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Details

Veranstaltung: europäisches Wirtschaftsrecht
Institution/Hochschule: Universität Osnabrück
Tags: EG-Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2005
Seiten: 37
Note: 15 Punkte
Literaturverzeichnis: ~ 39  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 225 KB
Archivnummer: V35182
ISBN (E-Book): 978-3-638-35180-5
Anmerkungen :
Die Arbeit befasst sich mit der Veränderung im europäischen Kartellrecht. Schwerpunkte liegen auf der Europarechtskonformität und den zu erwartenden Folgen in der Praxis.

Textauszug (computergeneriert)

Daniel Thiel
Osnabrück, den 23.01.2005
Seminar im europäischen Wirtschaftsrecht

Thema:
Das neue EG-Kartellrecht nach der Verordnung 1/2003

 

 

LITERATURVERZEICHNIS [...]

 

GLIEDERUNG

A. Entwicklung und Grundlagen des europäischen Kartellrechts  1

I. Entwicklung des europäischen Kartellrechts 1

II. VO 17/62  2

III. Gründe für die Reform 3
1. Schwächen der VO 17/62  3
2. Externe Faktoren  4
3. Änderung des Wettbewerbsverständnisses  4

IV. Tatbestandsvoraussetzungen Art. 81 I EGV 4
1. Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen 4
2. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen  5
3. Zwischenstaatlichkeitsklausel  5

B. VO 1/2003  6

I. System der Legalausnahme Art. 1 6
1. Gruppenfreistellungsverordnungen unter der VO 1/2003  7
2. Ist die VO 1/2003 europarechtswidrig?  10
a) Änderung des EGV?  10
b) Ist Art. 81 III EGV unmittelbar anwendbar?  11
3. zu erwartende Folgen in der Praxis 13

II. Beweislastverteilung Art. 2  14

III. Verhältnis zum nationalen Wettbewerbsrecht Art. 3 15

IV. Dezentralisierung 18
1. Zuständigkeiten Art. 4 – 6 19
2. Zusammenarbeit der Kommission mit nationalen Wettbewerbsbehörden  19
a) Das Netzwerk der Wettbewerbsbehörden Art. 11  19
b) Informationsaustausch Art. 12 20
c) Unterstützung bei Ermittlungen Art. 22 20
3. Zusammenarbeit zwischen Kommission und nationalen Gerichten Art. 15, 16 21
4. Folgen der dezentralen Rechtsanwendung 21

V. Entscheidungsbefugnisse  23
1. einstweilige Maßnahmen Art. 8 24
2. Verpflichtungszusage Art. 9  24
3. Feststellung der Nichtanwendbarkeit Art. 10  25

VI. Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse  25
1. Untersuchung best. Wirtschaftszweige oder best. Arten von Vereinbarungen Art. 17  25
2. Auskunftsverlangen Art. 18  25
3. Nachprüfungsbefugnis der Kommission Art. 20, 21  26
4. Geldbußen und Zwangsgelder Art. 23, 24  27
C. Zusammenfassung und Ausblick 27

 

A. Entwicklung und Grundlagen des europäischen Kartellrechts

I. Entwicklung des europäischen Kartellrechts

Das europäische Kartellrecht ist primärrechtlich auf den Montanunionvertrag von 1951 zurückzuführen. Bereits in diesem Vertragstext war ein rudimentäres Kartellrecht vorhanden. Ein bis heute inhaltlich unverändertes Kartellrecht, wurde im EWGVertrag von 1957 installiert. Die Art. 85 und 86 EWGV enthielten dabei kartellrechtliche Regelungen, die unabhängig von amerikanischen Einflüssen waren.1

Die Kartellgesetzgebung, wie sie heute besteht, setzt sich aus drei Säulen zusammen.2 Die erste Säule befasst sich mit dem Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Die zweite Säule betrifft den Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und die dritte Säule regelt den Bereich der Fusionskontrolle. Die ersten beiden Säulen sind in den Art. 81, 82 EGV kodifiziert. Die dritte Säule ist primärrechtlich nicht geregelt.

Sekundärrechtlich war der Bereich der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen bisher grundsätzlich in der Verordnung 17 von 1962 geregelt. Diese VO 17/62 wurde nun durch die VO 1/2003 ersetzt. Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission begann die internen Arbeit zur Reform der Verordnung 17/62 Anfang 1997. Im April 1999 veröffentlichte die Kommission das Weißbuch über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Art. 81 und 82 EGV.3 Die Kommission veröffentlichte dann im September 2000 einen Verordnungsvorschlag 4 der im wesentlichen vom Rat angenommen wurde. Die modernisierte Verordnung 17/62 wurde vom Rat am 16. Dezember 2002 als Durchführungsverordnung 1/2003 einstimmig verabschiedet und trat mit dem Beitritt der neuen EU-Mitgliedsstaaten am 01. Mai 2004 gemäß Art. 45 VO 1/20035 in Kraft.

