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Hexenprozesse vor dem Reichskammergericht

Hausarbeit, 2000, 14 Seiten
Autor: Hans-Joachim Frölich
Fach: Geschichte - Mittelalter, Frühe Neuzeit

Details

Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2000
Seiten: 14
Note: Sehr gut (1,3)
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V26919
ISBN (E-Book): 978-3-638-29110-1
ISBN (Buch): 978-3-638-80986-3
Dateigröße: 180 KB

Zusammenfassung / Abstract

Es ist ein merkwürdiger Kontrast: Das Reichskammergericht (RKG) gehörte, 1495 in Frankfurt am Main gegründet, zu den treibenden Kräften der „Verrechtlichung” der frühneuzeitlichen Gesellschaft. Die Richter, obzwar in Strafsachen ohne Zuständigkeit, wachten gewissenhaft über die Einhaltung der formellen Grundsätze der „Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.” (Constitutio Criminalis Carolina, CCC) von 1532. Ihr Wirken legte den Grundstein für die Vereinheitlichung des Rechts im späteren Deutschland. Ihre Aufgabe war keine geringere als die Verwirklichung des Ewigen Landfriedens Kaiser Maximilians I., der den Angehörigen des Reichs den Rechtsweg befahl. Das RKG trat mit dem Landfrieden in die Welt - und gemeinsam traten alle in die Neuzeit. Mit von der Partie war aber auch die Hexenverfolgung. Sie erreichte ihre Höhepunkte sogar erst, als die neue Zeit schon rund 100 Jahre währte. Eifrige Hexenrichter ließen 100.000 Menschen verbrennen oder zu Tode foltern. Das viel gescholtene, „finstere” Mittelalter war da schon lange vorbei. Wie standen die Richter des RKG als Vorreiter der Verrechtlichung zu dem vermeintlich archaischen Wesen, das in der Tätigkeit der Hexenjäger zu Tage trat? Welche Hilfe konnten die Verfolgten in den Dörfern und Städten des Alten Reiches von dem neuen Gremium erwarten? Auf diese Fragen, die der skizzierte Kontrast aufwirft, soll folgend eingegangen werden. Vorangestellt ist ein kurzer allgemeiner Abriss von Hexenverfolgung und Hexenprozess.


Textauszug (computergeneriert)

Hexenprozesse vor dem Reichskammergericht

Hausarbeit
 zum Referat vom 07. Juni 2000
Übung „Recht im Alten Reich -
Das Reichskammergericht in Wetzlar”
Sommersemester 2000

von

Hans-Joachim Frölich

Neuere Geschichte
2. Fachsemester

 

Inhaltsverzeichnis 

1. Einleitung 1

2. Zum Begriff der „Hexerei” 1

3. Zuständigkeit geistlicher und weltlicher Gerichte 2

4. Die Hexenverfolgung der frühen Neuzeit 3

5. Der territoriale Hexenprozess 4
5.1 Aufkommen des Verdachtes und Verhaftung 4
5.2 Das geheime Hauptverfahren 5
5.3 Der öffentliche Gerichtstag 6

6. Hexenprozesse vor dem Reichskammergericht 6
6.1 Streitigkeiten über die Hochgerichtsbarkeit 6
6.2 Zivilrechtliche Appellationen 7
6.3 Verbalinjurien 7
6.4 Realinjurien 7
6.5 Nichtigkeitsprozesse 8
6.6 Mandatsprozesse 9

7. Die Haltung des Reichskammergerichts zum Hexenprozess 9

8. Schluss 11

 

1. Einleitung

Es ist ein merkwürdiger Kontrast: Das Reichskammergericht (RKG) gehörte, 1495 in Frankfurt am Main gegründet, zu den treibenden Kräften der „Verrechtlichung” der frühneuzeitlichen Gesellschaft. Die Richter, obzwar in Strafsachen ohne Zuständigkeit, wachten gewissenhaft über die Einhaltung der formellen Grundsätze der „Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.” (Constitutio Criminalis Carolina, CCC) von 1532. Ihr Wirken legte den Grundstein für die Vereinheitlichung des Rechts im späteren Deutschland. Ihre Aufgabe war keine geringere als die Verwirklichung des Ewigen Landfriedens Kaiser Maximilians I., der den Angehörigen des Reichs den Rechtsweg befahl.1 Das RKG trat mit dem Landfrieden in die Welt - und gemeinsam traten alle in die Neuzeit.

