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Der Versorgungsausgleich in der notariellen Praxis

Termpaper, 2003, 41 Pages
Author: Andreas Kuhn
Subject: Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession

Details

Category: Termpaper
Year: 2003
Pages: 41
Grade: 14 Punkte
Language: German
Archive No.: V22156
ISBN (E-book): 978-3-638-25576-9

File size: 217 KB


Excerpt (computer-generated)

DER VERSORGUNGSAUSGLEICH IN DER
NOTARIELLEN PRAXIS

von

Notaranwärter Andreas Kuhn

(beim Notariat Walddorfhäslach)
Hirrlingen, 02. Juni 2003

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis  iii
Literaturverzeichnis v

Kapitel 1
Grundgedanke und Zweck  1

Kapitel 2
Allgemeines zum Versorgungsausgleich  2
1. Der Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs  2
2. Prinzip der Ehezeit  3
3. Versorgungsausgleich und Güterstand  3
4. Verfahren über den Versorgungsausgleich  3
5. Übergangsrecht und Verfassungsmäßigkeit  4
6. Deutsch-deutsche Fragen  5
7. Der Versorgungsausgleich und das Internationale Privatrecht (IPR)  5

Kapitel 3
Arten des Versorgungsausgleichs  7
1. Der Versorgungsausgleich durch Wertausgleich (§§ 1587a – 1587e BGB)  7
a) § 1587a Abs. 2 BGB  7
Beamtenrechtliche Versorgung (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1)  7
Versorgungen in einer der gesetzlichen Rentenversicherungen, die den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegen, sog. dynamisierte Renten (§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB)  8
Unverfallbare Versorgungen aus der betrieblichen Alterversorgung (§ 1587a Abs.2 Nr. 3 BGB)  8
Sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen (§ 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB)  9
b) § 1587a Abs. 3 BGB  9
c) § 1587a Abs. 4 BGB  10
d) § 1587a Abs. 5 BGB  10
e) § 1587a Abs. 6 BGB  10
f) § 1587a Abs. 7 BGB  10
g) § 1587a Abs. 8 BGB  10
h) Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht  11
i) Bestimmung einer anderen Form des Ausgleichs § 1587b Abs. 4 BGB  12
j) Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB  12
k) Korrektur des Wertausgleiches  13
l) Erlöschen bei Tod des Berechtigten, § 1587e Abs. 2 BGB  13
m) Nichterlöschen des Ausgleichsanspruchs bei Tod des Verpflichteten, § 1587e Abs. 4 BGB  14

2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§§ 1587f – 1587n BGB)  14
a) Grundlagen  14
b) Leistungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs  14

Kapitel 4
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
1. Eheverträge nach § 1408 Abs. 2 BGB  16
a) Grundlagen  16
b) Möglichkeit des Teilverzichts  17
c) Jahressperrfrist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB  18
d) Unwirksamkeit eines vollständigen Ausschlusses ?  20
e) Mögliche Vereinbarungen im einzelnen  21
Vollständiger Ausschluss  21
Rückrittsvorbehalt, Bedingung, Befristung  21
Gegenleistungen  22
Einseitiger Ausschluss  23
Schuldrechtlicher Ausgleich  23
Teilweiser Ausschluss  23
Super-Splitting, Super-Quasisplitting  24
Ausschluss nur bis zum Tod eines Ehegatten  24
f) Wirkungen des Ausschlusses durch Ehevertrag gemäß § 1414 BGB  24

2. Scheidungsvereinbarung nach § 1587o BGB  26
a) Grundlagen  26
b) Verhältnis zu § 1408 Abs. 2 BGB  27
c) Zeitliche Begrenzung von Vereinbarungen  28
d) Vereinbarungen vor der Scheidung  29
e) Form der Vereinbarung  29
f) Eignung der vereinbarten Leistung zur Sicherung des Berechtigten  30
g) Mögliche Vereinbarungen im Einzelnen  30
Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich  30
Vereinbarung über die Höhe des Versorgungsausgleich  31
Super-Splitting  31
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung / Einkauf in die gesetzliche Rentenversicherung  31
Abschluss eines privaten Versicherungsvertrages  32
h) Genehmigung von Vereinbarungen  34
i) Zeitliche Eingrenzung und Zuständigkeit hinsichtlich der Genehmigung  34
j) Folgen und Anfechtbarkeit der Genehmigung  35

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
a.aO. am angegebenen Ort
AG Amtsgericht
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BarwertVO Barwertverordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Entscheidungen des BGH in Zivilsachen
BeurkG Beurkundungsgesetz
BMJ Bundesministerium der Justiz
BT-Drucks. / BTDr. Bundestagsdrucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
d.h. das heißt
DNotZ Deutsche Notar Zeitschrift
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
EheG Ehegesetz
EheRG Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976
f. folgende (Einzahl)
FamRÄndG Familienrechtsänderungsgesetz
FamRZ Zeitschrift für das gesamt e Familienrecht
ff. folgende (Mehrzahl)
FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
GG Grundgesetz
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
h.M. herrschende Meinung
h.L. herrschende Lehre
i.d.F. in der Fassung
i.d.R. in der Regel
IPR Internationales Privatrecht
KG Kammergericht (mit Fundstelle)
LG Landgericht
MüKo Münchner Kommentar – Bürgerliches Gesetzbuch
NJW Neue Juristische Woche
OLG Oberlandesgericht
Rdn. / Rn. Randnummer
Rpfleger der deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
RVO Reichsversicherungsordnung
SGB Sozialgesetzbuch
VAHRG Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
VAÜG Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz)
vgl. vergleiche
VVG Versicherungsvertragsgesetz
Ziff. Ziffer
ZPO Zivilprozessordnung

