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Scholary Paper (Seminar), 2003, 21 Pages
Author: Hans-Joachim Frölich
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Details
Institution/College: Humboldt-University of Berlin (Juristische Fakultät; Lehrstuhl für Bürgerliches Recht)
Tags: Eine, Nation, Recht, Ausnahmen, Rechtsgleichheit, Inklusion, Exklusion, Beispiel, Zivilehe, Seminar, Nationsbildung, Recht, Kaiserreich
Year: 2003
Pages: 21
Grade: Vollbefriedigend (11 Punkte)
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-29380-8
ISBN (Book): 978-3-638-80989-4
File size: 185 KB
Betr. die Einführung der Zivilehe im Deutschen Reich von 1871
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Abstract
Am 1. Oktober 1874 trat in Preußen das Gesetz zur Einführung der obligatorischen Zivilehe in Kraft, am 1. Januar 1876 folgte das weitgehend identische Reichsgesetz. Beide Gesetze waren erst nach mehreren Anläufen zustande gekommen. Die Widerstände gegen die Säkularisierung des Eherechts waren groß, im Parlament wie außerhalb. Wie der gesamte Kulturkampf, in dessen Zusammenhang die Zivilehe zu sehen ist, wurde auch diese Diskussion in der Öffentlichkeit, nicht bloß innerhalb der Kirche und der Kabinette, geführt. Mit der Verabschiedung des Personenstandsgesetzes hatten die liberalen, nationalen Kräfte im Reich einen Sieg errungen. Die vermeintlichen Besiegten aber, die Katholiken, machten etwa ein Drittel der Bevölkerung aus - das war keine Minderheit, die sich per Gesetz entfernen ließ. Das war vielmehr eine ganze Bevölkerungsgruppe, die sich den Einheits- und Einheitlichkeitsvorstellungen der liberalen, preußischen und protestantischen Mehrheit nicht beugen wollte. In ihrem unmittelbaren zeitlichen Umfeld betrachtet, stellt sich die Einführung der Zivilehe also als ein Instrument des Kulturkampfes dar. Lässt man den Blick jedoch von den 1870er Jahren weiter zurückschweifen und nimmt längere historische Wirkungslinien in den Blick, so gewinnt die obligatorisch staatliche Regelung der Ehe eine tiefer gehende Bedeutung. So betrachtet nämlich wird sie zum Zeichen einer ganz allgemeinen Intensivierung der Herrschaft des Staates, die bereits im 18. Jahrhundert einsetzt. Es entsteht ein „staatsweites Gesellschaftssystem”. Auch der gesamte Kulturkampf lässt sich dann als Auseinandersetzung über die Reichweite staatlicher Macht in diese Traditionslinie einordnen. Zugleich wird verständlicher, warum die Diskussion um die Einführung der Zivilehe mit solcher Erbitterung geführt wurde. Nachfolgend sollen zunächst die unmittelbaren wie die weiter zurückreichenden historischen Entwicklungen beleuchtet werden, aus welchen die Zivilehe hervorgegangen ist. Dabei wird auch klar, warum sich der Reichstag 1875 gerade für die obligatorische Form entschied. Danach folgt ein näherer Blick auf die einzelnen Argumente für und wider die Zivilehe, wie sie von den verschiedenen Parteiungen vorgebracht wurden. Dabei steht die Rolle, die die „Nation” in der Auseinandersetzung spielte, im Mittelpunkt.
Excerpt (computer-generated)
Humboldt-Universität Berlin Hans-Joachim Frölich
Juristische Fakultät
Seminar „Nationsbildung durch Recht im Kaiserreich”
"Eine Nation, ein Recht!" ? - Ausnahmen von der
Rechtsgleichheit durch Inklusion und Exklusion:
Das Beispiel der Zivilehe
von: Hans-Joachim Frölich
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Warum die obligatorische Zivilehe? 2
1. Die Ursprünge der Zivilehe 4
a) Aufklärung und Revolution 4
b) Kulturkampf und Nationalliberalismus 5
2. Andere Möglichkeiten 6
III. Nationale Argumente 9
1. Die Liberalen 10
2. Die Katholiken und das Zentrum 13
IV. Schluß 15
Literatur 18
I. Einleitung
Am 1. Oktober 1874 trat in Preußen das Gesetz zur Einführung der obligatorischen Zivilehe in Kraft, am 1. Januar 1876 folgte das weitgehend identische Reichsgesetz.1 Beide Gesetze waren erst nach mehreren Anläufen zustande gekommen. Die Widerstände gegen die Säkularisierung des Eherechts waren groß, im Parlament wie außerhalb. Wie der gesamte Kulturkampf, in dessen Zusammenhang die Zivilehe zu sehen ist, wurde auch diese Diskussion in der Öffentlichkeit, nicht bloß innerhalb der Kirche und der Kabinette, geführt.2
Mit der Verabschiedung des Personenstandsgesetzes hatten die liberalen, nationalen Kräfte im Reich einen Sieg errungen. Die vermeintlichen Besiegten aber, die Katholiken, machten etwa ein Drittel der Bevölkerung aus - das war keine Minderheit, die sich per Gesetz entfernen ließ. Das war vielmehr eine ganze Bevölkerungsgruppe, die sich den Einheits- und Einheitlichkeitsvorstellungen der liberalen, preußischen und protestantischen Mehrheit nicht beugen wollte.
