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Diploma Thesis, 2003, 78 Pages
Author: Diplom-Sozialpädagoge Marco Stölk
Subject: Social Pedagogy / Social Work
Details
Institution/College: Alice Salomon University of Applied Sciences Berlin AS (Sozialpädagogik)
Tags: Vergleich, Betrachtung, Einrichtungen, Vermeidung, Untersuchungshaft, Hinblick, Voraussetzungen, Berlin, Brandenburg, Wegfall, Heime, Ausgewählte, Problemfelder, Bereich, Verhalten
Year: 2003
Pages: 78
Grade: 1,0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-24838-9
ISBN (Book): 978-3-638-71556-0
File size: 383 KB
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Abstract
Ein leidiges Thema – nicht nur zu Wahlkampfzeiten: Pro und Contra von geschlossenen Heimen und von Untersuchungshaft für Kinder und Jugendliche sind in Deutschland spätestens seit der Heimkampagne in den siebziger Jahren Gegenstand teils hitziger Debatten. Befürworter argumentierten aus einem Sicherheitsbedürfnis heraus, dass Straftäter, egal welchen Alters, weggeschlossen und die Gesellschaft vor ihnen geschützt werden müsse, während Kritiker hervorhoben, dass Hilfe und Zwang unvereinbar seien und eine Ambivalenz zwischen Zuwendung und Ausgrenzung bestehe. Der Gesetzgeber schloss sich der reformerischen Sichtweise an und liberalisierte das Jugendrecht. Das Jugendgerichtsgesetz wurde im Dezember 1990 dahingehend geändert, dass die Voraussetzungen für Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft eingeschränkt, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf besondere Belastungen für Jugendliche eingeführt wurden. Die eigenständige Rechtsgrundlage für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen fiel mit dem neuen Kinder und Jugendhilfegesetz, welches 1991 das Jugendwohlfahrtsgesetz ersetzte, völlig weg. Die Arbeit untersucht, ob die Abschaffung der geschlossenen Heime zu einer Abnahme von repressiven Maßnahmen gegenüber Jugendlichen geführt hat, oder ob es, im Gegensatz dazu, zu einer Zunahme der Untersuchungshaftgefangenen gekommen ist. Um eine theoretische Grundlage zu schaffen, werden zunächst die Möglichkeiten aufgezeigt, die das deutsche Recht zur Freiheitsentziehung bietet. Danach werden Einrichtungen und Konzepte zur Vermeidung von Untersuchungshaft in Berlin und Brandenburg ausführlich vorgestellt. Im abschließenden Teil wird die Entwicklung von geschlossener zu offener Unterbringung aufgezeigt, bevor ein ausführlicher Einblick in die bisherige Diskussion schließlich zu einer abschließenden Bewertung der Alternativen zur geschlossenen Unterbringung führt. Ferner möchte die Arbeit eine Antwort darauf liefern, ob die unterschiedlichen geographischen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Berlin und Brandenburg eine Auswirkung auf die Effizienz der Träger haben.
Excerpt (computer-generated)
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Diplomsozialarbeiter / Diplomsozialpädagoge
Eingereicht an der Alice-Salomon-Fachhochschule Berlin im Projekt
„Ausgewählte Problemfelder aus dem Bereich abweichendes Verhalten“
Vergleich und Betrachtung von Einrichtungen
zur Vermeidung von Untersuchungshaft
im Hinblick auf unterschiedliche Voraussetzungen in Berlin und
Brandenburg und den Wegfall der geschlossenen Heime
Marco Stölk
Berlin im Oktober 2003
1 EINLEITUNG ... 4
2 RECHTLICHE MÖGLICHKEITEN DER FREIHEITSENTZIEHUNG ... 6
2.1 DEFINITION DER FREIHEITSENTZIEHUNG ... 6
2.2 GRUNDGESETZ (GG) ... 6
2.3 BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) ... 8
2.4 KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ (SGB VIII) ... 9
2.5 JUGENDGERICHTSGESETZ (JGG) ... 12
2.5.1 Jugendarrest ... 12
2.5.2 Untersuchungshaft ... 14
2.5.3 Jugendstrafe ... 18
3 VERMEIDUNG VON UNTERSUCHUNGSHAFT ... 23
3.1 WEISUNGEN NACH JGG ... 23
