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Scholarly Research Paper, 2004, 33 Pages
Author: Rolf Lehmann
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes
Details
Tags: Nutzung, Betriebsvermögen, Unternehmer
Year: 2004
Pages: 33
Grade: 1,3
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-28760-9
File size: 296 KB
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Excerpt (computer-generated)
Die private Nutzung der zum Betriebsvermögen
gehörenden PKW durch den Unternehmer
von: Rolf Lehmann
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 1
2. ERTRAGSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER PRIVATNUTZUNG VON BETRIEBLICHEN PKW 3
2.1. ANWENDUNGSBEREICH DER § 4 ABS. 5 NR. 6 ESTG UND § 6 ABS. 1 NR. 4 S. 2+3 ESTG 3
2.2. WAHL DER ERMITTLUNGSMETHODE 4
2.3. DIE PAUSCHALIERUNGSMETHODE (1%-REGELUNG) 5
2.3.1. Berechnung des Privatanteils nach der 1%-Regelung 5
2.3.2. Nutzung mehrerer betrieblicher Kfz 7
2.3.3. Einbeziehung Fahrten Wohnung - Betriebsstätte 8
2.3.4. Kostendeckelung 9
2.4. DIE FAHRTENBUCHMETHODE 10
2.4.1. Berechnung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode 10
2.4.2. Anforderung und Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches 11
2.4.3. Fahrtenbuchmethode führt zu unzutreffenden Ergebnissen? 12
2.5. 1%-REGELUNG ODER FAHRTENBUCHMETHODE? 13
2.6. VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DER PAUSCHALIERUNGSMETHODE 14
3. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER PRIVATNUTZUNG VON BETRIEBLICHEN PKW 15
3.1. ZUORDNUNG DES PKW ZUM UNTERNEHMEN 16
3.2. ANSCHAFFUNG VOR DEM 01.04.1999 16
3.2.1. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der 1%-Regelung 17
3.2.2. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Fahrtenbuchmethode 17
3.2.3. Ermittlung der Umsatzsteuer anhand der sachgerechten Schätzung 17
3.3. ANSCHAFFUNG NACH DEM 31.03.1999 18
3.4. BEHANDLUNG NACH DEM 31.12.2002 UND NACH STEUERÄNDERUNGSGESETZ 2003 19
4. SCHLUSS 20
Anhang mit Beispielen 22
Literaturverzeichnis 27
1. Einleitung
Die steuerliche Behandlung von betriebseigenen Fahrzeugen ist ein umstrittenes Gebiet. Durch die große Bandbreite der betroffenen Personen kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen. Eine Fülle von Finanzgerichts- und BFH-Urteilen sowie die Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes zeigen die Relevanz dieses Themas. Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ist definiert als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermöge n am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem am Anfang eines Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen. Hierbei dient das Betriebsvermögen unter anderem dazu, eine Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich herzustellen. Die Einlagen und Entnahmen kann man somit als Bewegungen zwischen diesen beiden Bereichen bezeichnen.
Was nun zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich danach, ob die Nutzung des Wirtschaftsgutes betrieblich veranlasst ist. Es müssen ein sachlicher Bezug zum Betrieb und eine betriebliche Nutzungsabsicht bzw. sonstige betriebliche Gründe nachweislich bestehen. 1 Andernfalls wird das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet. Eine Aufteilung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nicht möglich. Dies bestimmt § 12 Nr. 1 EStG mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit von beweglichen Wirtschaftsgütern. Demnach können Aufwendungen, die nicht eindeutig und einfach von der privaten Lebensführung zu trennen sind, nicht als Betriebsausgaben erfasst werden. 2 Resultat dieser Vorschrift ist somit die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem der beiden Bereiche nach seiner prozentualen Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut zu me hr als 50 % betrieblich genutzt, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Das Wirtschaftsgut kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, entgegen der Richtlinienregelung (R 13 Abs. 16 EStR 2001) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich.3 Bei einer Nutzung von weniger als 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor.4 Somit können bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut stehen, als Betriebsausgabe behandelt werden, § 4 Abs. 4 EStG.
Besteht aber gleichzeitig eine private Nutzung, muss man vom Grundsatz der Unteilbarkeit nach § 12 EStG abweichen. Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, wie z.B. Telefon und Kfz, die gleichzeitig privat genutzt werden, wird der darauf entfallende Anteil als Nutzungsentnahme behandelt. Diese Arbeit soll einen Überblick über die ertrag- und umsatzsteuerlichen Vorschriften in Bezug auf die private Kfz-Nutzung und ihre Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen geben. Dabei werden die gesetzlichen Einzelvorschriften vorgestellt und erläutert. Des weiteren wird auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen eingegangen. In dieser Arbeit soll das Augenmerk vorwiegend auf den Einzelunternehmer gerichtet werden. Die Auswirkungen für Personen- und Kapitalgesellschaften sowie für Arbeitnehmer müssen auf Grund des Umfangs dieser Arbeit außer Acht gelassen werden.
2. Ertragsteuerliche Behandlung der Privatnutzung von betrieblichen Pkw
Wird ein Pkw, der sich im Betriebsvermögen befindet, auch für Privatfahrten genutzt, ist der private Nutzungsanteil als Nutzungsentnahme zu erfassen. Die privaten Kostenanteile sollen durch diese gewinnerhöhende Aufwandsentnahme neutralisiert werden. Zudem soll der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten insoweit begrenzt werden, dass er den Anteil der hierfür gewährten Vergünstigungen für Arbeitnehmer nicht übersteigt (vgl. § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 4 + 5 EStG). 5 Die anteiligen Kosten sind im Rahmen der Umbuchungen am Jahresende zu erfassen. 6 Die gesetzliche Grundlage bilden die § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Des weiteren spielt das BMF-Schreiben vom 21.01.2002 – IV A 6 – S-2177 - 1/02 – eine zentrale Rolle für die ertragsteuerliche Behandlung der privaten Kfz- Nutzung.
2.1. Anwendungsbereich der § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2+3 EStG
[...]
1 Vgl. BFH X R 20/86 BStBl II 90, 128
2 Vgl. R 117 EStR 2001
3 Vgl. BFH vom 2.10.2003, IV R 13/03.
4 Vgl. R 13 Abs. 1 EStR 2001.
5 Vgl. Wacker: „Private Nutzung...“, S. 10119.
6 Vgl. Lenhoff: „Steuerliche Behandlung...“, S. 271.
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