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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2002, 24 Pages
Author: Veit Neubach
Subject: Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
Details
Institution/College: University of Mannheim (Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie)
Tags: Schweigepflicht, Berichtspflicht, Dienstes, Strafvollzug, Kriminologie
Year: 2002
Pages: 24
Grade: 2,0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-30058-2
File size: 102 KB
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich u.a. mit den folgenden Fragestellungen: Welche Probleme ergeben sich aus dem Grundkonflikt zwischen Sicherung und Resozialisierung für die Schweigepflicht? Welches waren die rechtlichen Bestimmungen vor und was sind diese nach Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz? Welches sind die Hauptkritikpunkte am §182 StVollzG? Die Arbeit enthält auch die benötigten Gesetzestexte, sowie eine exemplarische Fallsammlung.
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Excerpt (computer-generated)
Schweigepflicht und Berichtspflicht des sozialen
Dienstes im Strafvollzug
von: Veit Neubach
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 3
2. KONFLIKT ZWISCHEN SICHERUNG UND BEHANDLUNG 4
3. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 5
3.1. REGELUNGEN VOR DEM INKRAFTTRETEN DES VIERTEN ÄNDERUNGSGESETZES ZUM STRAFVOLLZUGSGESETZ 5
3.1.1. Schweigepflicht 5
3.1.2. Offenbarungsbefugnis 6
3.1.2.1. Offenbarungsbefugnis durch Einwilligung 6
3.1.2.2. Offenbarungsbefugnis aus rechtfertigendem Notstand 7
3.1.3. Offenbarungspflicht 7
3.1.3.1. Offenbarungspflicht nach §138 StGB 7
3.1.3.2. Offenbarungspflicht in Gerichtsverfahren 8
3.2. UMSETZUNG DER RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN IM STRAFVOLLZUG 8
4. REGELUNGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DES VIERTEN ÄNDERUNGSGESETZES ZUM STRAFVOLLZUGSGESETZ 12
4.1. ENTSTEHUNG DES §182 STVOLLZG 12
4.2. §182 STVOLLZG 14
4.2.1. Inhalt des §182 StVollzG 14
4.2.2. Anerkennung einer innerbehördlichen Schweigepflicht 15
4.2.3. Keine Einschränkung sonstiger Offenbarungsbefugnisse 16
4.2.4. Gefahrenabwehr für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter 16
4.2.5. Unterrichtung des Gefangenen über die bestehenden Offenbarungsbefugnisse 16
4.2.6. Streitpunkte des §182 StVollzG 17
4.2.6.1. Offenbarungspflicht 17
4.2.6.2. Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde 18
5. AUSLEGUNG VON HEINZ SCHÖCH 19
6. KRITIK AN §182 STVOLLZG 21
7. FAZIT 23
8. LITERATURLISTE 24
1. Einleitung
Die Notwendigkeit entscheiden zu müssen, ob man bestimmte Informationen besser weitergibt oder darüber Stillschweigen bewahrt, stellt sich zwangsläufig jedem im Strafvollzug Beschäftigten. Die besondere Schwierigkeit zwischen verschiedenen Interessen vermitteln zu müssen und dabei eine „richtige“ Entscheidung zu treffen, ergibt sich aber insbesondere für den sozialen Dienst. Lange Zeit blieb das Verhältnis zwischen Offenbarungs- und Schweigepflicht innerhalb des Strafvollzugs gesetzlich ungeregelt. Erst am 1.12.1998 trat mit dem vierten Änderungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz eine spezielle Regelung über die Schweige- und Offenbarungspflichten der im sozialen Dienst des Strafvollzugs Beschäftigten in Kraft. Dieses Gesetz führte zu einer heftigen Diskussion. Besonders auf Seiten der im Strafvollzug tätigen Psychotherapeuten löste es starke Kritik aus, bis hin zum Vorwurf der Verfassungswidrigkeit.
