Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Darstellung des deutschen Markenrechts anhand von Beispielen close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Darstellung des deutschen Markenrechts anhand von Beispielen

Scholary Paper (Seminar), 2003, 28 Pages
Author: Sonja Götz-Seidl
Subject: Law - Civil / Private / Trade / Anti Trust Law / Business Law

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2003
Pages: 28
Grade: 1,3
Language: German
Archive No.: V22904
ISBN (E-book): 978-3-638-26132-6

File size: 120 KB


Excerpt (computer-generated)

FACHHOCHSCHULE ASCHAFFENBURG
FACHBEREICH WIRTSCHAFT UND RECHT

Darstellung des deutschen
Markenrechts anhand von Beispielen

Seminararbeit von Sonja Götz

10. Dezember 2003

Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V

1 ENTWICKLUNG DES MARKENRECHTS IN DEUTSCHLAND 1

2 ARTEN VON MARKEN 3

3 ENTSTEHUNG DES MARKENSCHUTZES 5
3.1 Markenschutz durch Eintragung 5
3.2 Markenschutz durch Verkehrsgeltung 5
3.3 Markenschutz durch notorische Bekanntheit 7

4 EINTRAGUNGSFÄHIGKEIT VON MARKEN 8
4.1 Absolute Schutzhindernisse 8
4.2 Löschungsansprüche aufgrund von relativen Schutzhindernissen 11
4.2.1 Ähnlichkeit (§§ 9, 51, 52, 55 MarkenG) 11
4.2.2 Verwechslungsgefahr (§§9 Abs. 1 Ziff. 2, 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG) 13
4.2.3 Rufausbeutung oder Verwässerung einer bekannte Marke (§§ 9 Abs. 1 Ziff. 3, 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG) 14
4.3 Verwirkung von Löschungsansprüchen 15

5 RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG EINER MARKE 16
5.1 Unterlassungsanspruch (§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG) 16
5.2 Schadensersatzanspruch (§§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG) 18
5.3 Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG) 19
5.4 Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG) 19

6 FAZIT 21

7 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 22

 

Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft
Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BMW Bayerische Motorenwerke AG
BPatG Bundespatentgericht
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
CKK Canon Kabushiki Kaisha
d.h. das heißt
Einf. Einführung
Einl. Einleitung
EuGH Europäischer Gerichtshof
f folgende
ff fortfolgende
gem. gemäß
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMVO Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
Kap. Kapitel
Kfz Kraftfahrzeug
lt. laut
MarkenG Markengesetz
MarkenRL Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21.12.1988
MarkenV Markenverordnung
MGM Metro Goldwin Mayer
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift
OLG Oberlandesgericht
PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft vom 20.03.1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Rn. Randnummer
S. Seite
Slg. Sammlung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Jahr und Seite)
u.a. unter anderem
Urt. Urteil
v. von
vgl. vergleiche
WZG Warenzeichengesetz
z.B. zum Beispiel
Ziff. Ziffer
z.T. zum Teil

 

 

1 Entwicklung des Markenrechts in Deutschland

Das erste deutsche „Gesetz über den Schutz von Marken“ geht zurück auf das Jahr 1874. Mit diesem Gesetz wurde zunächst die Schutzfähigkeit von Bildmarken festgestellt. Dem vorausgegangen war eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen auf Landesebene. Erst mit dem „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ aus dem Jahre 1894 wurde die Eintragbarkeit reiner Wortzeichen eingeführt. Die neue Regelung brachte des weiteren eine Ausdehnung des Markenrechts auf alle Gewerbetreibende als mögliche Inhaber mit sich und führte ein Anmeldeverfahren mit Vorprüfungssystem ein.1

1936 wurde das „Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen“ durch das „Warenzeichengesetz“ ersetzt, mit dem die Eintragbarkeit durchgesetzter Zeichen eingeführt wurde. Danach konnte durch den Nachweis von Verkehrsdurchsetzung2 Zeichenschutz erworben werden.3 

Im Jahre 1967 wurde durch Einführung des Benutzungszwangs jeder Markeninhaber dazu angehalten, seine Marke spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung zu nutzen. Es folgten als weitere Ergänzungen 1979 die Eintragbarkeit von Dienstleistungsmarken sowie 1992 die Aufhebung der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb. 4 

Bereits seit den 60er Jahren wurde auf europäischer Ebene an einer Vereinheitlichung des Markenrechts gearbeitet. Im Dezember 1988 wurde schließlich die „Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken“ verabschiedet. Diese Richtlinie sollte bis zum 31.12.1991 in nationales Recht umgesetzt werden, wobei eine Verlängerungsoption bis zum 31.12.1992 bestand. In Deutschland geschah diese Umsetzung mit zweijähriger Verspätung, durch das Inkrafttreten des „Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)“ am 01.01.1995. Mit diesem Gesetz wurde das deutsche Markenrecht grundlegend neugeordnet.5 

