Die EuGH-Urteile "Überseering" und "Inspire Art"

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Details

Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 31
Note: 1,0
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 330 KB
Archivnummer: V27804
ISBN (E-Book): 978-3-638-29751-6

Textauszug (computergeneriert)

Fachhochschule Trier
Umwelt Campus Birkenfeld
Studiengang Wirtschafts- und Umweltrecht

Die EuGH-Urteile „Überseering“ und „Inspire Art“

Schriftliche Ausarbeitung für das Seminar
Gesellschaftsrecht und Europarecht
im SS 2004
Abgabetermin: 09.06.2004

vorgelegt von

Florian Schwarz

8.Semester

 

Inhaltsverzeichnis 

1. Einleitung 1

2. Das Recht der freien Niederlassung – eine europäische Grundfreiheit 3

3. Kollisionsrechtlicher Hintergrund – Sitztheorie versus Gründungstheorie 4
3.1 Sitzheorie 4
3.2 Gründungstheorie 5
3. 3 Stand der Diskussion in Deutschland 6
3.3.1 Verlegung des Verwaltungssitzes bei in Deutschland gegründeten Gesellschaften 7
3.3.2 Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft 8

4. Bisherige Rechtsprechung des EuGH 9
4.1 Daily Mail 9
4.2 Centros 9

5. Der Fall Überseering 10
5.1 Sachverhalt 11
5.2 Vorlagefragen 11
5.3 Urteil des EuGH 12
5.4 Umsetzung der Vorgaben durch den BGH 14
5.5 Würdigung des Urteils und Konsequenzen für die deutsche Rechtsprechung 14

6. Inspire Art (Achtung “Inspire Art“: Fremdautor!!!) 16
6.1 Sachverhalt 17
6.2 Vorlagefragen 18
6.3 Urteil des EuGH 19
6.4 Würdigung des Urteils und Konsequenzen für die deutsche Rechtsprechung 21

7. Ausblick und Konsequenzen 22

 

1. Einleitung

Die EuGH-Urteile Inspire Art1 und Überseering2 bilden den bisherigen Schlusspunkt in einer Reihe von Entscheidungen, die der EuGH in den letzten knapp 20 Jahren zum europäischen Gesellschaftsrecht getroffen hat. Während die Entscheidung Daily Mail3 mehrheitlich noch als Billigung des Vorranges der Sitztheorie gegenüber der durch die Art. 43, 48 EGV statuierten Niederlassungsfreiheit angesehen wurde, brachte die Rechtssache Centros4 einen Paradigmenwechsel. Diese grundlegende Neuausrichtung des EuGH wurde jedoch von vielen zunächst verkannt. Unterschiede im Hinblick auf Sachverhalt und Rechtsfragen wurden entweder unzutreffend oder überhaupt nicht wahrgenommen, zahlreiche – z.T. ideologisch eingefärbte – Fehlinterpretationen waren die Folge. Die Verfechter der Sitztheorie taten sich anfangs sehr schwer und waren auch nicht Willens dem durch Centros verursachten Kurswechsel zu folgen. Selbst nach den eindeutig richtungweisenden Entscheidungen Überseering und Inspire Art wurde - teilweise von namhaften Stimmen – weiterhin der Versuch unternommen, die Sitztheorie oder besser das, was von ihr übrig war, aus der Schusslinie zu bringen5. Von beiden Seiten wird die Diskussion dabei mit einem Engagement geführt, als ginge es um (das eigene) Menschenleben. Derart kontrovers waren und sind die vertretenen Standpunkte, dass mitunter angezweifelt wurde, ob die Autoren „ein- und dasselbe Urteil besprachen“6. Auf den ersten Blick und für juristische Verhältnisse ein eher ungewöhnlicher Vorgang. Macht man sich den Hintergrund bewusst, wird vieles klarer. Neben der Richtigkeit der persönlichen Meinung geht es doch im Ergebnis um nicht weniger als den Fortbestand jahrzehntelang und gegen heftigen Widerstand erkämpfter Arbeitnehmerrechte (Stichwort: Mitbestimmung), die Zukunft des deutschen Gesellschaftsrechts an sich (Stichwort: Konkurrenz der europäischen Rechtssysteme) und um den Schutz von Gläubigern und Konsumenten vor rechtsmissbräuchlich agierenden Gesellschaften (Stichwort: „Briefkastengesellschaften“). Letztlich stehen also Grundpfeiler unserer gemeinsamen Wirtschafts- und Rechtsordnung in Frage.

