Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Domainstreitigkeiten im Internet close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Domainstreitigkeiten im Internet

Scholary Paper (Seminar), 2001, 30 Pages
Author: LL.M. (EMLE) Volker Lehmann
Subject: Law - Media, Multimedia Law, Copyright

Details

Event: Seminar zum deutschen und europäischen Technik- und Wirtschaftsrecht sowie zur Rechtsvergleichung im WS 2001/02 bei Prof. Dr. Klaus Vieweg / FAU Erlangen
Institution/College: Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg (Institut für Recht und Technik, Prof. Dr. Klaus Vieweg)
Tags: Domainstreitigkeiten, Internet, Seminar, Technik-, Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Prof, Klaus, Vieweg, Erlangen
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2001
Pages: 30
Grade: 12 Punkte
Bibliography: ~ 23  Entries
Language: German
Archive No.: V1877
ISBN (E-book): 978-3-638-11149-2

File size: 117 KB


Excerpt (computer-generated)

FAU Erlangen Nürnberg
Institut für Recht und Technik
Seminar zum deutschen und europäischen Technik-
und Wirtschaftsrecht sowie zur Rechtsvergleichung

Seminararbeit

Domainstreitigkeiten im Internet

von 

Volker Lehmann

im WS 2001/02

 

 

A. Einleitung ... 2

B. Das Domain-Name-System (DNS) ... 2

C. Domainstreitigkeiten ... 4

I. Die Domain im Kennzeichenrecht ... 5

1. Anwendbarkeit des deutschen Kennzeichenrechts ... 6
a) Deutsches Recht und internationale Sachverhalte ... 6
b) Kennzeichenfunktion der Second Level Domain ... 6
c) Kennzeichenfunktion der Top Level Domain ... 8

2. Das Recht der Gleichnamigen ... 9

3. Markenrechtliche Ansprüche ... 11
a) Die Domain als Geschäftsbezeichnung, § 5 Abs. 2 MarkenG ... 11
b) Benutzung im geschäftlichen Verkehr ... 11
c) Verwechslungsgefahr, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG ... 12

II. Einzelne Problemfelder ... 13

1. Gattungsbezeichnung als Domain ... 13
a) Freihaltebedürfnis § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG (analog) ... 14
b) Verstoß gegen § 3 UWG ... 15
c) Verstoß gegen § 1 UWG ... 16

2. Domain-Grabbing ... 17
a) Blockade der Domain durch Konkurrenten ... 17
b) Der Handel mit Domains ... 18

3. Tippfehlerdomains ... 19

D. Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ... 20

I. Anspruchsinhalt ... 20

II. Reichweite der Ansprüche ... 21

III. (Internationale) Zuständigkeit deutscher Gerichte ... 22

1. Nationale Sachverhalte ... 22
2. Grenzüberschreitende Sachverhalte ... 23

IV. Pfändung ... 24

E. Fazit und Ausblick ... 25

 

 

A. Einleitung

Das Internet hat sich bekanntermaßen innerhalb weniger Jahre zu einem der bedeutendsten Kommunikationsmittel unserer Zeit entwickelt. Privatleute wie Wirtschaftsunternehmen stecken - gewissermaßen wie in alten Goldgräberzeiten - ihre Claims in der Welt des Cyberspace ab. Waren im Dezember 1995 noch 16 Millionen Personen weltweit online, so sind es heute über 500 Millionen Nutzer1. Die Zahl der Internet-Domains mit Kennung ,,.de" stieg von knapp 1200 im Januar 1994 bis auf über 5 Millionen im November diesen Jahres2. Dabei reicht die mögliche Bandbreite von der mittlerweile obligatorischen eMail-Adresse über die ,,einfache" Homepage als Visitenkarte bis hin zum aufwändig gestalteten Online-Shop des so genannten eCommerce der hoffnungsvollen New Economy3.

