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Rechtsprobleme des häuslichen Arbeitszimmers

Scholary Paper (Seminar), 2003, 36 Pages
Author: Dipl.-Kfm. Philip Eugen Deubner
Subject: Economics / Business: Law

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2003
Pages: 36
Grade: 1,3
Language: German
Archive No.: V19981
ISBN (E-book): 978-3-638-23993-6
ISBN (Book): 978-3-638-64635-2
File size: 388 KB
Notes :



Abstract

Durch das Jahressteuergesetz von 1996 (JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort „Maßnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung“ im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veränderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf DM 2.400,-- (ab VZ 2002 EUR 1.250,--) den stärksten Einschnitt dar. Bis zu der skizzierten Neuregelung im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmöglichkeit des Arbeitszimmers über die Generalklausel der WK bzw. BA in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Maßgeblichkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch für WK folgt dabei aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 EStG. Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschränkung Steuermehreinnahmen zu generieren. Alleine für den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhöhten Einnahmen in Höhe von ca. DM 450.000.000,--. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfälligkeit des häuslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingeführten Änderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmäßig dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Höhe in WK bzw. BA umzuqualifizieren. Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stützt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidungen und anhängigen Verfahren in Sachen des häuslichen Arbeitszimmers.


Excerpt (computer-generated)

Rechtsprobleme des häuslichen Arbeitszimmers

 

 


Deubner, Philip Eugen

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 5

2. Gang der Untersuchung  5

3. Untersuchung des Problemkreises 6

a. Begriff des Arbeitszimmers 6
b. Die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach  11

1. Häusliche Sphäre  11
2. Überwiegende Tätigkeit 15

c. Die Abzugsmöglichkeit der Höhe nach  16

1. Schädlichkeit eines alternativen Arbeitsplatzes 16
2. Die qualitative Prägung der Arbeit  18

d. Abzugsmöglichkeiten von Einrichtung und Ausstattung 21
e. Ergänzende Ausführungen  21

1. Aufzeichnungspflichten  21
2. Vermietung an den Arbeitgeber 22
3. Die Nutzung durch mehrere Personen  23
4. Nutzung zu Ausbildungszwecken 23

4. Schlussbetrachtung  24

Literaturverzeichnis  25

 

 

 

 

1. Einleitung

Durch das Jahressteuergesetz von 1996 (JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort „Maßnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung“ im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veränderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit für ein häusliches Arbeitszimmer auf DM 2.400,-- (ab VZ 2002 EUR 1.250,--) den stärksten Einschnitt dar.1 Bis zu der skizzierten Neuregelung im § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmöglichkeit des Arbeitszimmers über die Generalklausel der WK bzw. BA in den §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Maßgeblichkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch für WK folgt dabei aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 EStG.

Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschränkung Steuermehreinnahmen zu generieren.2 Alleine für den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhöhten Einnahmen in Höhe von ca. DM 450.000.000,--.3 In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfälligkeit des häuslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingeführten Änderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmäßig dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Höhe in WK bzw. BA umzuqualifizieren. Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stützt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veröffentlichten Entscheidungen4 und anhängigen Verfahren5 in Sachen des häuslichen Arbeitszimmers.

2. Gang der Untersuchung

Nach der erfolgten Einleitung sollen in der Untersuchung des gesamten Themenfeldes zunächst die erforderlichen Grundlagen geschaffen werden. Diese bestehen in der Definition eines Arbeitszimmers sowie der grundsätzlichen Rechtsfolgen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Im Folgenden wird die Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach untersucht. Zu diesem Zweck wird zunächst auf die „häusliche Sphäre“ näher eingegangen. Hier soll anhand aktueller Beispiele abgegrenzt werden zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern sowie den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Bei der Überprüfung der Abzugsmöglichkeit der Höhe nach soll an erster Stelle die eines weiteren Arbeitsplatzes anhand der aktuellen Rechtssprechung des BFH überprüft werden. Schließlich wird, als letztes direktes Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG die Bedeutung des „[…] Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung […]“ dargestellt. Die direkte Untersuchung des Problemkreises „häusliches Arbeitszimmer“ bedingt allerdings noch die Darstellung einer eventuellen Anrechnung von Einrichtungs- bzw. Ausstattungskosten auf die Obergrenze der Abzugsbeschränkung. Abschließend werden aus Sicht des Verfassers ungeklärte Fragen bzw. Entwicklungen dargestellt, welche für den Themenkreis als relevant erachtet werden.

3. Untersuchung des Problemkreises

a. Begriff des Arbeitszimmers

[...]


1 Finanzbericht 1997, Stand 10/2000
2 Schmidt, L.; EStG-Kommentar, Rz. 591
3 Finanzbericht 1997, Stand 10/2000
4 http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html
5 http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html


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