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Intermediate Diploma Thesis, 2004, 66 Pages
Author: Kristin Brauer
Subject: Social Pedagogy / Social Work
Details
Tags: Sozialpädagogische, Familienhilfe, Spannungsfeld, Kontext
Year: 2004
Pages: 66
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 14 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-35805-7
ISBN (Book): 978-3-638-72403-6
File size: 480 KB
Im Anhang befindet sich ein von mir durchgeführtes Interview mit einem Mitarbeiter der SPFH (22 Seiten)
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Abstract
In Bezug auf den historischen Kontext der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) soll auf verschiedene Spannungsfelder, als auch durch die Darlegung unterschiedlicher Klientelmerkmale welche deutlich die Arbeit beeinflussen und die verschiedenen Perspektiven hinsichtlich der vorfindbaren Arbeitsweisen, versucht werden ein möglichst allgemeingültiges Resultat zu formulieren, wie man es erreichen kann das vorhandene Spannungsfeld von privatem und beruflichem Kontext zu bearbeiten und welche möglichen Problematiken hier auffindbar sein könnten.
Excerpt (computer-generated)
Fachhochschule Jena Studiengang: Soziale Arbeit
WS 2003
Lehrgebiet: Methoden sozialer Arbeit
Vordiplomarbeit:
Die Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe im Spannungsfeld von privatem und beruflichem Kontext.
Vorgelegt von: Kristin Brauer
Abgabe am: 19.03.2004
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ...2
2. Formale Definitionsbeschreibung des SPFH ...2
2.1. Rechtliche Einbindung ...3
3. Entstehung und seine historischen Vorläufer ...4
4. Das Klientel ...5
4.1 Merkmale des Klientel ...7
4.2 Wer erhält einen SPFH? ...8
5. Die Sozialpädagogische Familienhilfe ...10
5.1 Aufgaben ...10
5.1.1 Anforderungen ...10
5.1.2 Qualifikationen ...12
5.2 Arbeitsbedingungen und Formen der Hilfe ...13
5.3 Pädagogisches Handeln im Arbeitsfeld ...15
5.4 Schwierigkeiten im Hinblick auf Supervision als wichtige Vorraussetzung ...17
5.5 Ein Beispiel wie man in einer Gefahrensituation handeln kann ...19
6. Die Methoden mit denen ein SPFH arbeiten kann (theoretische Betrachtungsweise) ...21
7. Die Phasen des Hilfeplanprozesses ...23
7.1 Anfangsphase ...24
7.2 Hauptphase ...25
7.3 Abschlussphase ...26
8. Zeitliche Intensität/ Dauer der Hilfe ...29
9. Erfolge des SPFH ...29
10. Das Spannungsverhältnis ...32
11. Familie W aus L. als Beispiel für die Arbeit in der SPFH ...37
12. Zusammenfassung/ Fazit ...40
13. Literaturverzeichnis ...43
14. Anhang (Interview mit einem SPFH) ... 44
1. Einleitung
Wenn es um Probleme von Kindern, Jugendlichen und deren Familien geht, verfügt die Jugendhilfe über Hilfen zur Erziehung, die zu den individuellen Unterstützungen des KJHG gehören. Eltern haben darauf einen Anspruch, wenn sie nicht aus eigener Kraft das Wohl des Kindes sichern können. Die intensivste ambulante Hilfe zur Erziehung die im KJHG verankert ist, ist die Sozialpädagogische Familienhilfe. Aufgrund dessen, dass die SPFH als ein Arbeitsfeld eines Sozialpädagogen in Betracht kommen könnte, werde ich nun in den folgenden Abschnitten versuchen, diese näher zu beschreiben. Das Ziel dieser Arbeit hat ihren Schwerpunkt in der Frage wie das Spannungsfeld, von privatem und beruflichem Kontext in der sich die Sozialpädagogische Familienhilfe bewegt, bestmöglich bearbeitet werden kann. Dahingehend möchte ich auf dem Kontext der Entwicklung der SPFH, auf verschiedene Spannungsfelder, aber auch durch die unterschiedlichen Merkmale eines Klientel und die verschiedenen Perspektiven hinsichtlich der Arbeitsweise, versuchen auf ein allgemeingültiges Resultat zu kommen, wie man es erreichen kann das Spannungsfeld zu bearbeiten und mit welchen Problemen dabei zu rechnen ist. Die Sozialpädagogische Familienhilfe werde ich an vielen Stellen, durch die allgemein anerkannte Abbreviation der SPFH verkürzen. Im Anhang befindet sich ein von mir durchgeführtes, relativ offenes, aber dennoch problemzentriertes Interview mit einem Mitarbeiter der SPFH, Uwe K.. Einfließen lasse ich dies an einigen Stellen, wenn es darum geht, praktisch die versuchten Erklärungen und Darstellungen näher in Zusammenhang zu bringen und vielleicht zu einer Schlussfolgerung zwischen theoretischem und praktischem Teil zu erlangen.
