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Scholary Paper (Seminar), 2004, 22 Pages
Author: Stefan Keiler
Subject: Law - Civil Action / Lawsuit Law
Details
Institution/College: University of Innsbruck (Institut für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht)
Tags: Zuständigkeit, Recht, Verfahren, Streitsachen, Internationales, Verfahrensrecht
Year: 2004
Pages: 22
Grade: Sehr Gut
Bibliography: ~ 12 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-34691-7
File size: 238 KB
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der österreichischen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unter der Prämisse, dass keine internationale Regelung zur Anwendung gelangt. Primär wird die Zuständigkeit in außerstreitigen Rechtsangelegenheiten behandelt, wobei besonderes Augenmerk auf das neu erlassene AußerStrG gelegt wird.
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Excerpt (computer-generated)
Die internationale Zuständigkeit nach autonomem Recht,
insbesondere im neuen Verfahren außer Streitsachen
von: Stefan Keiler
Inhaltsverzeichnis
1. Geschichtliche Entwicklung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht 4
2. Die nationale Regelung der internationalen Zuständigkeit im streitigen Verfahren 5
2.1. Der Begriff der internationalen Zuständigkeit 5
2.2. Die aktuelle österreichische Regelung 6
2.3. Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung über die internationale Zuständigkeit 8
2.4. Die Heilung der internationalen Unzuständigkeit 9
3. Die internationale Zuständigkeit nach dem noch gültigen Außerstreitverfahren 10
3.1. Die internationale Zuständigkeit in außerstreitigen Eheangelegenheiten 11
4. Das neue Außerstreitgesetz 16
4.1. Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitbereich nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen 16
4.2. Die internationale Zuständigkeit bezüglich spezifischer Außerstreitmaterien 17
4.2.1. Die Neuregelung der internationalen Zuständigkeit im Verlassenschaftsverfahren 18
4.2.2. Die Neuregelung der internationalen Zuständigkeit im Abstammungsverfahren 19
5. Resümee 20
Literaturverzeichnis 23
1. Geschichtliche Entwicklung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht
Die österreichische Zivilprozessordnung – das Kernstück des zivilgerichtlichen Verfahrens - stammt aus dem Jahr 1895/96. Aus der gleichen Zeit stammt die Jurisdiktionsnorm, die unter anderem die Zuständigkeit für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten festlegt. Die JN ist in drei Teile gegliedert, wobei der erste Teil (Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen: §§ 1 bis 47) für alle ordentlichen Gerichte gilt und unter anderem die Grundlagen der Zuständigkeit regelt, der zweite Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen: §§ 49 bis 104) nur für das streitige Verfahren Regelungen enthält und der dritte Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen: §§ 104a bis 122) ausschließlich Bestimmungen des Außerstreitverfahrens beinhaltet.1
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der JN am 1.1.1898 haben die internationalenverfahrensrechtlichen Aspekte nur eine sehr geringe Rolle gespielt und die wenigen diesbezüglichen Regelungen haben dem Bedarf durchwegs Rechnung getragen. Nach vereinzelten gesetzlichen Änderungen erfolgte die erste große Teilkodifizierung des internationalen Verfahrensrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983. Diese Novelle war aber nicht sehr erfolgreich, weil sie einerseits in wichtigen Bereichen keine Lösung vorsah und andererseits die vorgesehenen Lösungen nicht befriedigend waren. Dieses Faktum – aber auch die Entwicklung des europäischen Rechts – veranlasste den österreichischen Gesetzgeber zur Wertgrenzennovelle 1997. Diese Novelle brachte in internationaler verfahrensrechtlicher Hinsicht einige fundamentale Neuerungen und bestimmt auch noch heute die grundlegende Regelung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht.2 Welchen Weg der österreichische Gesetzgeber zur Begründung der internationalen Zuständigkeit in außerstreitigen Rechtssachen gewählt hat, soll in dieser Arbeit an Hand des am 1.1.2005 in Kraft tretenden neue Außerstreitgesetzes bzw des neuen Außerstreitbegleitgesetzes aufgezeigt werden.
