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Diploma Thesis, 2004, 62 Pages
Author: Dipl. Soz.-Wiss. Sascha Kuflik
Subject: Sociology - Habitation, Urban Sociology
Details
Tags: Gemeinwohl, Durchsetzungskraft, Bürgerwillens
Year: 2004
Pages: 62
Grade: 1,7
Bibliography: ~ 18 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-34467-8
File size: 281 KB
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Excerpt (computer-generated)
„Am Gemeinwohl vorbei geplant“ –
Von der Durchsetzungskraft des Bürgerwillens
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades eines Diplom - Sozialwissenschaftlers
durch den Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Bergischen Universität –
Gesamthochschule Wuppertal
vorgelegt von:
Sascha Kuflik
Februar 2004
Inhalt
I Einleitung
Das Gemeinwohl und die Interessen des gesellschaftlichen Steuerungssystems ... 4
II Die Verwaltung
1. Regierung und Verwaltung orientieren sich am Gemeinwohl ... 5
2. Auch Entscheider haben Eigeninteressen ... 6
3. Positionen, in denen die Darstellung der Interessen erlaubt ist ... 7
3.1. Interessendarstellung in Positionen des öffentlichen Interesses ... 8
3.1.1. Politik ... 8
3.1.2. Verwaltung ... 9
3.1.3. Kirche ... 10
4. Der Bedarf nach Eingrenzung der Eigeninteressen ... 11
4.1. Wege der Eingrenzung ... 12
4.1.1. Richter ... 12
4.1.2. Schöffen ... 13
4.1.3. Befristung von Macht ... 13
4.1.4. Auch diese Instrumente haben Eigeninteressen ... 14
5. Was tun? ... 15
III Das Verfahren „Planungszelle“
1. Die Historie der Planungszelle ... 16
1.1. Warum benötigt man die Planungszelle? ... 17
1.2. Erklärungen zur Begrifflichkeit und des Spannungspotentials ... 18
2. Der Ablauf einer Planungszelle ... 19
3. Die differenzierten Einsetzungsmöglichkeiten anhand stattgefundener Planungszellen ... 26
IV Das Beteiligungsprojekt „Meerbusch Mitte“ – Eine Fallstudie
1. Die Vorstellungen und Vorgaben der Verwaltung ... 29
1.1. Der Ablauf der Planungszelle Meerbusch Mitte ... 32
1.1.1. Die besondere Demografie der Stadt Meerbusch ... 34
1.1.2. Der Verlauf der Planungszellen und deren Teilergebnisse ... 39
1.1.3. Der Wille der Bürger zur Entwicklung ihrer Stadt ... 41
2. Die Divergenz zwischen den Vorgaben der Verwaltung und dem Ergebnis der Planungszellen ... 43
2.1. Das überraschende Ergebnis der Planungszelle ... 43
2.2. Die Unvereinbarkeit der Vorstellungen ... 44
2.3. Das aktive Ablehnen des Vorhabens durch die Bürger ... 45
V Der Widerspruch zwischen der Vorstellung der Verwaltung und dem Willen der Bürger
1. Der regierte Bürger tendiert zum regierenden Bürger ... 46
1.1 Der Wunsch nach mehr Mitspracherecht wird stetig größer ... 47
1.2 Die Möglichkeiten bei zunehmender Mitbestimmung ... 50
1.2.1 Integration ... 52
1.2.2 Identifikation ... 54
VI Zu Experten ausgebildete Macher – Ein neuer Zustand der Kooperation
1. Die Verwaltung als ausführendes Organ des Bürgerwillens? ... 55
1.1 Der Bürger plant seine eigene Umgebung ... 56
1.2 Mit Hilfe der Planungszelle wird es möglich, die Vorstellungen der Bürger zu harmonisieren und realisierbar zu machen ... 56
1.3 Die Verwaltung realisiert mit Hilfe ihrer Instrumente den Bürgerwillen ... 57
2. Ergebnis ... 58
3. Resümee ... 59
4. Literatur ... 61
I Einleitung
Das Gemeinwohl und die Interessen des gesellschaftlichen Steuerungssystems
Geht es um die Veränderung des Lebensraums der Bürger, die Umstrukturierung von Siedlungen, Straßen, Gemeinden, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Kindergärten, Schulen oder die Zusammenlegung gewachsener Gemeinden zu komplexen Städten, so ist der eigentlich Betroffene, der Bürger, zumeist der Letzte, der in den Planungsprozess, wenn überhaupt, mit einbezogen wird. Der mündige Bürger, egal welcher Schicht er entstammt und egal welchen Beruf er ausübt und egal in welcher Art und Weise er sein Leben führt, hat zu jeder Veränderung seines ihn umgebenden Raums und jeder Veränderung seiner Lebensumstände eine eigene Meinung, die es wert sein sollte, in wichtige Entscheidungsprozesse mit einzufließen. Die Natur der Sache erlaubt es natürlich nicht in allen Belangen, jeden einzelnen Bürger um seine Meinung zu befragen. Hier kommt das Demokratiesystem zum Tragen und die gewählten Vertreter des Volkes vertreten die Meinung der Bürger in diesen Entscheidungs- oder Planungsprozessen. Die Frage, die sich jetzt stellt, ist die nach der vollkommenen Freiheit von Eigeninteressen. Handeln die Beauftragten wirklich ausschließlich im Sinne ihrer „Auftraggeber“? Wissen sie ganz genau, wie sich die Bürger in der jeweiligen Situation entscheiden würden? Und sind sie dazu in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse, den eigenen Status und die Karriere soweit außen vor zu lassen, dass eine objektive, dem Gemeinwohl entsprechende Entscheidung gefällt werden kann? Im Nachfolgenden soll sich mit diesem Thema befasst werden. Es wird sich zeigen, ob die Verwaltung im Einzelnen ohne die direkte Einbeziehung des Bürgers am Gemeinwohl vorbei plant und ob der Wille der Bürger in Entscheidungsprozessen Gehör finden kann.
