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Die Umsetzung von Frauenförderplänen

Seminararbeit, 2004, 25 Seiten
Autor: Christian Kappe
Fach: Organisation und Verwaltung

Details

Institution/Hochschule: Fachhochschule
Tags: Umsetzung, Frauenförderplänen
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2004
Seiten: 25
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 16  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V31301
ISBN (E-Book): 978-3-638-32348-2
ISBN (Buch): 978-3-638-63798-5
Dateigröße: 242 KB

Zusammenfassung / Abstract

Trotz der großen frauenpolitischen Erfolge ist festzustellen, dass die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern leider noch keine Realität ist. Um diese Gleichstellung im öffentlichen Dienst zu erreichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern, wurde das "Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern" erlassen. Dieses Landesgleichstellungsgesetz verknüpft in kontrollfähiger Weise die erforderlichen Schritte zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Frauen mit verbindlichen Festlegungen. Es gibt so viele Standards wie nötig vor, belässt ihnen aber andererseits so viele Spielräume, um aktive Frauenförderung als integralen Teil ihrer Personalpolitik und damit in Umsetzung von "gender mainstreaming" zu realisieren. Stichworte wie "Beruflicher Aufstieg von Frauen, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, flexiblere Arbeitszeitmodelle, Frauenförderpläne als Zielvorgaben und Steuerungsinstrumente" zeigen, dass das Landesgleichstellungsgesetz wichtige Elemente für den öffentlichen Dienst enthält. Anhand von Beispielen und Erklärungen wird die Umsetzung der Frauenförderpläne erläutert.


Textauszug (computergeneriert)

Die Umsetzung von Frauenförderplänen

von: Christian Kappe

2. Studienjahr

 


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Einrichtungen von Instrumenten der Frauenförderung

2.1 Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen
2.2 Inhalt des Landesgleichstellungsgesetzes
2.3 Die Gleichstellungsbeauftragte
2.4 Entstehung der Frauenförderpläne

3. Inhalt der Frauenförderpläne

3.1 Inhalt der Frauenförderpläne
3.2 Ziele und Grundlagen
3.3 Geltungsdauer, Bekanntmachung und Fortschreibung

4. Umsetzung von Frauenförderplänen

4.1 Fortbildung und Ausbildung
4.2 Beförderungen und Neueinstellungen
4.3 Vereinbarkeit von Beruf und Familie

4.3.1 Arbeitszeit und Teilzeitarbeit
4.3.2 Beurlaubung / Elternzeit

4.4 Sanktionen

5. Gender Mainstreaming

5.1 Was ist Gender Mainstreaming?
5.2 Herkunft und Entwicklung
5.3 Ziele von Gender Mainstreaming
5.4 Die Beziehung zu Frauenförderplänen

6. Ergebnis


 

1. Einleitung

Trotz der großen frauenpolitischen Erfolge ist festzustellen, dass die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern leider noch keine Realität ist. Um diese Gleichstellung im öffentlichen Dienst zu erreichen, und um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern, wurde das „Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern“ für das Land Nordrhein-Westfalen am 9. November 1999 erlassen. 1 Dieses Landesgleichstellungsgesetz verknüpft in kontrollfähiger Weise die erforderlichen Schritte zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von Frauen mit verbindlichen Festlegungen. Es gibt den Dienststellen vor Ort so viele Standards wie nötig vor, belässt ihnen aber andererseits so viele Spielräume wie möglich, um aktive Frauenförderung als integralen Teil ihrer Personalpolitik und damit in Umsetzung von „gender mainstreaming“ zu realisieren. Stichworte wie „Beruflicher Aufstieg von Frauen, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, flexiblere Arbeitszeitmodelle, Frauenförderpläne als Zielvorgaben und Steuerungsinstrumente“ zeigen, dass das Landesgleichstellungsgesetz wichtige Elemente für den öffentlichen Dienst enthält.

2. Einrichtungen von Instrumenten der Frauenförderung

2.1 Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen

Seit Mitte der 80er Jahre ist die Förderung beruflicher Chancen von Frauen ein Schwerpunkt der Landespolitik. Mit dem Erlass des Frauenförderkonzeptes der Landesregierung im Jahr 1985 ist es gelungen, für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen die wesentlichen Grundsätze der Frauenförderung und der Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie einheitlich festzulegen. Damit sind Maßstäbe für eine effektive Frauenförderung gesetzt worden. Die Kabinettsbeschlüsse zur dienstlichen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten und zur Aufstellung von Frauenförderplänen aus den Jahren 1993 und 1995 haben flankierend einen entsprechenden Beitrag zur Umsetzung des Frauenförderkonzeptes geleistet und eine solide Basis für die Gleichstellungsarbeit vor Ort geschaffen. Mit dem Frauenförderungsgesetz und seiner leistungsbezogenen Quotierungsregelung hat Nordrhein-Westfalen im Jahr 1989 Rechtsgeschichte geschrieben.

Das am 9. November 1999 in Kraft getretene Landesgleichstellungsgesetz ist die konsequente Fortsetzung dieses gleichstellungspolitischen Weges, indem es die vorbezeichneten Regelungen als wirksame Instrumente zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrages aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes aufgreift, ergänzt und weiterentwickelt. Durch das Frauenförderungskonzept (FFK) für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Frauenförderungsgesetz (FFG) sowie dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) wurden durch den Landesgesetzgeber und durch die Landesregierung Rahmenbedingungen geschaffen, um die Gleichstellung von Frau und Mann zu verbessern und zu beschleunigen.

2.2 Inhalt des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Frauen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Es ist untergliedert in fünf Abschnitte:

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Maßnahmen zur Frauenförderung
III. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
IV. Gleichstellungsbeauftragte
V. Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften

Das Landesgleichstellungsgesetz bezieht sich grundsätzlich auf die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften. 2

2.3 Die Gleichstellungsbeauftragte

In jeder Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten gibt es eine Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin.3 Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich im Wesentlichen aus dem Landesgleichstellungsgesetz. Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt hiernach die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, mit.4 Dies gilt insbesondere für

- Soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen,
- Stellenausschreibungen,
- Auswahlverfahren und
- Vorstellungsgespräche.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist außerdem gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen. Sie wirkt mit bei der Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans. Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten sowie der Organisation in Fragen der Gleichstellung. Sie ist Angehörige der Verwaltung, jedoch weisungsfrei und hat ein Vorspracherecht bei der Behördenleitung.

2.4 Entstehung der Frauenförderpläne

[...]


1 Vgl.: LGG vom 09.11.1999 (GV. NRW S. 590)

2 Vgl.: Abschnitt I § 2 LGG

3 Vgl.: Abschnitt IV § 15 Abs.1 LGG

4 Vgl.: Abschnitt IV § 17 LGG


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