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Aufgabe und Inhalt des Bestätigungsvermerkes nach Paragraph 322 HGB

Termpaper, 2002, 43 Pages
Author: Berit Stephan
Subject: Economics / Business: Revision, Auditing

Details

Category: Termpaper
Year: 2002
Pages: 43
Grade: 1,3
Language: German
Archive No.: V24520
ISBN (E-book): 978-3-638-27374-9

File size: 272 KB
Notes :
"Die Verfasserin hat sich sehr gut in ein schwieriges Thema eingearbeitet und eine insgesamt überzeugende Arbeit erstellt. Die leichte Theorielastigkeit beeinflusst diesen überaus positiven Gesamteindruck nur sehr leicht."



Excerpt (computer-generated)

„Aufgabe und Inhalt des Bestätigungsvermerkes nach § 322 HGB“
 

 


von: Berit Stephan

Inhaltsverzeichnis

1. Der Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 1

1.1. Der Begriff „Bestätigungsvermerk“  1
1.2. Der Bestätigungsvermerk – Informationsmedium für die Öffentlichkeit  2

2. Die Auswirkungen des KonTraG auf das Testat des Abschlussprüfers  3

2.1. Die Erwartungslücke – Diskrepanz zwischen Gesetz und öffentlichem Verständnis  4
2.2. Vom Formeltestat zum Bestätigungsbericht – ein Ergebnis des KonTraG  5

3. Inhalt und Bestandteile des Bestätigungsvermerks bei Jahresabschlussprüfungen 7

3.1. Überschrift  8
3.2. Einleitender Abschnitt 9
3.3. Beschreibender Abschnitt  10
3.4. Das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers – ein Gesamturteil  12

3.4.1. Die uneingeschränkt positive Gesamtaussage  13
3.4.2. Die eingeschränkt positive Gesamtaussage  14
3.4.3. Die negative Gesamtaussage  16
3.4.4. Beurteilung des Prüfungsergebnisses  17

3.5. Hinweis auf Bestandsgefährdungen 18

4. Erteilung des Bestätigungsvermerks/Versagungsvermerks  18

5. Sonderfälle von Bestätigungsvermerken  19

6. Die Berücksichtigung internationaler Standards im Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB n. F.  21

7. Schlussbetrachtung 21

Literaturverzeichnis  23

Anlagen 26
 

 

 


 

1. Der Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Jahresabschlussprüfung

Bietet ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Gewähr für Gesundheit und andauernden Fortbestand des Unternehmens? Oder handelt es sich hierbei um eine Erwartung der Öffentlichkeit, die aber nicht dem gesetzlichen Auftrag des Wirtschaftsprüfers entspricht? Um zu einer Antwort zu kommen, muss zunächst definiert werden, was unter einem „Bestätigungsvermerk“ zu verstehen ist. Weiterhin ist zu betrachten, welche Ansprüche und Abhängigkeiten unsere Gesellschaft mit diesem Bestätigungsvermerk verbindet und wie der Gesetzgeber mittels der Neufassung des § 322 HGB in der Fassung des KonTraG versucht diesen Erwartungen inhaltlich gerecht zu werden.

1.1. Der Begriff „Bestätigungsvermerk“

Im § 2 WPO wird dargelegt, dass eine der beruflichen Aufgaben des Wirtschaftsprüfers die Durchführung von wirtschaftlichen Prüfungen – vor allem von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen – sowie die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Durchführung und das Ergebnis dieser Prüfungen ist (vgl. Lehwald 2000, 259). Bolsenkötter bezeichnet den Bestätigungsvermerk als eine „formelhafte, verkehrsfähige und für einen größeren, nicht festgelegten Personenkreis (Öffentlichkeit) bestimmte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung einer Rechnungslegung durch einen unabhängigen Prüfer“ (Bolsenkötter 1992, 210). Pfitzer schrieb treffend: „Der Bestätigungsvermerk .. bringt das Ergebnis einer Prüfung der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck. Er ist ein Gesamturteil, das aufgrund einer nach den Berufsgrundsätzen durchgeführten Prüfung abgegeben wird. Dieses Gesamturteil kann der Abschlußprüfer nach § 322 HGB in drei Grundformen erteilen:

- als uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
- als eingeschränkten Bestätigungsvermerk
- als Vesagung des Bestätigungsvermerks (sog. Versagungsvermerk)“ (Pfitzer 1998, 103).

Zusammenfassend ist anzumerken, dass der Bestätigungsvermerk eine Mitteilung ist, die besagt, dass der Abschluss durch ein unabhängiges externes Organ ordnungsgemäß geprüft und aussagefähig ist (vgl. Leffson 1988, 349).

1.2. Der Bestätigungsvermerk – Informationsmedium für die Öffentlichkeit

[...]


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