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John Locke und Krieg und Frieden

Hausarbeit, 2004, 17 Seiten
Autor: Cornelia Laufer
Fach: Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte

Details

Institution/Hochschule: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Tags: John, Locke, Krieg, Frieden
Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2004
Seiten: 17
Note: 1,3
Literaturverzeichnis: ~ 7  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V33932
ISBN (E-Book): 978-3-638-34278-0
ISBN (Buch): 978-3-638-81171-2
Dateigröße: 194 KB

Zusammenfassung / Abstract

John Locke, der am 26. August 1632 in Wrington, Somerset, geboren wurde, gilt als Philosoph der Emanzipation des Bürgertums. Nachdem John Locke am Christ Church College in Oxford unter anderem Medizin, Chemie und Philosophie studiert hatte, machte er 1667 die Bekanntschaft mit Lord Ashley, dem Earl of Shaftesbury, der in der Opposition zu den Stuarts stand und auf dessen Anregung Locke seine berühmte Schrift „Two Treatises of Governement“ verfasste. In der ersten seiner „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ setzt sich Locke mit Sir Robert Filmer auseinander und entkräftet dessen These von der göttlich gewollten katholischen Thronfolge. Insbesondere Filmers These, dass Menschen nicht von Natur aus frei seien, wollte Locke widerlegen. Allerdings kommt er erst in seiner zweiten Abhandlung der Klärung der Frage nach, worin seiner Meinung nach Freiheit bestehe und wie eine Gesellschaft, die ihre Freiheit bewahren möchte, aussehen solle. Darüber hinaus wollte Locke darstellen, worin der rechtmäßige Ursprung der Herrschaft liege. Ähnlich wie Thomas Hobbes und andere Naturrechtler geht John Locke von einem fiktiven vorgesellschaftlichen Status quo, dem Naturzustand, aus, auf dem die Konstruktion seines Herrschaftsvertrages fußt. Locke beschäftigte sich in seinen „Two Treatises of Governement“ fast ausschließlich mit der inneren Ordnung einer politischen Gesellschaft und nur ein einzige s Kapitel – das sechzehnte Kapitel der zweiten Abhandlung mit dem Titel „Of Conquest“ – handelt von den Beziehungen eines Gemeinwesens (commonwealth) zu seinen Nachbarn. Neben der Bildung eines Staates zur Bewahrung der Freiheit schildert Locke zudem die Rechte, die den Bürgern im Kriegszustand zustehen und in welchen Fällen sie ein Recht auf Widerstand gegen einen Herrscher haben. Um eben diese Rechte, die den Bürgern zugesprochen werden, erläutern und Lockes Argumentation richtig nachvollziehen zu können, muss man sich zunächst mit dem lockeschen Naturzustand auseinandersetzen.


Textauszug (computergeneriert)

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Seminar für Wissenschaftliche Politik

Grundkurs III: Krieg und Frieden
WS 2003/2004

John Locke und Krieg und Frieden

von  

Cornelia Laufer

 

 

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Naturzustand

2. Der Begriff „property“

3. Die Entstehung von politischen Gesellschaften
3.1. Die Grenzen staatlicher Macht innerhalb einer politischen Gemeinschaft
3.2. Recht auf Widerstand

4. Der Kriegszustand und das Recht zum Krieg
4.1. Die Rechte eines Eroberers – ‚Of Conquest’

5. Die Unmöglichkeit der Überwindung des internationalen Naturzustandes

6. Rezeption und Wirkung

Literaturverzeichnis

 

 

Einleitung

John Locke, der am 26. August 1632 in Wrington, Somerset, geboren wurde, gilt als Philosoph der Emanzipation des Bürgertums. Nachdem John Locke am Christ Church College in Oxford unter anderem Medizin, Chemie und Philosophie studiert hatte, machte er 1667 die Bekanntschaft mit Lord Ashley, dem Earl of Shaftesbury, der in der Opposition zu den Stuarts stand und auf dessen Anregung Locke seine berühmte Schrift „Two Treatises of Governement“ verfasste.1

 In der ersten seiner „Zwei Abhandlungen über die Regierung“ setzt sich Locke mit Sir Robert Filmer auseinander und entkräftet dessen These von der göttlich gewollten katholischen Thronfolge. Insbesondere Filmers These, dass Menschen nicht von Natur aus frei seien, wollte Locke widerlegen. Allerdings kommt er erst in seiner zweiten Abhandlung der Klärung der Frage nach, worin seiner Meinung nach Freiheit bestehe und wie eine Gesellschaft, die ihre Freiheit bewahren möchte, aussehen solle.2 

Darüber hinaus wollte Locke darstellen, worin der rechtmäßige Ursprung der Herrschaft liege. Ähnlich wie Thomas Hobbes und andere Naturrechtler geht John Locke von einem fiktiven vorgesellschaftlichen Status quo, dem Naturzustand, aus, auf dem die Konstruktion seines Herrschaftsvertrages fußt.3 

Locke beschäftigte sich in seinen „Two Treatises of Governement“ fast ausschließlich mit der inneren Ordnung einer politischen Gesellschaft und nur ein einzige s Kapitel – das sechzehnte Kapitel der zweiten Abhandlung mit dem Titel „Of Conquest“ – handelt von den Beziehungen eines Gemeinwesens (commonwealth) zu seinen Nachbarn.4 

Neben der Bildung eines Staates zur Bewahrung der Freiheit schildert Locke zudem die Rechte, die den Bürgern im Kriegszustand zustehen und in welchen Fällen sie ein Recht auf Widerstand gegen einen Herrscher haben. Um eben diese Rechte, die den Bürgern zugesprochen werden, erläutern und Lockes Argumentation richtig nachvollziehen zu können, muss man sich zunächst mit dem lockeschen Naturzustand auseinandersetzen.

