene Gefühle zu haben. [...]. Wenn Kinder starke Gefühle haben, weinen sie, schreien sie oder agieren ihren Ärger aus. Erwachsene erzählen ihnen häufig, sie sollen mit diesem Verhalten aufhören. Kinder können glauben, das heißt; ,Hör auf mit den Gefühlen.“ (Fahlberg in Helming 2002, 243).

Zudem fühlen sich Kinder oft in ihrer Autorität untergraben. Sie fragt niemand, ob sie aus der Familie hinaus wollen. Es wird sozusagen über ihre Köpfe hinweg entschieden. Einen kleinen Teil der eigenen Entscheidung gibt man ihnen jedoch zurück, indem man sie fragt, welche Gegenstände und Kleidungsstücke sie von zu Hause mitnehmen wollen, sofern sie alt genug sind, dies zu entscheiden.

Zudem ist es hilfreich, sie genau über die weiteren Ereignisse zu informieren und ihnen die Funktionen der jeweiligen Unterbringungsorte zu erklären wie beispielsweise die Funktion einer Bereitschaftsstelle, die begrenzte Zeit der Unterbringung und ihre Gründe (vgl. Helming 2002, 244).

2.7 Inobhutnahmestellen

Die Art und Weise der Unterbringung des in Obhut genommenen Kindes wird in § 42 Abs. 1 Satz 2 SGBVIII beschrieben. Darin werden drei gleichwertige Unterbringungsmöglichkeiten erläutert, die im Hinblick auf das Alter, des Geschlechtes und Betreuungsbedürfnisses des Kindes oder Jugendlichen unterschiedliche Angebote darstellen. Dabei können diese bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform untergebracht werden. Bereitschaftspflegestellen fallen hierbei unter „geeignete Personen“ und sind für Säuglinge und Kleinkinder besonders geeignet, da sie eine konstante Bezugsperson und intensive Pflege bieten, die von Einrichtungen mit Schichtpersonal so nicht geleistet werden kann. Des weiteren können „geeignete Personen“ auch Verwandte oder Nachbarn sein, die im engen Kontakt zu den Kindern stehen (vgl.Trenczek 2008, 213). Bei familiärer Unterbringung muss dabei darauf geachtet werden, dass die Kinder vor Gefährdungen von Seiten der Eltern oder anderen Familienmitgliedern geschützt sind. Auch die Unterbringung bei dem nicht sorgeberechtigten, getrenntlebenden anderen Elternteil im Sinne des § 42 ABS. 1 Satz 2 SGBVIII ist möglich.

3. Die Bereitschaftspflege

Diese Kapitel beschäftigt sich zunächst mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Ausgestaltung der Bereitschaftspflege. Einen Schwerpunkt bildet die Erläuterung der Aufgaben und Anforderungen diese Hilfesystems, die dem Leser einen Einblick in die Komplexität dieses Berufsfeldes geben soll. Weiterhin werden die fachliche Begleitung, die Situation der einzelnen Familienmitglieder wie auch die Besuchskontakte mit den Herkunftseltern kurz beschrieben. Das Kapitel schließt mit einer Darstellung der Problematiken, die sich aus sehr langen Bereitschaftszeiten für alle beteiligten Personen ergeben.

3.1 Rechtlicher Hintergrund der Bereitschaftspflege

Im Folgenden orientiere ich mich an den Ausführungen von Reinhard Wiesner (in Lillig 2002, 59 ff):

Da sich die Familiäre Bereitschaftsbetreuung aus der Praxis der 80er Jahre entwickelte, das SBG VIII, dessen Grundlagen aus den 70er und 80er Jahren stammen, zu dem Zeitpunkt der Manifestation dieser Hilfe aber schon verabschiedet war, findet sich keine direkte Rechtslage zur Familiären Bereitschaftspflege im SGBVIII.

Ursprünglich war die familiäre Bereitschaftspflege als eine alternative Unterbringungsform zur institutionellen Unterbringung nach einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII auf der Grundlage einer akuten Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB gedacht. Sie galt als erste Alternative zur in den 80ern noch üblichen Notunterbringung in Heimen.

Sie hat sich aber durch ihre tatsächliche Ausgestaltung zu zwei Varianten der Bereitschaftsbetreuung entwickelt. Einerseits kann sie als Bereitschaftsbetreuung einer Inobhutnahme bei geeigneten Personen fungieren, andererseits kann sie auch als vorläufige Hilfegewährung in Form von Vollzeitpflege dienen. Dabei bewegt sie sich rechtlich gesehen zwischen den Paragraphen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGBVIII und der Inobhutnahme nach § 42 SGBVIII. Da erstere zu den sogenannten Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs.2 SGBVIII) und zweitere zu den sog. anderen Aufgaben (§2 Abs.3 SGBVIII) zählt, befindet sie sich sozusagen im Schnittpunkt zweier unterschiedlicher Aufgabenkategorien.

Sie kann nicht eindeutig der einen oder anderen Hilfekategorie zugeordnet werden, da sie sowohl Fälle umfasst, in denen die Eltern einer Fremdunterbringung nicht zustimmen, sowie auch Fälle, in denen die Eltern mit einer vorübergehenden Unterbringung des Kindes einverstanden sind.

Grundsätzlich bestehen zwischen der Hilfe zur Erziehung und der Inobhutnahme erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Rechtsgrundlage, die Ausgangssituationen der Maßnahmen wie auch in Bezug auf die Sorgerechtsregelungen. Ebenso unterscheiden sich Ziele und zeitliche Strukturen der Maßnahmen erheblich von einander.

Betonen muss man aber, dass die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen Familie sehr oft auf der Grundlage der akuten Kindeswohlgefährdung basiert, dass heißt aufgrund von extremer Kindesvernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch.

Erfolgt die Unterbringung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten, kann man von einer „vorläufigen Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege“ sprechen (Wiesner 2002, 61), wenn sie aufgrund der Eile in dieser Art von Maßnahme schon vor einer Erstellung eines Hilfeplans begonnen werden muss.

Das Einverständnis der Sorgeberechtigten sollte aber immer unter verschiedenen Aspekten betrachtet werden. So geschieht diese Entscheidung meist unter einem allgemein hohen Druck aufgrund der Konfliktlagen. Zusätzlich haben die Sorgeberechtigten oft Kenntnis über den sonst drohenden Sorgerechtsentzug. Auch der Zeitdruck sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden. Man kann also von einer mehr oder weniger eingeschränkten Freiwilligkeit in diesen Fällen sprechen. Die Bereitschaft, an den Hilfemaßnahmen mitzuwirken, kann von der aktiven Teilhabe bis zur passiven Duldung reichen.

Da die Familiäre Bereitschaftsbetreuung aber nirgendwo eindeutig zuzuordnen ist, kann sie im Schnittfeld von Leistung und anderen Aufgaben i. S. des § 2 SGBVIII „Aufgaben der Jugendhilfe“ angesiedelt werden.

3.2 Die Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Krisenintervention

Laut Lillig gilt die Bereitschaftspflege als „ein familiäres Angebot der Krisenintervention und dient vor allem dem Schutz und der Abklärung des Hilfebedarfs für Kinder und Jugendliche in drohenden oder akuten Gefährdungssituationen und ist somit zeitlich bis zur Entscheidung für eine Reintegration in die Herkunftsfamilie oder eine Überleitung in eine geeignete Folgehilfe begrenzt.“ (Lillig 2002, 12 ).

Die Bereitschaftspflege gilt somit als Sonderform der Familienhilfe und Form der sozialpädagogischen Krisenintervention. Unter dem Begriff „Krise“ versteht man im sozialen Berufsfeld „üblicherweise eine akute, temporäre, für die Akteure problematisch-belastende, mitunter zugespitzte Situation, ein sog. kritisches Lebensereignis (critical life event) [...], die mit ihren herkömmlichen Problembewältigungsmustern anscheinend nicht gelöst werden kann.“ (Trenczek2008, 1).

„Als Krisenintervention bezeichnet man ungeachtet disziplinärer Besonderheiten alle Aktionen des Betroffenen sowie seiner (nicht zwingend) professionellen Berater und anderer Personen die ihm bei der Bewältigung der aktuellen Situation (Krisenanlass) helfen, die immanenten Folgen der Krise zu verhüten oder zu lindern. Im engeren Sinne geht es um die schnelle und kurzfristige Intervention in der akuten Krise zu deren Deeskalation und Sicherstellung vitaler Grundbedürfnisse, an die sich ein darüber hinausgehender Bearbeitungs- und Hilfeprozess anschließen kann“ (ebd., 20).

In der sozialpädagogischen Krisenintervention gibt es dabei sehr unterschiedliche Konzepte und Handlungsmethoden. Sie orientiert sich dabei an den individuellen Lebenslagen und - bedingungen der Kinder bzw. Jugendlichen und Familien und ist immer wieder neu auszurichten. Es gibt also kein einheitliches Konzept, sondern nur Orientierungspunkte.

Auch die Bereitschaftspflege weist durch die jeweils unterschiedlichen Bedarfslagen und Strukturen der Jugendhilfe im Bundesgebiet ein großes Spektrum an verschiedenen Konzepten auf (vgl. Dittrich, 1996, 138).

Nachdem viele Städte zunächst „Laien“- Pflegestellen einrichteten, kristallisierte sich nach und nach die „Professionelle Bereitschaftspflege“ als geeignetere Pflegeform heraus, da es in ersteren oft zu Abbrüchen oder Überforderungen kam.

Unter „Professioneller Bereitschaftspflege“ versteht man den Einsatz von Pflegekräften mit einer fachspezifischen Ausbildung.

„Die Fach- und Sachkenntnisse aus einem pädagogischen Arbeitsfeld können dabei erleichternde Hilfen für die professionelle Pflegeperson sein.“ (Kühn, 1996, 8, nach Dittrich, 1996, 140).

Die fachspezifische Ausbildung soll dabei helfen, einen objektiven Blick auf die spezifischen Bereitschaftserlebnisse zu bewahren und die teils enormen Belastungen durch eine fachliche Perspektive besser zu verarbeiten.

Durch die hohen Anforderungen der Bereitschaftspflege (siehe Punkt 3.3) sehen viele Städte die Professionalität der Betreuungskräfte als eine Voraussetzung für Bereitschaftsbetreuung an (siehe München: Blüml,1997, 58, Nürnberg: Kühn, 1996, 13).

Dazu ein Auszug aus dem Beschluss des Stadtrates von München vom 26.11.1992:

„Die wesentlichen Bausteine [...] sind eine kontinuierliche, sozialpädagogisch qualifizierte Betreuung der Säuglinge und Kleinkinder (bis zu fünf Jahren) in Familien [...]. Der Rund- um-die-Uhr-Einsatz der Bereitschaftspflegepersonen fordert deren physische und psychische Stabilität und eine tragfähige Partnerbeziehung. Die psychosoziale Entwicklung der eigenen Kinder darf durch die Bereitschaftspflegetätigkeit nicht beeinträchtigt werden.“ (StJA München, 1993, 3 in Kühn 1996, 13).

Dittrich kritisiert hierbei jedoch, dass eine sozialpädagogische Ausbildung allein nicht zur Bereitschaftspflege ausreicht und fordert eine spezifisch auf diese Arbeit ausgelegte Schulung:

„Die Fach- und Sachkenntnisse aus einem pädagogischen Arbeitsfeld sind erleichternde Starthilfen in der Arbeit als professionelle Pflegeperson - mehr nicht. Bereitschaftspflegestellen müssen von den Trägern, die sie haben wollen, vorbereitet und qualifiziert werden.“ (Dittrich 1996, 140).

Sie merkt jedoch an, dass dazu in den Städten und Gemeinden vielerorts wenig finanzielle Mittel zu Verfügung stehen.

Es gibt jedoch auch Städte und Gemeinden, die weiterhin mit „Laien“- Pflegestellen zusammenarbeiten (Kühn, 1996, 15-16).

Eine Auswertung des vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Projekt „Bereitschaftspflege/Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)“ von insgesamt 963 Bereitschaftsstellen in 52 projektbeteiligten Orten aus dem Jahr 2002 ergab hierzu, dass die meisten der untersuchten Orte mit „besonders erfahrenen Pflegefamilien (FBB) und Laien als Betreuungspersonen zusammenarbeiten“ (Lillig 2002, 302). Lediglich 7

Orte arbeiteten ausschließlich mit professionellen Betreuungsstellen und 20 Orte in unterschiedlichen Kombinationen mit professionellen, erfahrenen und Laien-Pflegestellen zusammen.

Die Altersgruppe der Ein- bis Dreijährigen bildete dabei die größte Gruppe der aufgenommenen Kinder mit 42,6%.

Darauf folgen die Jugendlichen mit 24,4% und die Kinder vom siebten bis zwölften Lebensjahr mit 17,2%. Die geringste Gruppe mit 15,8% bildeten die Vier- bis Sechsjährigen (Schattner 2002, 106).

Als eine Maßnahme zur Eindämmung weiterer Beziehungs- und Bindungsabbrüche nach längeren Bereitschaftszeiten setzen immer mehr Städte und Gemeinden auch zunehmend Familien ein, die sich nicht als eine reine Bereitschaftsfamilie verstehen, sondern sich von vorneherein eine dauerhafte Pflege vorstellen können. Dies setzt jedoch die Fähigkeit voraus, sich gegebenenfalls bei einer Rückführung wieder von dem Kind trennen zu können.

So liegt die Bedeutung der Bereitschaftspflege auch in der Abklärung eventueller Rückführungsmöglichkeiten. Sie soll unter anderem dazu dienen, den Eltern Zeit dafür einzuräumen, ihre Lebensbedingungen zu verbessern und zu stabilisieren (Kaiser/Geiger in Oeltjen 1996, 52). Aus dem Aspekt der sozialpädagogischen Krisenintervention betrachtet soll sie zunächst als Entlastung der Eltern und Kinder fungieren, als Entschärfung der aktuellen Krise, um Platz für jeweilige Interventionen zu schaffen.

Sie soll als Clearingstelle fungieren, als „zentrale Schnittstelle von Diagnose - und Entscheidungsprozessen.“ (Lillig 2002, 12).

Dabei soll sie unter anderem auch traumatisierten Kindern dabei helfen, ihre Erfahrungen nicht unmittelbar auf die nächste Familie zu projizieren, sondern sich zunächst zu erholen, um sich den neuen Pflegeeltern dann neutraler nähern zu können.

Wie in den folgenden Punkten dieses Kapitels näher beschrieben, bewegt sich die Bereitschaftsarbeit einerseits als Teil des professionellen Jugendhilfe- Systems und andererseits als Arbeitsleistung im privaten Raum auf zwei Ebenen (vgl. Lillig 2002, 277). Es findet somit eine Vermischung von Privatssphäre und Beruf statt, die besondere Kompetenzen fordert. Es gibt keine fest definierten Arbeitszeiten, die Betreuung findet dementsprechend rund um die Uhr statt. Zudem sind alle Familienmitglieder unmittelbar von der Betreuung betroffen. Anders als Pflegefamilien, die sich ein (weiteres) Kind wünschen, was sie dauerhaft in ihre Familie aufnehmen können, bewegt sich die Bereitschaftspflege auf dem schmalen Grad zwischen Nähe und Distanz. Dauert die Pflegezeit zu lang, wie in Punkt

3.7 beschrieben, kann der Wunsch entstehen, das Kind trotz vorheriger Entscheidung zur Abgabe doch behalten zu wollen. Ist dies jedoch aufgrund des Alters der Bereitschaftspersonen oder sonstiger Umstände nicht möglich (bspw. bei Rückführungen), kann sich die Trennung dementsprechend traumatisch gestalten. Besonders tragisch ist es dabei zu sehen, wie Kinder, die bereits einen Bindungsabbruch erlebt haben und sich erneut sehr stark an die Bereitschaftseltern gebunden haben, oder von Geburt an bei den Bereitschaftseltern gelebt haben, darunter leiden.

Die Bereitschaftspflege stellt daher mit ihren hohen Anforderungen eine besonders anspruchsvoller Form der Bertreuung dar.

