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Der öffentliche Dienst

Hausarbeit, 2004, 25 Seiten
Autor: Cornelia Wachsmuth
Fach: Organisation und Verwaltung

Details

Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2004
Seiten: 25
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 16  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V34313
ISBN (E-Book): 978-3-638-34575-0

Dateigröße: 295 KB


Textauszug (computergeneriert)

Der öffentliche Dienst

von: Cornelia Wachsmuth

 


INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG 4

2. GRUNDLAGEN ÖFFENTLICHER DIENST 5

2.1. BEGRIFF 5
2.2. ABGRENZUNG GEGENÜBER PRIVATRECHTLICHEN UNTERNEHMEN 5
2.3. ANGEHÖRIGE 6
2.4. AUFGABEN UND FUNKTION 9

3. DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG ALS KERNSTÜCK DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11

3.1. MERKMALE UND DEFINITION 11
3.2. MÖGLICHKEITEN DER EINTEILUNG 11
3.3. GRUNDSÄTZE DER VERWALTUNG 12
3.4. EBENEN DER VERWALTUNGSSTRUKTUR 13

4. DIE KOMMUNALVERWALTUNG 16

4.1. STRUKTURELLER AUFBAU DER KOMMUNALVERWALTUNG 16
4.2. AUFGABEN 18

4.2.1. Eigener Wirkungskreis 18
4.2.2. Übertragener Wirkungskreis 19

4.3. PROBLEME 20

4.3.1. Allgemein 20
4.3.2. Speziell 21

5. SCHLUSSBEMERKUNG 23

LITERATURVERZEICHNIS 24

ANHANG 25

 


1. Einleitung

Die Einwohner einer Stadt oder einer Gemeinde werden tagtäglich mit dem Tun und Handeln ihrer Kommune konfrontiert. So führt die kommunale Verwaltung Register über Familienstand und Wohnsitz der Bürger und Bürgerinnen oder stellt ihnen Ausweispapiere, Führerscheine und Lohnsteuerkarten zur Verfügung. Die Kommune steht dem Menschen vielfach z.B. in Fragen der Gesundheitsfürsorge, der Jugendhilfe oder als Anlaufstelle in besonderen Lebenslagen zur Seite. Häufig betreibt sie Sportstätten, Kultureinrichtungen, Kindergärten oder Schulen und beeinflusst durch Wirtschaftsförderung die Gewerbestruktur und das Arbeitsplatzangebot in der Gemeinde. Nicht zuletzt ist sie für die Infrastruktur im Stadt- und Gemeindegebiet verantwortlich, so beispielsweise für die Raum- und Verkehrsplanung oder für die Bereitstellung und den Erhalt von Grünanlagen, Erholungsflächen und Spielplätzen. Städte und Gemeinden nehmen also im politisch – administrativen System der Bundesrepublik Deutschland vielfältige und weitreichende Aufgaben wahr. Sie setzen verbindliche Regeln für das Zusammenleben der Bürger und üben so Einfluss auf wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Gegebenheiten in ihrem Verwaltungsgebiet aus. Gleichzeitig versorgen sie die Menschen mit Gütern und Dienstleistungen, die der private Sektor nicht zur Verfügung stellt. Die hier zu erkennende hohe Bedeutung der kommunalen Leistungen rechtfertigt sicherlich eine nähere Betrachtung der kommunalen Ebene, die die unterste Ebene in der Verwaltungsstruktur darstellt. Die Kommunal-, Landes- und Bundesverwaltung sind die drei Teilebenen des Verwaltungssystems der BRD. Die Gesamtheit aller Verwaltungsinstitutionen der drei Ebenen ist Gegenstand des Begriffs „Öffentliche Verwaltung“. Die öffentliche Verwaltung wiederum ist Hauptbestandteil des öffentlichen Dienstes. In der vorliegenden Arbeit wird zuerst der öffentliche Dienst in seinen Grundzügen dargestellt. Im zweiten Teil wird auf die öffentliche Verwaltung eingegangen, die das Kernstück des öffentlichen Dienstes darstellt. Zuletzt wird die unterste Ebene des dreistufigen Verwaltungsaufbaus, die Kommunalverwaltung, erläutert.