II Die Verwaltung
1. Regierung und Verwaltung orientieren sich am Gemeinwohl
Das Grundgesetz besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.1 Die Vorstellung des deutschen Demokratiesystems basiert darauf, dass sich nicht der einzelne Bürger an Entscheidungsprozessen beteiligt, sondern dass von der Bevölkerung gewählte Vertreter, im Namen und im Sinne des Volkes, diskutieren, entscheiden und planen. Das soll auf jeder Ebene geschehen. Sowohl die Regierungen und Ministerien des Bundes, als auch der Länder, sowie Land- und Stadträte, Gemeinderäte und alle zugehörigen Ämter sollen ihre Entscheidungen so fällen, dass der Bürgerwille erfüllt wird und die Mehrheit der Bürger einen Vorteil daraus ziehen kann. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Verantwortlichen ausschließlich dem Bürgerwillen genüge tun und persönliche Interessen, Bereicherungen und Statusdenken außer Acht lassen. Bei Umstrukturierungen und der Planung von Wohngebieten soll der Vorteil der Bürger oberste Priorität haben. Eigeninteressen der Verwaltung dürfen keinen Vorrang haben. In Kapitel IV wird sich zeigen, wie dieser Grundsatz eine Umkehr erfuhr.
2. Auch Entscheider haben Eigeninteressen
Können sich die Vertreter der Bürger von ihren Eigeninteressen distanzieren oder ist es ihnen sogar möglich, sich ganz von solchen Eigeninteressen frei zu sprechen? Das Beamtentum in Deutschland dient als Instrument, um diese Eigeninteressen zu minimieren. Der Verlauf der Karriere und der Verdienst sind nicht abhängig von Erfolg oder Misserfolg im Beruf. Er ist Abhängig vom Alter, Dauer der Dienstzugehörigkeit, Familienstand, Anzahl der Kinder und weiterer Variablen, die grundsätzlich nicht leistungsabhängig sind. Somit müsste sich eigentlich jeder Beamte in der Verwaltung von Eigeninteressen frei machen können. Doch was ist mit den persönlichen Ansprüchen, dem Geltungsbedürfnis unter den Kollegen und der Suche nach Anerkennung bei Vorgesetzten? Diese Interessen sind rein persönlicher Natur und sie sind je nach Wesen und Charakter des Einzelnen gänzlich verschieden. Sie sind nicht auszuschalten und im Bereich der Verwaltung, wenn es um die Belange der Bürger geht, können sie zu deren Ungunsten ausfallen.
Und was ist mit dem zunehmenden Einsatz von Angestellten in der Verwaltung? Bei ihnen ist die Sicherung der Karriere nicht gegeben; also werden sie dazu veranlasst, bei dem Wunsch nach Anerkennung und dem Streben nach Aufstieg persönliche Kriterien und den Fortbestand der eigenen Position zur obersten Priorität zu erklären. In der Industrie, der freien Wirtschaft, sind diese Eigeninteressen ein durchaus legitimes Instrumentarium zur Förderung der Karriere und des damit verbundenen Status innerhalb des Unternehmens. Nur aufgrund von Leistung, Ehrgeiz und persönlichem Engagement ist es möglich, die eigene Position voran zu treiben.
3. Positionen, in denen die Darstellung der Interessen erlaubt ist
Sollten Eigeninteressen erlaubt sein, so muss es dafür immer eine soziale Legitimation geben. Sobald man eine Position bekleidet, in der die Interessen anderer vertreten werden müssen, in der man nicht für die eigene Person verantwortlich ist, sondern Verantwortung für andere übernehmen muss und bei der Entscheidungen das Leben anderer beeinflussen oder sogar verändern, muss das Eigeninteresse hinten angestellt werden.
[....]
1 vgl.: Grundgesetz, Artikel 20 (2)
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