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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2003, 31 Pages
Author: Cindy Budnick
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes
Details
Tags: Verdeckte, Gewinnausschüttung, Darstellung, Wirkung, Gesellschafts-, Gesellschafterebene
Year: 2003
Pages: 31
Grade: 1,3
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-26686-4
ISBN (Book): 978-3-638-68415-6
File size: 224 KB
Umfangreicher Anhang enthalten.
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Abstract
Auf Grund der rechtlichen Selbständigkeit von Körperschaften können zwischen Gesellschaften und ihrem Gesellschafter Rechtsbeziehungen bestehen. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit von unangemessenen Vertragsgestaltungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) stellt eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung dar, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft auswirkt, jedoch in keinem Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Es liegt eine bewusste Vorteilsgewährung vor. Auftreten kann die vGA bei Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) sowie Nichtkapitalgesellschaften (Genossenschaften, Betrieben gewerblicher Art, Realgemeinden, Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts). An Verträge mit beherrschenden Gesellschaftern werden erhöhte Anforderungen aufgrund ihrer dominanten Stellung in der Gesellschaft gestellt. Zuwendungen an den Gesellschafter nahe stehenden Personen (natürliche sowie juristische) zählen ebenso zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Bei der Ermittlung der Höhe einer vGA wird bei Hingabe von Wirtschaftsgütern der gemeine Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) zugrunde gelegt. Finden Nutzungsüberlassungen statt, so richtet sich die Höhe der vGA nach der erzielbaren Vergütung. Bei Vorliegen einer vGA ergeben sich für die Gesellschaft folgende steuerlichen Auswirkungen: Der Betrag der vGA muss zu dem Gewinn bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach KStG (§ 8 Abs. 3 KStG) hinzuaddiert werden. So-mit wird die vGA mit 25 % (26 % für 2003) Körperschaftsteuer und dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag (5,5 %) belastet. Die Hinzurechnung der vGA zum Gewinn führt ebenfalls zur Erhöhung des Gewerbeertrages und damit der Gewerbesteuer. Fließt die Vorteilsgewährung dem natürlichen Gesellschafter zu, der seine Gesellschaftsanteile im Privatvermögen führt, so hat er die Höhe der vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erfassen, also gegebenenfalls aus einer bereits anderweitig berücksichtigten Einkunftsart umzuqualifizieren. Der Betrag der vGA unterliegt zur Hälfte der Besteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG). Sind die Gesellschaftsanteile des Gesellschafters dem Betriebsvermögen zugeordnet, so wird der Betrag der vGA den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zugeordnet. Eine Rückgängigmachung der festgestellten vGA und damit ihrer steuerlichen Auswirkung ist grundsätzlich nicht möglich.
Excerpt (computer-generated)
Verdeckte Gewinnausschüttung - Darstellung und Wirkung
auf die Gesellschafts- und Gesellschafterebene
von: Cindy Budnick
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Begriff und Wesen einer verdeckten Gewinnausschüttung 1
2.1 Definition 1
2.2 Anwendungsbereich 2
2.3 Vermögensminderung/verhinderte Vermögensmehrung 3
2.4 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis 3
2.5 Auswirkungen auf das Einkommen 4
2.6 Abgrenzung zu offenen Gewinnausschüttungen 5
2.7 Nahe stehende Personen 5
3. Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung 5
4. Steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung 6
4.1 Allgemeines 6
4.2 Auswirkungen auf der Gesellschaftsebene 7
4.3 Auswirkungen auf der Gesellschafterebene 8
5. Rückabwicklung und Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung 9
6. Ausblick 10
Anhang VI
Literaturverzeichnis XVIII
1. Einleitung
Unternehmen verfolgen im Laufe ihrer Unternehmenstätigkeit das betriebswirtschaftliche Ziel, Gewinne für ihre Eigentümer (Gesellschafter) zu erwirtschaften und an diese auszuschütten, soweit sie nicht für andere Zwecke eingesetzt werden.1 Gewinnausschüttungen stellen eine Einkommensverteilung dar, die das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG nicht mindern darf.2 In der Praxis wird nicht selten versucht, diese vorgeschriebene Besteuerung der auszuschüttenden Gewinne zu umgehen, indem man spezielle Vermögensänderungen als betrieblich veranlasst erscheinen lässt (Aufwand) und die eigentliche gesellschaftsrechtliche Verursachung verdeckt. 3 Der Unternehmensgewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Jahresüberschuss) und das daraus resultierende zu versteuernde Einkommen werden somit gemindert. Durch solche Vermögensänderungen wird keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht, weil sie nicht durch das allgemeine Marktgeschehen verursacht werden.4 Man spricht in diese Fall von so genannten verdeckten Gewinnausschüttungen (nachfolgend vGA). Der Staat hat jährlich hierdurch hohe Steuerausfälle zu verzeichnen. Die vGA weisen daher eine hohe steuerrechtliche und praktische Aktualität auf. Im Rahmen dieser Hausarbeit wird die verdeckte Gewinnausschüttung mit ihren möglichen Auswirkungen auf der Gesellschafts- und Gesellschafterebene dargestellt. Es wird zunächst erläutert, was man unter einer vGA zu verstehen hat und bei welchen Unternehmensformen sie auftreten können. Im Anschluss daran erfolgt eine Betrachtung der steuerlichen Konsequenzen auf Ebene der Gesellschaft sowie des Gesellschafters. Hier stellt sich die Frage nach einer nachträglichen Berücksichtigung bzw. der damit verbundenen Besteuerung sowie der Bewertung einer vGA.
2. Begriff und Wesen einer verdeckten Gewinnausschüttung
2.1 Definition
[...]
1 Vgl. Kießling/Pelikan (Körperschaftsteuer), S. 91.
2 Vgl. Abschn. 24 KStR; Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer stellt das zu versteuernde Einkommen der Unternehmen (= Steuersubjekte gem. § 1 sowie 2 KStG) dar. Es ergibt sich aus dem Ein- kommen, das nach den Vorschriften des EStG unter Beachtung körperschaftsteuerlichen Vorschriften er- mittelt wird (§ 7 i.V.m. § 8 KStG). Die Körperschaftsteuer ist eine periodische Steuer (Jahressteuer).
3 Vgl. Kießling/Pelikan (Körperschaftsteuer), S. 92.
4 Vgl. Janssen/Lange (Gewinnausschüttung), Rz. 2 (S. 35).
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