Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsver... close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

Scholary Paper (Seminar), 2004, 24 Pages
Author: Carolin Becker
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2004
Pages: 24
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 19  Entries
Language: German
Archive No.: V31412
ISBN (E-book): 978-3-638-32432-8

File size: 623 KB


Excerpt (computer-generated)

§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

von: Carolin Becker

 


A. Allgemeines zur Einführung des § 35a EStG  1

I. Zielsetzung  1
II. Grundaussage des § 35a EStG  1

B. Anwendung des § 35a EStG 1

I. Begriff „Haushaltsnah“  1
II. Haushaltsnahe Tätigkeiten 3
III. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis 5

1. Grundsätzliches  5
2. Beschäftigungsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen  5
3. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 6
4. Beschäftigungsverhältnisse die keine Geringfügigkeit aufweisen 7

IV. Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen  7
V. Förderungshöhe 9

1. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 9
2. Für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 9
3. Bemessungsgrundlage 9

VI. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 10
VII. Ausschluss der Einkommensteuerermäßigung bei Werbungskosten, Betriebsausgabe und außergewöhnlichen Belastungen 11
VIII. Mehrfache Inanspruchnahme der Einkommensteuerermäßigung 12
IX. Nachweispflicht gegenüber der Finanzbehörde 13

1. Grundsätzliches  13
2. Anforderung an den Nachweis 14

X. Zeitlicher Anwendungsbereich 14

C. Fazit 15

D. Anhang 18

I. Gesetzestext des § 35a EStG 18
II. Haushaltsscheck 19
III. Literaturverzeichnis  20


 

A. Allgemeines zur Einführung des § 35a EStG

I. Zielsetzung

Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 regelt die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung neu. Die Einführung dieses Paragraphen ist als Lenkungsnorm anzusehen und geht auf einen Vorschlag der sog. Harz- Kommission1 zurück. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit anderen Reformmaßnahmen am Arbeitsmarkt. Ziel dieser Neuregelung ist die Belebung des Arbeitsmarktes im Niedriglohnsektor sowie die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dem beauftragendem Steuerpflichtigen soll in solcher Höhe ein Abzug von der Steuerschuld gewährt werden, sodass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohnt. Um einen Anreiz zur Legalisierung der häuslichen Beschäftigung zu schaffen, wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt durch eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG und eine niedrige Abgabenpauschale2 gefördert. Auch ein vereinfachtes Meldeverfahren macht die legale Beschäftigung attraktiver. Die Regelung des § 35a EStG setzt die zum 01.01.2002 außer Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG a.F. („Dienstmädchenprivileg“) abgewandelt fort3.

II. Grundaussage des § 35a EStG

Durch diese Regelungen sollen Beschäftungsverhältnisse, die hauswirtschaftlicher Natur und von Privatpersonen veranlasst sind, stärker als zuvor gefördert werden. Die steuerliche Förderung erfolgt nicht mehr durch einen Abzug von der Bemessungsgrundlage (wie bis zum 01.01.02 als Sonderausgaben), sondern von der Steuerschuld des Steuerpflichtigen4. Nur (unbeschränkt) Steuerpflichtige (§ 1 Abs.1 Satz 1 EStG) mit inländischem Wohnsitz (§ 8 AO) werden von § 35a EStG erfasst.

B. Anwendung des § 35a EStG

I. Begriff „Haushaltsnah“

Haushalt ist die soziale, organisatorische und wirtschaftliche Einheit mit dem Ziel der Eigenbedarfdeckung, d.h. mit dem Ziel der Funktion als Wohngemeinschaft, Einkommens- und Konsumgemeinschaft5. Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis oder eine Dienstleistung, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit (Ø vgl.B.II.) zum Gegenstand hat6. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis oder die haushaltsnahe Dienstleistung muss im inländischen Privathaushalt ausgeübt werden. Hierzu gehört die private Wohnung oder das Privathaus nebst Zubehörräumen und Garten7. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn in der betreffenden Wohnung neben den rein privat genutzten Räumen ein beruflich oder betrieblich genutztes Arbeitszimmer existiert. Nichts anderes kann meines Erachtens gelten, wenn man in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus eine Wohnung selbst bewohnt und die haushaltsnahe Hilfe das gesamte Treppenhaus putzt. In diesen Fällen muss aber der Teil herausgerechnet werden, der zu den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung gehört (Ø vgl. B.VII.). Werden diese Tätigkeiten ausschließlich außerhalb des Privathaushalts des Arbeitsgebers oder Auftraggebers ausgeübt, sind sie nicht mehr haushaltsnah und somit auch nicht mehr begünstigt nach § 35a EStG. Danach gehört z.B. Arbeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des Paragraphen, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören8.

Beispiel a

Familie A vereinbart mit einer Tagesmutter im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die Betreuung der beiden nicht schulpflichtigen Kinder gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 €. Die Kinder werden vor der Arbeit zur Tagesmutter gebracht und nachmittags wieder abgeholt. Die Einkommensteuerermäßigung gem. § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, da das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis nicht im Privathaushalt der Familie A ausgeübt wird.

Setzt man aber die Haushaltshilfe nicht nur in der Privatwohnung ein, sondern auch außerhalb der Privatwohnung (z.B. in den eigenen Geschäftsräumen), liegt kein begünstigtes Beschäftigungsverhältnis gem. § 35a EStG mehr vor.

Beispiel b

Die Steuerberaterin B bewohnt in ihrem Zweifamilienhaus die obere Wohnung privat und nutzt die untere Wohnung als Steuerberaterpraxis. Für die Reinigung der Praxis und der Privatwohnung hat Frau B den Studenten S im Rahmen eines 400 € Jobs engagiert. Da S nicht ausschließlich in einem Privathaushalt tätig ist, bekommt sie für ihre haushaltsnahen Aufwendungen keinen Steuerabzugsbetrag nach § 35a EStG, auch nicht für den privat veranlassten Teil. Eine Aufteilung kommt nicht mehr in Frage. Man kann diesen Abzugsbetrag aber für den privat veranlassten Bereich retten, indem man z.B. zwei getrennte Arbeitsverträge mit der Haushaltshilfe abschließt. Alternativ könnte man auch zwei Hilfen engagieren.

II. Haushaltsnahe Tätigkeiten

[...]


1 BGBl I 2003, 2954 = BStBl I 2004, 116

2 § 40a Abs. 2 EStG; § 249b SGB V; § 168 Abs. 1c SGB VI

3 Barein, in: Littmann/Bitz/Putz, § 35a Rdnr. 1

4 Erhard, in Blümich, § 35a Rdnr. 1

5 Vahlens großes Wirtschaftslexikon, Stichwort Haushaltshaltung; vgl. auch von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghof, § 9 EStG Rz. G 31; § 1356 Abs. I BGB

6 BMF v. 14.08.2003, BStBl I 2003, 408, Rdnr. 1; vgl. auch DStR 2003, S. 1441

7 Barein, in: Littmann/Bitz/Putz, § 35a EStG Rdnr. 4

8 BMF v. 14.08.2003, BStBl I 2003, 408, Rdnr. 1; vgl. auch DStR 2003, S. 1441


Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:


This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/31412/35a-estg-steuerermaessigung-bei-aufwendungen-fuer-haushaltsnahe-beschaeftigungsverhaeltnisse
please wait Please wait