2. Formale Definitionsbeschreibung des SPFH
Der Ausgangspunkt für das Einsetzen eines Sozialpädagogischen Familienhelfers (SPFH) ist im §31 Kinder- und Jugendhilfegesetz determiniert. " Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in Ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie". (Sozialgesetzbuch, 2003, S.1066) Die SPFH strebt demzufolge darauf ab, die Ressourcen der Familie und ihre Selbsthilfekräfte zu mobilisieren. Dabei sind die komplexen Problemlagen der Familie von umfangreicher Wichtigkeit bei der mittel-, aber auch längerfristig angesetzten Hilfe. Die primäre Aufgabenstellung in der SPFH ist es, die Fähigkeiten der Familienmitglieder zu entwickeln, um ihre Erziehungsschwierigkeiten, Alltagsprobleme, Krisen und Konflikte, aber auch den Umgang mit Ämtern, Behörden und anderen Institutionen zu bewältigen. Sie sollen zudem auch lernen, sich bei praktikablen Problemen um eine Unterstützung autonom zu sorgen. (vgl. Bringewat, 2000, S.17) Die SPFH verschafft demnach eine lebensnahe Begleitung, um Konstellationen zu lösen, die geartet sind von Kontroversen im Alltag der Familie. Die SPFH nimmt die Familie keineswegs nur als System wahr, sondern bezieht zudem auch die Vernetzung des sozialen Milieus bei der Problematik und somit auch bei der Hilfe mit ein. (vgl. Woog,1998, S.27) Diese Form der Hilfe ist in Ihrer Besonderheit eine Soll-Leistung. Das bedeutet, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind im Regelfall, bei Erfüllung der Vorraussetzungen, pflichtschuldig, diese Hilfe anzubieten und zu bewilligen. (vgl. Frings u.a., 1993, S.20) Die SPFH hat die Besonderheit, als eine der intensivsten ambulanten Hilfen, dass sie grundsätzlich auf die Modifikation der Familie als Gesamtsystem ausgerichtet ist. Sie hat sich aus der Familienfürsorge und dem Allgemeinen Sozialen Dienst entwickelt und in ihr werden verschiedene Formen psychosozialer Arbeit assoziiert. ( vgl. Helming u.a,1999,S.7) Die SPFH ist eine fakultative Offerte welches zudem die Kooperationsbereitschaft der Eltern bedeutend beeinflusst. Auch falls die Hilfeempfehlung von außen kommt, so bleibt dem ungeachtet der Anspruch der Freiwilligkeit unerlässlich. (vgl. Chasse` u.a.., 2002,S.164) Die Sozialpädagogische Familienhilfe gehört demnach zu den Familien- und Erziehungshilfen. Sie ist einer der quantitativ und qualitativ bedeutsamsten Bereiche innerhalb der Sozialpädagogik.
Im folgenden werde ich nun kurz auf die rechtliche Einbindung des Arbeitens eingehen, da jedes soziale Arbeiten auch immer eine rechtliche Betrachtungsweise haben sollte.