1. Der Naturzustand

Locke schildert den Naturzustand nicht nur als einen Zustand vollkommener Freiheit, sondern auch der Gleichheit aller Menschen, da diese darin rechtlich gleichstehen und von der Natur mit ungefähr gleichen Vorteilen und Fähigkeiten ausgestattet worden sind.5 Allerdings ist Freiheit hier nicht mit Zügellosigkeit gleichzusetzen, da im Naturzustand das Gesetz der Natur gilt, aus dem hervorgeht, dass der Einzelne we der sich noch andere vernichten dürfe und dass jeder sowohl sein „property“6, worunter Locke neben Besitz auch Leben, Freiheit und Gesundheit versteht, als auch das „property“ seiner Mitmenschen erhalten soll. 7

Der Mensch besitzt somit ein Recht auf Selbsterhaltung und – da im Naturzustand eine Obrigkeit mit Sanktionsgewalt fehlt – ein Recht auf Bestrafung von Rechtsbrechern, wobei diese nur in dem dazu notwendigen Maße zu bestrafen sind und eine Bestrafung nur dem Schadensersatz (repartition) und der Absc hreckung (restraint) dienen soll.8



„§ 8. So kann im Naturzustand ein Mensch die Macht über einen anderen erlangen. Er hat jedoch keine absolute und willkürliche Gewalt, einen Verbrecher, der in seine Hände gefallen ist, so zu behandeln, wie es seiner hitzigen Leidenschaft und der unbegrenzten Zügellosigkeit seines Willens vielleicht entspricht, sondern er darf nur so weit Vergeltung an ihm üben, wie es ihm ruhige Überlegung und sein Gewissen vorschreiben und wie es in einem ausgewogenen Verhältnis zu der Übertretung steht, d.h. wie es der Wiedergutmachung und der Abschreckung dienen kann.“9

In einem idealen Naturzustand treten die Prinzipien der Selbstverteidigung und Strafkompetenz nicht in Kraft, da entsprechende Verstöße gegen das Naturgesetz nicht auftreten und ein idealer Naturzustand die vollständige Befolgung der „(right) reason“, die das Naturgesetz widergibt, darstellt.10 Sofern das Naturgesetz eingehalten wird, ist der Naturzustand ein Zustand des Friedens, Wohlwollens und der gegenseitigen Hilfe.

Dieser idealen steht bei Locke die Beschreibung einer realistischeren Schilderung des Naturzustandes gegenüber, in dem die Prinzipien der Bestrafung und der Selbstverteidigung zur Geltung kommen, da die Menschen nicht nur von „reason“, sondern auch von „passions“ getrieben werden.11

2. Der Begriff „property“

Wie bereits erwähnt, spielt der Begriff „property“ bei John Locke eine zentrale Rolle. Dabei gibt er ihm an verschiedenen Textstellen unterschiedliche Bedeutungen. So heißt es in § 173. in der zweiten Abhandlung:


„…Unter Eigentum verstehe ich hier wie auch an anderen Stellen jenes Eigentum, das die Menschen sowohl an ihrer Person als auch an ihren Gütern haben.“ 12

Demnach versteht Locke unter dem Begriff „property“ das Leben, die Freiheit und den Besitz einer Person. In zahlreichen anderen Passagen wird unter „property“ jedoch nur der materielle Besitz verstanden und ist somit den Begriffen „possession“ und „estate“ nicht mehr übergeordnet, sondern gleichgestellt.13

[....]


1Vgl. John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main 2000, S. 12

2 Vgl. Hardy Bouillon: John Locke, Sankt Augustin 1997, S. 16-17

3 Vgl. Jürgen Hartmann, Bernd Meyer, Birgit Oldopp: Geschichte der politischen Ideengeschichte, Wiesbaden 2002, S. 70

4 Vgl. Richard Cox: Locke on War and Peace, Oxford 1960, S. 15

5 Vgl. Walter Euchner: John Locke zur Einführung, Hamburg 1996, S.81

6 Das „property“ spielt in dem Werk „Two Treatises of Government“ eine zentrale Rolle, siehe Kapitel 2: Der Begriff „property“

Vgl. John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main 2000, S. 215

7 Vgl. Walter Euchner: John Locke zur Einführung, Hamburg 1996, S.81 8 Ebd., S.82

9 John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main 2000, S. 20

10 Vgl. Johannes Hahn: Der Begriff des property bei John Locke. Zu den Grundlagen seiner politischen Philosophie, Frankfurt am Main 1984, S.48

11Vgl. Johannes Hahn: Der Begriff des property bei John Locke. Zu den Grundlagen seiner politischen Philosophie, Frankfurt am Main 1984, S.49

12 John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung, hrsg. und eingeleitet von Walter Euchne r, Frankfurt am Main 2000, S. 310

13 Vgl. Rolf Meyer: Eigentum, Repräsentation und Gewaltenteilung in der politischen Theorie von John Locke, Frankfurt am Main 1991, S. 52

 


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