Zunächst wird der Grundkonflikt, aus dem sich die besondere Problematik für den sozialen Dienst bzgl. des Verhältnisses von Schweige- und Offenbarungspflicht ergibt, kurz dargestellt. Um die durch die Neuregelung des Strafvollzugsgesetzes entstandenen Veränderungen deutlich zu machen, werden im Anschluss die rechtlichen Bestimmungen aufgeführt, die vor der Änderung zur Regelung des Sachverhalts herangezogen wurden. Im Anschluss erfolgen die rechtlichen Bestimmungen nach Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz. Danach wird die Auslegung von Heinz Schöch und die Kritik an §182 StVollzG zusammengefasst und schließlich ein Fazit gezogen. Um den umständlichen Terminus „die im sozialen Dienst des Strafvollzugs Beschäftigten“ zu vermeiden und der Zusammensetzung des Seminars Rechnung zu tragen, wird in der Seminararbeit die Problematik am Beispiel des im Strafvollzugs tätigen Psychologen dargestellt und statt der obengenannten Umschreibung die Begriffe Anstaltspsychologe, Therapeut etc. verwendet. Soweit nicht ausdrücklich erwähnt, gelten die genannten Regelungen für die anderen zum sozialen Dienst gehörenden Berufsgruppen wie Sozialarbeiter und Sozialpädagoge jedoch analog.
2. Konflikt zwischen Sicherung und Behandlung
Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe soll der Gefangene resozialisiert, d.h. zur Legalbewährung befähigt und auf diese Weise wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden (§2 Abs.1 StVollzG). Darüber hinaus soll durch den Strafvollzug der Schutz der Allgemeinheit gewährleistet sein (§2 Abs.2 StVollzG). Nach dem Wortlaut von §2 StVollzG hat die Resozialisierung als Vollzugsziel Vorrang vor dem Schutz der Allgemeinheit. Allerdings wird diese Prioritätensetzung im Gesetz nicht beibehalten, sondern ein Vorrang der Sicherheit in allen sicherheitsempfindlichen Bereichen z.B. bei der Gewährung von Vollzugslockerungen (§11 Abs. 2 StVollzG) festgelegt.1 Dieser latente Grundkonflikt erstreckt sich auch auf die Regelungen zur Schweige- und Offenbarungspflicht bzw. Offenbarungsbefugnis. Zum einen ergeben sich aus umfassenden Offenbarungspflichten, und damit Zugang der Strafvollzugsbehörden zu allen verfügbaren Informationen, eine maximale Kontrolle und Sicherung. Zum anderen bedarf es, zur erfolgreichen Durchführung von Resozialisierungsmaßnahmen, eines durch Schweigepflicht geschützten Vertrauensbereichs. Diesem Grundkonflikt ist, aufgrund der zugewiesenen Funktionsaufgaben, insbesondere der soziale Dienst im Strafvollzug ausgesetzt. Der Anstaltspsychologe benötigt für die Erfüllung seiner therapeutischen Arbeit ein Vertrauensverhältnis zum Patienten, das sich nur aufgrund der Zusicherung der Verschwiegenheit über bestimmte Informationen aufbauen lässt. Zum anderen macht seine Einbindung in andere Aufgaben- und Funktionsbereiche des Strafvollzugs auch Offenbarungspflichten bzw. –befugnisse notwendig.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1. Regelungen vor dem Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz
Bevor auf die Neuregelung zur Schweigepflicht und Offenbarungsbefugnis bzw. Offenbarungspflicht eingegangen wird, sollen an dieser Stelle die allgemeinen Rechtsnormen dargestellt werden. Vor Inkrafttreten des vierten Änderungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz war der innerbehördliche Umgang mit Schweige- und Offenbarungspflichten für den sozialen Dienst im Strafvollzug nicht speziell geregelt.
3.1.1. Schweigepflicht
In Art. 2 des Grundgesetzes wird von Seiten des Staates jedem Menschen in Deutschland das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit garantiert. Durch die technischen Möglichkeiten, personenbezogene Daten elektronisch zu speichern und beliebig zu vervielfältigen, zählt die Rechtssprechung seit den 80er Jahren zum Schutzbereich des Art.2 GG auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. das Recht des Individuums auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Der Schutz dieses Rechtes manifestiert sich strafrechtlich u.a. in §203 StGB. Ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Personen, die durch Ausübung ihres Berufes Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, wird nach §203 StGB verfolgt. Für einen Anstaltspsychologen ist hierbei §203 Abs.1 Nr.2 StGB einschlägig, in dem es heißt, dass sich „Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung“ strafbar machen, falls sie „ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis“, das ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt geworden ist, unbefugt offenbaren.2
[...]
1 Vgl. Schwind/ Böhm Rn. 8 zu §2 StVollzG
2 Vgl. Dreher/ Tröndle, RN 7f zu §203 StGB
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