Die steuerliche Belastung der GmbH und Co. KG im Vergleich zur GmbH close

Bitte warten

Bitte installieren Sie den Flash Player, wenn kein E-Book erscheint.



Details

Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 29
Note: 1,3
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 228 KB
Archivnummer: V27992
ISBN (E-Book): 978-3-638-29890-2

Textauszug (computergeneriert)

Die steuerliche Belastung der GmbH und Co. KG
im Vergleich zur GmbH

von: Kathrin Gähme

 


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 5

2 Die Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG 6

2.1 Die GmbH 6
2.2 Die GmbH & Co. KG 6

3 Unterschiede in der laufenden Besteuerung von GmbH und GmbH & Co. KG 7

3.1 Die steuerliche Belastung der GmbH 7

3.1.1 Gewerbesteuer 7
3.1.2 Körperschaftsteuer 8
3.1.3 Grunderwerbsteuer 9
3.1.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer 9
3.1.5 Einkommensteuer 10

3.2 Die steuerliche Belastung der GmbH & Co. KG 11

3.2.1 Gewerbesteuer 11
3.2.2 Körperschaftsteuer 13
3.2.3 Grunderwerbsteuer 13
3.2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer 14
3.2.5 Einkommensteuer 15

4 Steuerbelastungsvergleich zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG anhand eines Rechenbeispiels 16

4.1 Schilderung des Grundfalls für den Belastungsvergleich 16
4.2 Die Steuerbelastung der GmbH 17

4.2.1 Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft 17
4.2.2 Die Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters 19
4.2.3 Die steuerliche Gesamtbelastung der GmbH 20

4.3 Die Steuerbelastung der GmbH & Co. KG 21

4.3.1 Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaften 21
4.3.2 Die Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters 23
4.3.3 Die Gesamtbelastung auf der Ebene der GmbH & Co. KG 25

4.4 Vergleich der Steuerbelastungen 25

5 Zusammenfassung 26

Literaturverzeichnis 28




1 Einleitung

Die Wahl der Rechtsform gehört zu den langfristig wirksamen Entscheidungen, die bei der Gründung eines Unternehmens getroffen werden müssen. Um die für das eigene Unternehmen geeignete Rechtsform zu finden, ist die Überprüfung einer Vielzahl von Kriterien notwendig. Die wichtigsten Entscheidungskriterien sind Haftungsverhältnisse, Leitungsbefugnis, Beteiligung am Gewinn und Verlust, Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuerbelastungen. Aber auch Publizitätspflichten und rechtsformspezifische Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Da die Rechtsformen sehr unterschiedlich besteuert werden, ist eine genaue Analyse der steuerlichen Konsequenzen erforderlich. In der Hausarbeit soll dargestellt werden, wie sich die GmbH als Kapitalgesellschaft und die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft in der steuerlichen Belastung unterscheiden. Im Kapitel 2 werden die Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG in kurzer Form vorgestellt. Daran schließt sich im 3. Kapitel eine Ausarbeitung von Unterschieden in der Besteuerung dieser beiden Rechtsformen an. Aufgrund der Kürze dieser Hausarbeit können allerdings nicht alle Unterschiede dargestellt werden. Anschließend wird anhand eines erdachten Zahlenbeispiels ein Belastungsvergleich durchgeführt. Um diesen nicht zu kompliziert zu gestalten, handelt es sich bei der GmbH um eine Ein-Mann-GmbH und bei der KG um eine Gesellschaft, deren einziger Kommanditist gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Danach wird ermittelt, welche Rechtsform in dem gewählten Beispiel steuerlich günstiger ist. Im letzten Abschnitt werden die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit zusammengefasst.

2 Die Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG

2.1 Die GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen, die mindestens 100,00 € betragen und durch 50,00 € teilbar sind, am Stammkapital von mindestens 25.000,00 € beteiligt sind (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Die GmbH kann durch eine (Ein-Mann-GmbH) oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (§ 1 Abs. 1 GmbHG). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, der Gesellschafter riskiert lediglich seine getätigte Stammeinlage und haftet somit nicht persönlich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Nachschusspflicht vorgesehen sein. Als Geschäftsführer können von der Gesellschafterversammlung eine oder mehrere Personen bestellt werden. Diese können Gesellschafter oder fremde Dritte sein. Die GmbH ist eine juristische Person und hat somit eine eigene Rechtsfähigkeit (vgl. KESSLER u.a. 2002, 75 ff.).

2.2 Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft gemäß § 161 Abs. 1 HGB und somit eine Personengesellschaft. Sie hat zwei Arten von Gesellschaftern, nämlich die mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Komple-mentäre (Vollhafter) und die nur mit ihrer Einlage haftenden Kommanditisten (Teilhafter). Bei der GmbH & Co. KG ist eine GmbH Komplementärin. Das Mindeststammkapital der Komplementär-GmbH beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000,00 €. Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus Kapital- und Personengesellschaft. Wenn die GmbH die einzige Komplementärin der KG ist, dann handelt es sich um eine typische oder echte GmbH & Co. KG, wenn neben der GmbH noch eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, dann spricht man von einer unechten GmbH & Co. KG. Bei der typischen GmbH & Co. KG liegt die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung bei der Komplementär-GmbH, die durch ihre Organe handelt. Gesellschafter oder auch Fremdgeschäftsführer können Geschäftsführer der GmbH sein (vgl. WAGNER/RUX 2001, 30 f.).

3 Unterschiede in der laufenden Besteuerung von GmbH und GmbH & Co. KG

3.1 Die steuerliche Belastung der GmbH

3.1.1 Gewerbesteuer

Eine Kapitalgesellschaft gilt unabhängig von der Art ihrer Betätigung allein aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister beginnt die Steuerpflicht der GmbH (Abschn. 18 Abs. 2 GewStR). Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert den Gewinn. Kapitalgesellschaften dürfen mit ihren Gesellschaftern mit gewerbe-steuerlicher Wirkung schuldrechtliche Verträge (z.B. Dienst-, Miet- oder Darlehensverträge) abschließen und die entsprechenden Zahlungen in angemessener Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Weiterhin sind Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft gewerbesteuerfrei gemäß § 8b Abs. 2 KStG i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG (vgl. HABERSTOCK 2002, 187). Bei der GmbH gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag. Davon ausgenommen ist der Anteil des Gewinns aus der Veräußerung an der Beteiligung an einer Personengesellschaft (vgl. Abschn. 40 Abs. 2 GewStR). Gewerbesteuerliche Verluste auf Grund der Voraussetzungen der Unternehmer- und Unternehmensidentität des § 10a GewStG können nur mit zukünftigen Verlusten dieser Gesellschaft verrechnet werden. Der Verlustabzug ist nicht an den Gesellschafterbestand gebunden (vgl. KESSLER u.a. 2002, 178).

[...]

Kommentare

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

http://www.grin.com/e-book/27992/