2.1 Rechtliche Einbindung
"Sozialpädagogische Familiehilfe ist in Ihrer Zielsetzenden Dimension vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu sehen." (Artikel 2 und 6 GG)" (Schuster, 1997, S.36) Die Vorschrift des §31KJHG muss immer in Zusammenhang des § 27 KJHG wahrgenommen werden. Denn hier basieren die allgemeinen Vorraussetzungen um eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu können. Erst wenn diese Tatbestandsmerkmale eingetreten sind, kann auch die Sozialpädagogische Familienhilfe, als eine Form der Hilfen zur Erziehung, bewilligt werden. Die Eltern erhalten einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung, wenn die Erziehung der Eltern zum Wohle ihres Kindes nicht garantiert werden kann. Dies drückt demzufolge aus, daß ein erzieherischer Bedarf vorhanden sein muss, welches ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. (vgl. Kreuzer, 2001, s.246) Damit kann man sagen, das die SPFH unter den ambulanten Hilfen zur Erziehung, im Verständnis des §§27ff SGB VIII eine Sonderstellung einnimmt. Sie orientiert sich in ihrer Zielstellung nicht an einzelne Familienmitglieder sondern an die Familie als Gesamtsystem. (vgl. Bringewat, 2000, S. 17) Wie auch für die anderen Hilfen zur Erziehung ist auch für die SPFH ein Hilfeplanverfahren nach §36 KJHG vorgeschrieben. Dieses soll die aktive Beteiligung der Betroffenen, die Kooperation von Fachkräften aber auch die Fachlichkeit hinsichtlich der Entscheidung dieser Hilfe und derer Realisierung sicherstellen. Vorab geht diesem Hilfeplan ein Prozess der Beratung, der sich auf die unterschiedlichen Interessen und Bedarfslagen der Betreffenden bezieht. Auch Anliegen seitens der Hilfeempfänger können hier mit eingearbeitet werden. Integriert sind alle die im Rahmen der Hilfe einbezogen sind. Das heißt die Eltern, die Fachkräfte aber auch die Kinder. Der Familienhelfer hat in diesem Prozess die Aufgabe, dieses zu moderieren und die Familie dazu ermutigen eigene Bedürfnisse auszusprechen und ihre Problemlage konkret zu formulieren. ( vgl. Chasse`, u.a., 2002, S.163f)
"Also, um deine Frage mal konkret auf einen Nenner zu bringen. Nach welchen Grundlagen arbeite ich? Die rechtliche Basis, von welcher Seite gearbeitet wird, wird von den Jugendämtern festgelegt. Verankert sind diese im KJHG, wo es zum Beispiel um Anspruchsvorrausetzungen und dergleichen geht. Außerdem ist es in der Verfassung verankert, Hilfe anzubieten, Hilfe zur Erziehung und Sozialpädagogische Hilfe. Aber diese ganzen Schritte kennst du ja selbst aus deinem Studium. Welche Möglichkeiten usw. es da gibt. Inwieweit du dich aber als Familienhelfer auf rechtliche Seiten einlässt, zu arbeiten, das ist natürlich ne andere Schiene. Ich habe ganz am Anfang mal angedeutet, das man manche Dinge, auch im Interesse der Familien, damit man drinnen bleibt und damit sie nicht das Gefühl haben, du hast sie verraten, was es auch immer sei, du siehst es vielleicht als Sozialarbeiter lapidar an, ... Aber was ist lapidar?..., Bei dem einem ist die Kotzgrenze erreicht, und da lacht der andere noch darüber,...man muss da immer ganz feinfühlig vorwärts gehen, ... Rechtlich gesehen gibt es für mich nur in 2 Dingen Abstriche, wo ich auch im Interesse meiner Kinder oder Menschen die sich nicht wehren können, handle. Wo ich nicht um das Recht frage, ob ich das machen darf bei meinen Leuten. Wenn es um das Leben und die Gesundheit von Kindern geht und sowohl auch Straftaten." (Anhang)
Aufgrund dieser formalen Definitionsbeschreibung und der rechtlichen Betrachtungsweise werde ich nun in den kommenden Abschnitten genauer auf die SPFH eingehen, da dies meines Erachtens wichtig ist, um imstande sein zu können ein exakteres Verständnis über das Arbeitsfeld eines Familienhelfers zu erhalten aber auch um das Spannungsfeld in das sich ein sozialpädagogischer Familienhelfer begibt, besser aufgreifen zu können. Denn schon die formale Begriffsbestimmung deutet auf das Spannungsfeld der SPFH hin, da sie sehr intensiv ist und die Arbeit unmittelbar in der Familie stattfindet. Im folgenden Abschnitt werde ich nun kurz auf die geschichtliche Entwicklung und die maßgeblichsten Ausgangspunkte der SPFH eingehen.