3.2 MAßNAHMEN DES SGB VIII ... 25
3.3 EINSTWEILIGE UNTERBRINGUNG ... 26
3.3.1 Untersuchungshaftvermeidung in Berlin ... 27
4 EINRICHTUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON UNTERSUCHUNGSHAFT IN BERLIN UND BRANDENBURG ... 29
4.1 DIE JUGENDHILFEEINRICHTUNG FROSTENWALDE ... 29
4.1.1 Entwicklung der Einrichtung ... 29
4.1.2 Rahmenbedingungen der Einrichtung ... 29
4.1.3 Rechtliche Voraussetzungen der Aufnahme ... 30
4.1.4 Aufnahmeverfahren ... 30
4.1.5 Betreuungskonzept ... 31
4.1.6 Praxis der Aufenthaltsgestaltung ... 32
4.1.7 Personelle Ausstattung ... 34
4.1.8 Finanzierung ... 34
4.1.9 Erfolg ... 34
4.2 DAS JUGENDAUFBAUWERK BERLIN ... 35
4.2.1 Entwicklung der Einrichtung ... 35
4.2.2 Rahmenbedingungen der Einrichtung ... 37
4.2.3 Rechtliche Voraussetzungen der Aufnahme ... 37
4.2.4 Aufnahmeverfahren ... 37
4.2.5 Betreuungskonzept ... 38
4.2.6 Praxis der Aufenthaltsgestaltung ... 41
4.2.7 Personelle Ausstattung ... 42
4.2.8 Finanzierung ... 42
4.2.9 Erfolg ... 43
5 GESCHLOSSENE UNTERBRINGUNG – PRO UND CONTRA ... 44
5.1 ENTWICKLUNG ... 44
5.2 DISKUSSION ... 47
5.3 BEWERTUNG DER ALTERNATIVEN ... 57
6 FAZIT ... 61
ANHANG ... 63
6.1 GESETZE ... 63
6.1.1 Grundgesetz ... 63
6.1.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ... 64
6.1.3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ... 66
6.1.4 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ... 67
6.1.5 Strafprozeßordnung (StPO) ... 72
6.1.6 Jugendwohlfahrtsgesetz ... 73
6.2 STATIONEN FÜR DIE BESCHULDIGTEN IM BERLINER JUGENDSTRAFVERFAHREN ... 75
7 BIBLIOGRAPHIE ... 76
1 Einleitung
Pro und Contra von geschlossenen Heimen und von Untersuchungshaft für Kinder und Jugendliche sind in Deutschland spätestens seit der Heimkampagne1 in den siebziger Jahren Gegenstand teils hitziger Debatten. Befürworter argumentierten aus einem Sicherheitsbedürfnis heraus, daß Straftäter, egal welchen Alters, weggeschlossen und die Gesellschaft vor ihnen geschützt werden müsse2, während Kritiker hervorhoben, daß Hilfe und Zwang unvereinbar seien und eine Ambivalenz zwischen Zuwendung und Ausgrenzung bestehe.3 Der Gesetzgeber schloß sich der reformerischen Sichtweise an und liberalisierte das Jugendrecht. Das Jugendgerichtsgesetz wurde im Dezember 1990 durch sein erstes Änderungsgesetz (1. JGG-ÄndG) dahingehend geändert, daß die Voraussetzungen für Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft eingeschränkt, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf besondere Belastungen für Jugendliche eingeführt wurden.4 Die eigenständige Rechtsgrundlage für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen fiel mit dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, heute SGB VIII), welches am 01.01.1991 das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ersetzte, völlig weg. Nach dem neuen Gesetz wurde das Eingriffsrecht fast vollständig aufdie Gerichte übertragen, das Jugendamt hat nur noch Kompetenz in Eilfällen.5 Die Überlegung hinter diesen Entscheidungen war pädagogischer Natur. Man erhoffte sich, den nachgewiesenen negativen Einwirkungen der Untersuchungshaft auf den Jugendlichen entgegenzuwirken und ihm die Verarbeitung seiner Tat zu ermöglichen.6 Nicht zuletzt erwünschte man sich auch einen Rückgang der hohen Zahlen an Untersuchungshaftgefangenen. In Berlin reagierte man z. B. auf die veränderte Gesetzeslage durch die Schließung der geschlossenen Einrichtung „Haus Kieferngrund“, das lange Jahre die Vermeidung von Untersuchungshaft in einer geschlossenen Einrichtung praktizierte und der Einrichtung von offenen Angeboten bei freien Trägern. Im Gegensatz zur eigentlichen Intention ist jedoch kein Rückgang von Untersuchungshaftgefangenen eingetreten, sondern eine Zunahme. Gemessen an der Zahl der haftrichterlichen