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Seminararbeit, 1999, 38 Seiten
Autor: LL.M. (EMLE) Volker Lehmann
Fach: Jura - Europa- und VölkerR, IPR
Details
Tags: Europäische, Fusionskontrolle
Jahr: 1999
Seiten: 38
Note: 12 Punkte
Literaturverzeichnis: ~ 29 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-11150-8
Dateigröße: 271 KB
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Seminararbeit zum Wirtschaftsrecht -
Die Europäische Fusionskontrolle
Seminararbeit
zum Thema:
Die Europäische Fusionskontrolle
von
Volker Lehmann
SS 1999
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Entstehungsgeschichte der FKVO
C. Überblick über die FKVO
D. Das materielle Recht
I. Anwendungsbereich
1. Territoriale Bedeutung
2. Eingreifkriterien
a. Schwellenwerte
b. Mehrfachnotifizierungen
c. Marktbeherrschende Stellung
aa. Marktabgrenzung
(2). räumliche Marktabgrenzung
bb. Behinderung des wirksamen Wettbewerbs
II. Zusammenschluß
1. Unternehmensbegriff der FKVO
2. Fusion
a. rechtlicher Fusionsbegriff
b. wirtschaftlicher Fusionsbegriff
3. Kontrollbegriff
a. Beteiligte
b. Objekt der Kontrolle
c. Erwerbsformen
4. Gemeinschaftsunternehmen
a. Regelung vor dem 01.03.1998
b. Regelung nach dem 01.03.1998
c. Stellungnahme
5. Ausnahmen
E. Das formelle Recht
I. Prüfungsverfahren durch die Kommission
1. Vorherige Anmeldepflicht
a. Form und Objekt
b. Anmeldepflichtige
c. Veröffentlichung
2. Vorprüfungsverfahren
3. Hauptverfahren
a. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
b. Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt
c. Fristen
d. Geldbußen, Zwangsgelder
e. Vollzugsverbot des Art. 7 FKVO
II. Verhältnis der europäischen zur nationalen Fusionskontrolle
1. Schutzmaßnahmen der Mitgliedsstaaten gemäß Art. 21 III FKVO
2. Verweisungsmöglichkeit des Art. 9 FKVO
III. Rechte privater Dritter
1. Anhörungsrechte
2. Rechtsmittel
a. Nichtigkeitsklage gemäß Art. 173 IV EGV
aa. angreifbarer Akt
bb. Klagebefugnis
cc. Klagefrist
b. Untätigkeitsklage gemäß Art. 175 III EGV
Ausfertigung
A. Einleitung
Am 18.04.1951 gründeten in Paris die BRD, Frankreich, Italien und die BENELUX - Staaten die Montanunion. Diese Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) trat 1952 in Kraft und hatte die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl zum Ziel. Dieselben 6 Staaten unterzeichneten 1957 die Römischen Verträge, die 1958 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) führten. Der EWG-Vertrag definierte als Hauptziel, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik eine harmonische Entwicklung zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. 1967 wurde die EWG zusammen mit der EGKS und der Euratom integrierter Bestandteil der Europäischen Gemeinschaft (EG). Nach Bildung einer Zollunion im Jahre 1968 und der Koordinierung der Außenpolitik im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) wurde 1992 der Maastrichter Vertrag über die EU unterzeichnet. Zukünftige Zielsetzungen der EU sind u.a. die stufenweise Errichtung einer Wirtschafts - und Währungsunion, die Gründung einer Europäischen Zentralbank sowie die Verwirklichung einer politischen Union. Im gleichen Jahr vereinbarten die EG und die EFTA die Bildung eines Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Dieser kurze chronologische Abriß der Geschichte der Europäischen Gemeinschaften zeigt, daß die Staaten in Europa zunehmend politisch wie auch wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Diese enge Verbundenheit hat aber auch die Notwendigkeit einer supranationalen Koordination und Kooperation zur Folge. Ein Teil dieser gemeinschaftlichen Koordination ist die Schaffung einer Europäischen Fusionskontrolle als Instrument der Staatengemeinschaft zur Steuerung bestimmter Wirtschaftsabläufe und zur Wettbewerbssicherung, um künstliche Monopolstellungen zu verhindern.
Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Entwicklung, den Anwendungsbereich, das Verfahren sowie den heutigen Stand dieser Europäischen Fusionskontrolle verschaffen.
B. Entstehungsgeschichte der FKVO
Die Idee zu einer Europäischen Fusionskontrolle geht zurück auf den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV). Schon der Spaak-Bericht1 hatte seinerzeit eine Aufnahme allgemeiner Vorschriften in den EWGV gegenüber marktbeherrschenden Stellungen und mißbräuchliche Praktiken sowie eine Ermächtigungsgrundlage für Durchführungsverordnungen der Kommission empfohlen, welche u.a. die Errichtung einer Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen beinhalten sollte2. Mit den Artt. 85 und 86 des EGV und auf der Grundlage der Artt. 87 und 235 EGV wurden diese Vorschläge dann im Vertrag umgesetzt. Die Anwendung des Art. 85 EGV (Verbot wettbewerbshindernder Vereinbarungen und Beschlüsse) und des Art. 86 EGV (Mißbrauch einer den Markt beherrschenden Stellung) auf Unternehmenszusammenschlüsse durch die Europäische Kommission war aber lange Zeit sehr umstritten. Auch die Verordnung Nr. 173 vermochte das Dilemma um die Zuständigkeit und die rechtliche Grundlage einer Fusionskontrolle durch die Europäische Kommission nicht zu lösen. Im Rahmen einer allgemeinen Problemlösung machte die Kommission ihrerseits einen ersten Vorschlag zur Europäischen Fusionskontrollverordnung4. Gestützt auf die Artt. 87 und 235 EGV und mit der Begründung der ,,Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt" und der Gefährdung des in Art. 3 lit. f) EGV genannten Zieles , nämlich ein System zu schaffen, welches den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, legte sie einen vorläufigen Verordnungsentwurf vor. Sinn der Verordnung sollte die Feststellung der Möglichkeit der Anwendung von Art. 86 EGV auf Zusammenschlüsse von Unternehmen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung und die Schaffung ,,zusätzliche Befugnisse, die es erlauben, auch sonstige Zusammenschlüsse zu erfassen, die geeignet sind, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verfälschen" sowie die ,,Einführung eines Systems der vorherigen Kontrolle" sein. Die Verordnung Nr. 17 sollte von nun an keine Anwendung mehr auf Unternehmenszusammenschlüsse finden. Diesem Vorschlag vorausgegangen waren zum einen die Ergebnisse der Pariser Gipfelkonferenz vom 19. Bis 21.10.1972 (Punkt 7 der Schlußerklärung)5 sowie das Continental-Can-Urteil des EuGH vom 21.02.19736. Dieses Urteil bezog sich auf eine Entscheidung der Kommission vom 09.12.1971 in der diese feststellte, daß Continental Can über ihre Mehrheitsbeteiligung an SLW7 eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eingenommen und dadurch mißbraucht habe, daß sie über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Europemballage Corp. 80% der Aktien der TDV8 erworben und dadurch den Wettbewerb für bestimmte Erzeugnisse auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes praktisch ausgeschaltet habe. Diese Zuwiderhandlung sei von Continental Can abzustellen. Das Urteil des EuGH hob diese Entscheidung zugunsten der Klägerinnen Continental Can und Europemballage mit der Begründung auf, daß die Kommission den sachlich relevanten Markt nicht deutlich genug abgegrenzt habe. An der Zuständigkeit der Kommission sowie an der Anwendbarkeit des Art. 86 EGV ließen die Richter allerdings keinen Zweifel. Meinungsverschiedenheiten darüber gab es aber weiterhin. Das veranlaßte die Kommission dazu, 19819 und 198410 geänderte Vorschläge zu einer Europäischen Fusionskontrolle zu machen. Die Kontrolle sollte auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung begrenzt und die Mitgliedsstaaten