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Das Mitentscheidungsverfahren - Regeln und Erfahrungen

Termpaper, 2004, 19 Pages
Author: Julia Rauland
Subject: Politics - Political Systems - General

Details

Event: Proseminar- Vergleichende Regierungslehre- Das Politische System der Europäischen Union
Institution/College: University of Trier (Fachbereich 3 - Politikwissenschaften)
Tags: Mitentscheidungsverfahren, Regeln, Erfahrungen, Proseminar-, Vergleichende, Regierungslehre-, Politische, System, Europäischen, Union
Category: Termpaper
Year: 2004
Pages: 19
Grade: 1, 3
Language: German
Archive No.: V26484
ISBN (E-book): 978-3-638-28803-3

File size: 528 KB
Notes :
Das Mitentscheidungsverfahren ist ein wichtiges Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union



Excerpt (computer-generated)

Universität Trier
Fachbereich III – Politikwissenschaften
Proseminar: Einführung in die vergleichende Regierungslehre-
Das politische System der EU
1. Fachsemester

Das Mitentscheidungsverfahren - Regeln und Erfahrungen

von: Julia Rauland

 


Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung 1

2. Hauptteil

2.1. Die Regeln des Mitentscheidungsverfahrens 3
2.2. Die Nutzung des Mitentscheidungsverfahrens in der Praxis 5
2.3. Die Folgen des Mitentscheidungsverfahrens für das Europäische Parlament  7
2.4. Die Folgen der Mitentscheidung für die Beziehungen zwischen Parlament, Ministerrat und Kommission  9
2.5. Die Folgen des Mitentscheidungsverfahrens für die Effizienz der Gesetzgebungsprozesse  11

3. Konklusion 14

Literaturverzeichnis

Anhang


 

 

1.Einleitung

Das Mitentscheidungsverfahren, das am 1. November 1993 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt wurde und dabei das Kooperationsverfahren in weiten Teilen der Gesetzgebung ablöste, war der bisher erfolgreichste Versuch das Europäische Parlament maßgeblich an der Gesetzgebung der Europäischen Union zu beteiligen. Seit seiner Einführung wurde das Verfahren auf immer mehr Bereiche der EU- Gesetzgebung ausgedehnt1 und nimmt schon jetzt eine zentrale Rolle unter den Legislativverfahren ein. Weiterhin ist anzunehmen, dass das Verfahren im Zuge der anstehenden Ausweitung der Anwendungsbereiche nochmals an Bedeutung hinzugewinnt und vielleicht bald zum wichtigsten Rechtssetzungsverfahren in der Europäischen Union wird.

Insofern scheint es gerechtfertigt sich näher mit diesem Verfahren zu beschäftigen und dabei einen problematischen Aspekt näher zu untersuchen: Die Frage der Effizienz. Trotz der Vereinfachung der Mitentscheidung durch den Vertrag von Amsterdam haben Kritiker immer wieder auf die Komplexität und angebliche Schwerfälligkeit des Verfahrens verwiesen. Im Mittelpunkt der Hausarbeit steht deshalb die Frage, inwieweit das Mitentscheidungsverfahren die Effizienz der Gesetzgebungsprozesse beeinträchtigt. Dabei soll allerdings auch berücksichtigt werden, ob eine eventuelle Beeinträchtigung der Effizienz in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, das heißt einer gesteigerten Beteiligung des Europäischen Parlaments steht. Die Frage nach dem Einfluss der einzelnen am Mitentscheidungsverfahren beteiligten Akteure wird dabei vernachlässigt, da es offensichtlich ist, dass das Parlament im Mitentscheidungs verfahren auf Kosten von Ministerrat und Kommission wesentliche Rechte bei der Gesetzgebung hinzugewinnt. Bei der Behandlung des Themas habe ich mich hauptsächlich den Erfahrungen mit dem Verfahren zugewendet, das heißt größtenteils empirische Daten verwendet und modellhafte Studien, z. B. zur Einflussnahme der verschiedenen Akteure,2 außer Acht gelassen oder nur insoweit miteinbezogen, wie sie der Beantwortung der Leitfrage dienen. Zur Einführung in die Problematik werde ich zunächst die genauen Strukturen des Mitentscheidungsverfahrens nach dem Vertrag von Amsterdam sowie die Unterschiede zur ersten Version des Verfahrens erläutern, worauf anschließend die Nutzung des Mitentscheidungsverfahrens in der Praxis behandelt werden soll. Anschließend werde ich auf die Folgen der Mitentscheidung für das Europäische Parlament eingehen, um dann die Einwirkungen des Verfahrens auf die Beziehungen zwischen den beteiligten Akteuren Rat, Parlament und in geringer Weise der Kommission näher zu untersuchen. Im letzten Kapitel wird die Wirkung des Verfahrens auf die Effizienz der Gesetzgebung im Mittelpunkt stehen. Abschließend möchte ich hier noch die Definition von Effizienz erläutern, die ich im Folgenden verwenden möchte. In dieser Arbeit soll Effizienz als Leistungsfähigkeit verstanden werden, womit die Fähigkeit gemeint ist, eine bestimmte Leistung, hier der Erlass eines Rechtsaktes, in einer bestimmten Zeit, also möglichst schnell, zu erbringen.