Die Idee der Bereitschaftspflege entstand einerseits aus der damaligen Situation der knappen Unterbringungsmöglichkeiten der von Inobhutnahme betroffenen Kindern und Jugendlichen, andererseits aus der in Wissenschaft und Fachkreisen immer lauter werdenden Kritik an den Heimbedingungen. Gerade bei in Obhut genommenen Säuglingen und Kleinkindern empfand man die vorübergehende Heimunterbringung bis zur weiteren Abklärung der Fälle im Kontext der Bindungsforschung als nicht mehr zeitgemäß und schädlich für die weitere Entwicklung des Kindes. Der Gedanke der Wichtigkeit der Betreuung im familienähnlichen Kontext gewann dabei zunehmend an Bedeutung (siehe Punkt 4; Lillig 2002, 304; Dittrich 1996, 138). Dazu eine Mitarbeiterin des Jugendamtes Nürnberg:

„Vorrangiges pädagogisches Ziel war, für kleine Kinder aus Familien in Krisen auch vorübergehende Unterbringungen in Einrichtungen mit Schicht- und Wechseldienst zu vermeiden und ein überschaubares soziales Umfeld zu schaffen.“ (Schreiber in Oeltjen 1996, 37).

Ein weiterer Grund zur Einrichtung alternativer Unterbringungsmöglichkeiten war die angespannte finanzielle Lage vieler kommunaler Haushalte. Die Bereitschaftspflege stellte hierbei eine wesentlich kostengünstigere Variante dar als die Heimunterbringung (siehe Textor/Warndorf, 1995, 167-168). Auch die Auflösung vieler bestehender Einrichtungen machten alternative Unterbringungsmöglichkeiten nötig (Steege in Oeltjen 1996, 26). Interessant ist die Tatsache, dass erste Modellprojekte der Bereitschaftspflege in Deutschland erst Anfang 1990 eingeführt wurden. Bremen bildete mit der Einrichtung von „Übergangsstellen“ bereits 1983 eine Vorreiterfunktion. Hier kam es durch die Schließung von einigen Aufnahmeheimen aus finanziellen Gründen zu dem Entschluss, Alternativen zu schaffen. Diese „Übergangsstellen“ richteten sich zunächst an Jugendliche, später an alle Altersgruppen bis zur Volljährigkeit. Nürnberg startete 1990 mit einem Modellprojekt für die Altersgruppe von 0-3 Jahren. Hamburg folgte 1991 mit einem Projekt bis 14 Jahren, München 1992 mit einem Modellprojekt für Kinder bis 5 Jahre (Kühn, 1996, 15ff.) .

Durch die relativ kurze Zeit des Bestehens der Bereitschaftspflege gibt es bisher kaum einheitliche Begriffe für diese Form der Familienhilfe. Lillig u. a. legten 2002 in ihrer Studie den Begriff „Familiäre Bereitschaftsbetreuung“ fest. Weitere Begriffe sind oder waren bisher bspw. „Übergangsstellen“, „Gastfamilien“, „Stand-by-Familien“, „Kinderschutzstellen“ (Steege in Oeltjen 1996, 25).

3.3 Aufgaben und Anforderungen des familiären Betreuungssystems

Eine Bereitschaftspflegestelle hat im Kontext des professionellen Hilfesystems wie auch des privaten familiären Rahmens viele verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Eine Übersicht gibt hierzu beispielsweise die bereits oben erwähnte Studie „Bereitschaftspflege/Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)“, welche ich im Folgenden kurz zusammenfassen und näher erläutern werde (Lillig 2002, 282 ff.).

Eine wesentliche Aufgabe der Bereitschaftspflege bildet die Aufnahme des zunächst völlig fremden Kindes in die Bereitschaftsfamilie. Dabei kann die Aufnahme tagsüber wie auch nachts stattfinden wie auch an Wochenenden, was eine hohe Flexibilität und Spontanität der Familie voraussetzt. Dazu kommt, dass die Kinder oft zunächst ohne genaue Hintergrundinformationen über mögliche Misshandlungs- oder/und

Vernachlässigungserfahrungen etc. in die Familien gebracht werden, einerseits aus zeitlichen Gründen, aber auch aus einem vorläufigen Mangel an Informationen. In diesem Zusammenhang spricht man oft auch von einer „biographischen Lücke“ eines Kindes, die selbst nach Aufklärung der Situation und längerer Fremdunterbringung noch bei Pflegekindern bestehen kann, da es letztendlich selten gelingt zu erfahren, was ein Kind bisher alles in seinem Leben erlebt hat. Besonders bei sehr kleinen Kindern wird es wohl kaum eine Möglichkeit geben, diese biographische Lücke aufzuklären. Hinweise hierzu zeigen sich in besonderen Sensibilisierungen und Verhaltensauffälligkeiten, welche sich aber meist erst nach einer gewissen Eingewöhnungszeit bemerkbar machen und oft auf Spekulationen beruhen.

Eine Bereitschaftsstelle kann, wenn sie sich dazu bereit erklärt, auch Geschwisterkinder aufnehmen, wenn eine Trennung dieser zu zusätzlichen Belastungen führen könnte. Auch eine Aufnahme von mehreren nicht miteinander verwandten Kindern ist möglich, wenn es zu Engpässen in den Unterbringungsmöglichkeiten kommt. Jedoch wird hier die Grenze von zwei Kindern meist nicht überschritten, da die Mehraufnahme auch immer eine Doppelbelastung der Bereitschaftsfamilie bedeutet. Aus der Studie geht hierbei für Mehrfachbelegungen eine Prozentzahl von 25% hervor (Lillig 2002, 282).

Bei der Aufnahme des Kindes sollte die psychosoziale Gesamtkonstellation der Betreuungsfamilie beachtet werden, ebenso die spezifischen Belastungsgrenzen und aktuellen Lebenssituationen. Dabei sollten die leiblichen Kinder der Familie nach Möglichkeit immer älter sein wie das aufzunehmende Kind, um bestehende hierarchische Strukturen der Kinder möglichst wenig zu stören. Auch sollten die spezifischen Entwicklungsstände der Kinder bei diesen Überlegungen miteinbezogen werden und Erfahrungen hierzu von Seiten der Bereitschaftseltern vorhanden sein.

Eine weitere Aufgabe bildet die „Gewährleistung von Schutz, Betreuung und Versorgung und nach Möglichkeit die Förderung des Kindes oder des Jugendlichen für die Dauer der Unterbringung“ (ebd. 2002, 283). Diese Aufgabe umfasst die bestmögliche Eingliederung des Kindes in die Bereitschaftsfamilie für die Zeit der Unterbringung, das Miteinbeziehen in das tägliche Familiengeschehen und die Neuzuteilung von Rollen für alle Familienmitglieder. Für die Bereitschaftseltern bedeutet dies, Bindungsangebote ohne spezifische Bindungserwartungen anzubieten, individuell auf das Kind einzugehen und es nach Möglichkeit durch bestimmte Förderangebote angemessen zu begleiten. Auch müssen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes dementsprechend erkannt, beachtet und im täglichen Umgang berücksichtigt wie auch jeweilige Grenzen vermittelt werden. Dabei kann es passieren, dass die bisherigen familiären Gewohnheiten durch die Aufnahme des Kindes vorübergehend geändert werden müssen, um keine übermäßigen Anpassungsanforderungen für das Kind entstehen zu lassen.

Die Gewährleistung und Förderung des Kontaktes zu den Herkunftseltern gehört mit zu der Aufgabe der Förderung des Kindes.

Da die Bereitschaftsbetreuung als sogenannte „Klärungsphase“ dienen soll, besteht jedoch kein Erziehungsauftrag für die Bereitschaftseltern. Dies kann man jedoch in Anbetracht der immer länger werdenden Bereitschaftszeiten (siehe hierzu Punkt 3.7) heute kaum noch als aktuell ansehen, da Erziehung einerseits in jeglichen Formen von Beziehungen automatisch stattfindet, sie jedoch in Zeiträumen von einem halben bis einem Jahr unbedingt mit einbezogen werden muss.

Des weiteren gilt es dem Kind in Bezug auf den Betreuungsauftrag den Sinn der Bereitschaftsbetreuung zu vermitteln und es mit seiner Rolle als „Gast“ in der Familie vertraut zu machen. Hierzu Lillig:

„Sie (die Bereitschaftseltern, Anm. d. V.) sollen einen möglichst geschützten, belastungsarmen, respektvollen, wohlwollenden und förderlichen Rahmen für Kinder und Jugendliche in dieser Übergangszeit schaffen. Dazu gehört auch, dem Kind in angemessener und verständlicher Sprache seine Situation als Gast in seiner Betreuungsfamilie sowie die Ziele der Bereitschaftsbetreuung- Krisenintervention und Perspektivklärung- zu erklären“ (Lillig 2002, 283).

„Die Gestaltung einer respektvollen und fördernden Zusammenarbeit mit den Eltern des Kindes oder Jugendlichen“ gilt ebenfalls als eine zentrale Aufgabe der Bereitschaftsbetreuung (Lillig 2002, 284). Dies bedeutet unter anderem den Eltern ihre weiterhin bestehende Erziehungskompetenz durch wertschätzenden Umgang zu vermitteln, in dem man ihnen beispielsweise die Verpflegung des Kindes während der Besuchskontakte weitestgehend überlässt. Auch sollten Konkurrenzsituationen grundsätzlich vermieden werden. Der Schwerpunkt der Betrachtungsweise sollte hier auf den vorhandenen erzieherischen Kompetenzen liegen. Diese gilt es hervor zu heben und zu fördern, insbesondere im Kontext von möglichen Rückführungsgedanken. Der wertschätzende Umgang mit den Herkunftseltern dient dabei auch dazu, Loyalitätskonflikte des Kindes zu vermeiden und die Eltern in der ohnehin schon sehr schwierigen Zeit der Trennung nicht noch zusätzlich zu demoralisieren (siehe auch Punkt 2.4).

Eine weitere Aufgabe und Anforderung stellt der Umgang mit der Bereitschaftszeit dar. Die Bereitschaftseltern stellen sich bei Aufnahme dieser Tätigkeit für eine gewisse Zeit Tag und Nacht zur Verfügung, ein Kind aufzunehmen. Dies fordert eine hohe Flexibilität der ganzen Familie, Urlaubszeiten müssen dementsprechend angepasst und umstrukturiert werden. Ständig „in Bereitschaft“ zu stehen, kann demnach auch einen hohen Stressfaktor bedeuten, insbesondere, wenn man längere Zeiten der Nichtbelegung hat.

In der Bereitschaftspflege gilt es, längere und dementsprechend ausreichende Erholungspausen zwischen den einzelnen Bereitschaftszeiten realisieren und einhalten zu können. Dabei dürfen finanzielle Aspekte nicht berücksichtigt werden, was sich manchmal als schwierig herausstellen kann, wenn eine Familie finanziell auf diese Ausübungen angewiesen zu sein scheint und ihre Überlegungen bezüglich einer Neuaufnahme dementsprechend beeinflusst sein kann. Hierbei muss das Jugendamt bzw. der Pflegekinderdienst mit Entscheidungen treffen. Diese geben je nach Konzept und Rahmenbedingungen unterschiedliche Ruhephasen vor. Zusätzlich werden hierbei auch anderweitige Belastungen wie besonders schwierige Entwicklungsphasen oder Todesfälle von Angehörigen etc. beachtet.

Zu einer nicht ausreichenden Beachtung der Erholungsphasen kann es unter anderem kommen, wenn die Anfragen für Bereitschaftsstellen besonders hoch sind oder die Bereitschaftseltern kein ausreichendes Gespür für ihre eigenen Belastungsgrenzen besitzen und die Erholungsphasen zu kurz ansetzen.

Als Teil des Jugendhilfesystems besteht für die Bereitschaftspflege weiterhin die Aufgabe einer engen Zusammenarbeit mit den Jugendamt- und Pflegekinderdienst-Stellen. Hierbei müssen regelmäßig Informationen über den aktuellen Stand der Situation ausgetauscht werden, Beratungsgespräche, Fortbildungen und Supervisionen müssen wahrgenommen, die Besuchskontakte mit den Herkunftseltern gemeinsam gestaltet und geplant werden etc. (vgl. auch Wisch in Oeltjen 1996, 64 ff). Des weiteren muss im Kontext von Förderung und Gesundheitsvorsorge weiterer Kontakt zu anderen Spezialdiensten, Institutionen oder Experten gehalten werden. Trotz Betreuung durch die Jugendamt- und Pflegekinderdienste fordert diese Zusammenarbeit viel Eigeninitiative und Zeitaufwand von den Bereitschaftspflegeeltern.

Die Bereitschaftseltern haben die Aufgabe, an Hilfeplangesprächen des ASD teilzunehmen und am Einschätzungs- und Entscheidungsprozess durch ihre gemachten Erfahrungen und Einschätzungen des Kindes mitzuwirken:

„Diese Einschätzung umfasst entwicklungspsychologische und Verhaltensaspekte (an manchen Orten über Beobachtungsbögen systematisch erfasst), die Dynamik zwischen Eltern und Kind/Jugendlichem, die im Zusammenleben und bei den Besuchskontakten wahrgenommen wird, sowie Überlegungen zu begleitenden oder weiterführenden Hilfen“ (Lillig 2002, 287).

Ist eine Rückführung ausgeschlossen, muss eine Bereitschaftsstelle die Zusammenarbeit mit der zukünftigen Pflegefamilie leisten. Dies umfasst eine Reihe von Besuchskontakten in der Anbahnungs- und Kennenlernphase, einen präzisen Austausch über Gewohnheiten, Verhalten und Eigenheiten, Vorlieben etc. des Kindes sowie die gemeinsame Gestaltung eines behutsam eingeleiteten Ablöseprozesses. Dies kann unter Umständen und je nach Dauer und Intensität der Bereitschaftszeit auch eine Form von Trauerarbeit darstellen, da hierbei starke Gefühle des Verlustes bei den Bereitschaftseltern wie aber auch bei den Kindern entstehen können (siehe hierzu auch die Interviews mit den Bereitschaftsmüttern). Hierbei gilt es vor allem ausreichend Zeit für diesen Trennungsprozess einzuräumen und ihn individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes zu gestalten. Diesen Prozess im Kontext der emotionalen Eigenbelastung verantwortungsvoll zu gestalten, scheint mir einer der schwierigsten Aufgaben der Bereitschaftspflege zu sein.

Eine weitere Aufgabe kann die „Mitwirkung am Auswahlprozess neuer Bewerberinnen“ sein (Lillig 2002, 288). Hierzu können Beratungs- und Informationsgespräche mit Bewerbern oder Vorträge im Rahmen von Vorbereitungsgruppen stattfinden. Manche Jugendamt- und Pflegekinderdienststellen beziehen die Bereitschaftsstellen auch direkt in die Auswahl neuer Bewerber mit ein, um eine gute Zusammenarbeit unter diesen zu gewährleisten.

Als weitere zentrale Aufgabe gilt die „Bereitschaft zur Selbstreflexion, Supervision und Fortbildung“) der Bereitschaftseltern (ebd. 2002, 288). Da sich die Bereitschaftspflege immer zwischen Privatssphäre und professionellem, öffentlichem Handeln bewegt, bedarf es von Seiten der Bereitschaftseltern ein hohes Maß an reflexiven und differenzierten Handeln. Sie müssen dabei immer wieder private von beruflichen Entscheidungen und Ebenen trennen oder fein aufeinander abstimmen. Grenzen müssen immer wieder neu bestimmt und erarbeitet werden. Dazu benötigen sie „eine kontinuierliche fachliche Begleitung in Form von regelmäßigen Gruppenabenden und fall- und situationsbezogenen Beratungen sowie Supervision. Voraussetzung hierfür ist die Bereitschaft und Offenheit für Beratungsprozesse mit selbstreflexiven Inhalten (...).“ (ebd. 2002, 288).

Die Bereitschaftseltern sollten hierbei die Möglichkeit erhalten, sich tätigkeitsbegleitend in Seminaren fortzubilden. Themengebiete sind dabei beispielsweise Vernachlässigung, sexueller Missbrauch, entwicklungspsychologische Themen wie aber auch Organisationsund Kooperationsstrukturen der Jugendhilfe etc. (ebd. 2002, 289). Dabei ist die Verpflichtung zur Teilnahme der jeweiligen Partner der Betreuungspersonen von Ort zu Ort anders gehandhabt.

Eine hohe Anforderung nach langen Aufnahmezeiten stellt die Bereitschaft zur Abgabe des in Pflege genommenen Kindes dar. Dazu Blüml:

„Die betreuten Kinder selbst nach einer längeren Aufenthaltsdauer in der Bereitschaftspflege wieder loslassen zu können, auch wenn deren Zukunft ungesichert erscheint oder sogar Faktoren aufscheinen, die eine erneute Gefährdung befürchten lassen, gehört zu den vorauszusetzenden Fähigkeiten einer Bereitschaftsfamilie. Ebenfalls vorausgesetzt wird das Vermögen, die Trauer über den Verlust einer zum Kind aufgenommenen Bindung bei sich selbst und den Mitgliedern der eigenen Familie zulassen zu können und somit aktiv die immer wiederkehrenden Trennungssituationen in der BP aufarbeiten zu können.“ (ebd., 1997, 104).

