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Scholary Paper (Seminar), 2005, 29 Pages
Author: Dennis Bodenbenner
Subject: Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement
Details
Institution/College: University of Marburg
Tags: Aktuelle, Fragen, Jugendkriminologie, Jugendstrafrechts, Entwicklung, Sanktionspraxis, Stand, Jugendlichen, Heranwachsenden, Berücksichtigung, Instruments, Diversion, Aktuelle, Fragen, Jugendkriminologie, Jugendstrafrechts, Seminar
Year: 2005
Pages: 29
Grade: Sehr Gut (16 Punkte)
Bibliography: ~ 26 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-35924-5
File size: 262 KB
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Excerpt (computer-generated)
Aktuelle Fragen der Jugendkriminologie und des Jugendstrafrechts -
Die Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis und ihr heutiger
Stand bei Jugendlichen und Heranwachsenden unter besonderer
Berücksichtigung des Instruments der "Diversion"
von: Dennis Bodenbenner
5. Fachsemester
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 8
II. Funktionsziel jugendstrafrechtlicher Sanktion 8
III. Geschichtliche Entwicklung jugendstrafrechtlicher Sanktionen 12
1. Reichsstrafgesetzbuch 1871 12
2. Jugendgerichtsgesetz 1923 12
3. Jugendstrafrecht im Dritten Reich 13
4. Jugendgerichtsgesetz 1953 13
IV. Heutige Sanktionspraxis 14
1. Voraussetzungen der Sanktionierung 14
2. Sanktionsmöglichkeiten 14
3. Diversion 16
a) Begriff 16
b) Rechtliche Voraussetzungen 17
aa) Einstellung nach § 45 JGG 17
bb) Einstellung nach § 47 JGG 19
c) Entwicklung der Diversionspraxis 20
d) Gründe der zunehmenden Diversionspraxis 20
aa) Verfahrensökonomie 21
bb) Subsidiarität des Jugendstrafverfahrens 21
cc) Kriminologische Erkenntnisse 22
dd) Mangelnde Effizienz herkömmlicher Reaktionen 24
4. Entwicklung der Sanktionspraxis im Bereich formeller Reaktion 24
a) Folgen des Erziehungszwecks 25
b) Empirische Feststellungen 26
aa) Entwicklung der „neuen ambulanten Maßnahmen“ 26
bb) Entwicklung sonstiger ambulanter Maßnahmen 27
cc) Entwicklung stationärer Maßnahmen 28
c) Fazit 29
V. Gesamtresümee 30
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Unter Bezugnahme der Aufgaben des Jugendstrafrechts soll mit dieser Arbeit eine Darstellung der wesentlichen Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis und ihres heutigen Standes erfolgen. Hierzu wird nach einer Fixierung des Funktionsziels jugendstrafrechtlicher Sanktionen zunächst ein grober rechtsgeschichtlicher Abriss des Jugendstrafrechts in Deutschland gegeben. Danach werden die rechtlichen Voraussetzungen einer jugendstrafrechtlichen Sanktionierung und die heutigen Sanktionsmöglichkeiten eingehender dargestellt, um sich dann, entsprechend der großen Praxisbedeutung, in entsprechendem Umfang der Diversion als Reaktionsverzicht bzw. Alternative schwerpunktmäßig zu widmen. Hierbei verdienen, neben den rechtlichen Möglichkeiten der Diversion, die Entwicklung der Diversionspraxis und deren Gründe eine eingehende Darstellung. Anschließend wird in einem weiteren Bearbeitungsschwerpunkt die Entwicklung der formellen Sanktionen dargestellt. Hierzu werden, ausgehend von einer zu widerlegenden These, die einzelnen Maßnahmen in ihrer Entwicklung in den letzten Jahren näher betrachtet.
