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Die betriebliche Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Termpaper, 2003, 26 Pages
Author: Thorsten Feldmann
Subject: Economics / Business: Law

Details

Category: Termpaper
Year: 2003
Pages: 26
Grade: 1,0
Language: German
Archive No.: V23835
ISBN (E-book): 978-3-638-26868-4

File size: 359 KB
Notes :
Die Arbeit gibt einen Überblick über die relevanten Paragraphen bei der Erstellung eines Sozialplans. Es werden Voraussetzungen ermittelt, die gegeben sein müssen.



Excerpt (computer-generated)

Die betriebliche Mitbestimmung
in wirtschaftlichen Angelegenheiten

 


von: Thorsten Feldmann

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung  5

2. Begriffsabgrenzungen  5

3. Übersicht  6

4. Die Betriebsänderung 7

4.1 Voraussetzungen  7
4.2 Definierte Tatbestände  8

4.2.1 Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile  8
4.2.2 Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen  9
4.2.3 Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen  10
4.2.4 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren  10

4.3 Zeitpunkt und Art der Unterrichtung  11

5. Der Interessenausgleich  12

6. Der Nachteilsausgleich  14

7. Der Sozialplan  16

7.1 Begriff und Zweck  16
7.2 Zeitpunkt und Form  17
7.3 Freiwillig vereinbarter Sozialplan  17
7.4 Erzwingbarer Sozialplan  19

7.4.1 Die E-Stelle  19
7.4.2 Ermessensrichtlinien  20
7.4.3 Ausnahmen  21

7.5 Andere Formen von Sozialplänen  23
7.6 Rechtliche Wirkung und Beendigung  23

8. Schlussbemerkung  25

9. Abbildungsverzeichnis  26

Literaturverzeichnis  27

 


 

 


 

1. Einleitung

In der vorliegenden Arbeit umreiße ich die Mitbestimmungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten, die in der Regel durch einen Betriebsrat in einem Unternehmen wahrgenommen werden. Dabei gehe ich explizit auf die §§ 111 – 113 BetrVG ein, die als Voraussetzung für Mitbestimmung die Betriebsänderung beinhalten, ebenso wie den Interessenausgleich, Sozialplan und einen möglichen Nachteilsausgleich. Gerade bei dem § 112 BetrVG besitzt ein Mitbestimmungsorgan ein erzwingbares MBR, während die §§ 106 – 110 und §§ 111 und 113 BetrVG lediglich Beratungs- und Informationsrechte darstellen. Aus diesem Grund liegt der Schwerpunkt meiner Untersuchung auch auf dem § 112 BetrVG, wie auch dem § 111 BetrVG, der eine MBR überhaupt erst auszulösen vermag. Durch einen breitgefächerten Blick in die verbreitete Literatur, will ich die herrschende Meinung zu diesem Thema nachzeichnen, Kontroversen aufdecken und letzt lich einen guten Gesamtüberblick schaffen. Daher habe ich keine spezifischen Fälle aus der Praxis auf- oder nachbereitet, sondern versucht, durch die Angabe von Beispielen sowie Rechtsprechungen den Sachverhalt zu transportieren und manifestieren. Die §§ 111 – 113 BetrVG finden bei Tendenzbetrieben nicht die gleiche Anwendung. Ebenso verhält sich dies im Falle einer Unternehmensinsolvenz. Auf diese besonderen Tatbestände werde ich in der Arbeit nicht eingehen.

2. Begriffsabgrenzungen

Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt, daher ist hier der arbeitsrechtliche Begriff zugrunde zu legen. Unter betriebsverfassungsrechtlichen Aspekten versteht man unter einem Betrieb die „...organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.“1

Im Gegensatz zum Betriebsbegriff versteht das BetrVG unter einem Unternehmen eine „... organisatorische Einheit, mit welcher der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt“. Nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmer bzw. Arbeitgeber gilt als Träger von Rechten. Daher spielt innerhalb des BetrVG auch die Rechtsform eines Unternehmens keine Rolle.2 Bemerkenswert ist, dass das Gesetz diese Trennung stellenweise nicht deutlich macht (so ist beispielweise in § 76 , V, S. 3 BetrVG das Unternehmen und nicht der Betrieb gemeint). In meiner Arbeit, werde ich die Begriffe Betrieb und Unternehmen so verwenden, wie es das Gesetz versteht. Zudem verwende ich die Wörter ArbG – Unternehmer und ArbN – Mitarbeiter/Belegschaft synonym.

3. Übersicht

[...]


1 BAG 25.09.1986, AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972
2 vgl. Hoyningen-Huene, 1998, S.28


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