Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts bei langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfän... close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts bei langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern

Scholary Paper (Seminar), 2002, 24 Pages
Author: Uwe Zschommler
Subject: Law - Public Law / Administrative Law

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2002
Pages: 24
Grade: 12 Punkte
Language: German
Archive No.: V28520
ISBN (E-book): 978-3-638-30277-7

File size: 229 KB


Excerpt (computer-generated)

Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts bei
langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern

von: Uwe Zschommler

 


Inhaltsverzeichnis

I Grundsätzliches über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“  7

II Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Überblick und ihre Rangfolge 7

III Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Einzelnen 8

1. Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG 8

1.1. Grundsätzliches 8
1.2. Nichtgemeinnützige und nichtzusätzliche Arbeitsverträge nach § 19 Abs. 1 BSHG 8
1.3. Gemeinsame und zusätzliche Arbeiten nach § 19 abs. 2 BSHG 9

1.3.1. Grundsätzliches 9
1.3.2. Alternative 1 10
1.3.3. Alternative 2 11
1.3.4. Voraussetzungen 11
1.3.5. Umfang der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten 13
1.3.6. Beispiele für gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten 14
1.3.7. Mangel der Voraussetzung der Zusätzlichkeit 14
1.3.8. Gegenwärtige Praxis der Arbeitshilfe 14
1.3.9. Kooperationspflicht und Gesamtplan nach § 19 Abs. 4 BSHG 15

1.3.9.1. Grundsätzliches 15
1.3.9.2. Kooperationspflicht nach § 19 Abs. 4 Satz. 1 15
1.3.9.3. Gesamtplan 15

1.3.9.3.1. Grundsätzliches 15
1.3.9.3.2. Definition und Ziele 16
1.3.9.3.3. Mindestinhalt eines Gesamtplans 17

1.3.10. Form der Anordnung zu gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten und verwaltungsrechtliche Anforderungen 17
1.3.11. Durchsetzung/Rechtsschutz 19

2. Besondere Arbeitsgelegenheiten nach § 20 BSHG 20

2.1. Grundsätzliches 20
2.2. Arbeitsgewöhnung nach § 20 Abs. 1 Alt. 1 BSHG 20
2.3. Prüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 BSHG 21
2.4. Kooperationspflicht und Gesamtplan 21
2.5. Status der Hilfesuchenden 21

IV Verweigerung zumutbarer Arbeit oder zumutbarer Arbeitsgelegenheit 22

Quellen / Literatur 24
 

 

 

Vorwort

Zum Jahresende 2000 erhielten in Deutschland 2,68 Millionen Personen Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 24 Milliarden Euro, wie das Statistische Landesamt mitteilte. Zwar ging die absolute Empfängerzahl im dritten Jahr in Folge zurück, insgesamt verzeichnete das Statistische Bundesamt einen Rückgang um 4,5 Prozentpunkte, doch angesichts der weltweit schlechten Konjunktur bleibt die Lage vermutlich angespannt.1 Auch das Bundesland Baden-Württemberg, das bei einer Sozialhilfequote von 2,0 Prozent eine Vorbildfunktion einnimmt, wird im Sozialhilfebereich weiterhin enorme Anstrengungen unternehmen müssen. 2 An diesem Punkt knüpft die vorliegende Arbeit an. Vorgestellt werden die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts, Sozialhilfeempfänger, insbesondere langzeitarbeitslose Hilfesuchende, unmittelbar (wieder) in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Zu Beginn dieser Arbeit erwartet den Leser ein knapper Überblick über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“, bevor weiter in die Tiefe vorgedrungen wird und Einzelmaßnahmen ausführlich Beachtung finden. Die Lesbarkeit und die Orientierung über die gesamte Thematik wird durch Schaubilder unterstützt. Einen Ausblick gibt vorliegende Arbeit auch über die Kürzung der Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung, da dieses Sanktionsinstrument zweifelsfrei zu den Maßnahmen zählt, die das Sozialamt in Anspruch nehmen kann, um den Hilfesuchenden in die richtigen „Bahnen“ zu lenken.

I Grundsätzliches über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“

Der Hilfesuchende hat gem. § 18 Abs. 1 BSHG „seine Arbeitskraft [grundsätzlich] zur Beschaffung seines Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen ein[zu]setzen“, wobei er nur zu zumutbarer Arbeit verpflichtet ist. Diese Norm konkretisiert den allgemeinen Nachranggrundsatz gem. § 2 BSHG, der besagt, dass der Betroffene „Sozialhilfe nicht erhält, [wenn er] (...) sich selbst helfen kann oder (...) die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält“. Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Arbeit bestehen gem. § 18 Abs. 3 BSHG. Die Vermittlung von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern in den regulären Arbeitsmarkt ist der Regelfall, wobei der Arbeitslose seinen Arbeitsplatz frei wählen und sich eigenverantwortlich bewerben kann. Eine Zusammenarbeitspflicht zwischen Sozialamt und Arbeitsamt besteht gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 BSHG. Ist eine Vermittlung von Arbeit durch das Arbeitsamt nicht möglich, was bei Problemfällen, insbesondere bei Langzeitarbeitslosen häufig der Fall ist, stehen dem Arbeitsamt nach § 19 und § 20 BSHG zahlreiche Möglichkeiten offen, den Hilfesuchenden gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG „soweit wie möglich [zu] befähigen, unabhängig von (...) [der Sozialhilfe] zu leben. Diese Vorschrift bildet die Grundlage aller pädagogischen Hilfemaßnahmen.

II Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Überblick und ihre Rangfolge

Die Rangfolge der §§ 18 bis 20 zueinander ergibt sich aus gesetzlich festgeschriebener Reihenfolge und zugleich aus der Fähigkeit der einzelnen Arbeiten die Betroffenen gemäß Subsidiaritätsprinzip ( § 1 Abs. 2 BSHG) zur Selbsthilfe zu führen. 3 Demnach hat die normale auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelte Arbeit (§ 18 BSHG) Vorrang vor der vom SHT geschaffenen regulären Arbeit gem. § 19 Abs. 1 BSHG. Besteht keine Möglichkeit reguläre Arbeit zu schaffen, greifen die beiden Varianten des § 19 Abs. 2 BSHG für den Hilfesuchenden gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zu schaffen. Dem SHT steht im Ermessen, ob er für diese Arbeiten „ortsüblich entlohnte, arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnisse“ gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 (1. Alternative) oder „öffentlich-rechtliche Beschäftigungen“ gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) schafft. Subsidiär kommt § 20 in Betracht, dessen Anwendungsbereich sich auf besondere Problemfälle erstreckt, bei denen die Arbeitsbereitschaft zweifelhaft erscheint.

III Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamtes im Einzelnen

1. Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG

1.1 Grundsätzliches

Die Vorschrift richtet sich an den Personenkreis, der trotz persönlicher Arbeitsbereitschaft objektiv schwer auf dem Arbeitsmarkt in reguläre Arbeitsverhältnisse zu bringen ist, weil die Betroffenen nicht den Anforderungen der Arbeitgeber entsprechen. Deshalb hat das Sozialamt streng zu prüfen, ob die dem Hilfesuchenden angebotenen Arbeiten diesen pädagogisch und fachlich befähigen, um letztendlich auf dem regulären Arbeitsmarkt bestehen zu können. Die Feststellung, ob jemand nicht vermittelt werden kann, ergibt sich insbesondere bei Berufsanfängern meist erst nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit. Aufgrund des Aufgabenkatalogs der SHT folgt, dass sich die Norm zuerst an die Hilfesuchenden wendet, die auch bei hohem Beschäftigungsgrad schwierig zu vermitteln wären. 4

1.2 Nichtgemeinnützige und nichtzusätzliche Arbeitsverträge Nach § 19 Abs. 1 BSHG

Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass § 19 Abs. 1 BSHG nicht lediglich eine einweisende Funktion für die folgenden Absätze besitzt, sondern zugleich eine eigenständige Variante darstellt.5 Der SHT hat bei der Schaffung von nichtgemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten insbesondere die Aufgabe der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Deshalb sollte ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis direkt beim SHT oder bei einem Dritten, z.B. kreisangehörigen Gemeinden, angestrebt werden. Der Hilfesuchende erhält somit den ortsüblichen Tariflohn, hat jedoch Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, durch die er sich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankenversicherungsschutz und gesetzliche Rente erwirbt.6

[...]


1 Stat. Bundesamt, Soziale Sicherung, 27. September 2002; www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab10.htm Stat. Bundesamt, 4.5 Prozent weniger Sozialhilfeempfänger im Jahr 2000; www.verbaende.com/news/ges_text.php4?m=8600

2 Stat. Bundesamt, Soziale Sicherung, 27. September 2002; www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab10.htm

3 Vgl. LPK zum BSHG, 5. Aufl., 1997, S.275, Rdnr. 2.

4 Vgl. LPK zum BSHG, 5. Aufl., 1997, S. 292, Rdnr. 1.

5 Vgl. ebenda S. 291, Rdnr. 3.

6 Vgl. Klinger/Kunkel, Sozialhilferecht, 6. Aufl., 1998, S 58.


Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:

Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit

Author: Claudia Nickel
Presentations, Models, Tutorials, Instructions, 2006 Download as PDF-file for 4,99 EUR

Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens

Author: Maik Philipp
Presentations, Models, Tutorials, Instructions, 2004 Download as PDF-file for 5,99 EUR

This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/28520/handlungsmoeglichkeiten-des-sozialamts-bei-langzeitarbeitslosen-sozialhilfeempfaengern
please wait Please wait