Grundrecht auf den Tod

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Details

Titel: Grundrecht auf den Tod
Autor: Dipl.Volkswirt Stefan Berger
Fach: Jura - Oeffentliches Recht - StaatsR / Grundrechte
Institution/Hochschule: Universität Hamburg
Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2003
Seiten: 17
Note: 2,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 171 KB
Archivnummer: V19750
ISBN (E-Book): 978-3-638-23800-7

Textauszug (computergeneriert)

Grundrecht auf den Tod? – Verfassung und aktive Sterbehilfe

Stefan Berger

 

Gliederung

I. Einführung  2
a) Einleitung  2
b) Begriffsklärung  2

II. Recht über das eigene Leben  4
a) Selbsttötung und Lebensrecht  4
b) Selbsttötung und Tötungsverbot vs. Lebensgebot  5
c) Selbsttötungsrecht als Grundrecht  6

1. Menschenwürde Art. 1  6

2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2  7

3. Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 4  8
d) Zwischenergebnis  9
e) Einordnung der aktiven Sterbehilfe (als Tötung auf Verlangen)  10

III. Rechtssprechung  11

IV. Zusammenfassung  12

V. Anhang  14
a) Literaturverzeichnis  14
b) Auszüge aus Grundgesetz und Strafgesetzbuch  16

 

I. Einführung

a) Einleitung

In den letzten Jahren wird der Problemkreis der aktiven Sterbehilfe aufgrund technisch medizinischer Möglichkeiten der „künstlichen“ Lebensverlängerung und dem gestiegenen Durchschnittalter nach dem seit 1945 herrschendem Euthanasietabu wieder zum Gegenstand allgemeiner, vor allem auch juristischer Diskussionen gemacht. Soll es gesetzlich erlaubt werden, einen Menschen auf seinen eigenen Wunsch hin zu töten?

Gehört die Entscheidung über Leben oder Tod zu den verfassungsrechtlich geschützten Gütern Selbstbestimmung, freie Entfaltung der Persönlichkeit oder Gewissensfreiheit? Ist diese Entscheidung Ausdruck der Menschenwürde oder gerade nicht? Lässt sich aus unserem Grundgesetz, speziell aus wenigstens einem Grundrecht der Artikel 1 bis 4, ein Recht auf Selbsttötung ableiten? Wenn ja, wie lässt sich im weiteren Schritt die aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen, d. h. die Delegation der Handlung der Selbsttötung auf einen anderen, mit dem Grundgesetz vereinbaren?

Nach einer kurzen Begriffsklärung soll in dieser Arbeit also zunächst die Stellung von Suizid und Todeswunsch zur Verfassung erörtert werden, um dann im 2. Schritt die Tötung auf Verlangen als aktive Sterbehilfe verfassungsmäßig einzuordnen. Kann unter bestimmten Bedingungen aktive Sterbehilfe durch den Staat grundrechtlich geboten sein oder wäre eine solche aktive Sterbehilfe gerade grundrechtswidrig?

b) Begriffsklärung

Sterbehilfe ist die Sammelbezeichnung für Maßnahmen, die von der Sterbebegleitung (schmerzlindernde pflegerische Versorgung und menschliche Zuwendung für Sterbende) über das Unterlassen lebensverlängernder Handlungen (passive Sterbehilfe, Sterben lassen) bis zu aktiven Lebensverkürzung (aktive Sterbehilfe) reichen.1 Sterbehilfe im eigentlichen Sinne betrifft somit Situationen, in denen ein Sterbeprozess bereits unumkehrbar begonnen hat und/oder der Tod (definiert als Hirntod, d. h. der irreversible und totale Ausfall aller Gehirnfunktionen) nahe bevorsteht.

Sterbehilfe kann vielfach unterteilt werden in:


1. die sanfte Form der Sterbebegleitung Todgeweihter, welche die nötige lindernde ärztliche wie pflegerische Versorgung und mitmenschliche Betreuung Sterbender umfasst,

2. den Abbruch einer Behandlung (z. B. das Abstellen eines Beatmungsgerätes) oder Behandlungsverzicht bei Schwerstkranken als passive Sterbehilfe, d. h. hier wird der in kürzester Zeit tödliche Verlauf der Krankheit akzeptiert,

3. die Beschleunigung des Todes durch Medikamentengabe, d. h. die Gabe schmerz- oder leidenslindernder Mittel unter Inkaufnahme einer möglichen Lebensverkürzung als indirekte Sterbehilfe. Sie ist eine mildere Unterform der

4. aktiven Sterbehilfe. Sie ist die stärkste Form der Sterbehilfe, also die Tötung auf Verlangen zum Beispiel durch Giftspritze.

5. die Teilnahme am Suizid und die Beihilfe zum Suizid. Hier wird einer Person die Möglichkeiten für einen Selbstmord gegeben, doch der letzte Schritt obliegt dem potentiellen Suizidenten.

Da Sterbebegleitung, passive und indirekte Sterbehilfe in den letzten Jahren durch Rechtssprechung, Richtlinien der Bundesärztekammer u. a. zunehmend legalisiert worden sind und auch die Teilnahme und Beihilfe zum Suizid grundsätzlich straffrei sind, kann eine Verfassungskonformität geschlussfolgert werden. Somit geht es im Folgenden nur um die verfassungsrechtliche Betrachtung der aktiven Sterbehilfe, die in Deutschland weiterhin strafbar ist.

II. Recht über das eigene Leben

[....]


1 Brockhaus Enzyklopädie 19. Auflage 6.Band S. 167 ff.

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