Insgesamt kann man behaupten, dass die Arbeit der Bereitschaftspflege durch ihre Vermischung von Privatssphäre und Öffentlichkeit und durch die Besonderheit der akuten Krisensituation, in der sie sich bewegt, eine sehr anspruchsvolle und zukunftsweisende Aufgabe bedeutet. Hierzu Lillig:

„Die umfassende Aufgabe der Betreuungsstellen ist es jedoch, immer wieder eine angemessene Balance herzustellen in dem Spannungsverhältnis zwischen der Privatheit als Familie und der Öffentlichkeit als Betreuungssystem, die die Jugendhilfe mit ihrem Auftrag verlangt. Diese Aufgabe benötigt eine besondere Form von Fachlichkeit, nicht als „Angestellte“ sondern als „Privatperson“ in öffentlichem Auftrag zu handeln.“ (Lillig 2002, 289).

3.4 Fachliche Begleitung und Unterstützung

Die fachliche Begleitung und Unterstützung von Bereitschaftspflegestellen kann bundesweit sehr unterschiedlich ausfallen (vgl. Lillig 2002 330, Geiger/Kaiser in Oeltjen 1996, 55). So können spezielle Bereitschafts- Fachdienste von Pflegekinderdiensten des Jugendamtes eingerichtet sein, um die Bereitschaftsstellen bestmöglich zu betreuen. Betreuung leisten hierbei bspw. auch freie Wohlfahrtsverbände und private Träger, die in Verträgen mit dem Jugendamt stehen. Dabei sind das Schlüsselzahlverhältnis und die jeweiligen Rahmenbedingungen ausschlaggebend für die Qualität der Betreuung. Spezielle FBB- Fachdienste sind leider oft die Ausnahme, ebenso kommt es durch massive Einsparungen in der Jugendhilfe zu immer ungünstigeren Schlüsselzahlenverhältnissen, was wiederum die Kontinuität der Betreuung stark belasten kann. So sind die Erlebnisse der Betreuungskräfte in der Zusammenarbeit mit den Fachdiensten sehr unterschiedlich (vgl. Lillig 2002, 329). Zwar gibt es Berichte von sehr guten Zusammenarbeiten, es wird jedoch auch von sehr mangelhafter Begleitung der Betreuungsstellen berichtet. Zudem wird die Kooperationsqualität als sehr stark personenabhängig empfunden.

Lillig legt für die fachliche Betreuung von Bereitschaftsstellen einige Orientierungspunkte dar, die ich im folgenden kurz darstellen möchte:

„Wichtige Aspekte für die fachliche Begleitung von Betereuungsstellen sind:

- die schnelle und unkomplizierte Erreichbarkeit einer verlässlichen und kontinuierlich zuständigen Fachkraft;
- die verhaltensorientierte Anleitung für den Umgang und die Beziehungsgestaltung mit dem Kind, Jugendlichen und seiner Familie, besonders auch in schwierigen Situationen; dieser Punkt ist besonders am Anfang der Tätigkeit von großer Bedeutung, da noch viel Unsicherheit in der Einschätzung von Situationen, in der Beziehungsgestaltung mit dem Kind oder Jugendlichen und in Bezug auf die eigenen Kompetenzen bestehen kann (Was darf ich, was darf ich nicht und wie soll ich es tun?“)
- ein ausreichender Informationsfluss; dies beinhaltet sowohl relevante psychosoziale Informationen über das Kind, den Jugendlichen und seine Familie als auch relevante Informationen über den Einschätzungsprozess; dies beinhaltet ebenfalls möglichst schon bei der Aufnahme ausreichende Informationen über das Kind und seinen entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund;
- eine transparente Koordination von Terminen, Kontakten usw.;
- die Begleitung bei den Besuchskontakten in der Anfangsphase und bei sich schwierig gestaltenden Besuchskontakten;
- Aktives und regelmäßiges Nachfragen über die Unterbringungssituation und etwaige Schwierigkeiten;
- Emotionale und fachliche Unterstützung;
- Wertschätzung und Anerkennung für die geleistete Arbeit;
- Fachlich- inhaltliche Qualifizierung in Form von Gruppenarbeit, Fortbildungsseminaren und Vorträgen zu Themen, die relevant sind für Bereitschaftsbetreuung : z.B. Entwicklungspsychologie, Suchtverhalten, Störungsund Krankheitsbilder bei Kindern und Jugendlichen, Formen der Konfliktlösung, Erziehungsverhalten, Armutsproblematik von Familien usw.“ (Lillig 2002, 329-330, vgl. auch Oeltjen 1996, 148).

Lillig schlägt außerdem vor, eigens für die leiblichen Kinder der Bereitschaftsstellen eingerichtete Beratungsgespräche mit dem Jugendamt beziehungsweise Pflegekinderdienst anzubieten, die aufsuchend gestaltet sein sollten (ebd. 2002, 330).

Zu den Aufgaben des Jugendamtes bzw. des Pflegekinderdienstes gehört es unter anderem, Helferkonferenzen einzurichten und zu begleiten, nötige Hilfen wie bspw. Kinderpsychiatrie, Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungsstellen zu vermitteln und zu koordinieren, aber auch wie schon erwähnt Fortbildungsangebote anzubieten, Gesprächsgruppen zu initiieren und zu begleiten. Weiterhin ist es ebenfalls Aufgabe dieser Fachgebiete, Bewerbungen zur Bereitschaftspflege zu prüfen und diesbezügliche vorbereitende Gespräche und Fortbildungen anzubieten (vgl. Blüml 1996, 85 ff).

Die Kooperation der Bereitschaftsstellen mit dem Jugendamt ist örtlich durch individuelle Kooperationsvereinbarungen unterschiedlich gestaltet. Sie können so vereinbart sein, dass alle Kontakte der Bereitschaftsstellen zunächst über den BereitschaftspflegeFachdienst/Pflegekinderdienst geregelt und Informationen dann von letzterem an das Jugendamt weitergegeben werden. Häufiger ist jedoch die direkte Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Dieser gilt jedoch immer als „federführend“ in der Gestaltung der Fälle und den Hilfeplanverfahren (Lillig 2002, 330).

Der Kontakt zu den Pflegestellen wird weitgehend durch Telefonate und Besuchskontakte gehalten, wie auch durch die regelmäßig eingerichteten Hilfeplangespräche während der Betreuung eines Kindes.

Supervisionen werden laut der oben vorgestellten Studie nur in ca. der Hälfte der untersuchten Fälle angeboten. Sie sollen eine Austauschmöglichkeit für Mitarbeiter bzw. Betreuungskräfte untereinander bieten (Helming in Lillig 2002, 335).

Das Jugendamt der Stadt Nürnberg bietet bspw. monatliche Gruppensupervisionen für alle Bereitschaftseltern an, welche diese als sehr entlastend empfinden. Bei sehr arbeitsintensiven Kindern werden auch Einzelsupervisionen angeboten (Schreiber in Oeltjen 1996, 43).

Bei einer „Bewertung der Kooperationsqualität zwischen Beratungsfachkraft und Betreuungsperson“ stuften insgesamt 85,2% der untersuchten Pflegeverhältnisse diese als „hoch“ ein. Lediglich 2,5% empfanden sie als niedrig (Lillig 2002, 306). Sofern die Studie als Querschnittstudie nur Tendenzen wiedergeben kann, kann man hier, abgesehen von einigen Ausnahmen, von einer hohen Zufriedenheit im Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Bereitschaftsstellen ausgehen (vgl. auch Blüml 1997, 76). Fraglich ist jedoch, wie sich die Einsparungen der letzten Jahre auf die Zusammenarbeit ausgewirkt haben, so stammen die Zahlen der Studie ja aus den Jahren 1999-2000.

3.5 Zur Situation der einzelnen Familienmitglieder

Da die Bereitschaftsbetreuung in den Privaträumen der Familien stattfindet, bezieht sie unweigerlich alle Familienmitglieder in die Betreuung mit ein. Bedeutend für diese Form von Unterbringung ist vor allem das Einverständnis und die Bereitschaft zur Unterstützung der jeweiligen Partner und leiblichen Kinder der Hauptbetreuungsperson (Blüml 1997, 71). Sie gestalten den Umgang in ihrer jeweils unterschiedlichen Rolle des Familiensystems maßgeblich mit und tragen auf unterschiedliche Weise zur Integration bei (vgl. Lillig 2002, 314 ff.). Die Erfahrungen, die dabei gemacht werden, können ebenso Lern- wie Konfliktpotential beinhalten. So gibt es Kinder, die einen hohen Grad an Aufmerksamkeit und Energie bedürfen, die die Anforderungen und Bedürfnisse der leiblichen Kinder sehr in den Hintergrund rücken lassen. Dabei variiert die Betreuungs- und Versorgungsintensität von Kind zu Kind sehr stark, was wiederum in jedem neuen Betreuungsverhältnis auch neue Anpassungs- und Bewältigungsstrategien verlangt. Voll berufstätige Partner müssen sich nach der Arbeit oft noch intensiv in den Haushalt und die Betreuung der Kinder mit einbringen. Säuglinge und Kleinkinder sind dabei meist besonders zeit- und arbeitsintensiv, da sie neben der intensiven täglichen Betreuung meist auch noch nachts mehrfach

Zuwendung bedürfen. Bereitschaftsmütter berichten hierbei von Kindern, die intensive Schlafprobleme in Form von Alpträumen, Ängsten etc. hatten, welche monatelang in gleicher Intensität anhielten und ein Durchschlafen unmöglich machten. Der entstehende Schlafmangel aller Familienmitglieder durch beispielsweise langanhaltendes Schreien stellt in diesen Fällen natürlich eine zusätzliche Belastung dar. Aber auch besonders verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche können eine große Belastung aller Familienmitglieder darstellen und Kinder wie Partner beispielsweise durch ständige Grenzüberschreitungen, sexualisiertes Verhalten oder Vernachlässigungserscheinungen wie Hospitalismusschäden etc. stark verunsichern. Sind diese Schäden besonders intensiv, werden die Kinder aber meist in sogenannte „Erziehungsstellen“ vermittelt, in denen beide Betreuungspersonen eine professionelle Ausbildung besitzen (Wolf 2001, 127 ff). So darf nicht vergessen werden, dass viele Partner der Hauptbetreuungspersonen (und auch manche Hauptbetreuungspersonen selbst) nicht aus sozialen Berufen stammen und ihnen der Kontext, in denen diese Kinder bisher aufwuchsen, oft zunächst fremd und ungewohnt ist. Bereitschaftsstellen berichten aber in diesem Zusammenhang von einer sich mit der Zeit einstellenden Routine aller Familienmitglieder. Hierzu ein Kommentar einer Bereitschaftsmutter:

„Für meinen Partner war es sicherlich auch zu Anfang schwieriger diese Erlebnisse der sozialen Probleme, die die Kinder mitbringen, zunächst zu verarbeiten, da er nicht aus der sozialen Schiene kommt. Er war schon teilweise sehr betroffen, gerade wenn ich an die ersten Kinder denke, die am schlimmsten auch waren mit dem Hospitalismus, mit dem Schlagen im Bett. Das hat für ihn ganz viel auch an menschlich sozialen Erfahrungen gebracht. Jetzt- nach diesen vielen Jahren- geht er genauso ganz geübt mit diesen verschiedenen Kriterien, die die Kinder mitbringen, um. Und die Gespräche werden jetzt nicht mehr ganz so intensiviert, weil es auch für ihn schon Praxis ist“ ( Lillig 2002, 314).

Die Partner berichten in diesem Zusammenhang oft von Lernchancen, die sie für sich entdecken und nutzen. Hierzu Lillig:

„Ein wichtiger ethischer Gesichtspunkt ist für manche Betreuungskräfte, dass sich die Einschätzung des eigenen Lebens mit seinen Problemen durch die Erfahrungen mit Menschen in zum Teil gravierenden Unterversorgungslagen relativiert und sich die

Wahrnehmung, Kenntnis und Beurteilung von benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen verändert“ (Lillig 2002, .314).

Sie empfinden die Arbeit der Bereitschaftsbetreuung als Bereicherung ihrer Sichtweisen auf das Leben und können aus ihr sehr viel positives schöpfen.

Auch leibliche Kinder berichten in diesem Zusammenhang von positiven Lernerfahrungen. So wird ihnen vermittelt, dass ihre Lebensverhältnisse und positiven Ausgangsbedingungen keinesfalls selbstverständlich sind. Sie erleben sehr nah soziale und materielle Unterschiede der einzelnen Familien und können schon sehr früh eine Vorstellung unserer komplexen Gesellschaft mit ihren vielseitigen unterschiedlichen Lebenswelten und -bedingungen entwickeln. Auch erleben sie eine offene Hilfeannahme ihrer Eltern in der Zusammenarbeit mit außenstehenden Behörden und Institutionen und einen offenen Umgang mit Problemsituationen, was sich auf ihre eigene Hilfeakzeptanz sicherlich positiv auswirkt und die Kinder dazu verleitet, ihre eigenen Problem- und Notsituationen klar zu signalisieren und anzusprechen. Kompetenzen wie Offenheit, Toleranz, Rücksichtnahme oder Hilfsbereitschaft können weiter ausgebaut und konstruktive Konfliktlösestrategien und Abgrenzungsfähigkeiten erlernt werden (vgl. Lillig 2002, 315).

Dabei muss man jedoch immer berücksichtigen, dass diese positiven Lernvorgänge nur in einer angemessenen Begleitung dieser besonderen Sozialisationsbedingungen der leiblichen Kinder möglich sind. Ihre Bedürfnisse müssen trotz Zeitmangel angemessen berücksichtigt und ihnen genügend Abgrenzungs- und Rückzugsmöglichkeiten zugestanden werden. Auch müssen „versteckte“ Hinweise einer Überforderung eines Kindes rechtzeitig erkannt und dem gegengewirkt werden. Klare Rollenzuteilungen sind hierbei sehr hilfreich und notwendig (vgl. Lillig 2002, 317). So dürfen verschiedene Verantwortungsbereiche wie bspw. das vorübergehende Aufpassen auf das Bereitschaftskind oder das Achten auf Einhaltungen von Regeln nicht auf die Kinder übertragen werden. Auch sollte in dem Kontext darauf geachtet werden, dass die unterschiedlichen Altersstufen der leiblichen wie Bereitschaftskinder aufeinander abgestimmt werden. So können unter gleichaltrigen Kindern oft Konkurrenzsituationen entstehen. Besonders schwierigen Entwicklungsphasen wie bspw. die der Adoleszenz sollten Schonräume in Form von Bereitschaftspausen oder aber der Aufnahme von nur weniger belasteten Kindern zugesprochen werden. Die Kinder sollten zudem immer wieder mit in den Entscheidungsprozess einer Aufnahme eines neuen Kindes miteinbezogen werden.

Trotz aller Vorkehrungen sind die leiblichen Kinder oft mit verschiedenen Belastungen konfrontiert. So können sie trotz klarer Rollenzuteilungen Abgrenzungsschwierigkeiten entwickeln, wenn beispielsweise durch ein ähnliches Alter Freundschaften zwischen den Kindern entstehen, in denen die Bereitschaftskinder mit großer Offenheit von ihren Schwierigkeiten erzählen, welche die leiblichen Kinder einerseits überfordern, andererseits aber auch in große Loyalitätskonflikte stürzen können, beispielsweise wenn sie die Auflage bekommen, über die erzählten Dinge zu schweigen, jedoch den Drang verspüren, es den Eltern erzählen zu müssen. Dies kann in besonderem Maße bei Drogenkonsum von Jugendlichen der Fall sein (vgl. Lillig 2002, 316 ff).

Weitere Konflikte können entstehen, wenn die Kinder bemerken, dass für die aufgenommenen Kinder andere Regeln herrschen wie für sie selber. Das Einbeziehen in den Haushalt kann ein solcher Konfliktpunkt sein. Tiefgreifender können jedoch die unterschiedlichen Reaktionen der Eltern auf beispielsweise aggressives oder anderweitig grenzüberschreitendes Verhalten sein. So erleben die leiblichen Kinder oft viel engere Grenzen und andere Konsequenzen ihres Handelns und können dies als sehr ungerecht empfinden (Lillig 2002, 317 f). Insbesondere kleinere Kinder erleben dies meist sehr unterbewusst und können ihre Gefühle dazu noch nicht offen äußern. So kann es dazu führen, dass sie das Bereitschaftskind als Konkurrenten erleben, welches ständig bevorzugt behandelt wird.

