Supranationale Gesellschaften - Die Europäische Aktiengesellschaft close

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Details

Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 46
Note: 1,3
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 236 KB
Archivnummer: V28035
ISBN (E-Book): 978-3-638-29930-5
ISBN (Buch): 978-3-638-93742-9
Anmerkungen :


Zusammenfassung / Abstract

Diese Seminararbeit zum Thema "Supranationale Gesellschaften - Die Europäische Akiengesellschaft" enthällt den kompletten Seminarvortrag mit 29 Folien und eine schriftliche Ausarbeitung als PDF mit LaTeX verfasst. Es werden alle Gründungsstufen, Vor- und Nachteile, Wechselwirkungen, Möglichkeiten und die Bedeutung der Europäische Aktengesellschaft als neue Rechtsform erörtert.

Textauszug (computergeneriert)

Supranationale Gesellschaften –
Die Europäische Aktiengesellschaft

von: Benjamin Blau

 


 

1 DAS SE-STATUT

1.1 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG

• 1970 - Erster Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verordnung über die Schaung eines Statuts für eine Europäische Aktiengesellschaft. Dieser sah noch ein Einheitsrecht für die europäische Aktiengesellschaft vor und war deshalb (wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme, insbesondere in gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen) nicht konsensfähig. Speziell im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung gab es zum einen Staaten mit einer langen Tradition bezüglich der AN-Mitbestimmung, die befürchteten, dass die SE zur Aushebelung ihres Mitbestimmungsrechts benutzt werden könnte, andererseits diejenigen Mitgliedstaaten, in denen eine AN-Mitbestimmung bisher nicht obligatorisch war, und die befürchteten, dass die SE zur Einführung verbindlicher Mitbestimmungsrechte ”missbraucht” werden könnte. Die Bemühungen um die Europäische Aktiengesellschaft kamen vorläufig zum Erliegen. • 1989 - Gänzlich neuer Vorschlag ohne die umstrittenen Punkte hinsichtlich des Arbeitnehmerstatus. Der Rat der Europäischen Union wurde durch das Weißbuch der Kommission dazu verpflichtet, bis 1992 ein entsprechendes Statut zu erlassen. Der Termin stellte sich allerdings als utopisch heraus; die unterschiedliche Auffassung einiger Mitgliedstaaten vor allem bezüglich des Grades der Arbeitnehmermitbestimmung erwies sich zum wiederholten Male als unüberwindbares Hindernis - bis zum Nizzaer Gipfel Ende 2000. • 20. Dezember 2000 - Auf dem Gipfel des Europäischen Rates in Nizza gelingt der Durchbruch in Form eines politischen Kompromisses. Dieser sieht einen Verordnungsvorschlag über das Statut der SE und ein Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ergänzung des Statuts der SE vor. • 8. Oktober 2004 - Die SE-Verordnung, die 2001 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet wurde, tritt in Kraft. 1.2 ALLGEMEINES ZUM SE-STATUT Das SE-Statut ist ein Rechtsinstrument auf Basis des Gemeinschaftsrechts, das es einem europäischen Unternehmen ermöglicht eine europäische Aktiengesellschaft (SE) zu gründen. Das SE-Statut besteht aus zwei Rechtsakten: • Eine in den Mitgliedstaaten direkt anwendbare Verordnung (Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001). • Einer Richtlinie über die Arbeitnehmerbestimmungen (Richtlinie 2002/86/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2001). Die SE gilt als AG im jeweiligen Sitzmitgliedstaat und unterliegt vorbehaltlich der Regelungen der VO 2157/2001/EG dessen Rechtsbestimmungen (Art. 3, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Sie ist somit eine juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 2, Abs. 3, VO 2157/2001/EG). Der Sitz der SE liegt in jenem Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet (Art. 7, VO 2157/2001/EG). Eine SE lässt sich relativ problemlos umstrukturieren, da eine Verlegung des Satzungsitzes nicht zur Folge hat, dass sich die Gesellschaft im alten Gründungsstaat auflösen muss, um sich dann neu zu gründen (Art. 8, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Das Kapital der SE ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe seines Aktienanteils (Art. 2, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Das gezeichnete Kapital einer SE muss mindestens 120.000 Euro betragen, wenn nicht im jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 4, VO 2157/2001/EG nach oben abweichend geregelt. Diese Mindeststammkapitalgrenze ist bewusst relativ niedrig gewählt worden, um auch mittelständigen Unternehmen die Möglichkeit zu bieten eine SE zu gründen. Die Satzung der SE darf nie im Widerspruch zur ausgehandelten Vereinbarung über die Arbeitnehmermitbestimmung stehen (Art. 11, Abs. 4, VO 2157/2001/EG). Sollte dies doch der Fall sein, so können Mitgliedstaaten das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgang ermächtigen Satzungsbestimmungen, die im Widerspruch zur Vereinbarung stehen, ohne Beschluss der Hauptversammlung abzuändern (Art. 12 Abs. 4 VO 2157/2001/EG).

2 GRÜNDUNG

2.1 ALLGEMEINES ZUR GRÜNDUNG

Es findet i.S.d. Art. 15, Abs. 1, VO 2157/2001/EG grundsätzlich das für AGs geltende Recht zur Gründung des jeweilgen Mitgliedstaates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz hat, falls die VO hierzu keine Regelung tritt. Die SE erwirbt am Tage ihrer Eintragung Rechtspersönlichkeit (Art. 16, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Eintragung erfolgt nicht in ein zentrales europäisches Register, sondern in das Register des Gründungsmitgliedstaats. Die Eintragung und auch die Löschung einer SE wird zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (Art. 14, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der SE vorgenommen werden haften die verantwortlichen natürlichen Personen, die Gesellschaften oder die anderen juristischen Personen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch, falls die SE die Verpflichtung nicht übernimmt (Art. 16, Abs. 2, VO 2157/2001/EG).

2.2 GRÜNDUNGSFORMEN

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Kommentare

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