Mit von der Partie war aber auch die Hexenverfolgung. Sie erreichte ihre Höhepunkte sogar erst, als die neue Zeit schon rund 100 Jahre währte. Eifrige Hexenrichter ließen 100.000 Menschen verbrennen oder zu Tode foltern. Das viel gescholtene, „finstere” Mittelalter war da schon lange vorbei.2 Wie standen die Richter des RKG als Vorreiter der Verrechtlichung zu dem vermeintlich archaischen Wesen, das in der Hysterie der Hexenjäger zu Tage trat? Welche Hilfe konnten die Verfolgten in den Dörfern und Städten des Alten Reiches von dem neuen Gremium erwarten? Auf diese Fragen, die der skizzierte Kontrast aufwirft, soll folgend eingegangen werden. Vorangestellt ist ein kurzer allgemeiner Abriss von Hexenverfolgung und -prozess.

2. Zum Begriff der „Hexerei”

Es war eine Vielzahl unterschiedlicher und bis dahin voneinander unabhängiger Vorstellungen, die sich im Übergang vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit zum „Hexerei”-Begriff verbanden. So hatte man ursprünglich noch Hexen und Zauberer unterschieden. Erstere waren weibliche Gespenster, die nachts umherflogen. Des Zauberns waren sie nicht kundig.3

Drei Bestandteile des frühneuzeitlichen Begriffs lassen sich ausmachen4: Bereits aus der Antike stammte die Vorstellung vom Schadenszauber. Der Zauberer, der maleficus, vernichtete Ernten durch schlechtes Wetter oder raffte Mensch und Vieh durch Krankheiten, häufig unter Einsatz von Gift, dahin. Aufgrund dieser tatsächlichen Schädigungen bot der Schadenszauber als einziger der drei hier unterschiedenen Aspekte der weltlichen Gerichtsbarkeit eine unmittelbare Handhabe gegen die Hexen.

Zweitens warf man den Hexen die Teufelsbuhlschaft, also „geschlechtliche Ausschweifungen gröbster Art” untereinander und mit dem Teufel vor. Diese Vorstellung, die die Zeitgenossen zu einer Vielzahl von bildlichen Darstellungen inspirierte, trug wesentlich zum Engagement der Kirche in der Hexenverfolgung bei.

Drittens war es der von den Hexen gemeinsam auf ihren nächtlichen Zusammenkünften, den Sabbaten, mit dem Leibhaftigen geschlossene Teufelspakt, der ebenfalls ihre Verfolgung durch die Kirche begründete. Der Pakt kam - weil Hexe und Teufel geschlechtlich verkehrten - der Eheschließung gleich. Zugleich erfüllte er den Tatbestand der Ketzerei, des Glaubensabfalls also, deren Bekämpfung Sinn der (kirchlichen) Inquisition war.

3. Zuständigkeit geistlicher und weltlicher Gerichte

Dennoch spielten die geistlichen Gerichte bei den neuzeitlichen Hexenprozessen eine gegenüber den weltlichen geringe Rolle.
Zwar war die Hexerei ein crimen mixti fori, für dessen Verfolgung also weltliche und geistliche Jurisdiktion gleichermaßen zuständig waren, erstere aufgrund des schädigenden maleficium, letztere wegen des ketzerischen Teufelspaktes. Die körperlichen Strafen jedoch, die die Inquisition für Ketzer vorsahen, durfte die Kirche selbst nicht vollstrecken, so dass zumindest die Mitarbeit der weltlichen Gerichte notwendig war. Mit der Reformation verloren obendrein der Papst und mit ihm die Inquisition an Durchsetzungsfähigkeit, die Bedeutung der kirchlichen Gerichte schwand.5

[....]


1 „Die Erfindung des modernen Staates” sieht darin Thomas Darnstädt im „Spiegel” 41/2000, 220.

2 Dass die Hexenverfolgung eben nicht dem Mittelalter zuzurechnen ist, betont auch Bernhard Diestelkamp, Rechtsfälle aus dem Alten Reich. Denkwürdige Prozesse vor dem Reichskammergericht, München 1995, 218.

3 Gerhard Schormann, Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen2 1986, 31

4 Vgl. Joseph Hansen, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozeß im Mittelalter und die Entstehung der großen Hexenverfolgung, München 1900 (2.Neudruck Aalen 1983), 8 f.

5 Vgl. Brian P. Levack, Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa, München 1995, 89-96


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