Erstaunlicherweise berichten aber Bereitschaftsmütter über nur wenig Probleme im Bezug auf ihre leiblichen Kinder. Sie empfinden diese im Gegenteil als „durchaus belastungsfähig, grundsätzlich kooperativ und mit ausreichender Frustrationstoleranz in Bezug auf das Aufschieben eigener Bedürfnisse ausgestattet“ (Lillig 2002, 313). in einem DJI- Modellprojekt „Bereitschaftspflege“ des Stadtjugendamtes München wurden bei schwierigen Pflegekindern jedoch Abgrenzungs- und Abdrängungstendenzen der leiblichen Kinder in Bereitschaftsstellen beobachtet. Ebenfalls gab es umgekehrt nach längeren Bereitschaftszeiten oft Konflikte, sich von den liebgewonnenen Kindern wieder lösen zu müssen (Blüml 1997, 71, 84-85).

Kommt es jedoch zu solchen Konfliktsituationen, so liegt es in der gemeinsamen Aufgabe der Eltern und den jeweiligen Fachdiensten wie Betreuungsstellen, in gemeinsamen

Gesprächen konkrete Entlastungs-, Unterstützungs- und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln und umzusetzen.

3.6 Besuchskontakte der Herkunftseltern

Die Bereitschaftsfamilien müssen sich mit Aufnahme eines Kindes in der Regel auch immer mit dem Besuch der Herkunftseltern einverstanden erklären, sofern diese nicht ausschließlich in neutralen Bereichen stattfinden sollen wie bspw. Spielplätzen oder den Räumlichkeiten des Jugendamtes etc. Dies ist meist dann der Fall, wenn die Herkunftseltern Verhaltensweisen im Kontakt mit der Pflegefamilie zeigen, die einen stressfreien Umgang für das Kind wie für alle anderen Beteiligten unmöglich machen. Bei aggressiven Äußerungen und Drohungen wird in der Regel der Aufenthaltsort verschwiegen, um unangemeldeten Besuchen oder Kindesentführungen vorzubeugen. In den meisten Fällen jedoch sind die Bereitschaftsfamilien mit häufigen Kontakten zu den Herkunftseltern konfrontiert und müssen Mittel und Wege finden, trotz der meist sehr unterschiedlichen biographischen Hintergründe und Lebenseinstellungen angemessen und möglichst konfliktfrei mit ihnen umzugehen. Das Wissen über die schlechten Erfahrungen und Lebensbedingungen der Kinder mit ihren Eltern und die oft herrschende Fassungslosigkeit und das Unverständnis darüber stellen dabei eine große Herausforderung an die Bereitschaftseltern. Auch nach Klärung dieser Konfliktlagen auf rationaler Ebene ist hierbei die schlecht steuerbare emotionale Ebene nicht zu vergessen. Sie muss durch Gespräche etc. immer wieder neu bewusst gemacht und reflektiert werden. Ebenso spielt hier die Motivation der Herkunftseltern eine entscheidende Rolle:

„Je nach Grundhaltung, kommunikativen und reflexiven Fähigkeiten, lebensgeschichtlichen Erfahrungen, vorurteilsbeladenen wechselseitigen Zuschreibungen und der Konfliktdichte kann die Kontaktgestaltung Schritt für Schritt gelingen oder sich belastend und unproduktiv entwickeln. Für die Kooperationsqualität ist nicht ausschließlich die Betreuungsperson und ihre Familie zuständig, auch die Mutter oder die Eltern des Kindes müssen zu einer produktiven Zusammenarbeit bereit und in der Lage sein.“ (Lillig 2002,, 321).

Auch kommt es vor, dass die Kinder von den Bereitschaftseltern zu den Herkunftseltern gebracht werden. Dabei entstehen oft Konfliktpunkte in Bezug auf bspw. sehr verrauchte

Wohnungen, unangemessene Ernährung während der Abwesenheit der Bereitschaftseltern insbesondere bei Nahrungsunverträglichkeiten oder Allergien.

Besonders schwere Konflikte im Kontakt zu den Herkunftseltern bestehen oft bei Verdacht auf sexuellem Missbrauch und Misshandlung. Hierbei muss von den Bereitschaftsfamilien individuell abgewogen werden, ob und wie sie solchen Belastungen standhalten kann bzw. wie die Kontakte gestaltet werden sollten, um die Belastung für die Bereitschaftsfamilie möglichst gering zu halten.

Eine weitere Belastung für die Bereitschaftsfamilien stellen die üblichen Verhaltensweisen der Kinder nach Kontakt mit ihren leiblichen Eltern dar. Sie müssen richtig eingeordnet, akzeptiert und ausgehalten werden. Die Kinder reagieren auf Besuchskontakte oft mit sehr heftigen Gefühlsausbrüchen und machen in der Zeit danach scheinbare Rückschritte, wirken wieder unangepasster und verwirrter (Lillig 2002, 321). Wichtig hierbei ist die Schulung der Bereitschaftseltern über die Bedeutung dieser Kontakte zur Aufarbeitung der Vergangenheit sowie zur Aufrechterhaltung der bisherigen Bindungen (siehe auch Punkt 2.4). Dem Trennungsschmerz nach den Verabschiedungen muss immer wieder neuer Raum gegeben, Beschimpfungen und Wutanfälle des Kindes über die Situation müssen ausgehalten werden. Für Familien mit leiblichen (betreuungsbedürftigen) Kindern bedeuten die Besuchskontakte auch, diese weitmöglichst aus den Besuchszeiten fern zu halten und anderweitig betreuen zu lassen bzw. Zeiten zu suchen, in denen sie den Kindergarten, Schule etc. besuchen.

Ist eine Rückführung von vorneherein nicht völlig ausgeschlossen, was sehr selten vorkommt, finden die Kontakte in der Regel im zwei bis vier Wochenabstand statt, was eine hohe Präsenz der Herkunftseltern in der Familie bedeutet. Bei Säuglingen und Kleinkindern werden wöchentliche Kontakte organisiert, um die Bindung zu erhalten.

In vielen Einzelfällen finden die Besuchskontakte an unterschiedlichen Orten statt. Dabei ist von den Bereitschaftseltern gefordert, diese immer wieder individuell mit den Herkunftseltern abzusprechen und mit der eigenen Wochenplanung abzustimmen. Wenn Termine dabei wegen Krankheit etc. häufig abgesagt oder verlegt werden, weil viele Familienmitglieder berücksichtigt werden müssen, kann dies durch die Sensibilisierung der Herkunftseltern im Bezug auf Ablehnungserfahrungen weitere Konfliktpunkte bergen.

Eine Maßnahme zur Vermeidung von Konflikten kann es sein, die Herkunftseltern von Anfang an in alle wichtigen Entscheidungen im Bezug auf das Kind mit einzubeziehen und die Inobhutnahme wie auch Bereitschaftspflege möglichst transparent zu gestalten (Lillig 2002, 322).

Die Besuchskontakte bilden trotz hohem Konfliktpotential jedoch einen wesentlichen Bestandteil zur Unterstützung der Beziehung der Herkunftseltern zu ihren Kindern. Dabei ist die Häufigkeit dieser unter Fachleuten umstritten. Besonders in der ersten Umgewöhnungszeit, auch „Anpassungsphase“ genannt, wird hierbei diskutiert, ob überhaupt Kontakte stattfinden sollen oder ob dies die Kinder zusätzlich verwirrt und überfordert. Kritiker wie Fahlberg betonen jedoch, dass gerade in dieser Umgewöhnungszeit diese Kontakte von großer Bedeutung für die Kinder sind. Er bezeichnet dabei die Besuchskontakte als wichtigstes Mittel zur Traumaverarbeitung der Kinder. Dazu Fahlberg:

„Besuche gleich nach der Unterbringung sind notwendig, damit das Kind eine Rückversicherung hat, dass seine Eltern noch leben und sich noch um es sorgen. Das unterscheidet sich von der traditionellen Meinung, dass ein Kind eine „Anpassungsphase“ braucht.“ (Fahlberg in Helming 2002, 196).

Auch Baddredine/Idström unterstreichen hierbei die Wichtigkeit der aktiven Trauerverarbeitung:

„Heute wissen wir aus Erfahrung und Forschung, dass das Kind in der Pflegefamilie glücklicher ist, wenn ein guter Kontakt zu den Herkunftseltern besteht. Manche Kinder reagieren sehr intensiv auf die Begegnung mit ihren Eltern. Dies mag manchmal als Schmerz interpretiert werden. Im Gegenteil bedeutet dies jedoch für die Kinder, eine Möglichkeit zu besitzen, ihre Gefühle des Kummers und ihrer Enttäuschung ihren Eltern gegenüber zu zeigen, und an ihnen zu arbeiten.“ (Baddredine/Idström 1995 in Helming 2002, 196).

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Bindungsforschung (siehe hierzu Punkt 4) wird deutlich, wie wichtig ein Kontakterhalt gerade für Säuglinge und Kleinkinder zu den Herkunftseltern ist, da sie sich nach längeren Kontaktpausen relativ schnell von den jeweiligen Personen entfremden. Auch belegen Studien hierzu die Schädlichkeit solch radikaler Beziehungsabbrüche.

Regelmäßige Umgangskontakte dienen in erster Linie zur Aufrechterhaltung der Beziehung untereinander und zur Verarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehen. Sie sollen den Kindern aber auch dazu dienen, ein realistisches Bild ihrer Eltern aufrecht zu erhalten, da die Kinder nach längeren Trennungen zu ihren Eltern oft einseitige Fantasiebilder entwickeln.

Für die Herkunftseltern bedeuten die Besuchskontakte ebenso die Möglichkeit einer Trennungsverarbeitung, aber auch die Wertschätzung ihrer Kompetenz als Eltern. Ihnen wird verdeutlicht, dass die Beziehung zu ihren Kindern trotz Inobhutnahme ernst genommen und unterstützt wird. Dabei ist die professionelle Ausbildung der (Bereitschafts-)Pflegeeltern im Sinne von Schulungen im Umgang mit den Herkunftseltern oft von entscheidender Bedeutung für die Qualität der Kontakte. So kommt es bei „Laien“- Pflegeeltern oft zu einer Nichtannahme von Geschenken, die mitgebrachten Kleidungsstücke der Kinder oder mühsam gestrickte Strampler etc. werden den Kindern nicht angezogen, was eine deutliche Abwertung des Handelns der Herkunftseltern bedeutet. Ebenso kommt es vor, dass die Elternschaft der Herkunftseltern geleugnet wird, indem die Kinder „Mama“ und „Papa“ zu den Pflegeeltern sagen, obwohl eine deutliche Differenzierung und Rollenzuteilung schon ab einem sehr jungen Alter möglich und sinnvoll ist.

Minuchin stellt in einem Beispiel dar, welch unterschiedliche Erfahrungen eine Mutter, deren Söhne in verschiedenen Pflegestellen untergebracht waren, machte. In der ungeschulten Pflegestelle gab es schon nach kurzer Zeit solch schwerwiegende Probleme, dass die Mutter den Kontakt kurzerhand abbrach, während sie gleichzeitig einen guten Kontakt zur geschulten Pflegestelle entwickelte und dadurch Aussichten auf eine Rückführung entstanden. Minuchin hierzu:

„Wenn ein Kind den Eltern weggenommen und in eine Pflegefamilie gegeben wird, hat die Herkunftsfamilie die schwächste Position im Beziehungsdreieck. Die Gesellschaft hat ein Urteil gefällt und eine Rangordnung der Akzeptanz etabliert: Die Pflegefamilie ist kompetent, und die Herkunftsfamilie ist unzulänglich. Die behördliche Anordnung zur Pflegeunterbringung ist vielleicht gerechtfertigt, doch wenn diese Entscheidung gefallen ist, muss der Prozess der Disqualifizierung der Familie revidiert werden, wenn die Familie jemals wieder vereinigt werden soll.“ (Minuchin 2000, 136 ff in Helming 2002, 198 f).

Schwere Misshandlungs- und Missbrauchsfälle sind dabei jedoch differenzierter zu betrachten. In ihrem Falle ist es je nach psychologischen Gesichtspunkten sinnvoll, den Kontakt weitestgehend einzuschränken oder ganz abzubrechen, wenn es dabei zu weiteren Traumatisierungen oder Belastungen kommen kann. Besuchskontakte sind demnach nicht in allen Fällen möglich und sinnvoll, sie tragen aber grundsätzlich zu einem guten Hilfeverlauf bei und sind für Herkunftseltern und deren Kinder dabei von größter Bedeutung.

3.7 Problematik Bereitschaftszeit

Die Bereitschaftszeit ist an den meisten Orten konzeptionell auf eine Dauer von höchstens sechs Monaten begrenzt (Lillig 2002, 326; Schreiber in Oeltjen 1996, 41).

Die Länge der Bereitschaftszeit ist jedoch immer abhängig von der Entwicklung der Herkunftsfamilie. Oft muss abgewartet werden, ob die Herkunftseltern die vom Jugendamt gemachten Auflagen erfüllen, wozu ihnen ein gewisser Zeitraum eingeräumt wird. Diese Auflagen können das Schaffen von angemessenen Wohnverhältnissen sein, eine erfolgreich abgeschlossene Entziehungskur bei Suchterkrankungen, erfolgreiche Trennungen von gewalttätigen Partnern, erfolgreiche Psychotherapien etc. Ebenso kann es die Situation geben, dass die Eltern vor Gericht gehen und ihr Erziehungsrecht einklagen. Dann wird von Seiten des Gerichts in der Regel ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern angefordert, welches die Bereitschaftsdauer durch die langen Bearbeitungszeiten der Gutachter und Gerichte erheblich verzögern kann, ebenso wie die dann anhängigen familiengerichtlichen Verfahren (http://www.pfleseelternnetz.info/wbb2/thread.php?posid=26262). Auch Rechtsanwaltswechsel der Eltern, der Gesundheitszustand der Kinder, das Fehlen von Folgehilfen oder die Abwesenheit der Eltern können die Aufnahmedauer verlängern (Blüml 1997, 35). Dabei kann es zu Bereitschaftszeiten von bis zu einem Jahr und länger kommen (Blüml 1997, 36; Oeltjen 1996 A 161, 41), in denen die aufgenommenen Kinder meist intensive Bindungen zu ihren Bereitschaftseltern und -geschwistern aufbauen. Der Leiter des Stadtjugendamtes München sagt hierzu im Bezug auf Möglichkeiten und Grenzen der Bereitschaftspflege:

„(...)Probleme vermute ich (...)bei kleineren Kindern. Hier dürfte ein schnellerer emotionaler Kontakt entstehen, der die Abgabe der Kinder zum Hauptproblem macht.“ (Blüml 1997, 23).

„Besonders problematisch kann dies für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren sein. Sie leben sich bei einer längeren Unterbringungsdauer zunehmend in die Betreuungsfamilie ein, sie entwickeln dort möglicherweise ihre ersten stabilen Bindungsbeziehungen, sie machen bedeutsame Entwicklungsschritte und nach mehreren Monaten Aufenthalt „gehören“ sie fast zur Familie.“ (Lillig 2002, 326).