Im Folgenden wird eine – nach Möglichkeit ideologisch unabhängige – Vorstellung und Analyse der EuGH-Urteile Überseering bzw. Inspire Art unternommen. Auch findet eine ausführliche Ausarbeitung der Hintergründe sowie der sich aus den Urteilen ergebenden Konsequenzen statt. Begonnen wird mit der Darstellung der zum Verständnis der Problematik erforderlichen europäischen gesetzlichen Grundlagen.

2. Das Recht der freien Niederlassung – eine europäische Grundfreiheit

Der EG-Vertrag gewährt natürlichen Personen und Gesellschaften, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, gem. Artikel 43 i.V.m. Artikel 48 das Recht, sich in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niederzulassen und dort einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Erfasst ist dabei jede Form der gewerblichen Betätigung. Zu unterscheiden ist die so genannte primäre Niederlassungsfreiheit, nämlich das Recht, den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit durch eine Hauptniederlassung auszuüben (Artikel 43 Abs. 1 S. 1, 48 EGV), von der sekundären Niederlassungsfreiheit, die zur Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen berechtigt (Artikel 43 Abs. 1 S. 2, 48 EGV). Während die primäre Niederlassungsfreiheit vom Grundgedanken her in erster Linie die Errichtung oder Verlegung des Hauptverwaltungssitzes sichern möchte, schafft die sekundäre Niederlassungsfreiheit Raum für Expansion und Erweiterung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in anderen Mitgliedstaaten, nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften, Teilhaber an bereits bestehenden Unternehmen zu werden. Dies ist der Schnittpunkt zwischen Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56, 58 EGV.

Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind - genau wie Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit7 - grundsätzlich unzulässig8. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann möglich, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls eine Beschränkung rechtfertigen9. Die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Einschränkungen selbst müssen wiederum strengen – vom EuGH in langjähriger Rechtsprechung entwickelten – Maßstäben genügen10.

[....]


1 EuGH, Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art.

2 EuGH, Urteil vom 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering.

3 EuGH, Urteil vom 27.09.1988, Rs. 81/87 – Daily Mail, Slg. 1988 I, S. 5483 = NJW 1989, S. 2186.

4 EuGH, Urteil vom 09.03.1999, Rs. C-212/97 - Centros = NJW 1999, S. 2027.

5 Beispielhaft sei hier nur Kindler genannt, der seine Kommentierung des obigen EuGH-Urteils mit dem Titel „Inspire Art – Aus Luxemburg nichts Neues zum internationalen Gesellschaftsrecht“ versieht, NZG 2003, S. 1086.

6 So Zimmer, BB 2003, S. 1.

7 Vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 04.06.2002 – verb. Rs. C-483/99, C-367/98, C- 503/99 – Goldene Aktien I, II und III = BB 2002, S. 1282 ff., NJW 2002, S. 2303 ff., ZIP 2002, S. 1085 ff. sowie jüngst EuGH, Urteil vom 13.05.2003 – verb. Rs. C- 463/00, C-98/01 – Goldene Aktien IV, V = EuZW 2003, S. 529 ff..

8 So ausdrücklich in EuGH, Urteil vom 27.09.1988, Rs. 81/87 – Daily Mail, Slg. 1988 I, S. 5483 = NJW 1989, S. 2186; EuGH, Urteil vom 31.03.1993, Rs. C-19/92 - Kraus, Slg. 1993 I, S. 1663; EuGH, Urteil vom 15.02.1996, Rs. C-53/95 – Inasti, Slg. 1996 I, S. 703; EuGH, Urteil vom 12.07.1984 – Klopp, Slg. 1984, S. 2971; auch in der Literatur wird Art. 43 EGV von der h.M. als allgemeines Beschränkungsverbot interpretiert, vgl. Trost, S. 53; Tersteegen, S. 76; Fritz, S. 36 f..

9 So zuletzt in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art, Rn. 107.

10 Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art, Tz. 107 ff..

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