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Aufstellen und Prüfen von Zwischenberichten (Quartals- und Halbjahresberichte)

Seminararbeit, 2003, 19 Seiten
Autor: Daniel Steinberg
Fach: Wirtschaft - Sonstiges

Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2003
Seiten: 19
Note: 3,0
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V22041
ISBN (E-Book): 978-3-638-25486-1

Dateigröße: 240 KB


Textauszug (computergeneriert)

Aufstellen und Prüfen von Zwischenberichten
(Quartals- und Halbjahresberichte)

 


von: Daniel Steinberg

Inhaltsverzeichnis

1. Art und Anlass der Problemstellung 4

1.1. Definitionen und einführende Erläuterungen 4

1.1.1. Börsenrecht, IAS und US-GAAP 4
1.1.2. DSR, DRSC, E-DRS und DRS 4

1.2. Gesetzliche Grundlage der Zwischenberichterstattung 6
1.3. Anforderungen, Adressaten und Ziele bei der Aufstellung von Zwischenberichten als Teil der Rechnungslegung 6
1.4. Bergriff und Abgrenzung der Ad-hoc Publizität 7

2. Aufstellen von Zwischenberichten 8

2.1. Grundsätze der unterjährigen Erfolgsermittlung 8
2.2. Zwischenberichte nach ursprünglichem Börsenrecht 9
2.3. Zwischenberichte nach aktuellem Börsenrecht 10

2.3.1. nach DRS 6 10
2.3.2. nach IAS 34 und US-GAAP 11

2.4. Zwischenberichterstattung in der Praxis und zukünftige Entwicklungen 13

3. Prüfen von Zwischenberichten 14

3.1. Unterzeichnung des Zwischenberichts 14
3.2. Prüfung der Zwischenberichterstattung 14

4. Zusammenfassende Schlussbetrachtung 16

Literaturverzeichnis 17

 

 

 


1. Art und Anlass der Problemstellung

1.1 Definitionen und einführende Erläuterungen

1.1.1 Das deutsche Recht, die International Accepted Standards (IAS) und die US-Generally Accepted Accounting Principles (USGAAP)

Traditionell haben deutsche Unternehmen und Konzerne ihre Abschlüsse und Berichte auf Grundlage der einheimischen Gesetze aufgestellt und veröffentlicht. Dabei bildete das Handelsgesetzbuch (HGB) die wichtigste Grundlage, welches durch verschiedene, speziellere Gesetzestexte wie dem Aktiengesetz (AktG) oder dem Börsengesetz (BörsG) sowie gesetzesähnlichen Bestimmungen wie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ergänzt wurde. Durch eine verstärkte internationale Orientierung der Unternehmen und eines intensiveren Handels ausländischer Aktien, hat der Gesetzesgeber den Paragrafen 292a in das HGB eingeführt, wonach deutsche Konzerne einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung aufstellen können. Zu diesen sind vor allem die International Accounting Standards und die US-Generally Accepted Accounting Principles zu zählen, welche im Gegensatz zum „Deutschen Vorsichtsprinzip“ vor allem die Informationsvermittlung im Vordergrund sehen. Während die ersteren v.a. im europäischen Raum von Bedeutung sind, gelten die letzteren insbesondere für amerikanische Unternehmen.1

1.1.2 Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR), das Deutsche RechnungslegungsStandardCommittee (DRSC), die Bedeutung eines Deutschen RechnungslegungsStandard (DRS) und seine Formulierung mithilfe eines DRS-Entwurfes (E-DRS)

Durch § 342 HGB wurde auch in Deutschland die Möglichkeit geschaffen, ein privatrechtliches Rechnungslegungsgremium anzuerkennen, welches durch die Gründung des Deutschen RechnungslegungsStandardCommittees erfolgt ist. Dabei bestimmt der DRSC in seiner Satzung die sieben Mitgliedern des DSR2, welche sich aus Hochschulvertretern, Unternehmensvertretern und Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe zusammensetzen3. Die Aufgabe des Standardisierungsrates besteht zum einen darin, die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Zum anderen soll der Deutsche Standardisierungsrat den Gesetzgeber bei der Fortentwicklung der Rechnungslegung beraten und die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungsgremien ve rtreten. 4

Die DRS, welche vom DRSC aufgestellt werden, sind nach national anerkannte Grundsätze der Konzernrechnungslegung5. Bei der Entwicklung eines Standards werden die Ideen und Vorstellungen des Standardisierungsrates - unter Berücksichtigung der bestehenden GoB – zunächst in einem Entwurf dargestellt. Erst nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahmen hinsichtlich des Entwurfes wird der Standard nach Anhörungen in öffentlichen Sitzungen beschlossen. Durch eine Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger haben die DRS die Vermutung für sich, nicht nur eine Empfehlung, sondern selbst Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Konzernrechnungslegung6 zu sein7. Bei Nichtbeachtung eines Standards kann keine Übereinstimmung der Konzernrechnungslegung mit dem geltenden Recht unterstellt werden, da die GoB in Deutschland gemäß § 297 Abs. 2 S. 2 HGB Gesetzesrang besitzen8.9

1.2 Gesetzliche Grundlagen und Verpflichtung zur Aufstellung von Zwischenberichten

[...]


1 Allerdings bilanzieren auch einige deutsche Unternehmen wie die Daimler-Chrysler AG oder Siemens aufgrund der Wichtigkeit des US-amerikanischen Kapitalmarktes nach US-GAAP und nicht nach IAS.
2 Gegebenenfalls werden diese noch durch 2 kooptierte Mitglieder ergänzt. Vgl. Die Folien der Veranstaltung Externes Rechnungswesen im Wintersemester 2002/2003, Abb. B7 an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf.
3 Vgl. §342a Abs. 1 HGB i.V.m. §342 HGB.
4 Vgl. DRS 6 (2001), S. 3, Ammedick (2002), S. 29f.
5 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 29.
6 Es ist festzuhalten, dass der Einzelabschluss von den Rechnungslegungsgrundsätzen des DRSC grundsätzlich nicht berührt wird. Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 31.
7 Vgl. §342 Abs. 2 HGB.
8 „Da GoB gewährleisten sollen, dass die Gesetze ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewendet werden, unterliegen sie einem stetigen Wandel. Es ist daher jedem Anwender zu empfehlen, bei einer Anwendung der Standards sorgfältig zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung aller Besonderheiten im Einzelfall der jeweiligen gesetzlichen Zielsetzung entsprechen.“ Vgl. DSR 6 (2001), S.3.
9 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), S. 31.


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