Der größte Teil der in Obhut genommenen Kinder sind aber gerade die im Säuglings- und Kleinkindalter (Blüml 1997, 30; Schattner 2002, 106). Besonders schwer betroffen sind dabei einerseits die Säuglinge, die direkt nach der Geburt in Bereitschaftspflege vermittelt werden und die die entscheidende Bindungsphase im Alter von sechs Monaten bis zu einem Jahr dort erleben (siehe Punkt 4.4). Die Beziehung zu den Bereitschaftseltern ist dabei gleichzusetzen mit der einer Eltern- Kind- Beziehung, deren Auflösung für alle Parteien sehr schmerzhaft ist. Die Folgen einer solchen Trennung können dabei Stagnationen in allen Entwicklungsbereichen, auch der körperlichen Entwicklung sein, ebenso wie Bindungsstörungen (siehe dazu Punkt 4.6). Andererseits sind aber auch gerade die Kinder besonders betroffen, die bereits einen Bindungsabbruch hinter sich haben und nach langer und besonders schwerer Eingewöhnungszeit endlich eine neue Beziehung aufbauen konnten. Den Kindern aus diesem Kontext fällt es immer sehr schwer, sich auf ihre dann dauerhaften Pflegeeltern einzulassen. Manche sind dabei so bindungsgestört, dass die Pflegeverhältnisse daran scheitern und sie erneut ihren Lebensort und Bezugspersonen wechseln müssen. Diese Kinder erleben in ihrem Leben immer wieder Ablehnung. Viele entwickeln Autoaggressionen und suizidale Gedanken, weil sie den Grund für diese Ablehnung in ihrer Person suchen (vgl. Scheuerer-Englisch in Oeltjen 1996, A15). Gerade Kinder im Kleinkind- und Vorschulalter sind nicht dazu in der Lage, Situationen objektiv zu betrachten (vgl. Haug-Schnabel/Bense 2005, 59f.). In der Zeit der Persönlichkeitsentwicklung empfinden sie sich als „Störkörper“ und nicht liebenswert. Auch empfinden sie ein tiefes Misstrauen gegenüber ihren Mitmenschen. Dabei gibt es Kinder, die -einmal in den Kreislauf geraten- von einer Pflegestelle zur nächsten „wandern“. Diese versucht man in den letzten Jahren durch eingerichtete professionelle „Erziehungsstellen“, auch „professionelle Lebensgemeinschaften“ genannt, in denen sich jeweils mindestens eine professionell ausgebildete Pflegekraft um besonders anspruchsvolle Kinder kümmert, zu umgehen (Freigang/Wolf 2001, 127ff.).

Auch misslungene Rückführungen können die Bereitschaftszeiten verlängern, wenn die Kinder nach einer erneuten Inobhutnahme zunächst zurück in die bekannte Bereitschaftsstelle gehen, damit eine geeignete Pflegestelle gesucht werden kann. Dabei gibt es durchaus Fälle, in denen Kinder durch richterliche Entscheidungen mehrmals in die Herkunftsfamilie rückgeführt werden und somit zwischen Herkunftsfamilie und Bereitschaftsstelle pendeln. Grundlage für solche Entscheidungen ist das in Deutschland besonders hoch angesehene elterliche Recht auf die Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S.1 GG), (vgl. Küfner 2008, Steege plädiert in diesem Zusammenhang für eine schnellere Perspektivenklärung:

„Benötigt wird hier eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Diensten bzw. Institutionen, die sicherstellt, dass [...] mit Hochdruck an einer Perspektivenklärung über den anschließenden Lebensort des Kindes und letztlich an der Beendigung des Pflegeverhältnisses gearbeitet wird.“ (Steege in Oeltjen 1996, 32).

Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes München berichtet hierzu, dass sich einige der Bereitschaftsfamilien nach sehr langen Unterbringungszeiten zu einer dauerhaften Pflege der jeweiligen Kinder entschieden, um einen weiteren Beziehungsabbruch zu vermeiden (Schreiber in Oeltjen 1996, 40). Kritiker sehen hierbei jedoch die Gefahr der Überstürzung dieser Entscheidung und verweisen darauf, dass viele Pflegeverhältnisse auf dieser Basis später scheiterten (Steege 1996, 32, Wiemann 2008).

Bei meinen Recherchen während eines Praktikums beim Pflegekinderdienst eines Jugendamtes erfuhr ich von Bereitschaftspflegezeiten von bis zu zwei Jahren und Regelzeiten von nicht unter einem Jahr. Betroffen waren dabei fast durchweg Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter. Oft waren es Fälle von sehr jungen Müttern, die mit ihren Säuglingen zunächst in Mutter-Kind-Heimen lebten, wo sie jedoch keinen richtigen Bezug zu ihren Kindern herstellen konnten und es stark vernachlässigten, sich aber auch nicht dazu entschließen konnten, das Kind dauerhaft in Pflege zu geben. Oft spielten dabei auch psychische Krankheiten und/oder Drogenmissbrauch eine Rolle ebenso wie die Tatsache, dass sie bereits „Kunden“ des Jugendamtes in zweiter und dritter Generation waren und selbst Fremdunterbringung oder Betreuung vom Jugendamt wegen mangelnde Fürsorge erlebt hatten (siehe Punkt 2.4).

Die Studie „Bereitschaftspflege/Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)“ belegt einen Zusammenhang zwischen Alter und Bereitschaftsdauer. Danach befinden sich überwiegend Kinder bis zum dritten Lebensjahr in Bereitschaftspflege mit einer Dauer von über sechs Monaten (18,9%), wobei die Prozentzahlen mit zunehmendem Alter stark abfallen (Lillig 2002, 127).

Insgesamt waren jedoch ein Großteil der Bereitschaftspflegefälle in einem Zeitraum von bis zu drei Wochen beendet (29,9%). Am häufigsten waren aber Bereitschaftszeiten von bis zu drei Monaten.

„Die größte Gruppe (40,6%) umfasst einen Zeitraum von drei Wochen bis zu drei Monaten. Damit sind bereits 70,4% der FBBs innerhalb von drei Monaten beendet- ein Zeitraum, der häufig auch in den Konzepten als anzustrebende Grenze genannt wird“ (Lillig 2002, 127).

Weitere 18,6% waren innerhalb von sechs Monaten beendet. Die Prozentzahlen ergaben sich dabei aus einem Zeitraum zwischen Mai 1999 und April 2000. In der Studie wurde auch das Verhältnis von Bereitschaftsdauer und den jeweiligen Gründen für die Bereitschaftspflege untersucht. Die Statistiken ergaben, dass Vernachlässigungen mit und ohne Suchthintergrund dabei den deutlichsten Einfluss auf die Dauer der Bereitschaftspflege hatten. Bei 75,4% der Fälle von Vernachlässigung dauerte die Bereitschaftsdauer dabei über sechs Monate. Auch wurde die Dauer von der Anzahl der Faktoren beeinflusst. Überforderung war dabei flächendeckend der am meisten angegebene Grund zur Fremdbetreuung (Schattner 2002, 128). 11% der Bereitschaftsfälle dauerten länger als sechs Monate (ebd.,128).

In der Stadt München konnten 22,8% der Bereitschaftsfälle erst nach sieben bis neun Monaten abgeschlossen werden, 30,4% lagen noch über dieser Zeit (Blüml 1997, 36). Danach gelingt der Stadt in über der Hälfte der Fällen nicht, die Kinder unterhalb eines halben Jahres weiterzuvermitteln oder rückzuführen. Obwohl die bundesweite Studie einen relativ geringen Prozentsatz ausmacht, ist der betroffene Einzelfall immer als besonders tragisch zu bewerten.

Bei einer so langen Aufnahme mit anschließender Vermittlung in eine dauerhafte Pflege sind weitere traumatische Trennungserfahrungen unvermeidbar.

Die Not, die sich auch für die Bereitschaftseltern aus solch langen Bereitschaftszeiten ergibt, und das oft bestehende Unverständnis über die Vorgehensweise des Jugendamtes spiegelt folgendes Zitat sehr deutlich wieder:

„Ich sehe für mich eine Grenze darin, weil ich feststellen muss, dass der zeitliche Rahmen dermaßen rausgezogen wird. Das ist für mich eines der Hauptprobleme überhaupt. Ich habe nicht so viele Probleme mit dem Loslassen, der Trennung, das hat mir nicht so viel ausgemacht bisher. Aber was brutal für die Kinder ist: die wohnen da, haben ihre Spielkameraden, die haben eine vertraute Umgebung in der sie sich wohlfühlen. Nach einem viertel oder halben Jahr ist das noch nicht so. Aber jetzt ist der schon fast ein Jahr bei uns.

Und ich sehe, was passiert ist: seit fast vier Monaten ist bekannt, dass die Mutter ihn zur Dauerpflege geben will und in den letzten zwei bis drei Monaten ist definitiv so gut wie nichts passiert. [...]. Und da ist jeder Monat, den das Kind länger da ist, [...], zuviel. [...], ich mache esjetzt das dritte Mal mit, [...].“ (Lillig 2002, 326).

Kooperationen wie auch „Kompetenzabsprachen zwischen FBB-Fachdienst und ASD“ scheinen dabei Einfluss auf die Dauer der Bereitschaftszeit zu haben (ebd. 2002, 327).

Dies stellt einen großen Missstand im Jugendhilfesystem dar. So geht es doch um die Grundbausteine für eine gesunde Entwicklung des Kindes. Die getroffenen Entscheidungen wirken dabei grundlegend auf die Biographie der Kinder ein. Das zügige Abwickeln dieser Art von Krisenintervention muss dabei an Bedeutung gewinnen. Es muss klar werden, dass Bereitschaftszeiten in dieser Länge sich nur kontraproduktiv auf das Kind auswirken können und sich die Chancen auf eine gesunde Entwicklung dadurch verschlechtern.

Hierzu abschließend ein Zitat aus einem Interview mit einer Bereitschaftsmutter zu der Frage, wie das Kind die Trennung nach elf Monaten erlebt hat (das Kind wurde direkt nach der Geburt dorthin vermittelt):

„[...] ich weiß nicht, und es wird auch keiner wissen, wie es so einem Kind ergeht, einfach von der Mutter, so war ich ja für ihn, in eine andere Familie gegeben zu werden..[...]. Man kann das so vorsichtig machen, wie man will, in welchem Zeitraum man will, ein Abbruch wird es bleiben...es ist einfach so...und wie die Kinder das verkraften, ich weiß nicht, ob man dasjemals erfahren wird “ (anonym).

4. Die Relevanz von Bindungen bei Fremdunterbringungen von Säuglingen und Kleinkindern für die Arbeit der Bereitschaftspflege

Dieses Kapitel soll den Leser zunächst in grundlegende Annahmen der Bindungstheorie einführen. Anschließend werden die frühe Trennung von Mutter und Kind und deren vielseitige Folgen thematisiert. Das Kapitel schließt mit einer Bezugnahme dieser Erkenntnisse auf das Arbeitsfeld Bereitschaftspflege. Es soll die enorme Bedeutung der Berücksichtigung von bereits gemachten wie auch dabei entstehenden Bindungserfahrungen der Kinder für diese Arbeit verdeutlichen.

4.1 Exkurs: Grundannahmen der Bindungstheorie nach John Bowlby

John Bowlby gilt als Mitbegründer der Bindungstheorie. In seinen Forschungsarbeiten in den 50er Jahren thematisierte er ausführlich die Bedeutung und den Effekt einer Trennung von Mutter und Kind und entwickelte zusammen mit anderen damaligen Entwicklungspsychologen wie beispielsweise Mary Ainsworth eine Typisierung verschiedener Bindungsmuster und -verhaltensweisen (Grossmann/Grossmann 2004, 66,70). Dabei orientierte er sich stark an evolutionsbiologischen Sichtweisen und beschrieb das Bindungsverhalten als ein angeborenes, ererbtes Verhaltenssystem mit verschiedenen Verhaltensweisen, welches bei Gefahr sofort aktiviert wird (Bowlby 2006, 177; Banse/Asendorpf 2000, 185). Ziel dieses Bindungsverhalten ist dabei das Kontakthalten der Mutter zum Kind, also die ständige, konstante Interaktion zwischen Mutter und Kind durch Laute, Blick- oder Körperkontakte (Grossmann/Grossmann 2004, 70). Dabei entwickelt das Kind eine besonders starke Bindung zu der Person, die es am häufigsten betreut, der sogenannten Bezugsperson. Diese Bezugspersonenrolle sprach John Bowlby zunächst allein der Mutter zu, ließ sich aber in den späteren Jahren seiner Forschung davon überzeugen, dass diese Rolle auch von anderen Personen übernommen werden kann.

John Bowlby bezeichnete eine sichere Bindungsentwicklung als existentiell für die weitere Entwicklung des Kindes und führte in seinen Arbeiten Überlegungen zu Entwicklungsstörungen bei gestörten Bindungsbeziehungen an.

John Bowlby entwickelte 1973 ein Phasenmodell der Entwicklung der Bindungsbeziehung zwischen Bezugsperson und Kind, indem er die Bindungsentwicklung in vier Phasen unterteilt (Bowlby 2006, 257). Darin werden die ersten drei Monate als eine Art Orientierungsphase beschrieben, indem das Kind zunächst wenig zielgerichtet und auf alle ihm umstehenden Personen gleich reagiert. Es ist sozusagen noch ungebunden und fähig, sich auf alle Personen gleich einzulassen. In der zweiten Phase, der sogenannten Bindungsphase, fängt das Kind dann an, sich zielgerichteter an bestimmte Personen zu wenden. Indiz dafür ist unter anderem das sogenannte „differenzierte Lächeln“, welches nur zu Bindungspersonen aufgenommen wird. Es entsteht der von Bowlby beschriebene enge Kontakt der Bezugsperson zum Kind, der zur späteren „sicheren“ Bindung führt. Diese Phase umschreibt laut Bowlby den dritten bis zum sechsten Monat. In der darauffolgenden dritten Phase des sechsten bis vierundzwanzigsten Lebensmonats findet dann die eigentliche Bindungsphase statt, indem sich die vorangegangenen Bindungserfahrungen des Kindes vertiefen und zu einem festen Bindungsgefüge manifestieren.

John Bowlby beschreibt den eigentlichen Bindungsvorgang mit Beendigung des dritten Lebensjahres als vorläufig abgeschlossen, betont aber, dass sich die im weiteren Leben gemachten Bindungserfahrungen immer wieder neu auf die Bindungsstruktur auswirken können. Ebenso betont er, dass der in diesen drei Jahren manifestierte Bindungsstil Auswirkungen auf das gesamte weitere Bindungsgefüge eines Menschen hat, im Bezug auf spätere Freund-, Partner- und Elternschaft (vgl. auch Gervai in Brisch/Hellbrügge 2008, 187). John Bowlby stellte weiterhin die These auf, dass auch Eltern ein sogenanntes angeborenes „elterliches Pflegeverhaltenssystem“ besitzen, welches bei Säuglingsschreien und dem sogenannten „Kindchenschema“ ausgelöst werde (vgl. Brisch 2003, 105). Hierzu Papousek:

„In der vorsprachlichen Kommunikation mit ihren Babys stimmen die Eltern ihr kinetisches mimisches, gestisches, stimmliches und sprachliches Verhalten auf die kindlichen Wahrnehmungs- und Integrationsfähigkeiten ab, machen sich dem Kind vertraut und verständlich und erleichtern so die Integration der früheren Interaktionserfahrungen.“ (Papousek/Papousek 1999).

Dieses Phänomen kann man auf der ganzen Welt beobachten (Scheuerer-Englisch in Oeltjen, A13).

4.2 Merkmale einer sicheren Bindung

Mary Ainsworth kategorisierte in einem von ihr entwickelten „Fremde- Situation- Test“ Verhaltensweisen eines Kindes, welche auf eine „sichere“ Bindung rückzuführen sind. Dabei beschrieb sie die Reaktion des Kindes bei Rückkehr nach einer Trennung mit der Mutter in zwei verschiedenen Situationen als besonders geeignet für die Erforschung der Bindung. Ein angemessen langes Weinen bei der Trennung sowie das Zeigen von Freude und die Kontaktsuche zur Mutter nach der Wiederkehr deutete sie hierbei als Anzeichen eines sicheren Bindungsmusters, ebenso ein angemessenes Explorations- und Erkundungsverhalten des Kindes in Anwesenheit der Mutter (vgl. Grossmann/Grossmann 2004, 133 ff.). Dabei setzt sich der Test aus mehreren Phasen zusammen, die ich zwecks des besseren Verständnisses kurz erläutern werde:

Der Test besteht aus insgesamt acht Phasen zu jeweils drei Minuten Dauer und wird in einem mit einer Einwegscheibe ausgerüsteten Raum praktiziert. Die Einwegscheibe soll hierbei das ungestörte Beobachten ermöglichen, sie soll aber auch als Abschirmung vor Fremdeinflüssen dienen. Zusätzlich hat die Mutter die Möglichkeit, die Reaktionen ihres Kindes von außen zu beobachten und den Test jederzeit abzubrechen.

