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Scholarly Essay, 2003, 7 Pages
Author: Dr. Richard Albrecht
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Details
Year: 2003
Pages: 7
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-23789-5
File size: 65 KB
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil.; Dr.rer.pol.habil.) und lebt als Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de in Bad Münstereifel.
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Excerpt (computer-generated)
VERFASSSUNGSBESCHWERDEN IN DEUTSCHLAND
Begründunglose Ablehnung/en von Verfassungsbeschwerden und die Folgen:
Empirische Dunkelfeldanalyse/n der Jahre 1993-2002
Richard Albrecht (Bad Münstereifel)
I.
Wer immer sich mit § 93 des BVerfGG nicht als abstraktem Paragraphen, sondern als konkretem Verhältnis beschäftigt, wird aus den Offizialdaten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. http://www.bundesverfassungsgericht.de) gehaltvolle und über jeden Einzelfall hinausgehende Schlüsse ziehen (können): Im hier interessierenden Zehnjahreszeitraum 1993-2002 gab es insgesamt (N=) 49.400 Verfassungsbeschwerden (Mittelwert: 4.940, Maximalwert: 5.766 [1995], Minimalwert: 4.523 [2002], Standardabweichung oder Streuung [als Mass der durchschnittlichen Abweichung vom arithmetischen Mittel]: 377,451). Weil aber - einerseits - in diesem Zeitraum nicht alle erforderlichen Daten in der Offizialstatistik erscheinen und - andererseits - ab 2000 die mit-geteilten Daten infolge innerbetrieblicher Neuorganisation umgruppiert wurden, so dass sie nicht (mehr) mit denen des angemessen dokumentierten Fünfjahreszeitraum 1995-1999 vergleichbar sind - kann, methodisch angemessen, nur dieser hälftige Zeitraum als pars-pro-toto untersucht und sodann auf die Grundgesamtheit rückbezogen werden.
II.
1995-1999 befasste sich nur die 1. Kammer (ab 2000 1. Senat genannt) des Bundes(verfassungs)gerichts mit Verfassungsbeschwerden (aktuelles Aktenzeichen derzeit 1 BvR). Es gab in diesen fünf Jahren insgesamt 25.250 Verfassungsbeschwerden ("Eingänge"), das waren jahresdurchschnittlich 5.050 (Maximalwert: 5.766 [1995], Mininalwert: 4.676 [1998], Standardabweichung: 391,869). Es gab 1995-1999 23.116 oder etwa 92 Prozent begründungslose Ablehnungen ("Nichtannahmen"). Von diesen nichtangenommenen Verfassungsbeschwerden 1995-1999 passierten schlussendlich 397 den Doppelfilter und wurden sowohl angenommen als auch anerkannt ("Stattgabe"): Das waren in diesem Fünfjahreszeitraum 18,6 % der angenommenen oder 1,6 % der gesamten Verfassungsbeschwerden. Rechnet man nun diese beiden Anteilsfaktoren auf die bekannte Grundgesamtheit (=N) des Zehnjahreszeitraums 1993-2002 aller Verfassungsbeschwerden hoch - dann mögen in den letzten zehn Jahren auf Grundlage des § 93 BVerfGG eher mehr als weniger denn 45.000 Beschwerdeführer/innen begründungslos abgelehnt worden sein. Bei diesen -jahresdurchschnittlich 4.500 Einzelbeschwerden - besteht rechtslogisch die Möglichkeit, dass trotz Anwendung des § 93 BVerfGG verfassungsmäßig garantierte Grundrechte verletzt wurden. Unterlegt man nun entgegen einer abstrakten, statistisch-binären ´Normalverteilung´ erstens eine konkrete, schiefe, hier asymptotisch quartile, Verteilung hinsichtlich der Ablehnungsberechtigung von Verfassungsbeschwerden, die begründungslos abgelehnt wurden, und unterstellt zweitens eine zeitliche ´Normalverteilung´ über den Zehnjahreszeitraum - dann könnten von 1993 bis 2002 jährlich etwa tausend Verfassungsbeschwerden von Bürger/innen nicht nur begründungslos, sondern auch unberechtigt, also weder legal noch legitim, vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden sein. Man kann also unter genannten Voraussetzungen und Annahmen davon ausgehen, dass im Zehnjahreszeitraum 1993-2002 etwa 10.000 rechtsschutzsuchenden Bürger/innen der Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutz vom Bundes(verfassung)gericht verweigert wurde und sie damit auf so illegale wie illegitime Weise Justizopfer des Bundesverfassungsgericht genannten deutschen Ober(st)gerichts wurden.
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