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Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO

Diploma Thesis, 2004, 130 Pages
Author: Simon Lixfeld
Subject: Economics / Business: Law

Details

Category: Diploma Thesis
Year: 2004
Pages: 130
Grade: 2,0 (Erstkorrektor)
Language: German
Archive No.: V21836
ISBN (E-book): 978-3-638-25356-7

File size: 640 KB


Excerpt (computer-generated)

D i p l o m a r b e i t

zur Erlangung des Grades eines Diplom-Wirtschaftsrechtlers
am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
der Universität Siegen

Anforderungen an die Finanzplanung des
Insolvenzverwalters zur Vermeidung der
Haftung gemäß § 61 InsO

Eingereicht von:

Simon Lixfeld

Siegen, 3. Februar 2004

 

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Abkürzungsverzeichnis ... VI

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ... X

1. Einleitung ... 1

2. Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit und das Verfahren nach §§ 208 ff. InsO  ... 3
2.1. Zum Begriff der Masseunzulänglichkeit ... 3
2.2. Die Feststellung und Anzeige der Masseunzulänglichkeit ... 4
2.3. Wirkungen der angezeigten Masseunzulänglichkeit ... 5
2.4. Einstellung des Verfahrens ... 6
2.5. Besonderheiten des Verfahrens bei Masseunzulänglichkeit ... 6
2.5.1. Erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit ... 6
2.5.2. Rückkehr zum normalen Verfahren ... 7
2.5.3. Problematik der Haftung des Insolvenzverwalters im Rahmen des Verfahrens bei Masseunzulänglichkeit  ... 9

3. Die Haftung des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit, § 61 InsO ... 9
3.1. Rechtsnorm ... 9
3.1.1. Normentwicklung ... 10
3.1.2. Normzweck  ... 12
3.2. Haftungstatbestände ... 14
3.2.1. Die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Massegläubigern  ... 14
3.2.2. Die Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten  ... 16
3.2.3. Haftung bei fehlerhafter Anzeige der Masseunzulänglichkeit ... 18
3.3. Einzelheiten zur Haftung nach § 61 InsO ... 20
3.3.1. Verschulden ... 20
3.3.2. Umfang der Haftung ... 24
3.3.3. Kausalität ... 26
3.3.4. Verjährung ... 26
3.3.5. Exkulpation ... 27
3.4. Pflichtverletzungen außerhalb der Insolvenzordnung ... 28
3.5. Eintritt der Haftpflichtversicherung ... 31

4. Maßnahmen der Haftungsbegrenzung ... 34
4.1. Vertraglicher Haftungsausschluss ... 34
4.2. Haftungsfreies wirtschaftliches Ermessen: Business Judgement Rule?  ... 35
4.3. Anzeige der Masseunzulänglichkeit ... 37
4.4. Absicherung über Insolvenzgericht, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung  ... 38
4.5. Rechtsprechung und Literatur: Finanz- respektive Liquiditätsplanung   ... 40