LITERATURVERZEICHNIS
Günter Brambring: Der Ehevertrag, Band 7.
Langenfeld: Handbuch der Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 4. Auflage.
Münchner Kommentar – Bürgerliches Gesetzbuch: Band 7, Familienrecht, 4. Auflage.
Palandt: Kommentar zum BGB: 62. Auflage.
Rainer Kanzleiter: Vereinbarungen unter Ehegatten, 3. Auflage.
Rechtssprechung zum Thema des Versorgungsausgleiches, des Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2
BGB und zur Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587o BGB, aus FamRZ, NJW, Rpfleger, jursi Web u.a.. 

 

K a p i t e l   1

GRUNDGEDANKE UND ZWECK

Die unbefriedigende soziale und rechtliche Position der teilweise oder überhaupt nicht berufstätigen Ehefrau im Falle der Scheidung einer Ehe war ebenso wie der Gedanke, dass Versorgungsanrechte für den Fall des Alters und/oder der Invalidität wie anderes Vermögen während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitet werden, Anlass für die Einführung des Versorgungsausgleiches durch das 1. Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1976 (vgl. Planken, Die soziale Sicherung der nicht erwerbstätigen Frau, 1961; Beschluss Nr. II 4 der Sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 47. Juristentags 1968; Beschluss Nr. 21 b der Zivilrechtlichen Abteilung des 48. Deutschen Juristentags; Beitzke, RdA 1971, S. 99 (101ff.); Bogs in: Eherechtsreform, hsrg. von Bogs, Deubner, u.a,, 1971, S.96 (113ff.); Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG, BTDr. 7/650, S.61, 71, 154).

Damals wie auch heute ist noch in der Mehrzahl aller Ehen die Aufgabenteilung dergestalt geregelt, dass der Ehemann erwerbstätig ist, während die gar nicht oder teilweise berufstätige Ehefrau die Haushaltsführung sowie die Kindererziehung übernimmt. Der durch das 1. EheRG eingeführte Versorgungsausgleich sollte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, meist der Ehefrau, eine eigenständige Sicherung schaffen (BT-Drucks 7/650 S.155; BT-Drucks 7/4361 S.18) und dessen Alterssicherung und/oder Invalidität von den Vorstellungen über den Unterhaltssatz lösen (vgl. Stellungsnahme des BMJ BVerfGE 53, 257, 2872, FamRZ 1980, 326, 330).

Der Versorgungsausgleich sollte dadurch realisiert werden, dass die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden und zwar unabhängig vom jeweiligen Güterstand der Ehegatten – mit Ausnahme des § 1408 Abs. 2 BGB – (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a Abs. 1 BGB).

K a p i t e l 2

ALLGEMEINES ZUM VERSORGUNGSAUSLGEICH

Der Notar kommt mit dem Recht des Versorgungsausgleiches einerseits mit der Regelung des §§ 1408 Abs. 2, 1414 BGB – Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches durch Ehevertrag in der Form des § 1410 BGB – und andererseits mit der Regelung des § 1587o BGB – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung in notariell beurkundeter Form – in Berührung. Damit der Notar bei der Beurkundung solcher Vereinbarungen seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG, insbesondere dem neu eingeführten § 17 Abs. 2a BerukG nachkommt, ist es unerlässlich die Grundzüge des Versorgungsausgleiches zu beherrschen.

1. Der Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs
§ 1587 BGB beschreibt den Grundsatz des Versorgungsausgleiches zwischen geschiedenen Ehegatten sowohl für den Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung – §§ 1587a bis 1587e BGB – wie auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – §§ 1587f bis 1587n BGB –. Gemäß § 1318 Abs. 3 BGB finden die Vorschriften über den Versorgungsausgleich auch auf durch gerichtliches, rechtskräftiges Urteil aufgehobene Ehen Anwendung.

Dem Versorgungsausgleich unterliegen somit die Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit – nachfolgend nur noch als „Versorgung“ bezeichnet –, egal ob diese im Inland oder im Ausland erworben worden sind.

Ausgenommen vom Versorgungsausgleich sind unter anderem Leistungen, die als Entschädigung gewährt werden. Bei der Versorgung aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben unfallbedingte Erhöhungen der Versorgung außer Betracht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB). Kapitalversicherungen auf Grund eines Versicherungsvertrages (vgl. § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB) fallen nach wie vor unter den Zugewinnausgleich gemäß §§ 1371 ff. BGB. 2. Prinzip der Ehezeit

2. Prinzip der Ehezeit
Grundsätzlich sind nur Versicherungsanrechte auszugleichen, soweit diese in der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten worden sind. Diese Einschränkung beruht wie beim Zugewinnausgleich auf der Annahme des Gesetzgebers, die von beiden Ehegatten in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften seien als gemeinsame Lebensleistung anzusehen und deshalb bei Auflösung der Ehe zu teilen (BT-Drucks 7/650 S.155; BT-Drucks 7/4361 S.18f.).

Als Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 261 ZPO) des Scheidungsantrags vorausgeht.

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