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Besteuerung von Minijobs

Referat (Ausarbeitung), 2003, 22 Seiten
Autor: Sonja Ostermeier
Fach: Jura - Steuerrecht

Details

Institution/Hochschule: Fachhochschule Ingolstadt
Tags: Besteuerung, Minijobs
Kategorie: Referat (Ausarbeitung)
Jahr: 2003
Seiten: 22
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 10  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V30463
ISBN (E-Book): 978-3-638-31718-4

Dateigröße: 213 KB
Anmerkungen :
Überblick über die Besteuerung von Minijobs auf 400 Euro-Basis. (Stand: Mai 2003)



Textauszug (computergeneriert)

Fachhochschule
I n g o l s t a d t
Schriftliche Ausarbeitung zum Fach
Arbeitnehmerbesteuerung

Thema

Besteuerung von Minijobs

von

Sonja Ostermeier

13. Mai 2003

 

 

Inhaltsverzeichnis

1 Einführung  2

2 Definition Minijob  2

3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)  3
3.1 Geringfügigkeitsgrenze  3
3.2 Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen  6
3.3 Pauschalabgaben der Minijobs  8
3.4 Besteuerung der Minijobs  9
3.4.1 Lohnsteuerpauschalierung  9
3.4.2 Besteuerung nach Lohnsteuerkarte  10
3.5 Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit  11

4 Minijobs in Privathaushalte  12
4.1 Steuervorteile für den Arbeitgeber  13
4.2 Haushaltsscheckverfahren  14

5 Kurzfristige Beschäftigungen (Aushilfen)   14
5.1 Zeitliche Begrenzung   15
5.2 Überschreiten der Zeitgrenze  16
5.3 Berufsmäßigkeit  17
5.4 Besteuerung von kurzfristigen Beschäftigungen  18

6 Beschäftigungen mit Entgelt in der Gleitzone (Niedriglohn-Jobs)  18

7 Übergangsregelungen  19

8 Übersicht über die Besteuerung  20

Abbildungsverzeichnis  21

Quellenverzeichnis  21

 

1. Einführung

Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23. Dezember 2002, als ein Teil der sogenannten Harz-Reform für den Arbeitsmarkt, führt zu einer grundlegenden Änderung der Behandlung und Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen. Kernpunkt der Reform ist eine Kehrtwende in der bisherigen Handhabung von Minijobs. Geringfügige Beschäftigungen sollen jetzt nicht mehr weiter beschränkt und letztlich verhindert, sondern ausgebaut und gefördert werden. Offensichtlich hat man nach Jahren zunehmender Arbeitslosigkeit endlich erkannt, dass geringfügige Beschäftigungsverhältnisse für die Wirtschaft und für private Haushalte wichtig sind. Somit hat die Bundesregierung mit der Änderung der Minijob-Regelung, die ab dem 01. April 2003 in Kraft tritt, eine Lawine an neuen Nebentätigkeiten und Verdienstchancen losgetreten. Experten sprechen von möglichen 320.000 neuen Stellen für Arbeitslose, Studenten, Hausfrauen und andere geringfügige Beschäftigte. Es gibt aber auch Gegner der Reform, wie die Aussage eines Wirtschaftsprofessors in einem Interview beweist. Er behauptet, dass Mini-Jobs Job-Killer sind, weil sie in der Statistik nicht erfasst werden und Festangestellte zugunsten der günstigeren Mini-Jobs entlassen werden könnten. Welche Vorteile diese Neuregelungen mit sich bringt und wie sich diese für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse allgemein oder speziell auswirken, wird im folgendem näher erläutert.

2. Definition Minijob

Unter einem Minijob versteht man eine geringfügige Beschäftigung, bei der ein regelmäßiger, monatlicher Arbeitsverdienst in Höhe von maximal 400 Euro erzielt wird. Das Sozialgesetzbuch kennt ab dem 1. April 2003 drei Arten von Minijobs:

  • geringfügig entlohnte Minijobs (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.F.)
  • geringfügig entlohnte Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.F.)
  • kurzfristige Minijobs (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV n.F.)


Abbildung 1: Eigenerstellung gem. §§ 8, 8a SGB IV
[in Downloaddatei enthalten]

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, der einen Minijob ausübt gem. § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III, von der Sozialversicherungspflicht befreit und muss auch keine Steuern zahlen, wenn der Arbeitgeber auf Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet. Der Arbeitgeber führt jedoch für diese Minijobs mit wenigen Ausnahmen, Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, sowie eine einheitliche Pauschsteuer ab.

Vom 1. April 2003 an wurde das Beitrags- und Meldewesen für Minijobs bundesweit auf die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen übertragen. Dies bedeutet, dass die Bundesknappschaft die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, sowie die Pauschsteuer erhält. Die Beiträge werden auf die erhebungsberechtigten Körperschaften (z.B. Krankenkasse, Finanzamt) weiterverteilt. Man kann sagen, dass alles was mit Minijobs zusammenhängt über diese Zentrale läuft, was weniger Bürokratie und eine Vereinfachung für den Arbeitgeber darstellt. (§ 40a Abs. 6 EStG)

3. Geringfügig entlohnte Beschäftigung

3.1 Geringfügigkeitsgrenze

Minijobs sind grundsätzlich dann geringfügig entlohnt, wenn der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst 400 Euro nicht übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Beschäftigung in einem Privathaushalt vorliegt oder nicht. Eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf weniger als 15 Stunden besteht seit der Einführung der neuen Regelungen nicht mehr.

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