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Direktinvestitionen im internationalen Wirtschaftsrecht

Scholary Paper (Seminar), 2002, 50 Pages
Author: Moritz Diekmann
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2002
Pages: 50
Grade: 16 Punkte - Sehr gut
Language: German
Archive No.: V26572
ISBN (E-book): 978-3-638-28865-1
ISBN (Book): 978-3-638-87879-1
File size: 399 KB
Notes :



Abstract

Durch die Zunahme und das Erfordernis von grenzübergreifenden Investitionen wurden in der Vergangenheit viele Probleme aufgeworfen. So konnte insbesondere in Entwicklungsländern der Schutz der geplanten oder bereits getätigten Investition durch das nationale Recht kaum ausreichend sichergestellt werden. Zudem bestand stets die Gefahr, daß ein Staat sein bisher als investitionsfreundlich geltendes Recht plötzlich zum Nachteil des Investors ändern konnte. Dieser Problematik versuchte man in der Vergangenheit auf unterschiedlichste Art und Weise zu begegnen. Zum einen wurden zwischen dem Investor und dem Gaststaat Verträge (sog. State Contracts) geschlossen1. Diese Verträge regelten die näheren Modalitäten der Investitionen in den Gaststaat und vermittelten dem Investor dadurch ein gewisses Maß an Sicherheit in Bezug auf seine Investition. Aber auch bei diesen State Contracts musste stets das nationale Recht des Gaststaates Beachtung finden. Dieses konnte beispielsweise regeln, daß sämtliche State Contracts, die der Staat schließt, zwingend dem nationalen Recht zu unterwerfen sind2. Der Investor sah sich folglich trotz des mit dem Gaststaat geschlossenen Vertrages, nach wie vor dessen nationalen Gesetzen ausgesetzt. Zudem haben viele Südamerikanische Staaten auf Grund der bei ihnen geltenden „Calvo-Doktrin“ stets versucht zu vermeiden einem ausländischen Investor bessere Rahmenbedingungen für seine Investition zu schaffen als einem inländischen3. Weiterhin kam noch erschwerend hinzu, daß State Contracts prinzipiell keine völkerrechtlichen Verpflichtungen des Gaststaates gegenüber dem Heimatstaat begründen4. Später hielt man es daher hinsichtlich der Absicherung von Investitionsrisiken für vorzugswürdig, daß der Gaststaat und der Heimatstaat des Investors direkt einen Vertrag schließen5. So wurden in der Vergangenheit neben einer Vielzahl von allgemeinen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen, die vereinzelt bereits Regelungen zum Schutz von Investitionen enthielten, auch zahlreiche Investitionsschutzverträge zwischen einzelnen Staaten geschlossen6.


Excerpt (computer-generated)

Direktinvestitionen im internationalen Wirtschaftsrecht

von: Moritz Diekmann

8. Fachsemester

 


GLIEDERUNG

A. Multilaterale Versicherungssysteme 01

I.) Die Entstehung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur  03
II.) Ziele und Aufgaben der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur 04
III.) Die Rechtsnatur der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur  04

1.) Die Internationale Organisation  05
2.) Die Rechtspersönlichkeit der MIGA  06

a) Die Rechtspersönlichkeit der MIGA im Völkerrecht 06
b) Die Rechtspersönlichkeit der MIGA im innerstaatlichen Recht  10

IV.) Der Garantievertrag 10

1.) Versicherbare Investitionen 10

a) Eigenkapitalinvestitionen  11
b) Sonstige Direktinvestitionen 12
c) Sonstige Investitionen 12

2.) Versicherbare Risiken 13

a) Das Währungstransferrisiko (Art. 11 a [i] MK)  13
b) Das Enteignungsrisiko (Art. 11 a [ii] MK)  16

(1) Eigentumsentziehung 18
(2) Kontrollentziehung über das Eigentum 19
(3) Entziehung des Investitionsnutzens 20

c) Das Vertragsbruchsrisiko (Art. 11 a [iii] MK 22
d) Das Kriegsrisiko (Art. 11 a [iv] MK)  23
e) Sonstige versicherbare Risiken (Art. 11 b MK)  24