5. Finanzplanung ... 42
5.1. Pflichten des Insolvenzverwalters zur Erstellung eines Finanzplans ... 42
5.2. Begriff der Liquidität ... 44
5.3. Bedeutung von Liquidität ... 46
5.3.1. Gesundes Unternehmen ... 46
5.3.2. Unternehmen in der Krise ... 47
5.3.3. Insolventes Unternehmen ... 48
5.4. Begriff und Wesen der Finanzplanung ... 50
5.4.1. Planung ... 50
5.4.2. Planungsgrundsätze ... 51
5.4.3. Stellung der Finanzplanung im Rahmen der Gesamtplanung ... 53
5.4.4. Integrierte Finanzplanung ... 54
5.4.5. Arten der Finanzplanung ... 55
5.5. Umfang, Erstellung und Ablauf der Finanzplanung ... 57
5.5.1. Umfang der Finanzplanung ... 57
5.5.1.1. Kapitalbedarfsplanung ... 58
5.5.1.2. Kapitaldeckungsplanung ... 59
5.5.1.3. Liquiditätsplanung ... 60
5.5.2. Inhalt ... 62
5.5.3. Erstellung ... 63
5.5.4. Prognose ... 65
5.5.4.1. Subjektive Planzahlenbestimmung ... 66
5.5.4.2. Extrapolierende Verfahren ... 66
5.5.4.3. Kausale Prognosen ... 68
5.5.5. Kontrolle und Plananpassung ... 70
5.5.5.1. Ermittlung und Analyse der Abweichungen ... 71
5.5.5.2. Maßnahmen des Insolvenzverwalters zur Liquiditätssteuerung   ... 74
5.5.5.2.1. Zurückweisung von Zahlungsverpflichtungen, Verwertungen und Zwangsvollstreckungen  ... 75
5.5.5.2.2. Leistungswirtschaftliche Maßnahmen ... 77
5.5.5.2.3. Umfinanzierung ... 77
5.5.5.2.4. Aufnahme neuer Kredite ... 78
5.5.5.2.5. Maßnahmen der Gläubigerbanken ... 78
5.5.5.2.6. Maßnahmen der Kreditoren ... 80
5.5.5.2.7. Maßnahmen der öffentlichen Hand ... 80
5.5.5.2.8. Maßnahmen der Gesellschafter ... 82
5.5.5.2.9. Kapitalbeteiligungsgesellschaften ... 86
5.5.5.2.10. Abwicklung schwebender Geschäfte ... 86
5.5.5.2.11. Behandlung von Arbeitsverhältnissen ... 87
5.5.5.2.12. Erstellung eines Sozialplans ... 89
5.5.5.2.13. Behandlung von Betriebsrenten ... 91
5.5.5.2.14. Insolvenzgeld ... 92
5.5.5.2.15. Anfechtungsmöglichkeiten nach Verfahrenseröffnung   ... 95
5.5.5.2.16. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen  ... 96

6. Einsatz von EDV - Planungstools ... 97

7. Fallbeispiel ... 100

8. Resümee ... 103

Anhang ... 108

Literaturverzeichnis ... 114

A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s
Abs. Absatz
a.F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft, Amtsgericht
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
Anm. Anmerkung
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BAG Bundesarbeitsgericht
BB Der Betriebs-Berater
Begr. Begründung
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BK Berliner Kommentar
BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BSG Bundessozialgericht
BT-Drs. Bundestags-Drucksache
BWL Betriebswirtschaftslehre
bzw. beziehungsweise
c.i.c. culpa in contrahendo
DB Der Betrieb
d.h. das heißt
DVStB Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
DZWiR Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EG Europäische Gemeinschaft(en)
EGInsO Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGV EG-Vertrag
etc. et cetera
e.V. eingetragener Verein
f. folgende
ff. folgende
FK Frankfurter Kommentar
Fn. Fußnote/n
gem. gemäß
GenG Genossenschaftsgesetz
GesO Gesamtvollstreckungsordnung
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
Handb. Handbuch
HGB Handelsgesetzbuch
HK Heidelberger Kommentar
h.M. herrschende Meinung
HWW Hess/Weis/Wienberg
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
i.I. in Insolvenz
InsO Insolvenzordnung
InsOÄndG Änderungsgesetz betreffend die Insolvenzordnung
InsR Insolvenzrecht
InsVV Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
i.V.m. in Verbindung mit
KG Kommanditgesellschaft
KO Konkursordnung
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
KP Kübler/Prütting
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KTS Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen
Lfg. Lieferung
LG Landgericht
MK Münchener Kommentar
n.F. neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift
NJW-RR NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht
NR Nerlich/Römermann
Nr. Nummer
NZA Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht
NZI Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht
OLG Oberlandesgericht
PS Prüfungsstandard
PSVaG Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit
REFA Reichsausschuss für Arbeitszeitermittlung, seit 1977 REFA - Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e.V.
RegE Regierungsentwurf
RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn. Randnummer
S. Satz, Seite
SGB Sozialgesetzbuch
StBG Steuerberatungsgesetz
StGB Strafgesetzbuch
TVG Tarifvertragsgesetz
US United States (of America)
UStG Umsatzsteuergesetz
VergVO Verordnung über die Vergütung der Konkursverwalter, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
vgl. vergleiche
VglO Vergleichsordnung
VVG Versicherungsvertragsgesetz
WM Wertpapier-Mitteilungen
WPBHV Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsordnung
WPg Die Wirtschaftsprüfung
WPO Wirtschaftsprüferordnung
z.B. zum Beispiel
ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit. zitiert
ZPO Zivilprozessordnung
ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

