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Strafgesetzgebung in der Weimarer Republik

Seminararbeit, 1998, 22 Seiten
Autor: Christian Vogel
Fach: Jura - Rechtsphilosophie, -soziologie, -geschichte

Details

Veranstaltung: Wahlfachseminar Strafrecht: Strafrechtsgeschichte in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus
Institution/Hochschule: Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Juristische Fakultät)
Tags: Strafgesetzgebung, Weimarer, Republik, Wahlfachseminar, Strafrecht, Strafrechtsgeschichte, Weimarer, Republik, Nationalsozialismus
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 1998
Seiten: 22
Note: voll befr. (12 Punkte)
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V17257
ISBN (E-Book): 978-3-638-21871-9

Dateigröße: 95 KB


Textauszug (computergeneriert)

Seminarsarbeit
(Juristische Fakultät, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf)
Seminar zur Strafrechtsgeschichte
Wintersemester 1997/1998

Strafgesetzgebung in der Weimarer Republik 1919-1933

Christian Vogel

Literatur (S.3)

Inhalt

Einleitung (S.4)
-zeitgeschichtlicher Hintergrund (S.4)
-Kriminalitätsentwicklung in der Weimarer Zeit (S.5)

I.
1. Die unmittelbare Nachkriegszeit 1918/19 / Inflations-und Krisenzeit 1919-23 (S.7)
2.Der Versailler Vertrag (insbes. Art.227ff) (S.8)

II.
Strafgesetze (S.9)
1.Strafgesetzgebung auf der Grundlage der WRV 1919-33: Art.116 WRV („nulla poena sine lege“) (S.9)
2.Das Geldstrafengesetz (S.10)
3.Gesetz über die Bestrafung des Zweikampfes (S.11)
4.Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten (S.12)
5.sonstige Änderungen (S.13)

III.
Das Strafgesetz als Instrument der Politik (S.13)
1.Amnestiegesetze (S.14)
2.Der Schutz der Republik (S.14)
2.1Erstes Gesetz zum Schutz der Republik (S.15)
a) Vorgeschichte (S.15)
b) Inhalt (S.17)
- Strafbestimmungen (S.17)
- Der Staatsgerichtshof (S.18)
- Der Kaiserparagraph (S.19)
c) Nebengesetze im Schlepptau des Republikschutzgesetzes (S.19)
2.2 Zweites Gesetz zum Schutz der Republik und verwandte Strafvorschriften (S. 21)

Literatur
[in Downloaddatei enthalten]

 

Einleitung

Betrachtet werden soll hier die Gesetzgebungstätigkeit auf dem Gebiet des Strafrechts, die sich in der Weimarer Zeit abgespielt hat. Die zeitlichen Grenzen sollen der Zusammenbruch des Kaiserreiches und das Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten darstellen. Dabei sollen die Hintergründe und politischen Zusammenhänge deutlich gemacht werden.
Die Gesetzgebung war zunächst von den wirren der Nachkriegszeit bestimmt, in der es galt die wirtschaftlichen und politischen Turbulenzen in den Griff zu bekommen.

Die Folgezeit war einerseits bestimmt von umfangreichen Reformarbeiten, die aber hier ausgespart bleiben sollen, ebenso, wie das JGG und prozeßrechtliche Änderungen.
Lediglich im Falle der Geldstrafengesetze erscheint die Reformarbeit in diesem Zusammenhang. Die kurzen Freiheitsstrafen werden zurückgedrängt. Andererseits nimmt die politische Strafgesetzgebung breiten Raum ein. Amnestien verschaffen den jeweiligen Parteigängern Straffreiheit, auf der anderen Seite werden zum Schutz der Republik Straftatbestände ausgeweitet, die Strafbarkeit in bedenklicher Weise vorverlegt, sogar noch vor das Versuchsstadium.

