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Internationale Frauenrechte der Vereinten Nationen, der International Labour Org... close

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Internationale Frauenrechte der Vereinten Nationen, der International Labour Organization und der UNESCO 1945 bis 1965 und ihre Adaptation in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1974

Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2001, 46 Pages
Author: Caroline Otto
Subject: History - Postwar Period, Cold War

Details

Event: Hauptseminar: Von der Alliierten Nachkriegsplanung zur ´Neuen Weltordnung´: Die Entstehung der Vereinten Nationen und die Menschenrechtserklärung 1948.
Institution/College: LMU Munich (Institut für Neuere Geschichte)
Tags: Internationale, Frauenrechte, Vereinten, Nationen, International, Labour, Organization, UNESCO, Adaptation, Bundesrepublik, Deutschland, Jahren, Hauptseminar, Alliierten, Nachkriegsplanung, Weltordnung´, Entstehung, Vereinten, Nationen, Menschenrechtserklärung
Category: Scholarly Paper (Advanced Seminar)
Year: 2001
Pages: 46
Grade: 1,5
Language: German
Archive No.: V2700
ISBN (E-book): 978-3-638-11629-9

File size: 317 KB


Excerpt (computer-generated)

Internationale Frauenrechte der Vereinten Nationen, der International Labour Organization und der UNESCO 1945 bis 1965 und ihre Adaptation in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1974

von Caroline Otto


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung S. 5

2. Grundlagen der internationalen Frauenrechte S. 7

2.1 Die Charta der Vereinten Nationen und die Menschenrechtserklärung von 1948 S. 7
2.2 Die Commission on the Status of Women S. 9
2.3 Exkurs: Vorbehalte und Einschränkungen bei völkerrechtlichen Verträgen S. 10

3. Die internationalen Frauenrechtskonventionen und -übereinkommen S. 12

3.1 Die internationalen Frauenrechtskonventionen und -übereinkommen der Vereinten Nationen S. 12
3.1.1 Die Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer S. 12
3.1.2 Das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau S. 14
3.1.3 Die Konvention über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen S. 16
3.1.4 Die Konvention über die Einwilligung bei Eheschließung, Mindestalter für Eheschließung und Registrierung der Ehen S. 17
3.2 Die internationalen Übereinkommen in Frauenbelangen der International Labor Organization ILO S. 18
3.2.1 Das Übereinkommen Nr. 100 der ILO über die Gleichheit des Entgelts S. 19
3.2.2 Das Übereinkommen Nr. 102 der ILO über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit S. 21
3.2.3 Das Übereinkommen Nr. 103 der ILO über den Mutterschutz S. 23
3.2.4 Das Übereinkommen Nr. 111 der ILO über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf S. 24
3.2.5 Das Übereinkommen Nr. 117 der ILO über die grundlegenden Ziele und Normen der Sozialpolitik S. 26
3.3 Das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO S. 28

4. Adaptation der völkerrechtlichen Verträge in bundesdeutsches Recht 1949 bis 1974 S. 30

4.1 Das Wahlrecht und das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau S. 32
4.2 Die Konvention über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen S. 34
4.3 Das Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen S. 35
4.4 Das Übereinkommen Nr. 100 der ILO über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit S. 36
4.5 Das Übereinkommen Nr. 102 der ILO über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit S. 37
4.6 Das Übereinkommen Nr. 111 der ILO über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf S. 38
4.7 Das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UNESCO S. 39

5. Zusammenfassung S. 40

Literaturverzeichnis S. 42
Anhang S. 44


1. Einleitung

Nach dem Zweiten Weltkrieg schließen sich 50 Staaten zu einer internationalen Organisation zusammen, den Vereinten Nationen, die sich vor allen Dingen dem Weltfrieden, dem Ausgleich der politischen Kräfte und der Unterstützung der zerstörten, ehemals besetzten und von Besatzern befreiten Ländern widmen wollte.
Doch auch ein anderes Anliegen lag im Zentrum der UNO: die Förderung von und Forderung nach Menschenrechten. Diese Aufgabe gewann gerade durch die Gräueltaten der totalitären Regime Aktualität, allen voran Deutschland mit seinen Vernichtungslagern. Nicht nur rassische, religiöse oder sprachliche Unterschiede, auch geschlechtliche Unterschiede auszugleichen oder abzuschaffen, sind weitere Ziele dieser Organisation. Internationale Frauenrechte rückten somit auf die Agenda der Vereinten Nationen. Und dies ist umso mehr brisant, als von allen Mitgliedern der United Nations im Jahr 1945 nur 30 Staaten das aktive und passive Wahlrecht - ein bürgerliches Grundrecht nach dem damaligen und heutigen Demokratieverständnis - von Frauen in ihren Verfassungen verankert hatten .
Welche internationalen Rechtsinstrumente von internationalen Organisationen geschaffen wurden und in welcher Form und in welcher Zeit diese Ziele der Gleichberechtigung von Mann und Frau umgesetzt wurden, möchte diese Arbeit aufzeigen. Die Erfolge der Maßnahmen sollen exemplarisch an der politischen und juristischen bzw. gesetzlichen Adaptation in der Bundesrepublik Deutschland abgehandelt werden. Um den zeitlichen Rahmen zu begrenzen, wird die Entwicklung der internationalen Frauenrechte von den Anfängen 1945 bis 1965 verfolgt werden. Dieses Jahr bietet sich als Schlussstrich dadurch an, dass ab 1966 höhere Standards durch die Annahme der UNO des ‚Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte′ und des ′Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte′ galten. Zwar traten die beiden Pakte, die zusammen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die ‚Internationale Menschenrechtscharta′ bilden, erst 1976 in Kraft, aber ihr Geist und ihre Ideen wurden in den nachfolgenden Übereinkommen von 1966 an bereits deutlich.
Im anschließenden Kapitel wird die Adaptation der Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland überprüft. Die Gesetzgebung wird dabei bis zum Jahre 1974 berücksichtigt, da einige Konventionen sehr spät angenommen und in bundesdeutsches Recht übernommen wurden.
In der Zusammenfassung folgen noch einmal Hinweise auf wichtige, erörterte Punkte und der Versuch einer allgemeinen Wertung bzgl. internationalen Frauenrechten und deren Adaptation in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Grundlagen der internationalen Frauenrechte