2. Grundlagen öffentlicher Dienst

2.1. Begriff

Einen allgemein gültigen Begriff des öffentlichen Dienstes gibt es nicht. Im Grundgesetz und in anderen Gesetzen wird der Begriff unterschiedlich verwendet. Man setzt den Begriff an verschiedenen Stellen im Grundgesetz voraus, z.B.:

• Art. 33 Abs. 3: „die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte“;
• Art. 74a Abs. 1: „Angehörige des öffentlichen Dienstes“;
• Art. 75: „im öffentlichen Dienst stehende Personen und
• Art. 131: „Personen..., die im öffentlichen Dienst standen“, definiert ihn jedoch nicht.
In einfachen Gesetzen findet man Legaldefinitionen, z.B. im Arbeitsplatzschutzgesetz §15 Abs. 2: „Tätigkeit im Dienst ... des öffentlichen Rechts“, welche jedoch nur für den An-wendungsbereich des jeweiligen Gesetzes gelten.
Bietet die jeweilige Vorschrift keine Definition, so sind Abgrenzungsmerkmale zwischen dem öffentlichen Dienst und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen zu suchen. Nach allgemeiner Auffassung liegt der Unterschied nicht in der Art der Tätigkeit , sondern in der Zugehörigkeit zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Öffentlicher Dienst ist im weiteren Sinne die Beschäftigung im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also die Tätigkeit im Dienst des Bundes, der Länder, sonstiger Körperschaften (z.B. Gemeinden oder Kreise), Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts besitzen Dienstherrnfähigkeit, d.h. das Recht Beamte zu haben.

2.2. Abgrenzung gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

Ausgenommen vom öffentlichen Dienst sind Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form, wie z.B. die Lufthansa AG, auch wenn diese zu 100% im Besitz der öffentlichen Hand sind. Die so genannten Eigengesellschaften wie die Verkehrs- und Vermögenseinrichtungen, die in Form einer AG oder GmbH betrieben werden, gehören ebenso nicht zum öffentlichen Dienst.
Dies gilt nicht für die verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich ausgegliederten Teile von Gebietskörperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Regiebetriebe (z.B. Müllabfuhr, Theater, Schlachthöfe), Sondervermögen und Eigenbetriebe (z.B. städtische Verkehrs- und Versorgungsbetriebe), welche weiterhin zum öffentlichen Dienst zählen.
Bundesbahn, Bundespost und die Bundesanstalt für Flugsicherung, die früher zum Sondervermögen des Bundes gehörten, sind heute privatisiert. Es bestehen unterschiedliche Regelungen zur Weiterbeschäftigung der bei den genannten Institutionen tätigen Beamten. Die Bundesbahnbeamten, die Bundespostbeamten und die Beamten der Bundesanstalt für Flugsicherung sind unter Wahrung ihrer Rechtstellung der Deutschen Bahn AG, den Postunternehmen bzw. der Deutschen Flugsicherung GmbH zur Dienstleistung überlassen.

2.3. Angehörige

Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählen die Beamten, Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst, Richter und Berufssoldaten. Nach den rechtlichen Grundlagen unterscheidet man in öffentlich – rechtliches Dienst- und Treueverhältnis und privatrechtliches Dienstverhältnis.
Das öffentlich – rechtliche Dienst- und Treueverhältnis gilt für Beamte, aber auch für Richter und Soldaten. Es kommt durch einen formbedürftigen Verwaltungsakt zustande. Sein Inhalt ist durch Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestimmt und es gibt keine Gestaltungsmöglichkeiten. Weitere Merkmale des Beamtenrechts sind:
- Laufbahnprinzip,
- Entlassung nur durch das Gesetz,
- Streikverbot,
- eigenständige Versorgung,
- Alimentationsprinzip (amtsangemessener Lebensunterhalt) und
- Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten.

[...]


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