1. Phase: Die Mutter betritt gemeinsam mit dem Kind den Raum, setzt das Kind auf einen mit Spielzeug ausgerüsteten Teppich. Sie setzt sich an einen Tisch.
2. Phase: Die Mutter liest eine Zeitung, das Kind spielt
3. Phase: Fremde Frau betritt den Raum, begrüßt Mutter, spielt mit dem Kind
4. Phase: Die Mutter verlässt unauffällig den Raum, fremde Frau versucht bei Schreien, das Kind zu beruhigen und durch spielen abzulenken
5. Phase: Die Mutter kehrt zurück, Frau verlässt den Raum
6. Phase: Die Mutter verabschiedet sich, verlässt den Raum, Kind bleibt zurück
7. Phase: Eine fremde Frau betritt den Raum, versucht, Kind zu trösten
8. Phase: Die Mutter betritt wieder den Raum, die fremde Frau verlässt den Raum

In einer anschließenden Auswertungsphase werden dann vor allem die in Phase fünf und Phase acht gezeigten Verhaltensweisen analysiert und ausgewertet. Dabei werden zur Einschätzung der Bindung vier 7- stufige Skalen verwendet, auf dessen Grundlage folgende Verhaltensdimensionen eingeschätzt werden:

- Die Suche nach Nähe
- Das Kontaktverhalten des Kindes
- Das Vermeidungsverhalten des Kindes
- Der Widerstand gegen Körperkontakt zur Bezugsperson

Diese Werte ergeben dann zusammen mit dem Gesamteindruck eine Zuordnung zu den einzelnen Bindungsklassen, welche ich im Folgenden näher beschreiben möchte:

Es konnten vier verschiedene Bindungsstile durch den Test klassifiziert werden (Grossmann/Grossmann 2004,136 ff.; Haug-Schnabel/Bensel 2005, 40 ff.). Mary Ainsworth kennzeichnete die einzelnen Bindungsstile mit den Bezeichnungen A, B, C, D:

(A) Vermeidend- unsicher: In diesem Bindungsstil zeigt das Kind einen eingeschränkten Gefühlsausdruck bei der Trennung und Wiederkehr der Mutter, es zeigt kaum Betroffenheit und sucht keinen Körperkontakt zur Mutter. Es lässt diesen aber geschehen, wenn es auf den Arm genommen wird. Bei der Rückkehr wird die Mutter ignoriert oder distanziert begrüßt. Gleichzeitig zeigt es aber ein hohes Explorationsund Erkundungsverhalten. Bei physiologischen Messungen zeigt es die höchsten Stresswerte nach einer Trennung und braucht am längsten, um sich zu beruhigen.
(B) Sicher: Das Kind weint bei der Trennung und lässt sich nur schlecht von der fremden Frau beruhigen, jedoch gut von der Mutter. Es sucht aktiv die Nähe und Kommunikation der Mutter und ist sehr neugierig und explorativ in der neuen Umgebung.
(C) Ambivalent- unsicher: Das Kind zeigt starkes Weinen bei der Trennung von der Mutter und lässt sich auch nach Rückkehr kaum beruhigen. Die Suche nach der Nähe der Mutter ist hierbei gemischt mit Wut und Ärger auch mit Kontaktwiderstand. Es zeigt weitgehende Passivität in der fremden Situation und wenig Interesse an dem herumliegenden Spielzeug.
(D) Desorganisiert- desorientiert: Das Kind zeigt bizarre Verhaltensweisen wie beispielsweise das Erfrieren der Mimik, das Zeigen von Grimassen oder das Erstarren nach Trennung von der Mutter. Bei Wiederkehr zeigt es widersprüchliche und willkürliche Verhaltensweisen, es sucht einerseits den Kontakt zur Mutter, bricht ihn aber kurze Zeit später wieder energisch ab. Es lässt sich bei diesem Verhaltensstil kein einheitliches Muster erkennen, eher kann man von einer Vermischung aller anderen drei Bindungsstile sprechen. Bei diesem Bindungsstil kann man von einer schweren Störung des Bindungsgefüges ausgehen, welches auf ebenso willkürliche Verhaltensweisen der Bindungspersonen schließen lässt.

Als ebenso sicheres Indiz wird die sogenannte Fremdelphase bewertet (vgl. Haug- Schnabel/Bensel 2008, 43 ff). Diese tritt meist in der Mitte des ersten Lebensjahres auf und verliert sich im Laufe des zweiten Lebensjahres allmählich wieder. Das Kind fordert in dieser Zeit die ständige Nähe in Sichtkontakt zur Bezugsperson und zeigt Abneigungen oder Ängste im Bezug auf fremde Personen. Auch lässt es sich bei Angst und nach Schrecksituationen fast ausschließlich von den jeweiligen Bezugspersonen trösten. Dieses Fremdelverhalten tritt jedoch in unterschiedlich starken Varianten auf, je nach Temperamentsausprägungen und sonstigen Verhaltensdispositionen. So gibt es Kinder, die in diesen Phasen fast ausschließlich den Kontakt zur ersten Bezugsperson suchen und andererseits Kinder, die diese Ängste und ein distanziertes Verhalten nur mäßig zeigen.

4.3 Bedeutung einer sicheren Bindung für die psychische Entwicklung

Wie schon in Punkt 4.1 erwähnt, scheint der in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes gebildete Bindungsstil charakteristisch zu sein für alle weiteren zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl Scheuerer-Englisch in Oeltjen 1996, A14). Weiterhin stellt eine „sichere“ Bindung laut Studien die Basis für ein gesundes Explorations- und Erkundungsverhalten dar (Ahnert 2008, 198 ff.).

Eine sichere Bindung ist ebenso bedeutungsvoll für das erfolgreiche Abschließen der einzelnen Entwicklungsstufen eines Kindes. Kommt es zu Bindungsabbrüchen zur Bezugsperson, kann man eine Stagnation in der Entwicklung der Kinder erkennen, dessen Entwicklungsverzögerungen als Folgen sich nur schwer wieder aufholen lassen (Johnson 2003, 140ff.).

Weiter ist das Bindungsgefüge maßgeblich für die Entwicklung des kindlichen Selbstbildes. So bildet das Kind durch die Reaktionen des Umfeldes auf seine Person eine Vorstellung über sich selbst, welche sich im Laufe der Bindungsentwicklung manifestiert und differenziert (Bischof-Köhler 2008, 277 ff.). Durch die ständige Interaktion mit der Bezugsperson lernt das Kind sich zu spüren. Es lernt, dass es aktiv in das Geschehen eingreifen und sich verständlich machen kann. So entwickelt das Kind in verschiedenen Stufen ein Autonomieempfinden. Fallen diese Erfahrungen der Kontaktaufnahme negativ aus, das heißt, werden die Signale eines Kindes in der Mehrzahl nicht beantwortet, fühlt sich das Kind dauerhaft unverstanden und kann die Erfahrung des aktiven Eingreifens nicht machen. Es lernt sich als eigenständige Person nicht „fühlen“.

4.4 Die frühe Trennung von Mutter und Kind

Da die Bindungsentwicklung zu einer bestimmten Bezugsperson in den ersten Lebensjahren als elementar für die weitere psychische Entwicklung eines Kindes angesehen wird, stellen frühe Trennungen einen besonders großen Risikofaktor für spätere Beziehungsstörungen dar (Brisch 2003, 114). Dabei gelten die ersten drei Jahre als „hochsensible“, die ersten sieben Jahre als „besonders trennungssensible“ Phase (Meiske 2008, 19). Da ich mich in meinem Forschungsteil vor allem auf die (bereits zweiten) Trennungen eines Kindes von seinen

Bezugspersonen in einem Alter von ca. einem Jahr beziehen möchte, werde ich daher auch diesen theoretischen Teil auf diese „hochsensible Phase“ begrenzen.

Kinder sind bei Trennungen noch nicht in der Lage, das Ausmaß dieser zu begreifen. Sie besitzen ein anderes Zeitgefühl, welches ihnen schon nach einer relativ kurzen Dauer ein Gefühl der Endgültigkeit vermittelt (ebd. 2008, 19). Bei Säuglingen und Kleinkindern sind dabei einige Wochen und Monate ausreichend, um die Erinnerung an die Eltern gänzlich verschwinden zu lassen. Säuglinge verfügen zudem noch nicht über die sogenannte Objekt- und Personenpermanenz nach Piaget, welche beinhaltet, dass das Kind die Permanenz, also das konstante Vorhandensein eines Objektes oder einer Person, auch nach Verschwinden hinter einer Wand etc. begreifen lernt (Kasten 2005, 104 ff.). Dies führt dazu, dass ein noch sehr kleines Kind anfängt zu weinen, wenn die Mutter den Raum verlässt. Die Mutter ist nach der Trennung für einen Säugling also schlichtweg nicht mehr existent. Diese Tatsache löst bei dem Säugling aus evolutionsbiologischer Sicht zunächst eine Art Existenz- und Todesangst aus und führt bei guten Pflegebedingungen wie unten erläutert zur unmittelbaren Bindung an die nächste pflegende Person. Kommt es dann nach kurzer Pflegezeit beispielsweise nach Krankenhausaufenthalt der Mutter zurück in die Herkunftsfamilie, kann es zu einem nach Meiske beschriebenen „doppelten Verlustes“ für das Kind kommen (Meiske 2008, 21), da sich das Kind dann bereits vollkommen auf die neue Pflegeperson eingelassen hat. Die Kinder reagieren dann oft mit einer vorübergehend gesteigerten Feindseligkeit gegenüber der Mutter. Jedoch sind die bisherigen Bindungserfahrungen des Kindes dabei von großer Relevanz für die Verarbeitung einer Trennung, ebenso die spezifischen Eigenschaften eines Kindes. So birgt ein Kind mit bisher guten Bindungserfahrungen und wenig Neigung zu ängstlichem Verhalten günstigere Kompensationsbedingungen zum Trennungserleben in sich als ein eher ängstliches Kind mit schlechten Bindungserfahrungen. Weitere günstige Kompensationsbedingungen sind dabei äußere Einflüsse wie eine besonders intensive „Ersatzbemutterung“, die gleichbleibende Umgebung sowie vertraute Nahrung, Signale und Rituale, (ebd. 2008, 20). Zusätzliche Stressfaktoren einer Trennung sind hierbei Krankheit, wechselnde Pflegepersonen, unbekannte Umgebung, unbekannte Nahrung, Signale und Sprache, Bewegungseinschränkungen und ungewohnte Erziehungsanforderungen. Diese aufgeführten schlechten Bedingungen können zu einer in Punkt 4.1 bereits kurz beschriebenen Stagnation der Entwicklung führen und Deprivationssymptome hervorrufen, wobei herauszuheben ist, dass eine Trennung von der Bezugsperson allein nicht für eine Deprivation verantwortlich gemacht werden kann.

Deprivation bezeichnet nach dem klinischen Wörterbuch eine:

„(...) unzureichende oder fehlende körperliche bzw. affektive Zuwendung, die v.a. in den ersten Lebensjahren zu anaklitischer Depression, psychomotorischer Retardierung, insb. Abweichungen der Sprachentwicklung und des psychosozialen Verhaltens i. S. einer Deprivationstrias aus Angst, Aggressivität und Kontaktschwäche, oder zu psychischem Hospitalismus führen kann; Urs.: Isolation von der Bezugsperson, mangelnde Pflege oder Vernachlässigung (so. passive Kindesmisshandlung.“ (Meiske 2008, 23).

Studien über Heimkinder in Einrichtungen der Massenpflege in Rumänien zeigen beispielsweise hohe Deprivationsmerkmale der Kinder auf (vgl.Frank in Ziegenhain-Fegert

2007, 84/Brisch 2003, 109). Dabei handelt es sich unter anderem um Kleinkinder, die in kleinen Betten und abgesehen von den kurzen Pflegekontakten am Tag größtenteils sich selber überlassen sind und keinerlei äußerliche Reize erfahren. Diese oben beschriebenen zwangsläufig entstehenden Deprivationsschäden führen dann ohne Verbesserung der Situation zum sogenannten psychischen Hospitalismus als:

„[...] psychische Schädigung, die infolge fehlender affektiver Zuwendung [...] auftritt; Vork. vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, auch bei Langzeitpatienten in Krankenhäusern oder Heimen; Sympt.: psychomotorische u. somatische Retardierung, erhöhte Mortalität, Kontaktstörungen, Angst, Apathie, erhöhte Infektanfälligkeit.“(Meiske 2008, 24).

Dieser psychische Hospitalismus lässt sich in Deutschland in Krankenhäusern durch die Kenntnis dieser Krankheitsbilder und die vorbeugenden Pflegemaßnahmen so nicht mehr beobachten.

Er kommt jedoch immer noch bei extrem vernachlässigten Kindern in Familien vor, die sehr lange in solch reizarmen, schlechten Bedingungen leben mussten.

Belege aus der Neurobiologie und Entwicklungspsychologie zeigen ebenfalls die hohe Bedeutsamkeit einer konstanten Beziehung. Tierversuche zeigten dabei, wie Stress durch frühe Vernachlässigung und Trennung langwierige Gesundheitsschäden hervorriefen (vgl.Gloger-Tippelt in Ziegenhain/Fegert 2007, 128; Hüther 2003, 101 ff). Dabei haben Trennungen von Mutter bzw. Bezugsperson und Kind auch Einfluss auf die Hirnentwicklung. Brisch berichtet hierzu von einem Tierversuch mit Rattenjungen, die täglich für 15 Minuten von ihren Müttern getrennt wurden:

„Eine 15 minütige Herausnahme von jungen Ratten aus dem Nest verbunden mit einer Trennung von der Mutter während der ersten 3 Wochen nach der Geburt führte zu langfristigen Veränderungen in den Reifeprozessen des zentralen Nervensystems sowie zu langfristigen Veränderungen in der basalen Cortisolregulation, die für die allgemeine Stressreaktion verantwortlich ist.“ (Brisch 2003, 110 f.).

Er berichtet weiter, dass diese Veränderungen auch in der nächsten Generation vorhanden waren, obwohl diese Ratten keine Trennungserfahrungen erlebt hatten. Man kann also von einer „nicht-genetischen Weitergabe von Auswirkungen früher Trennungserfahrungen“ ausgehen (ebd. 2003, 110).

4.5 Traumatische Erfahrungen und Bewältigungsstrategien

Nach Meiske handelt es sich bei einer traumatischen Erfahrung um eine „einmalige oder fortdauernde Erfahrung, die

- zu einer psychischen Verletzung führt
- die für das Kind überwältigend und mit seinen psychischen und physischen Möglichkeiten nicht kontrollierbar ist
- die Todesangst und Angst vor Vernichtung des physischen oder psychischen Selbst auslöst
- bei der das Kind in der Situation auf niemanden zurückgreifen kann bei dem es Schutz oder Hilfe erfahrt“ (Meiske 2008, 22)

Einmalige traumatische Erfahrungen können überwältigende Einzelerfahrungen wie der plötzliche Tod einer Bezugsperson durch Unfall oder Suizid sein, wie auch der Verlust von anderen Angehörigen, ein Unfall, Überfall oder traumatische Trennungen von der Bezugsperson bzw. der Familie (Brisch 2003, 109).

Fortdauernde traumatische Erfahrungen können sexueller Missbrauch, Verwahrlosung und Vernachlässigung, emotionale Zurückweisung und physische wie psychische Misshandlungen wie beispielsweise ein verquerer Rollentausch mit narzisstischer Ausbeutung sein (vgl. Riedescher u. a. 2003, 11).

Bei fortdauernden traumatischen Erfahrungen erleben sich Kinder meist als hilf- und machtlos und entwickeln massive Angstzustände, die sie jedoch durch die aktive Vertuschung und Verleugnung der Situationen durch die (meist) Eltern nicht nach außen tragen dürfen bzw. können. Das führt oft zu einer inneren Aufspaltung der Persönlichkeit und einer Flucht in von den Kindern konzipierte Phantasiewelten.

Durch das Ausgesetztsein in diese Verhältnisse entwickeln die Kinder eine extreme Anpassungsgabe. Dabei muss man bedenken, dass misshandelte oder missbrauchte Kinder ihre Eltern meist nicht durchgängig negativ erleben. Viele missbrauchte Kinder werden aufgrund von massiven Schuldgefühlen mit Geschenken überhäuft und erleben zwei völlig unterschiedliche Realitäten und Persönlichkeiten ihrer Missbrauchspersonen.

„In Folge dieser schier unlösbaren Widersprüche entwickeln diese Kinder häufig schwere Beeinträchtigungen in der Ich- Entwicklung und der Beziehungsfähigkeit. Es entstehen pathogene Beziehungsmuster mit verleugneten Gefühlen, Idealisierung der Eltern, zwanghafter Anpassung, fehlender emotionaler Kommunikation, Selbstbestrafung und Autoaggression.“ (Meiske nach Scheuerer-Englisch,1998, 73).