Zeitgeschichtlicher Hintergrund

Mit dem Kriegsende 1918 endete in Deutschland, wie in anderen europäischen Ländern auch, die Monarchie. Nach der Abdankung des Kaisers war die politische Lage und von der Rätebewegung gekennzeichnet. In der Übergangszeit zwischen Kaiserreich und Nationalversammlung lag die politische Führung einschl. Gesetzgebung in den Händen des Rates der Volksbeauftragten, dessen Hauptaufgabe die Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, was durch zahlreiche Verordnungen erreicht werden sollte. Der Aufruf des Rates1 kündigt einen demokratischen Neuanfang an: Neben der Aufhebung des Belagerungszustandes (Nr.1),der Gewährleistung von Grundrechtsausübungen (Nr.2-5), Wiedereinführung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen (Nr.7-9) und einigen Programmsätzen (8-Std.-Arbeitstag ab 1919, demokratische Wahlen nach Proporz) enthält der Aufruf auch eine Amnestie für politische Straftaten und die Niederschlagung der Verfahren (Nr.6).Um die Wirtschaft wieder von Krieg aufFrieden umzustellen wurde ein Amt für wirtschaftliche Demobilmachung eingerichtet2. Die 1919 gewählte Nationalversammlung arbeitete schließlich die Weimarer Reichsverfassung3 aus und leitete damit die Zeit der sog. „Weimarer Republik“ ein. Während die wirtschaftliche Not und die galoppierende Inflation in der Mitte der 20er Jahre gemeistert werden konnte, wurde die Staatsmacht den politisch motivierten Unruhen und den rechts-und linksradikalen Schlägertrupps nicht Herr. In den ersten Jahren war die wirtschaftliche Lage bedenklich. Es herrschte Mangel an Kohle und Rohstoffen. Woll- und Lederpreise stiegen erheblich. Im Bereich der Nahrungsmittelversorgung ging die Milchversorgung bedenklich zurück, die Zuckerversorgung verschärfte sich soweit, daß die Kopfration nicht mehr ausgeteilt werden konnte4.

Kriminalitätsentwicklung in der Weimarer Zeit

Zu unterscheiden ist zwischen den politisch motivierten Straftaten und den aus wirtschaftlicher Not geborenen Delikten als Besonderheiten der Weimarer Zeit. Als Folge der Nachkriegszeit mit ihrem Mangel an Bedarfsgütern stieg die Diebstahlskriminalität zunächst an: in der Verurteiltenstatistik stieg der einfache Diebstahl von 1913 bis 1918 um knapp 32%, der schwere um 80%5. Diebstahlsdelikte stiegen bis etwa Mitte der 20er Jahre, Betrugsdelikte nahmen bis 1926 zu, Raubtaten erreichten 1922 einen Höhepunkt und stiegen 1929 erneut an6. Gestohlen wurden vor allem knappe Gegenstände7, weshalb der Diebstahl als typisches Nachkriegsdelikt gelten kann. Die Charakterisierung als Notkriminalität erklärt auch, warum die Frauen- und Jugendkriminalität anstieg8. Während die steigenden Betrugszahlen mit der Komplexität und der Modernisierung des Wirtschaftslebens einhergehen, läßt sich der allgemeine Kriminalitätsanstieg sozialpsychologisch auf die Unsicherheit der sozialen Positionsbestimmung und die Schwächung der sozialmoralischen Bindungen zurückführen.9

[....]


1 12.11.1918, RGBl.1303

2 Errichtung des Amtes für die wirtschaftliche Demobilmachung „ zur Überführung des deutschen Wirtschaftslebens in den Frieden“ am 12.11.1918 (RGBl.1304)

3 RGBl.

4 aus dem Bericht des Reichswirtschaftsministers über die Wirtschaftslage im Okt.1919, Akten d.Reichskanzlei, Kab,Bauer

5 Wagner, S.30

6 Wagner, S.31

7 E.v.Liszt, S.250; allerdings wurden nicht nur Lebensmittel oder Kohlen gestohlen, so mußte ein Gesetz erlassen werden, das verbot Metalle von Jugendlichen zu kaufen, da ständig Gullydeckel von der Straße verschwanden. (E.v.Liszt)

8 Wagner, S.37; später auch während der Wirtschaftskrise verstärkt Ladendiebstahl bei Frauen und Mädchen (Wagner,S.36; E.v.Liszt, S.258), bei Jungen Fahrrad und Motorraddiebstähle (E.v.Liszt)

9 Wagner, S.32


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