stärker in den Prozeß mit eingebunden werden. Des weiteren sollte der Mindestumsatz der beteiligten Unternehmen von 200 auf 500 Mio. RE erhöht werden. Doch auch diese Vorschläge kamen nicht zum Tragen. Auch nach weiterer Änderung im Jahr 198611 fanden diese Vorschläge keine Zustimmung. Einen Wendepunkt der Beratungen brachte schließlich das Phillip-Morris-Urteil des EuGH12 vom 17.11.1987. Ging man bisher überwiegend davon aus, daß Art. 85 I EGV aus einer Reihe von praktischen und rechtlichen Gründen auf Gründung und Übertragung von Unternehmen bzw. Erwerb und Veräußerungen von Unternehmensbeteiligungen13 nicht anwendbar sei14, bejaht der EuGH nun seine Anwendbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen. Nach Ansicht der Kläger R.J. Reynolds und B.A.T. war die Entscheidung der Kommission falsch, den Anteilserwerb an Rothmans durch den Phillip Morris Konzern zu gestatten, da sie diesen Transfer nach Art. 85 und 86 EGV hätte verbieten müssen15. Durch diese neue Einschätzung des Gerichts von Art. 85 EGV und im Hinblick auf die Verpflichtung der Gemeinschaft zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes bis Ende 199216, wurde es als dringlich angesehen, nun endlich zu einem Ergebnis bezüglich einer verbindlichen Verordnung zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zu kommen. 1988 wurden dann seitens der Kommission weitere zwei ergänzende Vorschläge dazu vorgelegt. Diese waren eine grundlegende Neufassung17 der bisher gemachten Entwürfe sowie ein Verordnungsentwurf18, welcher letztendlich am 21.12.1989 in der Verordnung Nr. 4064/8919 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen seinen vorläufigen Schluß fand. Diese Verordnung war dann letztlich ein politischer Kompromiß der Mitgliedstaaten und war noch immer nicht frei von Punkten, die immer noch strittig waren. Folge war z.B. die Revisionsklausel des Art. 1 III FKVO, die besagte, daß man sich 4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung noch einmal ausführlich mit dieser und insbesondere der Schwellenwerte beschäftigen wollte. Diese Frist aber verstrich, ohne daß wesentliche Änderungen an der VO unternommen wurden. Die Kommission hielt dies noch nicht für notwendig und vertagte diesbezügliche Entscheidungen auf 1996. 1998 wurde dann eine Revision der VO vorgenommen, die, wie aus den weiteren Ausführungen zu den einzelnen Punkten ersichtlich, in Bezug auf ihren Anwendungsbereich recht grundlegend war.
[...]
1 Regierungsausschuß, eingesetzt von der Konferenz von Messina, Bericht der Delegationsleiter an die Außenminister, Brüssel, 21.04.1956, 60.
2 Veelken in Veelken/Karl/Richter - Die Europäische Fusionskontrolle 1993; Aspekte der europäischen Fusionskontrolle S.1.
3 Verordnung Nr. 17 des Rates v. 06.02.1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, ABl 1962, 204.
4 Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl 1973 C 92.
5 Koch in Grabitz/Hilf - EWG Kommentar, nach Art. 86 Rn.2.
6 EuGH Slg. 1973, 215ff. - RS 6/72 ,,Continental Can".
7 Schmalbach-Lubeca-Werke AG.
8 Thomassen & Drijver-Verblifa N.V.
9 ABl 1982 C 36 / 3.
10 ABl 1984 C 51 / 2.
11 ABl 1986 C 324 / 5.
12 EuGH Slg. 1987 S. 4487ff.
13 Immenga/Fuchs in NJW 1988 - Art 85 EWGV als Grenze für Unternehmensbeteiligungen?, S. 3052ff.
14 etwa Gleiss/Hirsch - Kommentar zum EG-Kartellrecht, Art 85 Rn. 220, 225; Kleinmann-Bechthold - EWG-Recht Art. 85 Rn. 3.
15 Schödermeier in WuW 1988 - Auf dem Weg zur europäischen Fusionskontrolle, S. 185ff.
16 vgl. Erwägungsgrund 2 der VO Nr. 4064/89.
17 ABl 1988 C 130/4.
18 ABl 1989 C 22/14.
19 ABl L 295, S. 1ff. vom 30.12.1989, berichtigt in ABl L 257 vom 21.09.1990, S. 13.
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