 

II. VO 17/62

Die am 13. März 1962 in Kraft getretene Verordnung 17/62 enthielt ein System der obligatorischen vorherigen Kontrolle wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen. Dieses Anmelde- und Genehmigungssystem war verbunden mit einem Freistellungsmonopol der Kommission.6 Lediglich Art. 81 I, 82 EGV waren gemäß Art. 1 VO 17/62 unmittelbar anwendbar. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen mussten gemäß Art. 4 I VO 17/62 bei der Kommission angemeldet werden, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine Freistellung im Sinne von Art. 81 III EGV erreichen wollten. Die Freistellung konnte nach Art. 6 I 2 VO 17/62 nur auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückgehen und gewährte somit Schutz nach Art. 15 V lit. a VO 17/62 vor Bußgeldern nur für den Zeitpunkt nach der Anmeldung.

Das Freistellungsmonopol der Kommission nach Art. 9 I VO 17/62 und die mangelnde unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 81 III EGV gemäß Art. 9 III VO 17/62 verhinderten eine dezentrale Anwendung und somit auch eine Arbeitsverteilung hin zu den nationalen Behörden und Gerichten. 7

In Ergänzung der Einzelfreistellungen hatte die Kommission auch die Möglichkeit Gruppenfreistellungsverordnungen 8 zu erlassen. Diese basierten auf einer entsprechenden Ermächtigungsverordnung des Ministerrats und stellten Gruppen von Vereinbarungen von dem Verbot des Art. 81 I EGV frei. Der Grund für die GVOen war zum einen die Arbeitsbelastung der Kommission und zum anderen sollten sie Art. 81 III EGV konkretisieren und somit den Marktteilnehmern Rechtssicherheit verschaffen.9

Gruppenfreistellungen enthalten zunächst eine Beschreibung des Vertragstypus. Danach folgt eine Auflistung wettbewerbsbeschränkender aber erlaubter Klauseln (sog. weiße Liste) und eine Auflistung von grundsätzlich nicht freistellungsfähigen Klauseln (sog. schwarze Liste). GVOen gibt es im Bereich des Kfz-Vertriebs10, und des Technologietransfers11 sowie im Bereich von vertikalen Vereinbarungen12. Vertikale Vereinbarungen sind dabei Alleinvertriebs-, Alleinbezugs- und Franchise-Verträge.

 

III. Gründe für die Reform

Die Gründe der Kommission für die Reform der VO 17/62 können in drei Gruppen eingeteilt werden.

1. Schwächen der VO 17/62
Auf Grund des oben erwähnten Freistellungsmonopols sah sich die Kommission einem hohen Anmeldeaufkommen ausgesetzt.13 Auch die oben beschriebenen GVOen oder Bekanntmachungen konnten diese Situation nicht beheben. Die Kommission war auf Grund dieser hohen Arbeitsbelastung dazu gezwungen lediglich zu reagieren, und nicht aktiv Wettbewerbsbeschränkungen zu bekämpfen.14 Die Kommission konnte somit nicht mehr effektiv arbeiten. Eine weitere Folge war zudem die Beendigung der Verfahren durch Einstellung oder durch unverbindliche Verwaltungsschreiben (sog. comfort letters).15 Diese verschafften den Unternehmen aber keine Rechtssicherheit, weil lediglich eine Freistellungsentscheidung dies bewirkte. Somit ist das Ziel der Reform: Ressourcen für die Bekämpfung von schwerwiegenden Wettbewerbsverstößen (sog. hardcore- Kartellen) freizusetzen16 und gleichzeitig Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen, sowie die Kosten der Verfahren zu minimieren.17

Eng mit dem Aspekt der effektiveren Durchsetzung ist die Dezentralisierung der Anwendung des Kartellrechts zu sehen.18 Die Kommission möchte die bestehenden Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten stärker einbeziehen und wiederum Ressourcen für die aktive Durchsetzung schaffen.

[...]


1 Heinemann, Jura 2003, 649, 649.

2 Heinemann, Jura 2003, 649, 650.

3 KOM (1999) 101 endg., Amtsblatt C 132, S. 1 ff. vom 02.05.1999; im weiteren Weißbuch genannt.

4 KOM (2000) 582 endg., Amtsblatt C 365, S. 284 ff. vom 19.12.2000; im weiteren VO-Vorschlag genannt.

5 Alle weiteren Artikel ohne nähere Bezeichnung sind solche der VO 1/2003.

6 Schütz in: Müller-Hennberg/Schwartz, Lfg. 9, Einführung Rdnr. 2; Dalheimer, Die Europäische Union nach Nizza: Wie Europa regiert werden sollte, 177, 178.

7 Schütz in: Müller-Hennberg/Schwartz, Lfg. 9, Einführung Rdnr. 5; Dalheimer, Die Europäische Union nach Nizza: Wie Europa regiert werden sollte, 177, 178.

8 im weiteren GVO.

9 Koblitz, in: Schwappach, § 24 Rdnr. 28 ff.

10 GVO 1400/2002.

11 GVO 240/96.

12 GVO 2790/2000.

13 Weißbuch Rdnr. 25; bis 1967 wurden 37.450 Anmeldungen verzeichnet.

14 Weißbuch Rdnr. 44.

15 Weißbuch Rdnr. 34.

16 Weißbuch Rdnr. 45; VO-Vorschlag S. 2 und 7.

17 Weißbuch Rdnr. 50; VO-Vorschlag S.2.

18 VO-Vorschlag S. 7; Paulweber/Kögel, AG 1999, 500, 501.

Kommentare

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