2. Die nationale Regelung der internationalen Zuständigkeit im streitigen Verfahren
2.1. Der Begriff der internationalen Zuständigkeit
Die nationalen Regeln der internationalen Zuständigkeit dienen der Abgrenzung der Jurisdiktionshoheit eines Staates zu den der anderen Staaten. Die internationale Zuständigkeit gibt also Aufschluss darüber, ob eine Rechtssache mit Auslandsbezug von einem inländischen Gericht entschieden werden kann bzw darf.3 Der österreichische Gesetzgeber verwendet allerdings nicht nach dem europäischen Vorbild den Begriff der internationalen Zuständigkeit, sonder hält am Ausdruck „inländische Gerichtsbarkeit“ fest. Die „inländische Gerichtsbarkeit“ im eigentlichen bzw engeren Sinn behandelt aber jenen Themenkreis, der die österreichische Gerichtsbarkeit auf Grund von völkergewohnheitsrechtlicher oder völkervertragsrechtlicher Immunität ausschließt (Art IX EGJN). Inländische Gerichtsbarkeit im engeren Sinn ist also dann gegeben, wenn völkerrechtlich keine Immunität gegeben ist. Verfahrensrechtlich sind die Konsequenzen jedoch unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um die fehlende inländische Gerichtsbarkeit im engeren bzw eigentlichen Sinn handelt oder um die fehlende internationale Zuständigkeit. Aus diesem Grund ist bei jeder Bestimmung, die sich der Terminologie der „inländischen Gerichtsbarkeit“ bedient, gesondert zu prüfen, ob die Rechtsnorm nur für Immunitätsfälle anwendbar ist oder auch bzw nur für die Regelung der internationalen Zuständigkeit.4 Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit auch nicht dem Gesetzeswortlaut gefolgt, sondern nur von der internationa len Zuständigkeit gesprochen.
2.2. Die aktuelle österreichische Regelung
Durch die WGN 1997 wurde § 27a JN neu eingeführt und damit erstmalig eine umfassende autonome gesetzliche Regelung der internationalen Zuständigkeit bezüglich Vermögenssachen geschaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand eine abschließende Regelung der internationalen Zuständigkeit lediglich in Angelegenheiten des streiten und außerstreitigen Personen- und Familienrechtes und der Nachlassabhandlung. 5 Durch die Neuregelung nahm man Abschied von der in der Lehre in den 70er Jahren entwickelten und von der Judikatur weitgehend übernommenen Indikationentheorie. Die Indikationentheorie geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Gerichtsstandes im Inland die internationale Zuständigkeit nur „indiziert“ wird. Damit die internationale Zuständigkeit gegeben ist, bedarf es zusätzlich zum inländischen Gerichtsstand noch einer ausreichenden Nahebeziehung zum inländischen Rechtsbereich. Das inländische Justizbedürfnis war also das oberste Kriterium zur Füllung der Gesetzeslücke der fehlenden Regelung der internationalen Zuständigkeit.6 Gerechtfertigt wurde die Indikationentheorie damit, dass inländische Gerichte nicht mit Rechtsfällen überlastet sein sollten, an deren Regelung kein vernünftiges inländisches Interesse besteht.
[...]
1 Fasching in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I, Vorbemerkungen zur JN Rz 1ff.
2 Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 2ff; Mayr, JBl 2001, 144.
3 Rechberger/Simotta , Zivilprozessrecht6 Rz 64.
4 Ballon, Zivilprozessrecht9 Rz 98; Mayr, JBl 2001, 144; Mayr in Rechberger, ZPO2 Vor § 27a JN Rz 1; Rechberger/Simotta , Zivilprozessrecht6 Rz 61f; Mayr, JBl 2001, 144.
5 Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I § 27a JN Rz 1.
6 Mayr in Rechberger, ZPO2 § 27a JN Rz 2; Matscher, JBl 1998, 488.
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