In ihrem unmittelbaren zeitlichen Umfeld betrachtet, stellt sich die Einführung der Zivilehe also als ein Instrument des Kulturkampfes dar. Läßt man den Blick jedoch von den 1870er Jahren weiter zurückschweifen und nimmt längere historische Wirkungslinien in den Blick, so gewinnt die obligatorisch staatliche Regelung der Ehe eine tiefer gehende Bedeutung. So betrachtet nämlich wird sie zum Zeichen einer ganz allgemeinen Intensivierung der Herrschaft des Staates, die bereits im 18. Jahrhundert einsetzt. Es entsteht ein „staatsweites Gesellschaftssystem”.3 Auch der gesamte Kulturkampf läßt sich dann als Auseinandersetzung über die Reichweite staatlicher Macht in diese Traditionslinie einordnen. Zugleich wird verständlicher, warum die Diskussion um die Einführung der Zivilehe mit solcher Erbitterung geführt wurde. Nachfolgend sollen zunächst die unmittelbaren wie die weiter zurückreichenden historischen Entwicklungen beleuchtet werden, aus welchen die Zivilehe hervorgegangen ist. Dabei wird auch klar, warum sich der Reichstag 1875 gerade für die obligatorische Form entschied. Danach folgt ein näherer Blick auf die einzelnen Argumente für und wider die Zivilehe, wie sie von den verschiedenen Parteiungen vorgebracht wurden. Dabei steht die Rolle, die die „Nation” in der Auseinandersetzung spielte, im Mittelpunkt.
II. Warum die obligatorische Zivilehe?
Pointiert formuliert, läßt sich der Auslöser für die Einführung der obligatorischen Zivilehe im Osten Preußens finden.4 In Reaktion auf die dortigen Verhältnisse nämlich nahm jene Gesetzgebung ihren Auftakt, die schließlich darin gipfelte, daß Pfarrstellen nicht mehr besetzt und kirchliche Ehen vom Staat nicht mehr anerkannt wurden - und diese Situation wurde zu einem der wichtigsten Argumente für die Einführung der obligatorischen Zivilehe. Doch ging es ab 1870 in den Ostprovinzen zunächst gar nicht um Eheschließungen, sondern um die Sprache. Daß polnische katholische Geistliche im Osten in ihrer eigenen Sprache unterrichteten oder die geistlichen Schulinspektoren das Polnische als Unterrichtssprache akzeptierten, wollte der Protestant Bismarck nicht hinnehmen. Um der „Polonisierung” in den Ostprovinzen entgegenzuwirken, sollte stattdessen das Deutsche an den Schulen gefördert werden. Bismarck sah die Gefahr einer Verquickung von Katholizismus und polnischem Nationalismus, die den Zielen des eben gegründeten Nationalstaates, um dessen Bestand der Reichsgründer so besorgt war5, entgegen gestanden hätte.
Aus dieser Sorge heraus entstand 1872 das Schulaufsichtsgesetz, das den Geistlichen den Einfluß auf die Schulen entziehen sollte. Mit dem nächsten gesetzgeberischen Schritt zur Zurückdrängung der kirchlichen Macht berührte der preußische Staat dann auch indirekt das Eherecht: Die Maigesetze von 1873 unterwarfen unter anderem die Anwärter auf eine Pfarrstelle einer staatlichen Prüfung („Kulturexamen”). Die Bischöfe boykottierten diese Regelung. Für Heiratswillige bedeutete dies, daß es in ihrer Gemeinde entweder gar keinen Pfarrer mehr gab, der sie hätte trauen können, oder aber der Pfarrer war unter Mißachtung des „Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen” ins Amt gekommen - mit der Konsequenz, daß der Staat die kirchlich geschlossene Ehe für bürgerlich nicht wirksam erachtete, also keinerlei Rechtsfolgen garantierte.6
[...]
1 Inken Fuhrmann, Die Diskussion über die Einführung der fakultativen Zivilehe in Deutschland und Österreich seit Mitte des 19. Jahrhunderts (Rechtshistorische Reihe 177), Frankfurt/M. 1998, 64 u. 70.
2 Thomas Nipperdey, Deutsche Geschichte Bd.2: 1866-1918. Machstaat vor der Demokratie, München 1992, 364.
3 Rolf Grawert, Staat und Staatsangehörigkeit. Verfassungsgeschichtliche Untersuchung zur Entstehung der Staatsangehörigkeit (Schriften zur Verfassungsgeschichte Bd. 17), Berlin 1973, 134.
4 Fuhrmann, Diskussion, 51.
5 Nipperdey, Deutsche Geschichte Bd.2, 341.
6 Ebd., 367 u. 373; Fuhrmann, Diskussion, 51-54; Wolfgang J. Mommsen, Das Ringen um den nationalen Staat. Die Gründung und der innere Ausbau des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck 1850 bis 1890 (Propyläen Geschichte Deutschlands Bd.7 Teil 1), Berlin 1993, 439 f.
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