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Der Arztbrieffall (BGH St 42, 268 ff.: Umgekehrter Tatbestands- und Subsumtionsirrtum

Scholary Paper (Seminar), 2003, 22 Pages
Author: Peter Conrad
Subject: Law - Penology

Details

Event: Seminar „Neue Rechtsprechung zum Allgemeinen Teil des Strafrechts“
Institution/College: University of Bonn (Strafrechtliches Institut)
Tags: Arztbrieffall, Umgekehrter, Tatbestands-, Subsumtionsirrtum, Seminar, Rechtsprechung, Allgemeinen, Teil, Strafrechts“
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2003
Pages: 22
Grade: Gut (13 Punkte)
Bibliography: ~ 41  Entries
Language: German
Archive No.: V23191
ISBN (E-book): 978-3-638-26361-0

File size: 210 KB
Notes :
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Problem der Abgrenzung zwischen umgekehrtem Tatbestandsirrtum und Wahndelikt im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale anhand des BGH-Urteils BGH St 42, 268 ff. (Arztbrieffall). Sie enthält eine Darstellung des Sachverhaltes sowie eine ausführliche Rezension der Begründung des BGH. Alternative Lösungsvorschläge in der Literatur werden detailliert dargestellt und bewertet.



Excerpt (computer-generated)

Der Arztbrieffall (BGH St 42, 268 ff.: Umgekehrter
Tatbestands- und Subsumtionsirrtum

 


von: Peter Conrad
 
Literaturverzeichnis [in der Downloaddatei vorhanden]

Gliederung

A) Sachverhalt 1

B) Das Urteil des Bundesgerichtshofs 2-13

1) Vollendeter Betrug 1
2) Versuchter Betrug 2

a) Die Begründung des Bundesgerichtshofs: Der Umkehrschluss 2

aa) Kritik am Umkehrschluss 3
bb) Widerlegung der Kritik 3

b) Reichweite des Umkehrschlusses im Bereich normativer Tatbestandsmerkmale 5

aa) Reichsgerichtliche Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum 5

1) Kritik an dieser Lehre 5
2) Wiederbelebung der reichsgerichtlichen Lehre durch die Unterscheidung zwischen Irrtümern über die Reichweite und Irrtümern im Vorfeld des Tatbestandes durch Blei und Herzberg 6
3) Unterschiede zwischen dem Reichsgericht und Blei/Herzberg 6
4) Kritik an der Unterscheidung zwischen Irrtümern über die Reichweite und Irrtümern im Vorfeld des Tatbestandes 7
5) Widerlegung dieser Kritik 7
6) Bedeutungskenntnis infolge einer Parallelwertung in der Laiensphäre? 8

bb) Die Gegenposition: Umgekehrte Rechtsirrtümer führen immer zum Wahndelikt 9

1) Burkhardt 9
2) Kritische Würdigung 10
3) Jakobs 10
4) Kritische Würdigung 11

cc) Vermittelnde Theorien 12

1) Heidingsfelder 12
2) Roxin 12
3) Kritische Würdigung 13

C) Schlussbetrachtung 13-14

Rezension

 


 


A) Sachverhalt

Im Tatzeitraum war der Angeklagte Oberarzt einer urologischen Klinik. Die Patientin S begab sich wegen starker Nierenschmerzen in seine Behandlung. Nachdem mehrere Zysten in der rechten Niere diagnostiziert worden waren, führte der Angeklagte im Dezember 1991/Januar 1992 Nierenzystenpunktionen durch. Eine Nierenfunktionsprüfung fand daraufhin nicht statt. Ein Brief an den Hausarzt von S, in welchem eine solche als weitere Behandlung festgelegt wird, verblieb aus unerklärlichen Gründen beim Angeklagten. Als im Juni 1992 wieder Zysten auftraten, wechselte S zu einem anderen Urologen, welcher eine Nierenfunktionsprüfung durchführen ließ. Diese ergab eine seit längerem bestehende Organschädigung. Im Januar 1993 wurde die Niere deswegen entfernt. Der Rechtsanwalt der S forderte im August 1993 die Krankenakte zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen an. Weil der Angeklagte befürchtete, trotz einer aus seiner Sicht "lege artis" durchgeführten Behandlung möglicherweise ursächlich für den Nierenverlust gewesen oder aus anderen Gründen haftbar zu sein, erstellte er einen weiteren Arztbrief, den er auf den 19.11.1991 zurückdatieren ließ. Darin stellte er die von ihm nicht durchgeführte Nierenfunktionsprüfung als eine dem Hausarzt empfohlene Maßnahme zur Weiterbehandlung dar. Er übersandte eine Kopie dieses Briefes an den Rechtsanwalt der S, um sich einer Inanspruchnahme zu entziehen. In dem darauffolgenden Prozess, in welchem der Rechtsanwalt der S Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM geltend machte, legte der Angeklagte die manipulierten Krankenunterlagen vor und beantragte Klageabweisung.

B) Das Urteil des Bundesgerichtshofs

1) Vollendeter Betrug

In Frage kommt zunächst eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges. Zu Gunsten des Angeklagten ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Verlust der Niere nicht auf eine falsche Behandlung durch den Angeklagten zurückzuführen war. Eine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB ist, dass der Täter in der Absicht handelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ein Vermögensvorteil is t jede wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage, also auch die Abwehr eines berechtigten Anspruches1. Weil jedoch bei der strafrechtlichen Würdigung des Falles nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Angeklagte den Verlust der Niere verursacht hat (also kein Schadensersatzanspruch der S gegen den Angeklagten besteht), erstrebte der Angeklagte objektiv die Abwehr eines unberechtigten Anspruchs. Der Angeklagte wollte zwar durch Täuschung den gegen ihn geltend gemachten Anspruch abwehren. Allerdings führen falsche Angeben im Prozess oder die Vorlage manipulierter Beweismittel, um einen unbegründeten, wegen der Beweislage aber aussichtsreichen Anspruch abzuwehren, nicht zur Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils2. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Angeklagten deshalb zutreffend nicht wegen vollendeten Betruges.

2) Versuchter Betrug

[...]


1 Sch Sch/Cramer § 263 Rn 167; LK/Tiedemann § 263 Rn 255.
2 Lackner/Kühl § 263 Rn 56.


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