Dabei muss man jedoch zwischen missbrauchten und vernachlässigten Kindern unterscheiden. Allgemein vernachlässigte Kinder zeigen kaum Bindungsverhalten zu den Eltern. Sie sind durch den großen Mangel an emotionalen Erfahrungen und durch das nicht Eingehen auf ihre Bedürfnisse nicht in der Lage, eine Bindung zu ihren Eltern aufzubauen.

Bei Vorhandensein von kleinen Geschwistern kann es vorkommen, dass sie die Versorgerrolle einnehmen, sobald sie alt genug sind.

Säuglinge und noch sehr kleine Kinder reagieren auf traumatische Erfahrungen mit Teilnahmslosigkeit und Apathie, Kontaktwiderstand und Resignation, Wachstumsverzögerungen und geistigen Entwicklungsverzögerungen (vgl. von Klitzing

2003, 83, Hüther 2003, 101). Schwere Formen von Säuglingsvernachlässigung können anaklitische Depressionen (Säuglingsdepression) auslösen. Das Kind zeigt dabei Symptome wie Weinerlichkeit und anhaltendes Schreien und ein durchgehend depressives

Stimmungsbild (vgl. Meiske 2008, 23), welches zu wie in Punkt 4.4 bereits beschriebenen Deprivationssymptomen bis hin zum psychischen Hospitalismus führen kann.

Folgen von Traumatisierungen sind posttraumatische Belastungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten und Schlafstörungen, Persönlichkeits- wie andere psychische Störungen wie auch Störungen im gesamten Organismus eines Kindes, physisch wie im psychischen Bereich (ebd. 2008, 23).

4.6 Bindungsstörungen

Frühe Bindungsstörungen können ohne therapeutische Maßnahmen und Verarbeitungen das gesamte Beziehungsleben eines Menschen negativ beeinflussen und neben den Begleitumständen der Störung des Selbstbildes und des Selbstbewusstseins Folgeschäden wie psychische Erkrankungen hervorrufen. Dazu Brisch:

„Diese (die Bindungsstörung; Anm. d. V.) kann sich sehr unterschiedlich in ihrer Symptomatik auswirken und nach außen zeigen. Den unterschiedlichen Mustern der Bindungsstörung liegt eine schwerwiegende Fragmentierung bis Zerstörung des inneren Arbeitsmodells von Bindung zugrunde.“ (Brisch 2003, 108).

Das Auftreten von Bindungsstörungen bei Kindern beschränkt sich dabei nicht auf sogenannte „Problemhaushalte“ sozial schwacher Familien, sondern zieht sich durch sämtliche soziale Schichten (vgl. Meiske nach Maaz 2008, 26).

Bindungsstörungen gibt es in vielerlei Ausprägungen und unterschiedlichen Schweregraden. Es gibt daher eine Vielzahl von diagnostischen Klassifikationen kindlicher Bindungsstörungen, welche „über das Vorliegen eines unsicheren Verhaltensmusters hinaus [...] erhebliche, nicht nur vorübergehende und nicht nur situative Veränderungen im Verhalten gegenüber den verschiedensten Bezugspersonen [...]“ charakterisieren (ebd.2008, 26).

Unsichere und desorganisierte Bindungsmuster sind als Grundlage für spätere Bindungsstörungen zu sehen (ebd. 2008 nach Scheuerer- Englisch (1995), 26). Nach Scheuerer- Englisch sind Bindungsstörungen als Abwehrprozesse aber auch als Lösungsversuche und Anpassungsstrategien der Kinder zu sehen. Sie dienen dabei als Aufrechterhaltung der Bindung zu den Bezugspersonen und sollen das gestörte

Grundbedürfnis nach Nähe, Sicherheit und Eigenständigkeit erhalten. Dabei sind sie als eine Form der Bewältigungsstrategie zu betrachten.

Im Folgenden möchte ich einige Beispiele der häufig auftretenden Bindungsstörungen nach Brisch und Meiske vorstellen, die ich näher erläutern werde (Meiske,S.27ff.; Brisch 2003, 111 ff.):

Eine häufig auftretende Bindungsstörung bei Säuglingen und Kleinkindern, die bereits viele Beziehungsabbrüche oder aber auch lange Krankenhausaufenthalte mit ständig wechselndem Personal ohne anwesende Bezugsperson erlebt haben, ist das völlige Fehlen jeglichen Bindungsverhaltens. Man kann davon ausgehen, dass diese Kinder nach anfänglichen Versuchen, eine Bindung aufzubauen, bei Nichtbeantworten der Signale wie Schreien etc. nach einer gewissen Zeit resigniert haben und das Bindungsverhalten einstellen, was jedoch nicht bedeutet, dass sie keinen Wunsch mehr nach Nähe und Geborgenheit verspüren, welches wiederum zu anaklitischen Depressionen wie oben beschrieben, führen kann. Diese Kinder zeigen nach diesen Erfahrungen auch bei längerer Pflege einer bestimmten Person keinerlei Bindungsverhalten gegenüber dieser, auch das übliche Fremdelverhalten bleibt aus. Diese Bindungsstörung ist ebenso teilweise bei schwer vernachlässigten Kindern zu beobachten, sofern diese größtenteils sich selbst überlassen und sich nur auf die notwendigste Pflege beschränkt oder sie in Bekanntenkreisen herumgereicht wurden.

Eine weitere oft vorkommende Bindungsstörung ist das undifferenzierte, distanzlose Bindungsverhalten. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Kinder keinen erkennbaren Unterschied zwischen bekannten (Bezugs-) Personen und unbekannten Personen machen. Sie zeigen sich Fremden gegenüber sehr enthemmt und sind nicht dazu in der Lage, sich abzugrenzen. Dies zeichnet sich beispielsweise dadurch aus, dass sie zu Fremden auf den Schoß wollen, was für ein gut gebundenes Kind höchst ungewöhnlich wäre. Auch zeigen diese Kinder oft kaum ein Gefühl für Gefahren- und Angstsituationen, welches sie extrem gefährdet für Missbrauchssituationen macht. Sie weisen ein hohes Selbstgefährdungspotenzial auf und sind demnach besonders zu schützen. Diese Bindungsstörung lässt sich oft bei Heimkindern beobachten. Man kann dabei eventuell Zusammenhänge zu der oben beschriebenen Bindungsstörung erkennen, da sich die Kinder in beiden wahllos von fremden wie auch bekannten Personen beruhigen lassen.

Ein Gegensatz dazu bildet die sogenannte „Angstbindung“ als übersteigertes Bindungsverhalten. Sie tritt bei Angststörungen oder extremen Verlustängsten der Bezugsperson auf und zeigt sich im übersteigerten Angstverhalten des Kindes. Die Kinder zeigen sich nur im engen Kontakt zur Bezugsperson emotional ausgeglichen und zufrieden und reagieren auf fremde Umgebungen oder Personen unangemessen ängstlich und aggressiv. Dabei kann man von einer frühen Übertragung der Ängste der Mutter auf das Kind ausgehen. Diese Kinder neigen zum sogenannten „Klammern“, welches sich mit extremen Formen des „Fremdel- Verhaltens“ vergleichen lässt.

Als weitere Bindungsstörung kann das allgemein gehemmte Bindungsverhalten verstanden werden. Es zeichnet sich dadurch aus, dass Kinder kaum Reaktionen bei Trennungen von ihrer Bezugsperson zeigen. Das Bindungsgefüge ist von einer hohen Anpassung des Kindes an die Bezugsperson geprägt. Diese Kinder können sich oft emotional schlecht ausdrücken, wobei diese Hemmung bei Abwesenheit der Bezugsperson oft abnimmt. Sie zeigt sich in der Regel bei Kindern mit massiven Misshandlungs- und Bedrohungserfahrungen.

Das aggressive Bindungsverhalten zeichnet sich durch eine hohe allgemeine Aggressivität und geringe Frustrationstoleranz des Kindes aus. Diese Kinder leben oft in konfliktbeladenen Familiensituationen und -konstellationen und erleben verbale/nonverbale und/oder körperliche Gewalt als legitimes Mittel zur Konfliktlösung. Ihnen stehen friedliche Lösungsstrategien in ihrem Verhaltensrepertoire oft schlichtweg nicht zu Verfügung. Oft stehen diese Kinder in einem Konkurrenzsystem mit ihren Geschwistern und müssen sehr um Aufmerksamkeit kämpfen.

Auch das Bindungsmuster mit Rollenumkehr gilt als Bindungsstörung. Dabei übernimmt das Kind die Rolle der Bezugsperson teilweise oder ganz. Diese Bindungsstörung wird oft bei Kindern suchterkrankter Eltern beobachtet, welche nach phasenweisen oder völligen Ausfällen von ihren Kindern versorgt werden. Bei Geschwisterkindern übernehmen dabei meist die Ältesten die Versorgung der jüngeren Kinder. Auch bei Eltern mit schweren psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie und Psychosen ist diese Störung oft zu beobachten, ebenso bei Missbrauchsfällen. So gibt es nicht selten Fälle, in denen Kinder die Partnerrolle mit all ihren kontrollierenden, strafenden oder fürsorglichen Eigenschaften und Verhaltensweisen annehmen, bis hin zum sexuellen Bereich einer Partnerschaft. Dabei entwickeln die Kinder oft ein übersteigertes Fürsorgeverhalten gegenüber ihren Eltern und leben in großer Sorge um diese. Sie neigen dazu, sich für den spürbar schlechten Zustand ihrer Eltern verantwortlich zu machen. Man spricht in diesem Zusammenhang oft von einer „besonders engen Mutterbindung“(Meiske 2008, .28).

Ocken (nach Meiske2008, 28) spricht dabei von einer Art Suchtcharakter dieser Art von Bindungen. Allgemein kann man davon ausgehen, dass diesen Störungen einer Bindung ein hoher Verdrängungs- und Verarbeitungsmechanismus zugrunde liegt.

Kinder aus solchen Beziehungsgefügen werden oft auch als „Sündenbock“ missbraucht und von ihren Eltern als Grund für die Sucht bzw. anderweitige Erkrankung bezeichnet, welches ihr ohnehin übliches schlechtes Gewissen gegenüber den Eltern noch weiter verstärkt. Wird diese Form von Missbrauch nach außen hin sichtbar, und kommt es zu einer Trennung von den Eltern, neigen diese Kinder zu suizidalen Handlungen und völliger Selbstaufgabe. Oft sind sie durch ihre schwere Traumatisierung lange Zeit nicht dazu in der Lage, ihren Missbrauch und ihre Unschuld daran zu begreifen, weshalb viele versuchen, diese Trennung durch größtmögliche Vertuschung zu vermeiden (vgl. Scheuerer-Englisch in Oeltjen 1996, A15).

Im weiteren Verlauf der Entwicklung der Kinder kommt es laut Studien bei den hier aufgezählten Bindungsstörungen öfter zu psychischen Erkrankungen wie Psychosen, multiplen Persönlichkeitsstörungen und dem Borderline- Syndrom (Meiske nach Brisch 2008, 29).

4.7 Ersatzbindungen

Laut Forschungs- und Studienergebnissen der Bindungsforschung ist ein Säugling dazu in der Lage, zu allen um ihn herum verfügbaren Personen, die ihm Schutz, Wärme und Versorgung bieten, eine Bindung aufzubauen. Diese muss nicht zwangsläufig von den leiblichen Eltern bzw. der Mutter ausgehen (vgl. Meiske nach Brisch 2008, 32). Wichtige Voraussetzung ist dabei aber die Kontinuität der Pflege und die aufeinander abgestimmte Kommunikation der Bezugsperson und des Kindes.

Unklar hierbei ist aber noch, welche Auswirkungen die vorgeburtlichen Erfahrungen des Kindes wie beispielsweise das Kennen der Stimme der Mutter auf die außermütterliche Bindung hat. Hans Lüpke schreibt hierzu: „So können offensichtlich die kontinuierlichen Beziehungserfahrungen während der Schwangerschaft, vermittelt über hormonale, akustische, vestibuläre, olfaktorische und taktile Signale im Uterus später auch der bis dahin kaum aktivierten Sinnesmodalität des Sehens zugänglich werden. Nur so ist es zu verstehen, dass Neugeborene unmittelbar nach der Geburt das Gesicht der Mutter fixieren.(...). Man könnte dies in Sprache übersetzt mit den Worten ausdrücken: Nun kenne ich dich neun Monate, so siehst du also aus.“ (Lüpke 2001 in Meiske 2008, 32).

Da nach erfolgreicher Ersatzbindung aber bisher kaum Bindungsstörungen verzeichnet werden konnten, ist davon auszugehen, dass die abgebrochene vorgeburtliche Mutter- KindBeziehung bei schneller Ersatzbindung nach der Geburt kaum eine Rolle spielt (vgl. Meiske nach Janus, 30).

Entscheidend für den Erfolg von Ersatzbindungen scheint aber das Alter des Kindes zu sein. Haben Kinder bis zum ersten Lebensjahr noch gute Chancen auf eine Umgewöhnung, so wird es für ein Kind, welches sich im ersten Lebensjahr bereits gebunden hat immer schwieriger und nur „mit einem hohen Maß an Einfühlungsvermögen und Geduld möglich“ (ebd. 2008,31).

Auch nach den bereits vorgestellten Bindungsstufen nach Bowlby entsteht die Bindung zur Bezugsperson vorwiegend im Alter von drei bis zwölf Monaten. Danach verfestigen sich die Strukturen hauptsächlich und prägen sich weiter aus.

Studien zeigen aber, dass das Aufholen bei Stagnation der Bindung durch intensive Pflege und Einfühlungsvermögen durchaus möglich ist. So ist beispielsweise eine Verbesserung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, Beziehungsfähigkeit, Verhaltensauffälligkeit, sogar psychosomatischer Symptome wie Wachstumsverzögertheit möglich.

Ersatzbindungen können bis zu einem gewissen Grad auch Erzieherinnen oder Tagesmütter wie auch enge Familienangehörige mit hohem Kontakt zum Kind bieten. Dabei können sie die eigentliche Mutter- Kind- Beziehung positiv ergänzen und werden daher als wesentliche Kompensationsfaktoren für sonst schlechte Bedingungen des Aufwachsens gesehen.

„Auch Geschwister und andere verlässliche kindliche Bezugspersonen können bei der Bewältigung von problematischen frühen Bindungserfahrungen eine Rolle spielen“ (Meiske 2008, 32).

Es gibt zur Resilienzforschung Studien, die belegen, dass bereits eine ergänzende Bindung wie beispielsweise eine gute Lehrer- Schüler- Beziehung positive Auswirkungen auf die Entwicklung eines Kindes hat. Dieser Lehrer kann dann sozusagen eine positive Leitfigur darstellen, an der sich das Kind auch in schwierigen Lebensbedingungen orientieren kann. Resilienzfaktoren nach Trenczek sind:

- Stabile emotionale Beziehungen zu mindestens einem Elternteil oder einer anderen Bezugsperson
- Soziale Unterstützung durch Personen außerhalb der Familie, Akzeptanz der Person
- Emotional positives offenes, beratendes, unterstützendes, lenkendes und normorientiertes, strukturgebendes Erziehungsklima
- Rollenvorbilder für ein konstruktives Bewältigungsverhalten bei Belastungen
- Balance von sozialen Verantwortlichkeiten und Leistungsanforderungen
- Kognitive Kompetenzen (z.B. zumindest Durchschnittsintelligenz)
- Temperamentsmerkmale die effektives Bewältigungsverhalten begünstigen (z.B. Flexibilität, Frustrationstoleranz, Soziabilität, Humor)
- Selbstverwirklichungserfahrungen, Selbstachtung, interne Kontrollüberzeugungen
- Aktives Bemühen, Stressoren zu bewältigen, statt sie zu vermeiden oder zu relativieren
- Erfahrungen von Sinnhaftigkeit, Struktur und Bedeutung in der eigenen Entwicklung (Trenczek 2008, 18)

4.8 Die Relevanz von Bindungsstrukturen für die Arbeit der Bereitschaftspflege

Die Unterbringung eines Kindes in einer Bereitschaftspflegestelle bedeutet für das Kind grundsätzlich eine enorme Verlusterfahrung. Er ist immer als gravierende Bindungsverletzung und Eingriff in die Intimsphäre zu begreifen. Dazu schreibt Herbert Blüml:

„Die Möglichkeiten und Grenzen der Bearbeitung von den in der Bereitschaftspflege gleich mehrfach erfolgten unterschiedlich erfahrenen und belastenden Trennungssituationen für Kinder und Erwachsene muss- insbesondere in Bezug auf die davon betroffenen Kinder- in Zusammenhang gesehen werden mit grundlegenden Aspekten von kindlichen Vorprägungen Bindungsentwicklung und bereits evtl. bestehenden Bindungsstörungen.“(Blüml,1997, 99).