Die Basis der internationalen Frauenrechte, die durch die United Nations und die International Labour Organization auf den Weg gebracht wurden, ist bereits in der Charta der Vereinten Nationen gelegt, vor allem aber auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948.

2.1 Die Charta der Vereinten Nationen und die Menschenrechtserklärung von 1948

In der Charta, dem ersten Dokument der neu gegründeten Organisation der Vereinten Nationen, wird bereits in der Präambel der "Glaube an die Grundrechte der Menschen, (…) an die Gleichberechtigung von Mann und Frau" betont. Im ersten Artikel werden die Frauenrechte sogar als Aufgabe der UN definiert: "Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: (…) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied (…) des Geschlechts zu fördern und zu festigen" . Damit sind nicht nur zum ersten Mal in der Geschichte die Menschenrechte als Individualrechte verstanden, sondern auch jegliches Individuum als berechtigt angesehen, sich auf die Menschen und Grundrechte zu berufen, auch die Frauen.
Doch wird diesem hohen Stellenwert der allgemeinen Menschenrechte nur ein Artikel der Charta gewidmet, nämlich der Artikel 68, in welchem dem Wirtschafts- und Sozialrat die Aufgabe erteilt wird, " Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte" einzusetzen. So "steht einem hohen Stellenwert des Menschenrechtsschutzes (...) eine relativ schwache Verankerung im Institutionengefüge der Vereinten Nationen gegenüber."
Eine stärkere Betonung der Gleichberechtigung aller und damit auch der Geschlechter wurde wenige Jahre später in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vorgenommen. Artikel 2 der Erklärung führt aus, dass "[j]edermann (...) Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht" hat. Somit soll jeder und jede in den Genuss der Menschenrechte gelangen. Auch Artikel 7 betont nochmals, dass "[a]lle Menschen (...) vor dem Gesetz gleich [sind] und (...) ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz" haben.
Selbst wegen der begrifflichen Gestaltung der Erklärung diskutierten die Ausschüsse der Vereinten Nationen über Gleichberechtigung und vor allem Geschlechtsneutralität. Der endgültigen Wortwahl des internationalen Dokuments gingen heiße Debatten um eine geschlechtsneutrale Formulierung voran. So wurden die ersten Entwürfe mit der Formulierung "all men" in den unspezifischeren Ausdruck "everyone" abgeändert. Die deutsche Entsprechung ist mit den Worten "alle Menschen" und "jedermann" zwar auch unterschiedlich, aber eher in der umgekehrten Form: im Deutschen umfaßt der Begriff ¢alle Menschen¢ mehr noch als das Wort ¢jedermann¢ beide Geschlechter.
Im englischen Original verwendet der erste Artikel der Menschenrechtserklärung den wohl neutralsten Begriff "All human beings", und die weiteren Artikel operieren mit den ebenfalls geschlechtslosen Ausdrücken "everyone" oder "all". Das ist in der Hauptsache der Initiative von Frauenrechtlerinnen zu verdanken - allen voran der Vorsitzenden des Danish National Council of Women, Bordil Begtrup - die in der Frauenrechtskommission und der Menschenrechtskonvention tätig waren , aber auch den Delegierten der Länder UdSSR und Indien.
Trotz der Wichtigkeit dieses Dokuments für die internationalen Menschenrechte und auch Frauenrechte muss beachtet werden, dass die Erklärung nur eine Absichtserklärung war und nicht einen verbindlichen Rechtscharakter hatte. Zwar drücken die beiden voran zitierten Dokumente, die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den hohen Stellenwert der Menschenrechte für die neu geschaffene Organisation aus, doch waren sie im Institutionsgefüge der Vereinten Nationen wenig verankert. Das einzige Druckmittel der UNO gegenüber Mitgliedsstaaten bestand in der öffentlichen Anprangerung von Missständen nach Berichtslegung der unterzeichnenden Staaten . Dies ergibt sich aus der immerwährenden Rechtsproblematik im Bereich der Menschenrechte, da die Souveränität des einzelnen Staates nicht durch Eingriffe von außen - in diesem theoretischen Fall der UNO - in Menschenrechtsbelangen in Frage gestellt werden durfte.
Nichtsdestotrotz zählen diese beiden Dokumente als Basis der internationalen Frauenrechte, und zur Schaffung neuer Institutionen oder neuer Konventionen dienten sie als Berufungsgrundlage.

[...]


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