Jedoch ist das mittlerweile jedem frei zugängliche Internet4 nicht unendlich. Ähnlich wie früher der Grund und Boden zu Zeiten des Goldrausches in Nordamerika kann im System des Internet eine eindeutig zuweisbare Adresse nur einem Teilnehmer vergeben werden. So kann die eMail-Adresse xyz@stud.jura.uni-erlangen.de nur dem Studenten XYZ zugewiesen werden; unter www.uni-erlangen.de ist nur das Angebot der FAU Erlangen-Nürnberg zu finden. Während die Benutzung von eMail-Adressen an die dazugehörige Internetadresse gebunden ist und somit kaum Streitigkeiten zu Tage treten, sind Auseinandersetzungen um die Internetadressen selber vorprogrammiert. Diese so genannten ,,Domainstreitigkeiten" sind Thema dieser Seminararbeit.

B. Das Domain-Name-System (DNS)

Aufgrund der weltweiten Struktur des Internet ist eine eindeutige Adressierung des angeschlossenen Rechners notwendige technische Voraussetzung5. Rechner A muss wissen, wo sich Rechner B befindet, auf dem sich der Nutzer die gewünschte Information erhofft. Vergleiche zu einer einmal zuweisbaren Telefonnummer liegen nahe6, erweisen sich jedoch bei näherer Betrachtung als nicht praktikabel, wie später zu zeigen sein wird.

So ist dem einzelnen an das Internet angeschlossenen Rechner eine numerische Internet Protocol (IP) -Adresse zugewiesen. Die Homepage der FAU Erlangen-Nürnberg hat z.B. die Nummer 131.188.3.67. Dies mag für einen Rechner eindeutig identifizierbar und somit schnell auffindbar sein, ist aber für die Massennutzung des Internet höchst unpraktisch. Der einzelne Nutzer kann und will sich wohl kaum solche Zahlenkolonnen merken, zumal er nicht nur eine Homepage regelmäßig besuchen wird.

Aufgrund dessen wurde bereits 1986 das Domain-Name-System zur anwendungsfreundlichen Adressverwaltung eingeführt. Dieses System ermöglicht es, die numerische IP-Adresse durch einen so genannten Uniform Resource Locator (URL) zu ersetzen. Diese wiederum kann aus 3 bis 63 Zeichen (Buchstaben, Zahlen oder Bindestrich7) bestehen. So wird aus 131.188.3.67 die URL www.uni-erlangen.de. Letztere ist ohne Zweifel einprägsamer als sein numerisches Pendant.

Das Domain-Name-System ist streng hierarchisch aufgebaut. Zwar ist der allgemeine Sprachgebrauch auf ,,die Domain" ausgerichtet, jedoch ist dies ungenau und bezeichnet nur die URL als ganze Adresse8. Gibt man in die Adresszeile seines Browsers9www.jura.uni-erlangen.de ein, so ist dies nicht ,,die Domain", sondern eine Verbindung mehrerer, aufeinander aufbauender Domains.

[...]


1 Zahlen zu finden unter http://www.nua.com/.

2 Http://www.denic.de/images/diagramme/domains_simple.xls.

3 Allein die Vokabeln dieses ersten Satzes lassen erahnen, dass sich die Rechtsprobleme des Internet nicht ohne weiteres unter unser traditionelles Normensystem subsumieren lassen.

4 Ende der siebziger Jahre ging es aus dem militärischen Kommunikationsnetz der US-amerikanischen Advanced Research Project Agency (ARPA) hervor.

5 Im Einzelnen vergleiche Zimmerling/Werner Schutz vor Rechtsproblemen im Internet S. 46 ff.; Bettinger in GRUR Int. Kennzeichenrecht im Cyberspace S. 403.

6 So die Beschlüsse des LG Köln vom 17.12.1996 bzgl. ,,huerth.de" (AZ 3 O 478/96), ,,kerpen.de" (AZ 3 O 477/96) und ,,pulheim.de" (AZ 3O 507/96).

7 Dieser jedoch weder am Anfang noch am Ende des Adressnamens.

8 Beschränke ich mich im Folgenden dennoch auf ,,die Domain", so ist damit die Second Level Domain gemeint.

9 Z.B. MS Internet Explorer oder Netscape Communicator.


Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:


This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/1877/domainstreitigkeiten-im-internet
please wait Please wait