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Die Schweigepflicht des Seelsorgers (das Beichtgeheimnis)

Scholary Paper (Seminar), 2001, 19 Pages
Author: Tobias Mühlberg
Subject: Theology - Practical Theology

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2001
Pages: 19
Grade: 2+
Language: German
Archive No.: V22459
ISBN (E-book): 978-3-638-25775-6

File size: 192 KB
Notes :
Was steckt hinter der Schweigepflicht des Seelsorgers bzw. dem Beichtgeheimnis? Gilt es auch für die Laienseelsorge? Welche rechtlichen Grundlagen existieren? Wieviel ist die Schweigepflicht vor Gericht wert? Diese wichtigen Fragen wird in der vorliegenden Arbeit nachgegangen, wobei immer der Bezug zur (Laien)Praxis aufgegriffen wird. Im Anhang ist desweiteren eine exemplarische Fallsammlung enthalten.



Excerpt (computer-generated)

Die Schweigepflicht des Seelsorgers (das Beichtgeheimnis)

 


von: Tobias Mühlberg

Inhalt

1. Einleitung 3

2. Geschichtliches 3

3. Der Seelsorger als Ze uge im Prozeß 4

4. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus Sicht der StPO 4

4.1. Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO 4
4.2. Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a StPO 4
4.3. Zeugnisverweigerungsrecht von „Geistlichen“ und deren „Hilfspersonen“ 5
4.4. Beschlagnahmeverbot als Sonderfall des Zeugnisverweigerungsrechts 6
4.5. Begründung des Rechts auf Zeugnisverweigerung 7

4.5.1. Gewissenskonflikt des Seelsorgers 7
4.5.2. Schutz des Vertrauens zwischen Seelsorger und Klient 7

5. Die Schweigepflicht nach § 203 StGB 8

6. Die Anzeigepflicht geplanter Straftaten nach § 138 StGB 9

7. Die Schweigepflicht aus Sicht des Kirchenrechts 9

7.1. Beispielhafte Quellentexte 9
7.2. Seelsorgerliche Schweigepflicht 10

7.2.1. Schweigepflicht als Inha lt der Ordination 10
7.2.2. Schweigepflicht von nicht ordinierten Personen 11
7.2.3. Schweigepflicht aus Sicht des Neuen Testaments 12

7.3. Bruch der Schweigepflicht 13

8. Zusammenfassung 14

9. Anhang (Fallsammlung) 16

10. Literaturverzeichnis 19

 


 


1. Einleitung

In dieser Hausarbeit geht es um die Problematik Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht von Seelsorgern aus strafrechtlicher und kirchenrechtlicher Sicht. Dieser Sachverhalt ist gerade für die Laienseelsorge von großer Bedeutung, denn im Vergleich zu Ordinierten macht das deutsche Recht einen entscheidenden Unterschied zwischen der Seelsorge von Laien und Pfarrern, auch wenn nach kirchenrechtlichen Gesichtspunkten der Evangelischen Kirche die Laienseelsorge auf Grund des Priestertums aller Gläubigen begrüßt wird. Doch gerade in diesem Bereich der Laienarbeit kommen immer wieder Fragen zur Rechtslage auf. Ich werde mit dieser Arbeit die entscheidenden Gesichtspunkte in der Gegenüberstellung von „weltlichem Recht“ und Kirchenrecht aufzeigen und die für jeden Laienseelsorger zu bedenkenden wichtigen Punkte herausarbeiten. Dabei spielt für die Praxis der Seelsorge aus strafrechtlichen Gesichtspunkten das Zeugnisverweigerungsrecht und die Anzeigepflicht, aus kirchenrechtlichen Gesichtspunkten dagegen die Schweigepflicht die entscheidende Rolle. Dieser Gewichtung entspricht der Aufbau meiner Arbeit.

2. Geschichtliches

In mancher Kapelle und an vielen Brücken steht eine Statue mit Chorrock und Stola bekleidet und eine Palme oder ein Kreuz in den Händen. Es handelt sich dabei um Johannes von Nepomuk. Im Jahr 1393 wurde der beliebte Domherr und Generalvikar von Prag nach schwerer Folterung, der Überlieferung nach sogar unter Beteiligung des Königs Wenzels IV., von der Karlsbrücke in die Moldau gestürzt. Johannes von Nepomuk war als Beichtvater der Königin Johanna in einen Konflikt mit dem König geraten, weil er sich weigerte das Beichtgeheimnis zu brechen. Als Generalvikar hatte er die Kirche zu verwalten und deren Rechte nach außen hin zu vertreten, doch an dieser Stelle war offensichtlich die Abgrenzung von kirchlichem Recht und den Rechten des Königs als weltlicher Machthaber unklar. Johannes von Nepomuk bezahlte deshalb seine Treue zum Kirchenrecht mit dem Leben.

Egal ob Legende oder nicht, Johannes von Nepomuk ist bis heute ein Vorbild für alle Seelsorger, denn die Verschwiegenheit desjenigen, der Seelsorge übt, ist eine Grundvoraussetzung für die Seelsorge selbst. Schon zur Zeit Gregors d. Großen (540-604) läßt sich das Beichtgeheimnis nachweisen, 1 und so wurde bereits im Mittelalter die Zusage des strengen Schweigens des Seelsorgers zu einem Stück innerkirchlicher Rechtsordnung. 2

Im deutschen Recht sind inzwischen die Grenzen und Übergänge von Kirchenrecht und weltlichem Recht viel klarer abgesteckt als zur Zeit Johannes von Nepomuk. Aus diesem Grund folgt nun eine Erörterung zum Zeugnisverweigerungsrecht aus strafrechtlicher Sichtweise, wenn der Konfliktfall eintritt, daß der Seelsorger als Zeuge über seinen Klienten als Beschuldigten aussagen soll.

3. Der Seelsorger als Zeuge im Prozeß

[...]


1 Vgl. Hörman, Website.
2 Vgl. Stein, S. 70


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