3.) Das Versicherungsverfahren 25
4.) Kosten der Garantie 27
5.) Rechtslage im Versicherungsfall 27

B. Nationale Versicherungssysteme 28

I.) Abgrenzung der Tätigkeiten der Hermes Kreditversicherungs-AG und der PwC Deutsche Revision AG 29

1.) Die Tätigkeit der Hermes Kreditversicherungs-AG 29
2.) Die Tätigkeit der PwC Deutsche Revision AG 30

II.) Gegenstand der Garantien 30
III.) Gedeckte Risiken 31

1.) Der Enteignungsfall (§ 4 (1) a) AB)  31
2.) Der BZ-Fall (§ 4 (1) b) AB)  32
3.) Der Kriegsfall (§ 4 (1) c) AB)  32
4.) Der Moratoriumsfall (§ 4 (1) d) AB)  33
5.) Der KT-Fall (§ 4 (1) e) AB)  33

IV.) Voraussetzungen für die Haftung des Bundes 33

1.) Verlust am Kapital 34

a) bei Beteiligungen 34
b) bei Kapitalausstattungen bei Niederlassungen oder Betriebsstätten 34
c) bei Beteiligungsähnlichen Darlehen 35

2.) Verluste an Erträgen 35

V.) Antragsverfahren 36
VI.) Kosten der Garantie 38
VII.) Der Entschädigungsfall 38

C. Zusammenfassung und Ausblick 39

 

 

A. Multilaterale Versicherungssysteme

Durch die Zunahme und das Erfordernis von grenzübergreifenden Investitionen wurden in der Vergangenheit viele Probleme aufgeworfen. So konnte insbesondere in Entwicklungsländern der Schutz der geplanten oder bereits getätigten Investition durch das nationale Recht kaum ausreichend sichergestellt werden. Zudem bestand stets die Gefahr, daß ein Staat sein bisher als investitionsfreundlich geltendes Recht plötzlich zum Nachteil des Investors ändern konnte. Dieser Problematik versuchte man in der Vergangenheit auf unterschiedlichste Art und Weise zu begegnen. Zum einen wurden zwischen dem Investor und dem Gaststaat Verträge (sog. State Contracts) geschlossen1. Diese Verträge regelten die näheren Modalitäten der Investitionen in den Gaststaat und vermittelten dem Investor dadurch ein gewisses Maß an Sicherheit in Bezug auf seine Investition. Aber auch bei diesen State Contracts musste stets das nationale Recht des Gaststaates Beachtung finden. Dieses konnte beispielsweise regeln, daß sämtliche State Contracts, die der Staat schließt, zwingend dem nationalen Recht zu unterwerfen sind2. Der Investor sah sich folglich trotz des mit dem Gaststaat geschlossenen Vertrages, nach wie vor dessen nationalen Gesetzen ausgesetzt.

Zudem haben viele Südamerikanische Staaten auf Grund der bei ihnen geltenden „Calvo-Doktrin“ stets versucht zu vermeiden einem ausländischen Investor bessere Rahmenbedingungen für seine Investition zu schaffen als einem inländischen3. Weiterhin kam noch erschwerend hinzu, daß State Contracts prinzipiell keine völkerrechtlichen Verpflichtungen des Gaststaates gegenüber dem Heimatstaat begründen4. Später hielt man es daher hinsichtlich der Absicherung von Investitionsrisiken für vorzugswürdig, daß der Gaststaat und der Heimatstaat des Investors direkt einen Vertrag schließen5. So wurden in der Vergangenheit neben einer Vielzahl von allgemeinen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsverträgen, die vereinzelt bereits Regelungen zum Schutz von Investitionen enthielten, auch zahlreiche Investitionsschutzverträge zwischen einzelnen Staaten geschlossen6. In diesen Verträgen verpflichteten sich die Vertragsparteinen in der Regel gegenseitig Investitionen aus dem anderen Staat nicht weniger günstig zu behandeln als Investitionen der eigenen Staatsangehörigen (sog. Inländerbehandlung) und Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Staates und die Investoren selbst nicht ungünstiger zu behandeln als solche dritter Staaten (sog. Meistbegünstigung)7.

