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Anordnungen von Dienstvorgesetzten zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten - Umfang und Grenzen

Diploma Thesis, 2004, 56 Pages
Author: Jochen Andruschak
Subject: Law - Public Law / Administrative Law

Details

Category: Diploma Thesis
Year: 2004
Pages: 56
Grade: 1,5
Bibliography: ~ 9  Entries
Language: German
Archive No.: V31960
ISBN (E-book): 978-3-638-32820-3

File size: 322 KB


Excerpt (computer-generated)

 

„Anordnungen von Dienstvorgesetzten zum äußeren Erscheinungsbild von Polizeibeamten –
Umfang und Grenzen“

Diplomarbeit

An der Fachhochschule der Polizei des Landes Baden-Württemberg

von

Jochen Andruschak

Oktober 2004

Fach/Fachbereich: Öffentliches Dienstrecht/III

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis ... 4

1. Einleitung ... 5

2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes ... 6
2.1 Die Uniform ... 6
2.2 Das persönliche Äußere ... 8
2.3 Verhalten in der Öffentlichkeit ... 9

3. Rechtsgrundlagen ... 9
3.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben ... 10
3.1.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz ... 10
3.1.2 Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen gem. Artikel 3 Abs. 2 GG ... 12
3.2 Landesrechtliche Vorschriften ... 13
3.2.1 Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gem. § 73 S. 3 LBG B-W i.V.m. PDV 350 III/10 ... 14
3.2.2 Gehorsamspflicht gem. § 74 S.2 LBG i.V.m. PDV 350 VII/104 ... 16
3.3 Rechtssprechungen zum Erscheinungsbild der Beamten ... 17
a) Trageverbot einer Halskette durch einen Polizeibeamten (1983) ... 17
b) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen Zollbeamten (1986) ... 18
c) Trageverbot von Ohrschmuck durch einen männlichen Polizeibeamten (1986) ... 21
d) Anordnungen an einen Beamten auf Probe, seine Haare zu kürzen (1994) ... 23
e) Anordnung an einen Polizeibeamten, seinen „Lagerfeld-Zopf“ zu kürzen (1995) ... 24
f) Trageverbot von Ohrschmuck sowie die Anordnung, die Haare kürzer zu tragen (1999) ... 26
g) Verbot des Tragens eines „Lagerfeld-Zopfes“ durch einen Polizeibeamten (2003) ... 28
3.4 Aus den Rechtsprechungen resultierende Vorschriften der Innenministerien ... 31
3.4.1. Hamburg ... 31
3.4.2. Niedersachsen ... 32
3.4.3. Thüringen ... 32
3.4.4. Bayern ... 33
3.4.5. Baden-Württemberg ... 34

4. Ansichten von unmittelbar betroffenen Personenkreisen ... 35
4.1 Umfragen in der Bevölkerung ... 35
4.2 Interview mit Herrn Mayer, ehemals Leiter der PD Freiburg ... 37
4.3 Interview mit einem Ohrschmuckträger, Herrn Eberle, Polizeibeamter im Streifendienst ... 40

5. Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild in der freien Wirtschaft am Beispiel der Deutschen Lufthansa – Bereich Flugbegleiter ... 42
5.1 Vorgaben ... 42
5.2 Vergleich zur Polizei ... 43

6. Zusammenfassung ... 44

7. Literaturverzeichnis ... 48

 

1. Einleitung

In den 70er Jahren waren es auffällige Barttrachten, die den Dienstvorgesetzten ein Dorn im Auge waren, heute sind es ohrschmucktragende und langhaarige Polizeibeamte in Uniform.
Der gesellschaftliche Wandel und die veränderten Anschauungen macht gerade im Bereich der Mode auch vor der Institution Polizei keinen Halt.
Doch gerade solche Berufszweige wie eben die Polizei, die sich durch das Tragen einer Uniform hervorheben, achten besonders auf das äußere Erscheinungsbild ihrer Beamten.
Deswegen ist es für den Dienstherrn wichtig, dass der Beamte im Rahmen seiner Dienstausübung in einer Form auftritt, welche der Erfüllung seiner obliegenden Pflichten gerecht wird.

Anordnungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild bergen jedoch gerade aufgrund der sich wandelnden gesellschaftlichen Verhaltensweisen und Anschauungen ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential.
Mittlerweile existiert eine Vielzahl von Entscheidungen, auf regionaler Ebene bis hin zum Bundesverfassungsgericht, welche versuchen, den objektiv korrekt gekleideten Uniformträger zu beschreiben und Handlungsräume für Dienstvorgesetzte und Mitarbeiter aufzustellen.

Kernpunkt dieser Urteilsfindungen war stets das Spannungsfeld des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den jeweiligen beamtenrechtlichen Pflichten und deren Einschränkbarkeit.

In meiner Arbeit wird zunächst auf die einzelnen Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes eingegangen.
Dem folgend werden die einzelnen Rechtsgrundlagen für die Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes erläutert und die tangierten Grundrechte gegenübergestellt. Der Hauptteil der Arbeit beschreibt das Spannungsverhältnis des Artikel 2 Abs. 1 GG zu den einzelnen Beamtengesetzen.
Dieses wird anhand von Gerichtsurteilen beschrieben und verdeutlicht. Selbst die Gerichte konnten bislang nicht genau definieren, wie das gepflegte Erscheinungsbild eines Polizeibeamten zu lauten habe.

2. Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes

Das Erscheinungsbild des Polizeibeamten wird im Wesentlichen von der Uniform, dem persönlichen Äußeren sowie einem Verhalten in der Öffentlichkeit geprägt.

2.1 Die Uniform

Der Ausdruck Uniform stammt aus dem lateinischen und bedeutet „Gleichförmigkeit / Einheitlichkeit“1. Sie bezeichnet eine nach Material, Farbe und Form einheitliche Dienstkleidung bestimmter Berufsgruppen. Die Uniform soll vor allem die Zusammengehörigkeit kennzeichnen, dient jedoch auch der Tarnung kämpfender Truppen, der Autoritätsdarstellung sowie besonders der Repräsentation. Uniformen werden in vielen öffentlichen und privaten Diensten getragen.2

[...]


1 Vgl. Duden, Band 1.

2 Microsoft LexiROM 4.0, Edition 2000.


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