Europäische Wettbewerbspolitik

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Details
Autoren: Christoph Tschmelitsch, Stephanie Grohn
Fach: Politik - Int. Politik - Thema: Europäische Union
Veranstaltung: Rechtsprechung und Verwaltung im europäischen Mehrebenensystem
Institution/Hochschule: Universität Wien (Politikwissenschaft)
Jahr: 2004
Seiten: 21
Note: 1
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 314 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-25501-1
Textauszug (computergeneriert)
Europäische Wettbewerbspolitik
von: Christoph Tschmelitsch
Inhaltverzeichnis
I. Einführung in die europäische Wettbewerbspolitik 3 - 4
II. Wettbewerbsbeschr. Vereinbarungen - Kartellverbot 4 - 6
II.1. Allgemeines 5
II.2. Was für Arten von Vereinbarungen gibt es? 5 - 6
II.3. Auswirkungen für die Kunden 6
III. Fusionskontrolle 7 - 10
III.1. Was bedeutet "marktbeherrschende Stellung"? 8
III.2. Welche Arten von Zusammenschlüssen gibt es? 8 - 9
III.3. Genehmigungsverfahren 9
IV. Verbot des Missbrauchs marktbeherr. Stellungen 10 - 13
IV.1. Was versteht man unter einem sachlich und örtlich relevanten Markt? 11 - 12
IV.2. Wann liegt ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor und welche Unterschiede zeigen sich? 12
IV.3. Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs, Verhängen von Strafen 12
V. Überwachung staatlicher Beihilfen 13 - 16
V.1. Allgemeines 14
V.2. Wieso Kontrolle 14
V.3. Ausnahmen 14 - 15
V.4. Auswirkungen 15
V.5. Daten 15
VI. Wettbewerbsregeln für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen 16 - 18
VII. Internationale Zusammenarbeit 18 - 19
VIII. Literaturverzeichnis 20
I. Einführung in die europäische Wettbewerbspolitik
Die europäische Gemeinschaft hat sich neben der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion die Schaffung eines Gemeinsamen Markts zum Ziel gemacht. Der Art 98 EGV sieht ein "Wirtschaftssystem, das die Wahrung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft gewährleistet, in der freier Wettbewerb herrscht" vor (Die Wettbewerbspolitik in Europa und der Bürger, 2000, S. 7).
Der Wettbewerb ist eine - von vielen - grundlegenden Voraussetzungen für eine freie Marktwirtschaft, in der der Anbieter, welcher Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, der Nachfrageseite gegenüber steht. Durch den Wettbewerb werden vor allem die Anbieter dazu gezwungen das beste Leistungsverhältnis zwischen Preis und Qualität ihrer Ware zu suchen, um die jeweiligen Kundenpräferenzen zu befriedigen. Aber nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit wird angeregt und gestärkt, auch die Leistungsfähigkeit. Diese stellt eine wichtige Voraussetzung dar, um im internationalen Handel in einer globalisierten Welt von heute langfristig bestehen zu können.
Das europäische Wettbewerbsrecht hat als oberstes Ziel, Verhalten von öffentlichen sowie privaten Unternehmen und deren Vereinbarungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu untersagen, falls dieses dem Ziel des wirksamen Wettbewerbs entgegenläuft. Das bedeutet, der Grundsatz des freien Wettbewerbs ermöglicht es den Wettbewerbsdruck zwischen den einzelnen Anbietern aufrechtzuerhalten. Um die Wettbewerbsbestimmungen zu garantieren müssen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche zum Großteil in den Artikeln 81 bis 90 des EG-Vertrages festgehalten sind.
Eine Bedingung für die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts ist der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das heißt, das Gemeinschaftsrecht des EG-Vertrages kommt nur dann zur Anwendung, wenn es zu Beeinträchtigungen des Gemeinsamen Marktes durch Wettbewerbsverzerrungen, wie Kartellabsprachen oder Fusionen, zwischen den Mitgliedern kommt. Anderenfalls gilt das jeweilige nationale Recht.
Die Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln wird insbesondere durch die Europäische Kommission überwacht. Dabei wird die Kommission sowohl von den Bundeswettbewerbsbehörden sowie den Gerichten in den einzelnen Mitgliedsländern unterstützt. Wer in welchem Fall und in welchem Ausmaß für die Überwachung und Kontrolle zuständig ist, hängt jeweils vom vorliegenden Fall ab. Im Falle einer Entscheidung der Kommission kann vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft Berufung eingelegt werden.
II. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Kartellverbot
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