Mit Inkrafttreten wurde der mehr als 100 Jahre im Geschäftsverkehr verwendete Begriff „Warenzeichen“ durch die Bezeichnung „Marke“ ersetzt. Der Schutzgegenstand des nun geltenden MarkenG ist umfassender als der des vorher gültigen Warenzeichengesetzes (WZG). So werden nach § 1 MarkenG nicht nur Marken sondern auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt. Zuvor befanden sich die entsprechenden Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Darüber hinaus sind die Regelungen über die notorisch bekannten Marken im Sinne des Art. 6 bis der Pariser Verbandübereinkunft aufgenommen. Auch Gemeinschaftsmarken sowie international registrierte Marken nimmt das MarkenG in seinen Schutzbereich auf (§§ 125a ff., 107 ff MarkenG). 6

2 Arten von Marken

Anders als im Warenzeichengesetz unterfallen dem Markenschutz nicht nur die herkömmlichen Markenformen (Wörter, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen) sondern generell alle markenfähige Zeichenformen. Als Beispiel können Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen genannt werden. 7 
§ 3 Abs. 1 MarkenG enthält eine nicht abschließende Aufzählung markenfähiger Zeichen. Wichtig sind hierbei :

- Wortmarken 
Wörter sind ohne weiteres markenfähige Zeichen. Sie bestehen oft nur aus einem Wort (z.B. Nivea, Boss), können jedoch auch aus mehreren Wörtern zusammengesetzt sein (Toys R Us, United Colours of Benet - ton). Außerdem sind Namen lebender oder toter Personen sowie ein kurzer Satz markenfähig (Die zarteste Versuchung seit es Schokolade gibt). 8 Der BGH hat es darüber hinaus zugelassen, einzelne Buchstaben als Marken anzumelden. Mit seiner Entscheidung vom 19.12.2002 erlaubte er die Anmeldung des Buchstaben „Z“ für „Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherartikel, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer.“9 

- Bildmarken 
Zu den Bildmarken gehören Abbildungen jeder Art, sofern ihnen abstrakte Unterscheidungseignung zukommt. Grundsätzlich spielt es dabei keine Rolle in welcher Form die Abbildung erfolgt, so dass Etiketten, Siegel, Reliefs oder Hologramme generell geeignete Abbildungen darstellen. Daneben gehören graphische Gestaltungen von Buchstaben, Wörtern und Zahlen sowie Abbildungen der Ware bzw. der Warenverpackung zu den schutzfähigen Bildmarken.10

- Farbmarken 
Eine Markenfähigkeit von Farben und Farbkombinationen ist grundsätzlich gegeben und gilt unabhängig von einer konkreten Aufmachung auch für konturlose Farben und Farbzusammenstellungen.11 Im September 2003 hat sich die Deutsche Telekom in einem Rechtsstreit um den Schutz ihrer Werbefarbe „Magenta“ gegen den Konkurrenten Mobilcom durchgesetzt, der bereits im Jahre 1999 in ganzseitigen Anzeigen intensiv die von der Telekom 1995 als konturlose Farbmarke geschützte Farbe „Magenta“ eingesetzt hatte.12

[....]


1 Vgl. Schultz, Kommentar zum Markenrecht, Einführung, Rn. 4f

2 zum Begriff „Verkehrsdurchsetzung“ siehe Kap. 3.2

3 Vgl. Fezer, Markenrecht, Einl. Rn. 6

4 Vgl. Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 17

5 siehe zur Entwicklung des Markenrechts auf europäischer Ebene ausführlich Marx, Deutsches und europäisches Markenrecht, Rn. 18-30

6 siehe www. marken-recht.de/dmr/ueberdmr1.html

7 Vgl. Schultz, Markenrecht, §. 3, Rn. 2

8 Vgl. Fezer, Markenrecht, § 3, Rn. 241

9 BGH, Urt. v. 19.12.2002 AZ 1 ZB 21/00, abgerufen über www.urteilsticker.de

10 Siehe hierzu ausführlich: Fezer, Markenrecht, § 3, Rn. 256-262

11 Vgl. Schultz: Markenrecht, § 3, Rn. 8

12 BGH Urt. v. 04.09.2003, AZ.: I ZR 44/01 und 23/01- Magenta, www.beckaktuell. de


Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:

Civil Religion in Amerika

Author: Marcel Kreykenbohm
Politics - Political Theory and the History of Ideas Journal, 2002 Download as PDF-file for 5,99 EUR

Medienrecht

Author: Ulrike Kassem
Law - Media, Multimedia Law, Copyright, 2004 Download as PDF-file for 7,99 EUR

Darstellung der grundlegenden Unterschiede zwischen Konsum- und Investitionsgütermarketing

Author: Christian Krämer
Economics / Business: Marketing, Corporate Communication, CRM, Market Research, 2006 Download as PDF-file for 6,99 EUR

This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/22904/darstellung-des-deutschen-markenrechts-anhand-von-beispielen
please wait Please wait