A b b i l d u n g s- und T a b e l l e n v e r z e i c h n i s
Nr. 1: Bedeutung von Liquidität und Rentabilität als Zielfunktion .in verschiedenen Unternehmensstadien ... 50
Nr. 2: EDV-gestützte bottom-up - Planung der Liquidität ...99
Nr. 3: EDV-gestützte top-down - Analyse der Liquidität ...100
Nr. 4: Liquiditätsplanung im Rahmen des Fallbeispiels ...102
Nr. 5: Grundschema einer integrierten Finanz- und Erfolgsplanung ...108
Nr. 6: Grundschema einer Finanzplanung ...108
Nr. 7: Gliederung einer Finanzplanung ...109
Nr. 8: Finanzplan auf der Basis von gestaffelten Planungseinheiten und mehrmonatigem Planungshorizont ... 110
Nr. 9: Finanzierungsregeln ...111
Nr. 10: Zeitreihenanalyse oder lineare Einfachregression ...112 

 

 

1. Einleitung

In Gesellschaft, Wirtschaft und Politik wird seit Jahren über die zunehmende Zahl an Insolvenzen geklagt. So mussten im Jahr 2002 mehr als 37.000 Unternehmen Insolvenz anmelden. Nimmt man Privat- und Nachlassinsolvenzen noch hinzu, so steigt die Zahl auf mehr als 84.000 Insolvenzen.1 Dies entspricht einem Anstieg seit 1991 von über 630 %.2 In Anbetracht der Regelsätze der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung könnte der Eindruck entstehen, dass die Notsituation eines Unternehmens oder Privatmanns ein einträgliches Geschäft für den Verwalter ist. Jedoch kommen im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Verfahrens auf den Insolvenzverwalter zahlreiche haftungsrechtliche Risiken zu. Schließlich ist er allen am Verfahren Beteiligten gegenüber verantwortlich. Es mag dahinstehen, ob die seit 1. Januar 1999 geltende Haftungsregelung der §§ 60 ff. InsO eine Haftungsverschärfung gegenüber der alten Generalklausel des § 82 KO darstellt.3 Insolvenzverwalter berichten jedoch von einer zunehmenden Bereitschaft der Gläubiger, ihn persönlich in Anspruch zu nehmen.4 So bieten gerade masseunzulängliche Verfahren für den Insolvenzverwalter ein erhebliches Haftungsrisiko. Die spezielle Haftungsnorm des § 61 InsO normiert nun expressis verbis die Haftung des Verwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten. Danach ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann, § 61 S. 1 InsO. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen werde, § 61 S. 2 InsO. Rechtsprechung5 und Literatur6 verlangen hierfür eine ordnungsgemäße Finanzplanung. Sie äußern sich jedoch nicht oder nur vage bezüglich den Anforderungen, denen die Planung genügen muss. Gegenstand der Arbeit sind daher die Anforderungen an die Finanzplanung des Insolvenzverwalters zur Vermeidung der Haftung gemäß § 61 InsO. Die Arbeit verfolgt methodisch einen interdisziplinären Ansatz. Es wird eine betriebswirtschaftliche Antwort auf die Frage der haftungsrechtlichen Problematik gegeben. 

Der Gang der Untersuchung folgt im 2. Kapital zunächst einer kurzen Darstellung der Feststellung der Masseunzulänglichkeit und des Verfahrens nach §§ 208 ff. InsO. Einer der Schwerpunkte der Arbeit liegt in der Darstellung der haftungsrechtlichen Problematik des § 61 InsO im 3. Kapitel. Die Rechtsnorm wird in ihrer Entwicklung und Struktur ausführlich betrachtet. Die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber den Massegläubigern sowie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 InsO werden umfassend beschrieben. Daneben wird auch auf die übrigen Pflichtverletzungen eingegangen, die außerhalb der Insolvenzordnung und teilweise in Anspruchskonkurrenz zu § 61 InsO stehen, sowie auf die Absicherung der Haftungsrisiken durch die Haftpflichtversicherung. Das 4. Kapitel zeigt die Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung auf, woraus die Finanzplanung als das einzig wirksame Instrument hervorgeht. Sie ist auch Thema des 5. Kapitels und weiterer Schwerpunkt der Arbeit. Erläutert werden die Pflichten des Insolvenzverwalters zur Erstellung einer Finanzplanung sowie die Begriffe der Liquidität und Planung. Es wird explizit auf die Formen und Arten der Finanzplanung eingegangen sowie deren Grundsätze, Erstellung und Ablauf. In Kapitel 6 wird die Möglichkeit dargelegt, eine Finanzplanung auf EDV-Basis zu erstellen. Im 7. Kapitel sollen die bisherigen Ausführungen anhand eines praxisnahen Fallbeispiels noch einmal verdeutlicht werden. Im 8. und letzten Kapitel werden die Ergebnisse zusammengefasst.

2. Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit und das Verfahren nach §§ 208 ff. InsO

2.1. Zum Begriff der Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit - auch als die „Insolvenz in der Insolvenz“7 oder Massearmut „im weiteren Sinn“8 bezeichnet - liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse jedoch aktuell nicht ausreicht, um die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, § 208 Abs. 1 S. 1 InsO.
Gleiches gilt nach § 208 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Diese Definition ist angelehnt an den Insolvenztatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO.9

Die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind hauptsächlich in § 55 InsO aufgeführt.10 Exemplarisch seien die Verbindlichkeiten genannt, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind nach § 54 InsO sowohl die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, als auch die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sollten selbst diese Kosten durch die Insolvenzmasse nicht gedeckt sein, so wird das Insolvenzverfahren gem. § 207 Abs. 1 S. 1 InsO mangels Masse eingestellt. Es liegt dann Massearmut „im engeren Sinne“ vor.11

2.2. Die Feststellung und Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Nach § 208 Abs. 1 S. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt bzw. droht.12 Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit obliegt ebenfalls dem Insolvenzverwalter. Dies ergibt sich auch aus §§ 209 Abs. 1 Nr. 2 und 210 InsO.13

[....]


1 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003): S. 52.

2 Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln, Deutschland in Zahlen (2003): S. 52; Berechnung des Verfassers.

3 Zur Diskussion sei auf Abschnitt 3.3.5. verwiesen.

4 Vgl. van Bühren NZI 2003, 465. Der Autor ist Anwalt in der versicherungsrechtlichen Branche und schildert seine Erfahrung.

5 Vgl. OLG Brandenburg NZI 2003, 552, 553; OLG Celle ZIP 2003, 587; OLG Hamm NZI 2003, 150, 151; LG Köln NZI 2003, 652; LG Köln NZI 2002, 607.

6 Vgl. Lüke in KP, InsO: § 61 Rn. 4; Hess in HWW, InsO: § 61 Rn. 22, 32; Kind in Braun, InsO: § 61 Rn. 9; Brandes in MK, InsO: §§ 60, 61 Rn. 37; Blersch in BK, InsO: § 61 Rn. 6; von Bismarck in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz (2003): S. 1509.

7 Vgl. Uhlenbruck, InsO: § 208 Rn. 1; Uhlenbruck KTS 1994, 169; Beck in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz (2003): S. 532.

8 Vgl. Kübler in Kölner Schrift (2000): S. 971.

9 Vgl. Landfermann in HK, InsO: § 208 Rn. 4; Smid, Grundzüge InsR (2002): S. 374; Kübler in Kölner Schrift (2000): S. 974.

10 Außerdem in den §§ 100, 101 Abs. 1 S. 3, 115 Abs. 2 S. 3, 123 Abs. 2, 169 S. 1, 172 Abs. 2 S. 1 und 324 InsO.

11 Vgl. Hefermehl in MK, InsO: § 208 Rn. 13; Kübler in Kölner Schrift (2000): S. 971.

12 Der Zeitpunkt der Anzeige lässt trotz der Formulierung in § 208 Abs. 1 S. 1 InsO dem Insolvenzverwalter einen gewissen Ermessensspielraum. Die Ermessensentscheidung wird durch seine Haftung nach § 61 InsO eingeschränkt, so dass er mit der Anzeige an das Gericht so lange warten darf, wie er aufgrund seiner Finanzplanung und Kostendeckungsrechnung davon ausgehen kann, dass eine Masseunzulänglichkeit nicht vorliegt und auch nicht droht, vgl. Uhlenbruck, InsO: § 208 Rn. 10; Breutigam in BK, InsO: § 208 Rn. 7, 13.

13 Vgl. Runkel/Schnurbusch NZI 2000, 49, 50.


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