Vorführungen ist die Zahl der Untersuchungshaftbefehle von 21,6% im Jahr 1994 auf 36,9% im Jahr 1998 gestiegen.7 In der vorliegenden Arbeit will ich erforschen, ob die Abschaffung der geschlossenen Heime zu einer Abnahme der repressiven Maßnahmen gegenüber Jugendlichen geführt hat, oder ob es, im Gegensatz dazu, zu einer Zunahme der Untersuchungshaftgefangenen gekommen ist. Dazu erläutere ich im folgenden Teil als Einstieg die Möglichkeiten, die das deutsche Recht zur Freiheitsentziehung bietet. Danach stelle ich jeweils die Berliner und die Brandenburger Einrichtung zur Vermeidung von Untersuchungshaft ausführlich vor. Im abschließenden Teil zeige ich die Entwicklung von geschlossener zu offener Unterbringung auf und gebe einen ausführlichen Einblick in die bisherige Diskussion, bevor ich zu einer abschließenden Bewertung der Alternativen zur geschlossenen Unterbringung komme.
In Brandenburg wird Untersuchungshaftvermeidung sehr erfolgreich durch die Jugendhilfeeinrichtung Frostwalde durchgeführt. Ich möchte mit dieser Arbeit ferner herausfinden, ob die unterschiedlichen geographischen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Berlin und Brandenburg eine Auswirkung auf die Effizienz der Träger haben.
2 Rechtliche Möglichkeiten der Freiheitsentziehung
2.1 Definition der Freiheitsentziehung
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person, unabhängig von Art, Weise oder Intensitätsgrad, beeinträchtigt ist. Freiheitsentziehung liegt dann vor, wenn jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, eng begrenzten Ort festgehalten wird. Freiheitsentziehung liegt ebenfalls vor, wenn zwar der konkrete Ort verlaßbar ist, nicht jedoch die Wohnung, die Einrichtung, das Gebäude usw., in der die Person untergebracht ist. Eingriffe in die Freiheit sind nach § 239 StGB strafbar.8
2.2 Grundgesetz (GG)
Artikel 2 Abs. 2 GG verankert die Freiheit der Person als Grundrecht im Grundgesetz und bestimmt gleichzeitig, daß in dieses Recht nur aufgrund eines Gesetzes, also einer vom Parlament erlassenen Rechtsnorm, eingegriffen werden darf. Da es sich dabei jedoch um ein sehr hohes Rechtsgut handelt, rechtfertigen nur besonders wichtige Gründe, in erster Linie die des Strafrechts, einen Eingriff. Dies geschieht zum Schutze der Allgemeinheit. Artikel 2 ist im Hinblick auf die Freiheit der Person eng mit Artikel 104 verbunden. Dieser beschreibt die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung im einzelnen. Es sind dies:
- Über die allgemeine Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung entscheidet ein Gesetz. Über die konkrete Zulässigkeit sowie die Fortdauer hat ausschließlich ein Richter zu entscheiden („Richtervorbehalt“). Beruht eine Freiheitsentziehung nicht auf einer richterlichen Anordnung, muß diese unverzüglich nachgeholt werden. Die Polizei darf selbständig niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach der Festnahme in Gewahrsam halten.
- Jeder auf Verdacht vorläufig Festgenommene muß spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden. Dieser muß ihm die Gründe für die Festnahme mitteilen, ihn vernehmen und ihm Gelegenheit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dies setzt voraus, daß der Angeklagte dem Richter persönlich vorgeführt wird. Der Richter muß daraufhin unverzüglich einen Haftbefehl erlassen oder die Freilassung anordnen.
- Vor der Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung muß unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt werden.
[....]
1 vgl. Günder, S. 22
2 Bindel-Kögel, S. 2
3 Wolffersdorf, Sprau-Kuhlen, S. 341
4 vgl. Ostendorf, S. 660
5 vgl. Jugendrecht
6 vgl. dazu Lösel, Bindel-Kögel
7 vgl. Bindel-Kögel, S. 120
8 Münder u. a., S. 365
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