2. Hauptteil

2.1. Die Regeln des Mitentscheidungsverfahrens

Das Verfahren der Mitentscheidung nach Artikel 251 EGV beginnt mit dem Einbringen eines Gesetzesentwurfs durch die Kommission, welche den Vorschlag gleichzeitig dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament übermittelt. In erster Lesung hat das Parlament die Möglichkeit mit einfacher Mehrheit Abänderungsvorschläge zu verabschieden, über die anschließend der Rat abstimmen muss. Dieser hat nun zwei Möglichkeiten, wobei in jedem Fall die Qualifizierte Mehrheit3 seiner Mitglieder erforderlich ist: Erstens kann er den vom Parlament nicht geänderten Entwurf annehmen bzw. alle Änderungsanträge des Parlaments billigen. Damit wäre der Rechtsakt erlassen. Billigt der Rat allerdings nicht alle Änderungsvorschläge des Parlaments, ist er verpflichtet einen Gemeinsamen Standpunkt festzulegen und diesen dem Parlament zur zweiten Lesung zu unterbreiten.

An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt keiner zeitlichen Einschränkung unterliegt, was für die Einschätzung der Effizienzfrage von besonderer Bedeutung ist. Das Parlament sowie der Ministerrat sind bei der ersten Lesung bzw. bei der Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts also an keinerlei Fristen gebunden. Erst ab der zweiten Parlamentslesung ist das Mitentscheidungsverfahren in klare Zeitlimits eingebunden, die nur im Ausnahmefall verlängert werden können4.

[...]


1 Der Vertrag von Amsterdam sah eine Erweiterung der bisher geltenden Anwendungsbereiche von 15 auf 38 Fälle vor. Außerdem wurde eine automatische Ausdehnung der Handlungsermächtigungen auf zwei weitere Bereiche, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam beschlossen.

2 Vgl. Crombez, Christophe (1997),The Codecision procedure in the european union, in: Legislative Studies Quarterly 22, 1/1997, S.97-119; Tsebelis, George/Garrett, Geoffrey (2000),Legislative Politics in the European Union, in: European Union Politics 1, Nr.1/2000, S. 9-36.

3 Um die Qualifizierte Mehrheit zu erreichen, sind 62 von 87 Stimmen (entspricht 71 %) erforderlich. Die Stimmen werden entsprechend der Bevölkerungszahl wie folgt gewogen: Deutschland, Frankreich, Italien und Großbritannien erhalten zehn Stimmen, Spanien acht, Belgien, Griechenland und die Nierderlande haben jeweils fünf Stimmen, Österreich und Schweden besitzen je vier Stimmen, Dänemark, Irland und Finnland je drei und Luxemburg hat zwei Stimmen zur Verfügung.

4 In den Verträgen ist eine Verlängerung der Fristen von drei Monaten bzw. sechs Wochen um maximal einen Monat bzw. zwei Wochen vorgesehen.


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