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§35a KJHG - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Termpaper, 2004, 16 Pages
Author: Melanie Bongers
Subject: Social Pedagogy / Social Work

Details

Category: Termpaper
Year: 2004
Pages: 16
Grade: gut
Language: German
Archive No.: V28486
ISBN (E-book): 978-3-638-30248-7

File size: 218 KB


Excerpt (computer-generated)

§ 35a KJHG

Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte  Kinder
und Jugendliche

Verfasserin: Melanie Bongers,
6. Semester Soziale Arbeit

Fach: Studienschwerpunkt 1
Soziale Arbeit mit Familien

Abgabe: 23.03.2004

Gliederung:

1. Wesentliche Paragraphen S. 1 – S. 2

2. Seelische Behinderung – ja oder nein? S. 3 – S. 5

3. Wie wird geprüft? S. 6 – S. 8

4. Antrag, Anspruch, Verfahren S. 9 – S. 10

5. Behandlung, Ziele S. 11 – S. 13

6. Literatur S. 14



1. Wesentliche Paragraphen

§35a KJHG

[...]

§39 BSHG

[...]

§40 BSHG

[...]

2. Seelische Behinderung – ja oder nein?

Um mit dem Paragraphen 35a arbeiten zu können und überhaupt rechtlich anspruchsberechtigt zu sein, bleibt neben den rechtlichen Voraussetzungen (siehe 4.) primär die Frage: Ist das Kind oder der Jugendliche bzw. junge Volljährige seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht? Wenn die Leistungen nach dem KJHG in Anspruch genommen werden sollen, muss also eine seelische Störung vorliegen, die u.a. eine konkrete Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Folge hat. Eine seelische Behinderung droht, wenn psychosomatische Reaktionen und seelische Störungen derart massiv werden, dass sie die soziale und auch individuelle Lebensgestaltung außerordentlich beeinträchtigen. Dies ist besonders bei Kindern schwierig festzustellen aufgrund derer unterschiedlichen Entwicklungsgeschwindigkeiten, auch deshalb, da eine Behinderung nicht als Krankheit sondern als Abweichung vom Normalzustand bezeichnet wird.

Bevor der Paragraph 35a mit dem KJHG in Kraft getreten ist, war die Eingliederungshilfe auch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im BSHG verankert, neben der körperlich und auch geistigen Behinderungen; es wurde kaum ein Unterschied gemacht zwischen behinderten Kindern und Jugendlichen und behinderten Erwachsenen. Problematisch ist nun die Feststellung der Zuständigkeit (BSHG oder KJHG), da für körperliche und geistige Behinderung bezüglich der Leistungen, Anspruchsberechtigung, usw. weiterhin das BSHG zuständig bleibt. Denn schwer ist es oftmals, eine Abgrenzung zwischen seelischer und körperlicher Behinderung aufzuzeigen; besonders schwierig ist auch die Zuständigkeit bei einer Mehrfachbehinderung. Daher steht die Frage „seelische Behinderung – ja oder nein?“ vor einer größeren Problematik; im Zweifel soll die Jugendhilfe vorrangig handeln.

Primär ist es meistens die Schule, die als erstes eine Prognose in diese Richtung treffen könnte bzw. auch schon der Kindergarten. Gerade in der Schule können Lese-, Rechtschreib- oder auch Rechenschwächen auf eine seelische Behinderung hinweisen. Wichtig ist daher von schulischer Seite u.a. die konkrete Umsetzung des §1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz:
„Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des Einzelnen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an einen Bürger, der zur Wahrnehmung seiner Rechte und Übernahme seiner Pflichten hinreichend vorbereitet ist.“

Insbesondere sollte auf den §28 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen geachtet werden:
„(1) Kinder mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen werden entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen besonders gefördert.“

Ich weise extra auf diese rechtlichen Pflichten der Schule hin, da von dieser Seite aus oft der Fehler gemacht wird, Kinder mit Lernschwierigkeiten als dumm bzw. faul zu bezeichnen oder sie schlecht zu benoten. Dies löst bei den Kindern oft seelische und psychosomatische Reaktionen aus, was dazu führen kann, dass diese Kinder von einer seelischen Behinderung bedroht sind bzw. dass eine solche eintritt. Deshalb sollten unbedingt die Jugendhilfe und Ärzte einbezogen werden, wenn die Probleme bzw. die Störung mit schulischen Mitteln allein nicht mehr zu beheben ist.

Es liegt an den Ärzten und Psychotherapeuten festzustellen, ob die seelische Gesundheit eines Kindes/Jugendlichen vom Alter typischen Zustand abweicht. Dazu dient die ärztliche Stellungnahme zur Hilfeplanung als Teil einer Fachgruppe, nicht als Setzung, ob nach dem §35a Leistungen erbracht werden können, neben der „Untersuchung“ der Jugendhilfe, die feststellen muss, ob die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Alle Beteiligten sollten daher bei der Hilfeplanung an einem Tisch sitzen, um eine konkrete Zuordnung zu treffen. Zusätzlich muss auch bei einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung immer geprüft werden, ob das Kindeswohl in den derzeitigen Lebensumständen gefährdet ist. Daher ist es auch oft die Regel, dass Familien direkt vom Jugendamt beim Kinder- und Jugendpsychiater angemeldet werden, der dadurch einen Gutachtenauftrag erhält. Denn besondere „life events“ sind für eine kinderpsychologische Symptomatik von hoher Bedeutung. Demnach kann es auch vonnöten sein, das Kind aus der Familie zu holen, um einer (drohenden) seelischen Behinderung vorzubeugen.

3. Wie wird geprüft?

[...]


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