Haftung des GmbH-Geschäftsführers

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Details
Autor: Dipl. Betriebswirtin (FH) Melanie Ruehling
Fach: Wirtschaft - Recht
Institution/Hochschule: Fachhochschule Erfurt (Studienschwerpunkt: Prüfungs- und Steuerwesen)
Jahr: 2003
Seiten: 43
Note: 1,3
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 314 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-26591-1
ISBN (Buch): 978-3-638-91529-8
Zusammenfassung / Abstract
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nimmt in der deutschen Rechtslandschaft eine entscheidende Bedeutung ein. Die besondere Stellung der GmbH als Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen verdeutlichen die Zuwachsraten, die diese Gesellschaftsform insgesamt zu verzeichnen hat. So verdoppelt sich die Zahl der GmbH statistisch gesehen alle zehn Jahre. Im Jahr 1998 gab es im Ganzen 815.000 GmbHs in Deutschland. 1 Sowohl Klein- und Mittelbetriebe, Familienunternehmen als auch Großbetriebe wählen die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ursachen dieser Tendenz sind sehr vielfältig und differieren sehr stark von Branche zu Branche. Einer der Hauptgründe der allen Branchen gemein ist, ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter (und natürlich auch grundsätzlich der Gesellschafter-Geschäftsführer) Gläubigern gegenüber nicht mit ihrem Privatvermögen haften und eine persönliche Inanspruchnahme i. d. R ausgeschlossen ist. Ferner lassen steuerliche Gesichtspunkte diese Gesellschaftsform der Personengesellschaft (z.B. OHG) gegenüber als vorteilhafter erscheinen. Eine weitere Ursache der enormen praktischen Bedeutung dieser Rechtsform stellt die erhebliche Flexibilität dar. Diese äußert sich zum einen durch eine flexible und an den individuellen Verhältnissen ausgerichtete Ausgestaltung der Innenverhältnisse und zum anderen dadurch, dass die GmbH nicht an einen bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Gesellschaftszweck gebunden ist. Verdeutlicht wird dies durch den § 1 GmbHG. Danach können Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu jedem beliebigen, gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Der Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d § 1 (1) HGB hat zwar die größte, praktische Relevanz aber ebenso können auch karitative, wissenschaftlich oder kulturelle Zwecke Gegenstand der GmbH sein. Häufig wird gerade für gemeinnützige Zwecke die Rechtsform der GmbH gewählt, um eine kaufmännische Vermögensverwaltung und die Möglichkeit einer weitgehend risikolosen Beteiligung für verschiedene Träger zu gewährleisten. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Möglichkeit als Freiberufler2 durch diese Rechtsform seine Tätigkeit zu verrichten.
Textauszug (computergeneriert)
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
von: Melanie Ruehling
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Gang der Untersuchung 1
2. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH 2
3. Innenhaftung 8
3.1. Haftung nach § 43 GmbHG 8
3.2. Haftung nach § 64 GmbHG 12
3.2.1. Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs 2 BGB i.V. § 64 Abs. 1 GmbHG)13
3.2.2. Haftung wegen Massenschmälerung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) 15
3.3. Haftung bei unzulässiger Stammkapitalrückzahlung (§ 31Abs. 6 GmbHG) 18
3.4. Weitere Haftungstatbestände des GmbH- und Bürgerlichen-Rechts 20
4. Außenhaftung 20
4.1. Haftung gegenüber Gesellschaftern 21
4.1.1. Rechtsgutverletzung (§ 823 Abs.1 BGB) 21
4.1.2. Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) 23
4.1.3. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) 24
4.2. Haftung gegenüber sonstigen Dritten 24
4.2.1. Rechtsscheinhaftung 26
4.2.2. Haftung für Steuern der Gesellschaft 27
4.2.3. Haftung für nicht abgeführte SV-Beiträge 29
5. Strafrechtliche Verantwortlichkeit 31
6. Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung zugunsten des Geschäftsführers 33
6.1. Haftungsbeschränkung durch Ressortaufteilung 33
6.2. Vertragliche Haftungsbeschränkung 34
6.3. D & O Versicherung 34
7. Schlussbetrachtung 35
Literaturverzeichnis 37
1. Einleitung und Gang der Untersuchung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nimmt in der deutschen Rechtslandschaft eine entscheidende Bedeutung ein. Die besondere Stellung der GmbH als Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen verdeutlichen die Zuwachsraten, die diese Gesellschaftsform insgesamt zu verzeichnen hat. So verdoppelt sich die Zahl der GmbH statistisch gesehen alle zehn Jahre. Im Jahr 1998 gab es im Ganzen 815.000 GmbHs in Deutschland. 1 Sowohl Klein- und Mittelbetriebe, Familienunternehmen als auch Großbetriebe wählen die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Ursachen dieser Tendenz sind sehr vielfältig und differieren sehr stark von Branche zu Branche. Einer der Hauptgründe der allen Branchen gemein ist, ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter (und natürlich auch grundsätzlich der Gesellschafter-Geschäftsführer) Gläubigern gegenüber nicht mit ihrem Privatvermögen haften und eine persönliche Inanspruchnahme i. d. R ausgeschlossen ist. Ferner lassen steuerliche Gesichtspunkte diese Gesellschaftsform der Personengesellschaft (z.B. OHG) gegenüber als vorteilhafter erscheinen. Eine weitere Ursache der enormen praktischen Bedeutung dieser Rechtsform stellt die erhebliche Flexibilität dar. Diese äußert sich zum einen durch eine flexible und an den individuellen Verhältnissen ausgerichtete Ausgestaltung der Innenverhältnisse und zum anderen dadurch, dass die GmbH nicht an einen bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Gesellschaftszweck gebunden ist. Verdeutlicht wird dies durch den § 1 GmbHG. Danach können Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu jedem beliebigen, gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Der Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d § 1 (1) HGB hat zwar die größte, praktische Relevanz aber ebenso können auch karitative, wissenschaftlich oder kulturelle Zwecke Gegenstand der GmbH sein. Häufig wird gerade für gemeinnützige Zwecke die Rechtsform der GmbH gewählt, um eine kaufmännische Vermögensverwaltung und die Möglichkeit einer weitgehend risikolosen Beteiligung für verschiedene Träger zu gewährleisten. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Möglichkeit als Freiberufler2 durch diese Rechtsform seine Tätigkeit zu verrichten. Zwar wird diese Möglichkeit im Moment bei den meisten Freiberuflern nicht unbedingt genutzt3 aber dennoch ist die GmbH für diese Gruppe aus oben erwähnten Gründen eine attraktive Unternehmensform. Hinderungsgründe stellen für diese Fraktion vor allem be- stimmte berufsbedingte Mindestnormen dar, welche ihnen von der entsprechenden Standesorganisation auferlegt werden.
[...]
1 Vgl. Michalski, L., Gesellschaftsrecht 2, 2001. S. 32
2 Zur Definition von Freiberuflern vgl. § 18 (1) EStG.
3 Ein wesentlicher Grund stellt hier vor allem die Möglichkeit der Freiberufler dar, nach dem PartGG zu firmieren
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