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Scholary Paper (Seminar), 2004, 38 Pages
Author: Lennart Frickenschmidt
Subject: Computer Science - Internet, New Technologies
Details
Institution/College: Wiesbaden University of Applied Sciences (Fachbereich Medienwirtschaft)
Tags: Interaktive, Institutionen, SOLL-, IST-Analyse, Website, Mediengestaltung
Year: 2004
Pages: 38
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 13 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-31238-7
File size: 1016 KB
Institutionelle Websites sind Informationsangebote von Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für die breite Bevölkerung. Transparenz gegenüber den Bürgern und Interaktionsmöglichkeiten für die Bürger stellen die Prämissen für Websites dieser Urheber dar. Den thematischen Schwerpunkt bildet Barrierefreiheit- in der Seminararbeit werden Qualitätskriterien und Beispiele für eine gelungen Umsetzung erläutert.
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Excerpt (computer-generated)
Interaktive Institutionen - SOLL- und IST-Analyse
einer institutionellen Website
von: Lennart Frickenschmidt
Fachsemester: 7
Inhalt
1. Einleitung 3
2. Hintergrund 4
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 4
2.2 Weitere Anforderungen 5
2.3 Situation behinderter User im Web 8
3. Analyse 10
3.1 Zur Auswahl der Website 10
3.2 Benutzerführung, Funktions - und Informationsumfang der Website 11
3.3 Teilnehmende Beobachtung 15
3.4 Barrierefreiheit 21
3.5 Ergebnis 27
3.6 Positive Beispiele anderer Websites 28
3.7 Negative Beispiele anderer Websites 29
4. Fazit 31
5. Anhang 32
5.1 Ehrenwörtliche Erklärung 32
5.2 Abbildungsverzeichnis 33
5.3 Quellenverzeichnis 34
5.4 BITV mit Bewertung der Website 35
1. Einleitung
Institutionelle Websites sind Informationsangebote von Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für die breite Bevölkerung. Transparenz gegenüber den Bürgern und Interaktionsmöglichkeiten für die Bürger stellen die Prämissen für Websites dieser Urheber dar. Ziel der vorliegenden Seminararbeit ist es, Anforderungen und Qualitätskriterien solcher Websites aufzuzeigen und mit Beispielen für die Umsetzung zu verdeutlichen. Als Untersuchungsschwerpunkt beschäftige ich mich im Folgenden mit dem Aspekt der Barrierefreiheit. Barrierefreiheit bedeutet, dass Websites sowohl für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen als auch für User, die ältere technische Systeme oder besondere Zugangsformen wie PDAs nutzen, in vollem (Informations - und Funktions-)Umfang zugänglich sind. Hierbei konzentriere ich mich auf die Barrierefreiheit für behinderte Menschen. Vor allem für Sehbehinderte, und allein davon gibt es in Deutschland rund eine halbe Million1, kann die Gestaltung einer Website primär nach ästhetischen Kriterien zum Problem werden.
Je nach Schwere der Einschränkung sind sie beim Nutzen von Online-Angeboten auf unterschiedliche technische Hilfsmittel angewiesen. Mitunter übersetzen diese Hilfsmittel die Inhalte von Websites für den Sehbehinderten. Doch was man als Sehender – zumal mittlerweile auf das Web-Design trainiert- aus Grafiken oder dem optischen Zusammenhang erschließen kann, kann ein technischer Apparat nicht zwangsläufig interpretieren. Ähnlich gravierende Probleme ergeben sich für Taubstumme und Körperbehinderte. Für Web-Sites, die von behördlichen Trägern verbreitet werden, hat der Gesetzgeber eine Reihe von Kriterien aufgestellt, die eine Benachteiligung Behinderter ausschließen sollen. Bei der Erklärung und Analyse der Kriterien orientiere ich mich an den gesetzlichen Bestimmungen und überprüfe deren Umsetzung am Beispiel der Website der nordrhein-westfälischen Polizei. Um einen authentischeren Zugang zum Thema zu finden, dokumentiere ich die Ergebnisse einer teilnehmenden Beobachtung mit einem Blinden. Hiernach stelle ich besonders positive Aspekte der untersuchten Website heraus und zeige Negativ- und Positivbeispiele anderer Internetangebote auf. Die vorliegende Seminararbeit unterliegt durch die Konzentration auf das Thema Barrierefreiheit keinem Vollständigkeitspostulat. Weitere Anforderungen an institutionelle Websites, etwa in puncto Datensicherheit, werden nicht ausführlich untersucht. Vielmehr soll ein Eindruck der speziellen Problematik behinderter Web- User und möglicher Lösungsansätze vermittelt werden.
2. Hintergrund
Eine Reihe von Gesetzen und Anforderungen regeln die Gestaltung von Websites. Einige gelten zunächst nur für institutionelle Websites (vgl. 2.1), andere sind urheberunabhängig. Von den im Folgenden vorgestellten Vorgaben konzentriere ich mich in der Seminararbeit auf die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) und die DIN -Norm zu Dialoggestaltung.
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Der Bund hat eine Reihe rechtliche r Rahmenbedingungen geschaffen, die die Benachteiligung Behinderter und ihren Ausschluss aus Teilen des öffentlichen Lebens verhindern soll. Themenrelevant ist zunächst das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das am 01.Mai 2002 in Kraft getreten ist. Speziell der Begriff der „Barrierefreiheit“ spielt hierbei eine Rolle. Definiert werden barrierefreie Lebensbereiche als solche, die für Behinderte „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind 2“. Ferner werden in §4 „Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen3“ ausdrücklich mit eingeschlossen. In §11 Barrierefreie Informationstechnik wird an Internetangebote von Trägern der öffentlichen Gewalt nochmals der Anspruch uneingeschränkter Nutzbarkeit auch für Behinderte formuliert4.
Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) als Ausführungsverordnung des BGG enthält in ihrer Anlage eine Reihe von Bedingungen und Anforderungen, die die in BGG und BITV festgeschriebenen Gesetzte zu erfüllen gewährleisten sollen. Die Bedingungen betreffen v.a. die Art und Weise, wie die Informationen auf den Websites gestaltet sein müssen. Ferner wird bei den Anforderungen zwischen zwei Prioritätsstufen unterschieden; solchen, die alle Angebote erfüllen müssen und solchen, die bei den zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten zu berücksichtigen sind 5. Im einzelnen werde ich darauf im Punkt Barrierefreiheit (Kapitel 3.4) eingehen. Als Deadline für die Anpassung der Websites an die geforderten Standards ist der 31.12.2005 festgelegt. Darüber hinaus gibt es Gesetze, die die Gestaltung von Websites, unabhängig von Urheber oder Zielgruppe betreffen. Im §6 des Mediendienstestaatsvertrags ist vorgeschrieben, dass alle Websites- ob behördliche oder kommerzielle- mit einer Anbieterkennzeichnung inklusive Name und Anschrift der Verfasser versehen werden. Diese Vorgabe wird ebenfalls in §6 des Teledienstgesetztes aufgestellt. Im Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) vom 22.07.1997 wird ferner die Erhebung personenbezogener Daten durch Diensteanbieter auf eine rechtliche Basis gestellt.
2.2 Weitere Anforderungen an institutionelle Websites
[...]
1 vgl. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, www.dbsv.org
2 BGG §4, Stand 01.05.2002
3 ebenda
4 BGG §11, Stand 01.05.2002
5 BITV vom 17.07.2002, www.behindertenbeauftragter.de
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