Dabei gibt es jedoch alters- und hintergrundsbedingte Unterschiede im Erleben der Kinder. Ältere, möglicherweise deprivierte Kinder mit traumatischen Erfahrungen und Bindungsstörungen stehen dabei vor ganz anderen Problemen wie beispielsweise Säuglinge, die solche Erfahrungen durch sofortige Inobhutnahmen nach der Geburt nicht gemacht haben. In Bereitschaftspflege untergebrachte Kinder stellen aber unabhängig von den einzelnen Hintergründen immer hohe Anforderungen an die Bereitschaftseltern, wobei die einzelnen Anforderungen unterschiedliche Schwerpunkte besitzen. Ein direkt aus dem Krankenhaus in Obhut genommener Säugling hat oft wenig Probleme in der Eingewöhnungszeit. Er kann sich durch seine zunächst in den ersten drei Monaten seines Lebens relativ flexibel auch auf nicht leibliche Pflegepersonen einlassen (siehe Punkt 4.6). Bei ihm liegt der problematische Schwerpunkt bei der Trennung zu den Bereitschaftseltern, welche gleichzustellen ist mit der Trennung von den leiblichen Eltern nach einem guten Bindungsaufbau. Diese Trennung gilt es dann so behutsam wie möglich und unter Berücksichtigung der Forschungsergebnisse zu Faktoren für erfolgreiche Bindungs- und Trennungsprozesse einzuleiten. In einer auf die Bindungsbedürfnisse des Kindes ausgelegten Praxis muss dabei das Kind das Tempo eines solchen Überganges bestimmen dürfen. Es muss die Möglichkeit bekommen, die zukünftigen Pflegeeltern schon früh kennen zu lernen und in häufigen Besuchskontakten eine Bindung zu diesen aufzubauen und sein neues Umfeld erforschen zu können.

Ein älteres Kind hingegen bringt seine eigene individuelle und oft nicht sofort einschätzbare Vergangenheit mit in die Familie. Es muss sich völlig neuen Gegebenheiten, Ritualen und Strukturen der Familie anpassen und reagiert oft unvorhergesehen und sensibilisiert auf scheinbar harmlose Gegebenheiten. Die Eingewöhnung in diese zunächst undurchschaubaren, ungewohnten und oft angsteinflößenden interfamilialen Strukturen ist für diese Kinder dabei eine hohe Herausforderung mit gleichzeitig hohem Konfliktpotential, da sich die Kinder oft zunächst in einem Loyalitätskonflikt zu ihren Eltern befinden. Die in Punkt 3 schon vorgestellte Studie „Bereitschaftspflege/Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)“ schlägt hierzu einige Konsequenzen aus der Bindungsforschung und Handlungsmöglichkeiten für die Praxis der Bereitschaftsbetreuung vor, die ich hier kurz vorstellen möchte (vgl. Lillig 2002, 86ff.). Diese können gleichzeitig auch als Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Bindungsstörungen gesehen werden:

- Dem Kind sollte die befristete Zeit in der Bereitschaftspflegestelle verdeutlicht werden. Es sollte sich als willkommenen Gast verstehen, dem für eine bestimmte Zeit Schutz, Sicherheit, Geborgenheit und Versorgung gewährt wird und das in seiner Persönlichkeit Wertschätzung erfährt. Die Bewusstmachung der begrenzten Dauer der Pflege soll dem Kind helfen, sich vor einer zu intensiven Bindungsentwicklung zu schützen. Als entscheidende Botschaften werden hier die Wertschätzung der Herkunftsfamilie und die Individualität des Kindes betrachtet.
- Dem Kind sollte eine realistische Betrachtung der aktuellen Situation nicht verwehrt bleiben. Die Aufklärung hierüber sollte dabei altersgemäß und kindgerecht geschehen, aber nicht verharmlosend sein. Die Autorin macht darauf aufmerksam, dass der Informationsbedarf der Kinder leicht übersehen wird, aber eine sehr wichtige Rolle im Verarbeiten des Geschehens einnimmt. Dabei bedürfen fremduntergebrachte Kinder einer Vielzahl von Vergewisserungen über ihre Zukunft und ihre aktuellen Situationen. Das wiederholte Besprechen und somit Verbalisieren der Gegebenheiten zählen dabei zur nötigen Voraussetzung der Verarbeitung.
- Das Pflegeverhältnis sollte von Verständnis und Unterstützung geprägt sein. Die entstandenen Trauer- und Verlustängste sollten dabei begleitet und zugelassen werden. Falls das Kind diese Ängste nicht offen zeigt, sollten sich die Bereitschaftseltern dessen trotzdem bewusst sein und dementsprechend besonders feinfühlig auf die Kinder eingehen. Die Kinder „bedürfen der beständigen Versicherung, dass weder in ihrem Verhalten noch in ihrer Person die Gründe liegen, warum sie von ihren Eltern getrennt sind“ (Scheuerer- Englisch 1997,S.47 in ebd. 88)
- Die Betreuungspersonen sollten dem Kind Bindungsangebote machen, ihre eigenen Bindungserwartungen aber sehr niedrig halten. Die Autorin weist darauf hin, dass das Betreuungsverhältnis dabei keinem üblichen Geben und Nehmen in Beziehungen entspricht und weist auf die Notwendigkeit eines hohen Maßes an persönlichem und fachlichen Reflektionsvermögen der Betreuungspersonen hin.
- Die Kinder sollten ab dem Vorschulalter bewusst auf den Aufbau neuer Bindungen vorbereitet werden, in dem man sie in den Bindungsprozess mit einbezieht und mit ihnen offen über die Zukunftsmöglichkeiten spricht. Dabei sollte die bisherige Bindungshaltung des Kindes angeschaut und mit dem Kind über die Möglichkeiten gesprochen werden, sich aktiv für eine Bindung zu entscheiden.
- Die Übergangssituationen sollten so behutsam wie möglich gestaltet werden. Dabei sollte eine Übergangssituation immer als Verlustsituation verstanden werden. Die Betreuungspersonen sollten das Kind annehmen aber auch wieder loslassen können. Dabei muss dem Kind in allen Situationen genügend Zeit gelassen werden, Bindungsbeziehungen aufzubauen. Anzeichen einer guten Bindung ist laut Autorin das sich „trösten lassen“ von der neuen Bezugsperson (Lillig 2002, 88 f.).
- Die Balance zwischen Bindung und Autonomie des Kindes sollte berücksichtigt werden. Wichtig hierbei ist die Unterstützung des Kontaktes zu den Eltern, auch wenn diese sehr konfliktbeladen sind. Aus entwicklungspsychologischer Sicht würde ein völliger Kontaktstillstand die realistische Auseinandersetzung mit den Eltern, wie auch der allgemeinen Situation sehr erschweren/verhindern und einseitige, verzerrte Vorstellungen begünstigen. Für die Identitätsbildung des Kindes sind erneute, reale Begegnungen und damit Auseinandersetzungen mit den Eltern von zentraler Bedeutung. Dieser Kontakt kann dabei, wenn er nicht persönlich möglich ist, auch über Briefe und Telefonate geführt werden.
- Das Kind sollte bei den Besuchskontakten angemessen begleitet und beobachtet werden, da sie alte Beziehungserfahrungen wie auch Gefühle des Verlustes der Eltern immer wieder neu aktivieren und aufleben lassen. Anschließende Gefühle wie Aggression, Ärger, Wut, Verzweiflung oder Kummer sollten mit dem Kind besprochen werden
- Die Eltern sollten als primäre Bindungspersonen während der Bereitschaftszeit gesehen und Bindungen zu ihnen, soweit dies im Kontext der Vergangenheit möglich ist, gefördert werden. Die Unterstützung und Beratung der Herkunftseltern im feinfühligen Umgang mit ihrem Kind sollte parallel zur Bereitschaftspflege stattfinden. Dabei ist der respektvolle, und nicht bevormundende Umgang mit den Herkunftseltern von entscheidender Bedeutung. Die Herkunftseltern sollten zudem regelmäßig über den aktuellenEntwicklungsstand des Kindes informiert und sachgemäß über die aktuellen Bedürfnisse des Kindes aufgeklärt werden.
- Die Bereitschaftspersonen sollten im Ungang mit den Herkunftseltern durch die spezifischen Fachdienste geschult und ausgebildet werden
- Traumaverarbeitungen dürfen in der Bereitschaftspflege im Sinne von konfrontativen und aufdeckenden Umgangsweisen nicht stattfinden. Das Kind benötigt hierzu eine sichere Bindungsbasis, die in Bereitschaftsverhältnissen durch die kurze Verweildauer nicht oder nur teilweise besteht. Die Kinder müssen in traumatisierten Beziehungen die Möglichkeit bekommen, das Ausmaß und den Ort der Kontakte selbst bestimmen zu können. Neutrale Räumlichkeiten wie beispielsweise Räume des Jugendamts sind dabei oft hilfreich.
- Die Betreuungspersonen sollten über ein gutes Reflektionsvermögen ihrer eigenen Bindungserfahrungen und -bedürftigkeiten verfügen. Dieses sollte in Bewerbungen zur Bereitschaftspflege abgefragt werden. Menschen mit einem sicheren Bindungsmodell haben laut Autorin einen guten Zugang zu den einzelnen Bindungserfahrungen. Vermeidende wie auch ambivalente oder desorganisierte Bindungsmodelle machen hingegen eine Reflektion oft schwierig. Die Erinnerungen an die Kindheit sind dabei oft nur Bruchstückhaft vorhanden oder werden idealisiert. Die Kenntnis dieser unterschiedlichen Bindungsmuster hilft dabei, die Kinder zu verstehen und richtig einschätzen zu können.
- Verhaltensmuster wie Lügen, Beschimpfen, Bestehlen oder Befürsorgen von Seiten des Kindes sollten als „alte“ Beziehungsmuster betrachtet und von den Betreuungspersonen nicht als gegen sie gerichtet wahrgenommen werden. Diese Verhaltensmuster sind dabei als erlernte, für das Kind adäquate Verhaltensweisen zu sehen, welche nur durch einen langen Lernprozess wieder abgelegt werden können.

Auch das Weiterbesuchen von Schulen oder Kindergärten kann hilfreich für die Kinder sein und sollte bei der Unterbringung der Kinder berücksichtigt werden. Damit kann ein Teil der außerfamiliären Bindungen, der täglichen Rituale und Gewohnheiten des Kindes erhalten bleiben.

Das Erhalten von familienähnlichen Strukturen in Form einer Bereitschaftsbetreuung oder anderen familialen Betreuungsformen kann das Kind zusätzlich vor Stigmatisierungen von Seiten der Umwelt schützen (vgl. Wolf 2001, 134 f). So ist es für einen Außenstehenden nicht gleich ersichtlich, dass es sich bei einem der Familienmitglieder um ein Pflegekind handelt. Auch sollten Nachbarschaft und Bekannte im Vorfeld über die Situation aufgeklärt werden. Dies schützt das Kind, aber auch die Betreuungspersonen, vor ständigen Erklärungen der Situation.

5. Schlussfolgerungen

Die Arbeit soll einen Einblick in die Bereitschaftspflege von Säuglingen und Kleinkindern und deren Hintergründe geben. Ebenso soll sie aber auch die Notwendigkeit vermitteln, die bisherigen Konzepte der Bereitschaftspflege, die sich an Bereitschaftszeiten von bis zu drei Monaten orientieren, an die aktuellen Bedingungen der langen Bereitschaftsdauern anzugleichen. Dabei sollten:

- die Bereitschaftsfamilien generell eine speziell auf die Bereitschaftspflege ausgelegte Schulung erhalten
- die Wahrscheinlichkeit einer sehr langen Aufnahmedauer eines Kindes und die damit verbundenen Problematiken vor Beginn der Bereitschaftspflege thematisiert und erläutert werden
- die Bereitschaftsfamilien eine engmaschige Betreuung in Form von Supervisionen und Gesprächen während den Trennungszeiten erhalten
- die Bereitschaftsfamilien in Form von Gesprächen auf die bevorstehende Trennung vorbereitet werden
- die Bereitschaftseltern in ihrer Trauerarbeit um das Kind unterstützt werden
- die Übergangszeiten und Eingewöhnungen in die neue Pflegefamilie der Bereitschaftsdauer entsprechend verlängert werden
- der Kontakt nach Abschluss der Bereitschaftszeiten zu den Bereitschaftsfamilien soweit möglich erhalten bleiben.

Diese Punkte beziehen sich auf die im Rahmen des empirischen Teils meiner Diplomarbeit gemachten Interviews mit Bereitschaftsmüttern, die allesamt sehr schlechte Erfahrung im Bezug auf die Betreuung durch das zuständige Jugendamt gemacht hatten und die oben genannten Punkte nicht erfüllt wurden. Diese Interviews zeigten gravierende Mängel im Jugendhilfe-System auf, ebenso wie das völlige Fehlen von Hilfestellungen für die Bereitschaftseltern zur Trauerverarbeitung während und nach den Weitervermittlungen der Kinder.

Generell sollten Wege und Möglichkeiten geschaffen werden, die Bereitschaftszeiten auf eine für die Kinder vertretbare Unterbringungszeit zu reduzieren. Dabei sollten:

- die Gerichtstermine sowie
- die Gutachtenerstellung in einem zeitlich vertretbaren Rahmen stattfinden
- den Eltern ein zeitlich begrenzter Rahmen zur Auflagenerfüllung zur Verfügung gestellt werden, der bei Nichterfüllung nicht verlängert wird

Auch sollten zunehmend Familien zur Bereitschaftspflege gesucht werden, die sich eine dauerhafte Aufnahme der Kinder nach langen Bereitschaftszeiten vorstellen können.

Kinder, bei denen eine längere Bereitschaftszeit bereits bei der Aufnahme ersichtlich ist, sowie Kinder mit besonders drastischen Problemlagen wie schweren Traumatisierungen sollten ausschließlich in professionelle Bereitschaftsstellen vermittelt werden.

Die Bedeutung einer guten Bindungsentwicklung des Kindes sollten in der Arbeit des Jugendamtes mehr an Aufmerksamkeit gewinnen. Bereitschaftszeiten von ein bis zu zwei Jahren sind aus bindungspsychologischer und pädagogischer Sicht dabei unhaltbar.

Hilfeeinrichtungen werden dadurch zu Verursachern von weiteren Schädigungen der Kinder.

Es ist Zeit, neue Konzepte zu entwickeln, die solch lange Unterbringungszeiten im Interesse der Kinder und deren Bereitschaftsfamilien verhindern.

Anmerkung zu den Erfahrungen der interviewten Bereitschaftsmütter mit dem Jugendamt:

Mittlerweile finden regelmäßige, von den Bereitschaftspflegemüttern organisierte Treffen statt, in denen zunehmend deutlich wird, dass die Begleitung und Unterstützung des Jugendamtes als sehr mangelhaft empfunden wird. Eine der Bereitschaftsmütter überlegt nun, eine Selbsthilfegruppe zu gründen. Sie kritisiert, dass man als Bereitschaftsmutter in Streitfragen mit dem Jugendamt kaum neutrale Unterstützungsmöglichkeiten findet, die sich für die Rechte dieser einsetzen können.

Von Seiten des Jugendamtes wird nun überlegt, für diese Treffen einen Raum zur Verfügung zu stellen, da sie bisher in öffentlichen Räumen stattfinden mussten.

[...]

Ende der Leseprobe aus 83 Seiten

Details

Titel
Inobhutnahme und Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern in Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Krisenintervention
Hochschule
Universität Siegen
Note
1.5
Autor
Jahr
2010
Seiten
83
Katalognummer
V168283
ISBN (eBook)
9783640853694
ISBN (Buch)
9783640853939
Dateigröße
729 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Hierbei handelt es sich um den theoretischen Teil meiner empirischen Diplomarbeit. Aus Datenschutzgründen möchte ich den empirischen Teil der Arbeit nicht veröffentlichen.Die Arbeit wurde insgesamt mit der Note 1.5 bewertet.
Schlagworte
Kindeswohlgefährdung, Bereitschaftspflege, Pflegekinder
Arbeit zitieren
Nele Geister (Autor:in), 2010, Inobhutnahme und Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern in Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Krisenintervention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168283

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Titel: Inobhutnahme und Unterbringung von Säuglingen und Kleinkindern in Bereitschaftspflege als sozialpädagogische Krisenintervention



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