3. Entstehung und seine historischen Vorläufer
Die SPFH entstand ungefähr 1960 in Berlin als präventives Mittel, um eine Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden. Auf diese Weise wurde sie als eine Alternative zur Fremdunterbringung verstanden. Außerdem wurde sie in der damaligen Zeit eingesetzt, wenn eine Rückführung von Kindern und Jugendlichen in das familiäre Umfeld bevorstand. (vgl. Günder, 1997, S.73) Man kann sagen, dass die Entwicklung dieses besonderen Arbeitsfeldes durch 4 integrierende Faktoren favorisiert wurde. 1. Dass im Jahre 1968 alle Heime in (West) Berlin überfüllt waren, 2. dass eine so genannte Heimkampagne initiiert wurde, die neue Erziehungsformen entwickelte und sich somit gegen veraltete Methoden orientierte, 3. dass die Berliner Gesellschaft für Heimerziehung gegründet wurde, und 4. dass Martin Bonhoefer, der es als kontraproduktiv ansah, wenn Kinder aus dem familiären Umfeld herausgenommen wurden, als Leiter ernannt wurde für die vom Berliner Senat verwalteten Heime. ( vgl. Schuster,1997, S.20f) Einen weiteren Hintergrund des SPFH kann man durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1982 erkennen. Dahingehend legte man fest, dass sich das Herausnehmen eines Kindes aus seiner vertrauten familiären Umgebung nur dadurch begründen lässt, wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Daraus lässt sich schließen, das mit diesem Urteil die geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe erstrangig sind und man erst mit diesen Mitteln versuchen muss, eine Hilfe zur Verfügung zu stellen. Erst wenn alle Maßnahmen fehlschlagen, ist eine Herausnahme aus dem Familienumfeld für zulässig zu explizieren. (vgl. Frings u.a.,1993,S.15) Der wesentliche Zielgedanke, durch das Einführen der SPFH, nämlich Fremdplatzierungen zu dezimieren, hat auch heute noch seine Legitimität. Zu jener Zeit als auch heute hat der finanzielle Aspekt als Begründung für die Einführung dieser Hilfeform eine bedeutende Rolle dargestellt. Aber dies sollte nicht nur negativ betrachtet werden. Gerade auch die finanziellen Überlegungen haben dazu geführt, das sich die Maßnahme schnell über das ganze Bundesgebiet ausbreitete und im KJHG als Pflichtaufgabe der Jugendämter festgehalten wurde.(vgl. Kreuzer, 2001, S. 248) Den Kindern sollte so die sehr belastende Fremdunterbringung erspart werden, indem ein Familienhelfer in der Familie temporär die Elternfunktion übernahm. (vgl. Oswald, 1988, S.129) Die Erziehungshilfen waren ein Reflex auf den Strukturwandel innerhalb der Familien. Der Sozialpädagogische Familienhelfer ist seit 1. Januar 1991 im VIII Buch des Sozialgesetzbuches verankert. Dies war nicht immer so. Zu den Zeiten, als das JWG noch an der Stelle des Kinder- und Jugendhilfegesetzes stand, gab es noch keinerlei juristische Festschreibung der SPFH. (vgl. Frings u.a.,1993, S.13) Durch diese rechtliche Einbindung hatte nun diese familienbezogene Erziehungshilfe ihren festen Platz im Jugendhilfesystem. (vgl. Günder, 1997, S.73) Der Gesetzgeber hat heute die Kinder- und Jugendhilfe dem Sozialgesetzbuch zugewiesen und damit lässt sich erkennen, dass es zu einer Abkehr der bis dahin immer noch vertretenden Markierung eines ordnungsstaatlichen Verständnis der Kinder- und Jugendhilfe gekommen ist. So kann man sagen, daß es nun mehr um den präventiven Gedanken innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe und damit auch der SPFH geht, als um depressive und reaktive Interventionen des Staates. (vgl. Bringewat, 2000, S. 17) Das Wesen dieser Hilfe entsprach überwiegend der 1893 eingeführten "Hilfe im Haushalt". Danach entwickelte dieses sich als sozialpädagogische Maßnahme und etablierte sich in seinem Namen nachfolgend in der Fachwelt unter "Sozialpädagogischer Familienhilfe" (vgl. Schuster, 1997,S. 22) Die besondere Stärke innerhalb der Hilfe, welche von Beginn der Initiierung an vorhanden war, liegt in der Kontinuität und dem Zeitumfang der Betreuung. Die SPFH soll ein verlässlicher Partner für Familien in Not und Krisen sein, und ist somit eine alltags-, und lebensweltorientierte Hilfe für die Familie. (vgl. Kreuzer, 2001, S. 250) Heute haben sich in der Sozialpädagogischen Familienhilfe die verschiedensten Formen psychosozialer Arbeit zu einer besonderen Hilfeform miteinander verknüpft. Demgemäß wurden geschichtliche Evolutionen, also wie man mit den armen Familien gesellschaftlich umging und neuen Formen der Psychotherapie miteinander verknüpft und kam zu einem systemischen Beratungsansatz innerhalb der SPFH. Darunter kann man unter anderem die Familienfürsorge, den Erziehungsbeistand, das Social Casework, die soziale Gruppenarbeit oder aber auch die Entwicklung der Armenhäuser, als erste Prägungen dieser Hilfe, und somit als so genannte Vorformen, nennen. Die heutigen erneuerteren Ausgangspunkte schließen unter anderem die Einbeziehung von Psychotherapie, Familientherapie, Erziehungsberatung aber auch Formen therapeutischer Arbeit mit armen Familien ein. (vgl. Helming, u.a.,1999 S.132)
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