Inhalt dieser Verträge waren aber auch Bestimmungen, die von der Definition der Investition über den Eigentumsschutz und die Transfermöglichkeiten von Aktiva bis hin zur Frage der Streitbeilegung reichten8. Neben den oben aufgeführten Verträgen, war der Schutz von Investitionen zum Teil aber auch auf völkerrechtlicher Ebene anerkannt9. Erst das Entstehen der kommunistischen oder sozialistischen Staaten sowie die Unabhängigkeit zahlreicher ehemaliger Kolonien in Afrika und Asien brachte dieses System des völkerrechtlichen Investitionsschutzes im 20. Jahrhundert zum Wanken10. Insbesondere hinsichtlich der Enteignung war es bis dahin völkerrechtlich anerkannt, daß diese nur gegen eine nach dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht zu bestimmende Entschädigung zulässig sein sollte11. Nach alledem unterlag der völkergewohnheitsrechtliche Schutz von Direktinvestitionen insbesondere auf Grund von zum Teil nicht unerheblich voneinander abweichenden Regelungen noch unüberschaubaren Unsicherheiten12. Bereits im Jahre 1948 wurde daher mit der Havanna-Charta erstmals versucht durch ein multilaterales Abkommen das komplexe Netzwerk voneinander ab- weichender Investitionsschutzverträge zu ersetzten und eine für alle Teilnehmer einheitliche Regelung einzuführen13.

Die Havanna-Charta enthielt bereits einzelne Bestimmungen zum Schutz von ausländischen Investitionen. Wegen des Scheiterns der Havanna-Charta im amerikanischen Kongress trat diese jedoch nie in Kraft14. Erstmals wirksam in Kraft getreten ist hingegen 1965 das International Centre for the Settlement of Investment Disputes (ICSID). Die ICSID ist rechtlich selbstständig und bildet als Vergleichs- und Schiedszentrum den organisatorischen Rahmen für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. In materieller Hinsicht wird der Schutz von Direktinvestitionen auch von der der ICSID zugrunde liegenden Konvention aber nicht geregelt15. Im Folgenden soll nunmehr gezeigt werden, wie durch die Gründung einer multilateralen Investitionsgarantieagentur der Schutz von Direktinvestitionen vor nicht-kommerziellen Risiken auch auf der materiellen Ebene für eine Vielzahl von Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte und gegenwärtig auch gewährleistet wird.

I.) Die Entstehung der Mulilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA)

Mit dem Ausbruch einer weltwirtschaftlichen Entwicklung, die heute allgemein als „internationale Schuldkrise“ bezeichnet wird, wurden die Diskussionen um die Schaffung einer internationalen Versicherungsagentur im Jahre 1982 erneut aufgenommen, nachdem diese seit 1948 immer wieder eingeschlafen waren16. Die „internationale Schuldenkrise“ brach aus, weil Mexiko im Jahr 1982 die Zahlungen auf seine enorme Auslandsverschuldung vorübergehend einstellen musste17. Um der Verschuldungsproblematik einzelner Entwicklungsländer oder der Dritten Welt als solcher zu begegnen wurden die verschiedensten Ansätze und Lösungsvorschläge konzipiert.

[...]


1 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 189.

2 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 190.

3 Ipsen - Gloria, § 47, Rn. 15; Ebenroth, Rn. 76.

4 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 191.

5 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 191.

6 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 191 f.

7 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 194.

8 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 193.

9 Bippus, S. 3.

10 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 196.

11 Dolzer, S. 22 f.

12 Herdegen, § 18, Rn. 1.

13 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 203.

14 Häde, Archiv des Völkerrechts, 1997, S. 204.

15 Bippus, S. 218.

16 Müller/Wildhaber, S. 965.

17 Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, § 22, Rn. 12 ff.; Gutowski, Vorwort.


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