II. Funktionsziel jugendstrafrechtlicher Sanktion
Grundvoraussetzung zum Verständnis der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis ist zunächst die Kenntnis ihrer Funktion mit Hinblick auf die allgemeine Zielsetzung des Jugendstrafrechts. Daher sollen zunächst, bevor auf die Entwicklung der jugendstrafrechtlichen Sanktionspraxis einzugehen ist, die Aufgaben und Prämissen des Jugendstrafrechts dargestellt werden, um das nötige Grundverständnis zu entwickeln. Dies geschieht in Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht. Ausgangspunkt hierbei ist, dass das Jugendstrafrecht als „Sonderstrafrecht für junge Täter“1, wie dem Begriff zu entnehmen ist, gem. § 1 I Alt. 1 u. § 3 ff. JGG für Jugendliche, unter besonderen Umständen gem. § 1 I Alt. 2 i.V.m. § 105 I JGG aber auch für Heranwachsende gilt, die sich zum Tatzeitpunkt in dem Entwicklungsprozess von Kindheit zum Erwachsenenalter befinden. Die Legaldefinition der Begriffe Jugendlicher und Heranwachsender findet sich in § 1 II JGG. Hiernach ist Jugendlicher, wer vierzehn aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer achtzehn aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Der angesprochene Entwicklungsprozess ist dadurch gekennzeichnet, dass die bereits in den ersten vierzehn Lebensjahren begonnene Sozialisation hinsichtlich des Normlernens zum Zeitpunkt des Einsetzens der Strafmündigkeit gem. § 19 StGB zwar beendet sein sollte, dies oftmals jedoch noch nicht ist, die in der Gesellschaft bestehenden Normen noch nicht abschließend internalisiert wurden. Dieser Entwicklungsprozess bringt daneben auch typisch entwicklungsabhängige Motive für die Tatbegehung von Jugendlichen mit sich, z.B. Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen. 2 Diese Erkenntnisse rechtfertigen es, dass, wenn schon aufgrund der Strafmündigkeit die gleichen Verhaltensanforderungen wie bei Erwachsenen gelten, wenigstens hinsichtlich der Reaktion auf strafrechtlich relevantes Fehlverhalten differenziert werden muss und die Reaktion eine besondere Zielsetzung erfordert.
Gemeinsam hat das Jugend- mit dem Erwachsenenstrafrecht demnach zunächst, dass Voraussetzung jeder staatlichen Reaktion das Vorliegen einer schuldhaften Straftat ist. Die Differenzen in der Art und in dem Zweck der Reaktion sehen folgendermaßen aus. Im Erwachsenstrafrecht wird in erster Linie auf die Tat abgestellt und gem. § 46 I 1 StGB die Schuld des Täters als Grundlage für die Zumessung der Strafe genutzt. Im Jugendstrafrecht hingegen kommt es maßgeblich nicht auf die Schwere der Schuld des Täters an, sondern auf die Feststellung, was für eine erfolgversprechende Behandlung des Täters unter erzieherischen Prämissen erforderlich ist.3 Es wird somit auf die Täterperson im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung abgestellt.4 Hierfür findet im Jugendstrafrecht der Begriff Täterstrafrecht im Gegensatz zu dem im Erwachsenenstrafrecht überwiegend begründeten Begriff des Tatstrafrechts Anwendung.5
Den Schwerpunkt bei der Funktionserfüllung im Jugendstrafrecht bildet das im Täterstrafrecht angelegte Erziehungsprinz. So wird auch im Rahmen der Aufgabenbeschreibung des Jugendstrafrechts vom Erziehungsstrafrecht gesprochen. 6 Dieser Begriff erfährt zwar dahingehende Kritik, dass Jugendstrafrecht kein Erziehungsrecht sein soll7, es ist jedoch anerkannt, dass der Erziehungsgedanke, aufgefasst als Förderung der Entwicklung des jugendlichen Straftäters, dem Jugendstrafrecht immanent ist. 8 Diese Erziehung, die als das Recht des Jugendlichen begriffen wird, soll ausschließlich dem Wohl des Jugendlichen dienen. 9 Hier zeigt sich ein weiterer Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht. Dort stellt die Strafe, auch wenn damit noch andere Zwecke verfolgt werden, immer noch ein beabsichtigtes Übel dar, mit dem das schuldhaft begangene Unrecht ausgeglichen oder vergolten werden soll.10
[...]
1 Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 1.
2 Eisenberg, JGG, § 17, Rn. 31.
3 Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 18.
4 Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 18.
5 Vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 1.
6 Vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, S. 1.
7 Ostendorf, JGG, Grdl. §§ 1-2, Rn. 4.
8 Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 11.
9 Böhm/Feuerhelm, Jugendstrafrecht, S. 7.
10 BVerfGE 64, 261, 261; 96, 245, 249; 105, 135, 153; BVerfG NJW 2004, 739, 744; Lackner/Kühl, § 46, Rn. 1; Blei, Stra frecht I, S. 370 f.
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