Autor: Karin Böde
Fach: Wirtschaft - Recht
Details
Institut: Fachhochschule Oldenburg-Ostfriesland-Wilhelmshave (FB Wirtschaft)
Tags: Irreführende Werbung, Europäisches Wirtschaftsrecht, Irreführungsrichtlinie (84/450/EWG), Nissan-Entscheidung
Jahr: 2002
Seiten: 19
Note: keine Anga
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 171 KB
ISBN (E-Book): 978-3-638-11661-9
Irreführende Werbung, Europäisches Wirtschaftsrecht, Irreführungsrichtlinie, Nissan-Entscheidung. 129 KB
Textauszug (computergeneriert)
Irreführung im Wettbewerbsrecht
von Karin Böde
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
(1) Entwicklung
(2) Bedeutung
(3) Begriff
2. Konkretisierung der Irreführungsgefahr gem. § 3 UWG im nationalen Recht
(1) Der Begriff der Angabe
(2) Die maßgeblichen Verkehrskreise
(3) Verständnis der fraglichen Behauptung / Verbraucherleitbild
(4) Die maßgebliche Irreführungsquote
3. Die Irreführungsrichtlinie (84/450/EWG)
(1) Vorrang des Gemeinschaftsrechts
(2) Anwendungsbereich und Inhalt der Richtlinie
(3) Die Nissan - Entscheidung
(4) Schlußfolgerungen für das deutsche Wettbewerbsrecht
4. Zusammenfassung und Ausblick
(1) Abschließende Bemerkungen zur Richtlinie
(2) Notwendige Änderungen des deutschen Rechts
(3) Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
In dieser Hausarbeit soll die Irreführungsgefahr im Wettbewerbsrecht in Deutschland und im Vergleich zur Europäischen Union verdeutlicht werden. In erster Linie beschäftigt sich diese Hausarbeit also mit dem Lauterkeitrecht (UWG) aus deutscher Sicht und der Irreführungsrichtlinie (84/450/EWG) die, obwohl bereits 1984 vom europäischen Gerichtshof erlassen, bisher noch nicht zu einheitlichen Standards in allen Mitgliedstaaten geführt hat. Dadurch hat es in der Rechtsprechung der letzten Jahre immer wieder Mißverständnisse gegeben, die bei einer einheitlichen Rechtslage nicht aufgetreten wären.
1.1 Entwicklung
Die deutsche Wettbewerbsordnung ist im Wesentlichen im 19. Jahrhundert entstanden um den, u. a. durch die Öffnung der Märkte, entstandenen Gefahren und Mißbräuchen entgegenwirken zu können. Allerdings waren auch die, mit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900, entstandenen neuen Regelungen (z. B. § 826 Verbot der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung) nicht ausreichend, um einen nachhaltigen Schutz zu gewährleisten. Deswegen erfolgte im Jahre 1909 eine erneute Änderung des, erstmalig im Gesetz von 1896 beschlossenen ,Irreführungsverbotes, in welchem eine umfassende Generalklausel festgelegt wurde, die jegliche gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung verbot . Allerdings betrafen diese Regelungen damals lediglich einen reinen deliksrechtlichen Individualschutz der einzelnen Mitbewerber und nicht generell den Schutz des Verbrauchers. Erst nach den 30er Jahren und unter einem zunehmenden "sozialrechtlichen Verständnis" wurden die Interessen des Verbrauchers immer mehr in den Vordergrund gestellt. Heute versteht sich das Lauterkeitsrecht deswegen auch bzw. in erster Linie als Instrument zum Schutze der gleichrangigen Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit, also letztlich dem Wettbewerb .
1.2 Bedeutung
Das Wettbewerbsrecht an sich hat eine Doppelaufgabe:
· das Recht gegen unlauteren Wettbewerb, das die Auswüchse des Wettbewerbs bekämpft (Lauterkeitsrecht - UWG) und
· das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das den freien, funktionsfähigen Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und fördern soll (Kartellrecht - GWB).
Das UWG-Recht ist nicht als eine "Beschränkung" der Wettbewerbsfreiheit zu werten, sondern schützt sowohl die Wettbewerber untereinander, wie auch die übrigen Marktteilnehmer: den Verbraucher, aber auch die Allgemeinheit, die ein starkes Interesse am Bestand und Funktionieren eines leistungsfähigen und freien Wettbewerbs hat. Das wird heute, wie schon erwähnt, als sozialrechtliches Verständnis des UWG bezeichnet und hat sich sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum durchgesetzt .
1.3 Begriff
Allgemein kann man festhalten, daß § 1 UWG eine umfassende Generalklausel gegen den unlauteren Wettbewerb als solchen darstellt. Durch den § 3 ("kleine Generalklausel") wird der Anwendungsbereich eingeschränkt. Sie enthält ein umfassendes Verbot irreführender Angaben, die im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht werden.
Der § 3 UWG richtet sich gegen alle Angaben die in der Werbung, zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr gemacht werden und geeignet sind einen nicht unerheblichen Teil der betroffenen Verkehrskreise, in erster Linie die Verbraucher, über das Angebot irrezuführen. Dabei ist es irrelevant wie der Werbende selbst seine Angaben über seine Waren oder seine werblichen Leistungen verstanden haben will. Außerdem sollen dadurch auch eventuelle Mitbewerber in Schutz genommen werden. Klageberechtigt bei Verstößen sind:
1. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2, Nr. 2 UWG)
2. Verbraucherverbände ( §13 Abs. 2, Nr. 3 UWG)
3. Kammern (§ 13 Abs. 2, Nr. 4 UWG).
Es muß sich dabei um einen konkreten Gefährdungstatbestand handeln. Dieser führt dann zu einer Klage auf Unterlassung oder zur Leistung von Schadensersatz.
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