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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2005, 19 Pages
Author: Thomas Galsterer
Subject: Organisation and Administration
Details
Institution/College: Federal University of Applied Administrative Sciences Bremen
Tags: Kosten-, Leistungsrechnung, Bundesebene, Konzeption, Anwendung, Public, Management
Year: 2005
Pages: 19
Grade: 1,25
Bibliography: ~ 7 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-35380-9
File size: 267 KB
Die öffentliche Verwaltung sieht sich einem tiefen Verständniswandel von Staat und Gesellschaft gegenüber, der eine Abkehr von der bisherigen Behördenkultur nach sich zieht. Unter dem Gesichtspunkt eines modernen Staates mit einer modernen Verwaltung gibt es Bestrebungen, die Bundesbehörden in eine leistungsfähige Verwaltung umzuwandeln. Ein wichtiger Reformprozess ist dabei die Einführung einer standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung (Standrad-KLR) für die Bundesverwaltung.
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Excerpt (computer-generated)
Die standardisierte Kosten- und Leistungsrechnung
(Standard-KLR) auf Bundesebene – Konzeption
und praktische Anwendung
von: Thomas Henkel
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 2
1. Einleitung 3
2. Aufgaben und Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) 4
3. Rahmenbedingungen der standardisierten KLR auf Bundesebene 5
3.1 Gesetzliche Vorschriften 5
3.2 Kabinettsbeschlüsse 6
3.3 KLR-Einführungstand in der Bundesverwaltung 7
4. Konzept der Standard-KLR des Bundes 7
4.1 Standardisierungsarten 8
4.2 Modularer Aufbau der Standard-KLR 10
4.3 Ausgestaltung von Kostenrechnungssystemen 11
5. KLR-Einführung im Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 12
5.1 Ziele der KLR im BfS 12
5.2 Umsetzung der Standard-KLR im BfS 13
5.2.1 Softwareunterstützung 13
5.2.2 Interne Öffentlichkeitsarbeit 13
5.2.3 Produktkatalog 14
5.2.4 Zeitaufschreibung 15
5.3 Sachkostenverrechnung 16
6. Fazit 17
Quellenverzeichnis 18
Abkürzungsverzeichnis
ADL = Arthur D. Little
BfS = Bundesamt für Strahlenschutz
BHO = Bundeshaushaltsordnung
BMF = Bundesministerium der Finanzen
BMU = Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
HGrG = Haushaltsgrundsätzegesetz
HKR = Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
KLR = Kosten- und Leistungsrechnung
[...]
[...]
1. Einleitung
Die öffentliche Verwaltung sieht sich einem tiefen Verständniswandel von Staat und Gesellschaft gegenüber, der eine Abkehr von der bisherigen Behördenkultur nach sich zieht. Mit den bisherigen Strukturen wird es zunehmend schwieriger, den geänderten Problemfeldern von Staat und Gesellschaft gerecht zu werden. Unter dem Gesichtspunkt eines modernen Staates mit einer modernen Verwaltung gibt es Bestrebungen, die Bundesbehörden in eine leistungsfähige Verwaltung umzuwandeln. Ein wichtiger Reformprozess ist dabei die Einführung einer standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) für die Bundesverwaltung, mit dessen Konzept sich diese Arbeit befasst.
Nach einer allgemeinen Erörterung der Aufgaben und Ziele der KLR, folgt im dritten Kapitel eine Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Kabinettbeschlüsse, die zu der Einführung der KLR auf Bundesebene geführt haben. Das vierte Kapitel wird inhaltlich auf die Konzeption der Standard-KLR eingehen, um im fünften Kapitel deren praktische Umsetzung im Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorzustellen. Die Arbeit schließt mit einem Fazit.
2. Aufgaben und Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
In der privaten Wirtschaft ist die KLR seit längerem fester Bestandteil des internen Rechnungswesens. Sie ermöglicht die Bereitstellung von Informationen, an Hand derer das Unternehmen mit Hilfe des Controllings Ziele setzen und überprüfen kann. Zusätzlich können die entstandenen Kenntnisse zu Steuerungshilfen aufbereitet werden, um beispielsweise Innovationen voranzutreiben und die Stellung am Markt zu behaupten. Das Rechnungswesen, das in der öffentlichen Verwaltung traditionell Anwendung findet, ist die Kameralistik. Kritiker bemängeln vor allem, dass über die Finanzmittelsteuerung, die diesem System zu Grunde liegt, lediglich eine inputorientierte Sichtweise der Zahlungsströme möglich ist. Eine Wirtschaftlichkeitssteuerung ist mit der Kameralistik grundsätzlich nicht möglich, da sie lediglich den Geldverbrauch abbildet. Um aber eine sinnvolle Outputsteuerung vornehmen zu können, ist es notwendig den Ressourcenverbrauch bestimmen zu können. Demnach muss die Steuerung an den zu erstellenden Leistungen und an den Wirkungen, die mit dem Verwaltungshandeln erzielt werden sollen, anknüpfen. 1
Die zentrale Aufgabe der KLR ist somit die Erfassung, Verteilung und Zurechnung der Kosten, die bei der Erstellung beziehungsweise bei der Verwertung von Verwaltungsleistungen anfallen. Der Erfolg einer Periode kann so durch die Gegenüberstellung von Kosten und Leistungen ermittelt werden. Aufgrund der abgebildeten Kosteninformationen schafft die KLR die Möglichkeit, Arbeitsabläufe zu optimieren, einzelne Verwaltungseinheiten zu vergleichen sowie Ziele zu setzen und zu überprüfen. 2 Die Einführung der KLR hat somit das Ziel, die Informationsbasis für stärker wirtschaftlich orientierte Entscheidungen in der Verwaltung zu schaffen.
3. Rahmenbedingungen der standardisierten KLR auf Bundesebene
Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit den grundlegenden gesetzlichen Vorschriften und Kabinettbeschlüssen, die die Einführung der KLR regeln. Dabei stellt der zweite Gliederungspunkt die Ausgangsbasis für die konzeptionelle Betrachtung einer standardisierten KLR auf Bundesebene dar.
3.1 Gesetzliche Vorschriften
Die gesetzliche Grundlage zur Anwendung der KLR bildet das Haushaltsrechts- Fortentwicklungsgesetz von Bund und Ländern. Mit dem Inkrafttreten am 01.01.1998 hat der Bundesgesetzgeber die damaligen Reformimpulse aufgegriffen, um im Rahmen der Novellierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Bundeshaushaltsordmnung (BHO) die Umgestaltung der öffentlichen Verwaltung einzuleiten.3 Die Intention des verabschiedeten Gesetzes bestand dabei in der Zulassung einer verstärkten Flexibilität in der Ausführung der Haushalte. Präzisiert wurde dies durch die Begründung,4
[...]
1 Vgl. Lüder (2001), S. 7 ff.
2 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (1997), S. 5 ff.
3 Vgl. Bundesgesetzesblatt Jahrgang 1997, Teil I Nr. 88, S. 3251 ff.
4 Vgl. für die folgenden Punkte Bundesdrucksache 13/8293 vom 24.07.1997, S. 8, Nr. 2.
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