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Anwaltshaftung und anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung

Termpaper, 2003, 16 Pages
Author: Melanie Freund
Subject: Economics / Business: Banking, Stock Exchanges, Insurance, Accounting

Details

Category: Termpaper
Year: 2003
Pages: 16
Grade: 1,1
Language: German
Archive No.: V22843
ISBN (E-book): 978-3-638-26090-9

File size: 192 KB


Excerpt (computer-generated)

Anwaltshaftung und anwaltliche
Berufshaftpflichtversicherung

 

 

von: Melanie Freund

INHALTSVERZEICHNIS 3

1. ANWALTSHAFTUNG 6

1.1 ALLGEMEINES 6
1.2 HAFTUNGSVERJÄHRUNG 6
1.3 SOZIETÄTEN 7

1.3.1 Definition Sozietät 7
1.3.2 Sozienhaftung 7

2. ANWALTLICHE BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 9

2.1 ALLGEMEINES 9

2.1.1 Definition echter Vermögensschaden 9

2.2 ANWALTLICHE BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ALS PFLICHTVERSICHERUNG 9
2.3 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG 10
2.3 VERSICHERUNGSUMFANG 11

2.3.1 Selbstbehalt und Gebührenselbstbehalt 11
2.3.2 Örtliche Geltung 12

2.4 AUSSCHLÜSSE VOM VERSICHERUNGSUMFANG 12
2.5 VERSICHERUNGSSUMME 12

2.5.1 Pflichtversicherungssumme und notwendige Versicherungssumme 13

2.6 VERSICHERUNGSFALL 13

2.6.1 Definition Verstoßtheorie 13

2.7 SOZIEN, JURISTISCHE MITARBEITER, SONSTIGES BÜROPERSONAL 14

2.7.1 Sozien 14
2.7.2 Mitarbeiter 14

2.8 PRÄMIE 15
2.9 BEGINN DER VERSICHERUNG 15

2.9.1 Vorwärtsversicherung 15
2.9.2 Rückwärtsversicherung 15

2.10 VERTRAGSDAUER UND BEENDIGUNG DER BHV 16

LITERATURVERZEICHNIS: 17


 

 

 

 

1. Anwaltshaftung

1.1 Allgemeines

Die zentrale Aufgabe des Anwaltes ist es seinem Mandanten eine allgemeine, umfassende und auch möglichst erschöpfende Beratung und Belehrung zu bieten. Eine solche Beratung setzt jedoch voraus, dass der Mandant den RA mit allen erforderlichen Informationen betraut, die für den Sachverhalt notwendig sind. Sowohl die Prüfung und die Beurteilung der Rechtslage als auch das Anraten weiterer rechtlicher Schritte obliegt dem RA, wobei der Mandant selbst entscheiden muss, welchen Weg er gehen möchte.
Jedoch kann und darf der Mandant von seinem Anwalt in der Beratung erwarten, dass er über jegliche Folgen und Umstände seines weiteren Verhaltens aufgeklärt wird.
Unterläuft nun dem Anwalt während seiner Tätigkeit ein Fehler und es kommt zum Schaden, entstehen gegen den Anwalt Schadenersatzansprüche aufgrund positiver Forderungsverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§ 280 BGB).

Mögliche Schadensachverhalte sind:
§ unrichtige oder unzureichende Beratung
§ fehlerhafte Prozessführung
§ Terminversäumnisse jeglicher Art
§ fehlerhafte Abfassung von Verträgen.

Die Haftung des RAs erstreckt sich jedoch nicht nur auf seine Tätigkeit, sondern auch auf die seiner Gehilfen, juristischen Mitarbeiter und des sonstigen Kanzleipersonals, für die er einzustehen hat.
Die Pflicht zum Schadenersatz entsteht dem Anwalt jedoch nur dann, wenn seine Pflichtverletzung schuldhaft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und für den Schaden kausal war.

1.2 Haftungsverjährung

Haftungsansprüche aus anwaltlicher Berufstätigkeit verjähren nach § 195 BGB nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I, 1 BGB), spätestens jedoch 3 Jahre seit Mandatsende (§ 51b BRAO). Zu beachten ist, dass der Anwalt spätestens 3 Jahre nach Anspruchsentstehung den Mandanten über seinen Fehler informieren, diesem zusätzlich noch die Möglichkeit eines Regressanspruches gegen sich selbst aufzeigen muss und ihm zu geeigneten Maßnahmen gegen die Verjährung dieses Anspruches geraten haben muss. Sollte dieser Hinweis unterbleiben, kann der Anwalt mit einem richterlichen s.g. sekundären Schadenersatzanspruch konfrontiert werden, der die Verjährung weitere 3 Jahre hinauszögert.

1.3 Sozietäten

1.3.1 Definition Sozietät

[...]


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